Warnung vor DSL-Bank! Löschungsbewilligung

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  1. Avatar von Gnutella
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    Böse Warnung vor DSL-Bank! Löschungsbewilligung

    Hallo zusammen,

    wir sind Käufer einer Immobilie, bei welcher eine Grundschuld der DSL-Bank eingetragen ist.
    Notartermin war im Juni und Besitzübergabe sollte spätestens am 1 Dezember stattfinden.

    Leider reagiert die DSL-Bank nicht auf die Anfragen zur Erteilung der Löschungsbewilligung.
    Auch nicht auf die Briefe und Mahnungen des Notars und eines Anwalts.

    Im Dezember müssen wir aus der aktuellen Wohnung ausziehen und schauen wo wir dann bleiben.

    Das Verhalten der Bank ist absolut unzumutbar und ich kann nur dringend vor dieser Bank warnen.
    Potentielle Käufer sollten sich auf Probleme einstellen, wenn die DSL-Bank beteiligt ist.

    Laut Bewertungen sind wir leider nicht die einzigen Personen mit diesem Problem, sondern die DSL-Bank ist allgemein quasi unerreichbar.
    Trotz BaFin-Rüge und Sonderbeauftragten seit Ende September.


    - Gibt es hier weitere Personen mit negativen Erfahrungen hierzu?
    - Jemanden, der dieses Jahr eine Löschungsbewilligung durch die DSL-Bank erhalten hat? Falls ja, wie lange hat dies gedauert?
    - Noch irgendwelche Tipps zur Beschleunigung des Vorgangs?

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Warnung vor DSL-Bank! Löschungsbewilligung

    @Gnutella,

    nun ja, so sieht es aus, wenn man selber ein Kredit aus dem Internet anbahnt. Man muss dann mit ein Scheitern rechnen.

    Ich habe, mit der Deutschen Bank genauso fehlerhaft kennengelernt, wie Sie. Nämlich das trotz Saldenausgleiches auf 0 €, inkl. Kontenschluss und zusätzlich 2 Jahre lang angeblich die Grundschuld innerhalb der Deutschen Bank unauffindbar war.
    Danach wurde es mir zu bunt, im letzten Schreiben habe ich eine Strafanzeige gegen den Vorstand dieser Bank beigefügt, u. a. wegen Diebstahl, Unterschlagung und gewerbsdmäßigen Betrug und einer Fristsetzung binnen einer Woche auf die Herausgabe der Grundschuld!

    Die Strafanzeige war an das Verwaltungsgericht und an die damalige Bankaufsicht gerichtet

    Und siehe da, die Übertragung war nach 4 Werktagen da.

    Ja, die DSL ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Bank. Und diese DSL wird mit der Postbank zusammen in die Deutsche Bank überführt.

    Daraus ergibt sich schon das Problem, evtl. liegt die Grundschuld schon bei der Deutsche Bank und damit ist die DSL überhaupt nicht in der Lage zu arbeiten, geschweige eine Löschungsbewilligung ausstellen,

    Denn dies kann nur der Grundschuldinhaber, wobei dieser Gläubiger garantiert ihnen unbekannt ist.

    Jetzt stellt sich die Frage, ob Sie selber oder über einen Vermittler das Darlehn bezogen haben!

    Denn wenn, über einen Vermittler so könnten sie jetzt verklagen auf Freistellung aller Zusatzkosten, die durch Verhinderung der Löschungsbewilligung entstehen. Dieser kann nach seiner Insolvenz, die DSL oder deren Nachfolger auf Schadensersatz verklagen und sich seine verauslagten nebst Zinsen erstatten lassen, so in 5 bis 10 Jahren!

    Haben Sie selbst abgeschlossen, so gilt das Recht unter gleichen (P2P), hier müssen Sie selber um ihren zukünftigen Schaden kämpfen, also alle Rechnungen sammeln und zusammenfassen!

    Und ab 10.000 € zum Landgericht gehen und klage einreichen auf Herausgabe der Löschungsbewilligung und die Freistellung von allen anfallenden Kosten,

    - wie Einlagerungskosten der Möbel,
    - alle Mietkosten aller Zwischenlösungen der Unterbringung,
    - natürlich auch die Grunderwerbsteuer, Maklerkosten, sofern diese verloren ist!
    - auch die eigenen Rechtsanwaltskosten nicht vergessen!

    daraus, auch alle Kosten, die durch den Verlust des neuen Eigenheims entstehen und der neuen Suche eines 2. neuen Eigenheims!

    Es ist viel Arbeit, warten sie nicht zu lange.

    bruno68

  3. Avatar von ZehWeh
    ZehWeh ist offline

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    Standard AW: Warnung vor DSL-Bank! Löschungsbewilligung

    Und Bruno ? Sitzt der Vorstand schon im Knast ? Ich meine, wenn du Strafanzeige gestellt hast muss die Staatsanwaltschaft ermitteln. Da ist es dann nicht damit getan, das die DSL Bank die Übertragung frei gibt und eine Strafanzeige kann nicht so einfach zurückgezogen werden, schon gar nicht bei so schweren Beschuldigungen wie Diebstahl und gewerbsmäßiger Betrug.
    Konnte die Staatsanwaltschaft in dem Fall keine Beweise ermitteln hätte sich das ganze sogar gegen dich umkehren müssen, wegen falscher Beschuldigung.

    Aber vermutlich ist deine Geschichte wie immer eher im Märchenbuch einzuordnen.

    @Gnutella : Hüte dich von Bruno Tipps anzunehmen. Der Kerl ist hier der größte Märchenonkel und nutzt die Plattform scheinbar um unwissende Menschen Angst zu machen und sich selbst dann als Honorarberater anzubieten.

  4. Avatar von wary
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    Standard AW: Warnung vor DSL-Bank! Löschungsbewilligung

    Zitat Zitat von Gnutella
    - Noch irgendwelche Tipps zur Beschleunigung des Vorgangs?
    Ja.

    Die DSL-Bank ist nicht euer Ansprechpartner, sondern der Verkäufer.

    Der hat dafür zu sorgen, dass das Grundbuch lastenfrei ist. Er ist auch derjenige, der (hoffentlich) einen Löschungsanspruch gegen die Bank hat. Dazu muss der Verkäufer der Bank Druck machen.

    Je nach Fristenregelung im Kaufvertrag müssen Sie daher den Verkäufer in Verzug setzen und Schadensersatz androhen. Diese Androhung kann dann der Verkäufer quasi an die Bank "durchreichen".

    Wenn die Bank sieht, dass hier ein Schaden droht, geht es hoffentlich zügiger.

    Das alles setzt voraus, dass der Fehler bei der Bank liegt und der Löschungsanspruch des Verkäufers auch besteht.

  5. Avatar von wary
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    Standard AW: Warnung vor DSL-Bank! Löschungsbewilligung

    Zitat Zitat von bruno68
    Die Strafanzeige war an das Verwaltungsgericht [...] gerichtet
    Du kannst die Strafanzeige auch an den Jedi-Rat richten. Das Verwaltungsgericht interessiert sich nicht für Strafanzeigen.

    Zitat Zitat von bruno68
    Denn wenn, über einen Vermittler so könnten sie jetzt verklagen auf Freistellung aller Zusatzkosten, die durch Verhinderung der Löschungsbewilligung entstehen. Dieser kann nach seiner Insolvenz, die DSL oder deren Nachfolger auf Schadensersatz verklagen und sich seine verauslagten nebst Zinsen erstatten lassen, so in 5 bis 10 Jahren!
    Vollkommen richtig. Er kann den Vermittler verklagen.

    Er kann auch seinen Postboten auf Ersatz des Schadens verklagen, oder den Bäcker... wird er halt alles genauso verlieren.

    Warum sollte der Vermittler für ein Versäumnis der Bank haften?

    Zitat Zitat von bruno68

    Und ab 10.000 € zum Landgericht gehen und klage einreichen auf Herausgabe der Löschungsbewilligung
    Auch eine schnell abzuarbeitende Klage. Der TE hat keinen Anspruch auf Abgabe der Löschungsbewilligung.

  6. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Warnung vor DSL-Bank! Löschungsbewilligung

    @wary,

    da sieht man die Unterschiede zwischen Fach und Laie.

    Zum Ablösen aus dem Vorstand bedarf es der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ablöse eines Vorstandesmitgliedes!

    Ersatzweise kann ein Vorstand dies durch Urteil eines Verwaltungsgerichts ersetzt werden.
    § 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
    (1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Für die Zwecke des Satzes 1 ist § 35 Abs. 2 Nr. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Höhe des Verlustes Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird, nicht berücksichtigt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder 25m oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die Bundesanstalt den dafür verantwortlichen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.
    Siehe Abs. 3
    (3) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 genannten Unternehmen die Abberufung einer der in § 25d Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 25d Absatz 3a Satz 1 bezeichneten Person verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
    ...
    4. der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt,
    5. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt,
    Siehe Abs. 4
    (4) Die Bundesanstalt kann von den in § 25d Absatz 13 genannten Unternehmen die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
    ....
    3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,
    4. der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt oder
    5. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt.

    Soweit das Gericht auf Antrag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dem Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.
    Lese auch § 36a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen KWG

    Demnach ist der Schwerpunkt nicht das Gefängnis, sondern eher ein Berufsverbot, was zum "Aus" als Bankier führt. Weil kein Aufsichtsrat einen gesperrten Vorstand je wieder einstellen wird.

    bruno68

  7. Avatar von wary
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    Standard AW: Warnung vor DSL-Bank! Löschungsbewilligung

    Zitat Zitat von bruno68
    @wary,

    da sieht man die Unterschiede zwischen Fach und Laie.
    Wo genau wird das Verwaltungsgericht hier zuständig für Strafanträge? Bist Du überhaupt Antragsberechtigt nach § 36 KWG?

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