Rechtsschutzversicherer zieht wegen Fondspolice vor den BGH
27.5.2019 – Die in einer Rechtsschutz-Versicherung enthaltene Ausschlussklausel für Streitigkeiten aus Kapitalanlage-Geschäften aller Art und deren Finanzierung erfasst auch das Geltendmachen des Anspruchs, eine fondsgebundene Lebensversicherung abzuwickeln. Das hat der BGH mit Urteil vom 10. April 2019 entschieden (IV ZR 59/18).
Der Kläger hatte mit Wirkung zum 1. Dezember 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Knapp zwölf Jahre später verlangte er, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Dazu bediente er sich der Hilfe eines Rechtsanwalts.
Der Versicherer des Mannes hielt dessen Ansinnen für unbegründet. Er lehnte seinen Antrag ab.
Das nahm der Kläger zum Anlass, seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen zu wollen. Dafür verlangte er von seinem Rechtsschutz-Versicherer, dass dieser ihm Deckungsschutz für die erstinstanzliche Geltendmachung sowie für die vorgerichtliche Auseinandersetzung gewährt.
Nicht versichert?
Der Rechtsschutz-Anbieter lehnte es ab, seinem Kunden eine Kostenzusage zu erteilen.
Er führte an, dass Streitigkeiten aus „Kapitalanlage-Geschäften aller Art und deren Finanzierung“ bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Der Mann zog daher gegen den Versicherer vor Gericht.
Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Hersbruck hielt die Klage für unbegründet.
Das von dem Kläger in Berufung angerufene Landgericht Nürnberg-Fürth gab ihr hingegen statt.
Bis zum Bundesgerichtshof
Doch damit war die Sache noch nicht ausgestanden.
Denn nun war es der Rechtsschutz-Versicherer, der gegen die Entscheidung vor dem BGH zu Felde zog.
Damit hatte er Erfolg.
Die Richter des BGH stimmten zwar mit dem LG darin überein, dass der Begriff „Kapitalanlage-Geschäft“ aus den Versicherungs-Bedingungen kein fest umrissener Begriff der Rechtssprache ist.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse auch nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen, ohne dass ihm dies in den Vertragsbedingungen hinreichend deutlich gemacht wird.
Anlagegeschäft
In dem entschiedenen Fall veranschauliche jedoch die Verknüpfung des Begriffs „Kapitalanlage-Geschäft“ mit dem Zusatz „aller Art“, dass der Risikoausschluss nicht nur auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränkt sein soll.
Es seien eben mehr als nur Geschäfte nicht umfasst, die sich auf bestimmte Gegenstände oder Vertragstypen beziehen, wie etwa den Erwerb typischer Finanzanlagen oder spezieller Anlageprodukte, deren Zweck die reine Vermögensanlage ist.
Daher könne auch der Abschluss eines Versicherungsvertrages als Anlagegeschäft angesehen werden, soweit er über eine bloße Risikoabsicherung hinaus auch der Vermögensbildung dient.
Dazu gehöre insbesondere auch eine fondsgebundene Lebensversicherung.
Im Streitfall des Klägers werde sein Anspruch gegenüber seinem Lebensversicherer daher von dem Ausschlusstatbestand seines Rechtsschutz-Vertrages erfasst.
Wolfgang A. Leidigkeit