Der Käufer erwirbt zum 1. Juli eine Eigentumswohnung. Der Verkäufer zahlt bereits im April eine Sonderumlage in die Instandhaltungsrücklage sowie vorzeitig eine zweite Sonderumlage, die eigentlich erst im Oktober fällig wäre.
Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass der Käufer die gezahlte Sonderumlage erstattet und von weiteren Zahlungen freistellt, da er diese gegebenenfalls übernimmt.
Der Käufer erstattet dem Verkäufer den Betrag für die gezahlten Sonderumlagen nach Eigentumsübergang der Immobilie im Juli.
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tneub
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tneub
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AW: Steuerliche Behandlung Sonderumlage
Gern "Du" im Forum.
Ich möchte betonen, dass keine Hilfe in Steuersachen geleistet werden dürfen und somit alles nur Laienmeinungen darstellen. Rechtssicherheit erhältst du nur beim Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht.
Ich hatte so eine grobe Ahnung und habe mal kurz zur Bestätigung im Netz recherchiert. Aufgrund Zeitmangels war das aber keine Recherche in Gesetzen oder Urteilen.
Wenn du selbst etwas recherchierst, wirst du vermutlich zur Erkenntnis kommen, dass Sonderumlagen erst in der EST ansetzbar sind, wenn diese von der Verwaltung ausgegeben werden.
Insofern würde ich auch die Erstattung der Zahlung als abgekürzten Zahlungsweg einer eigenen Sonderumlage ansehen, die erst ansetzbar ist, wenn diese von der Hausverwaltung ausgegeben wird. Gleiches gilt für die vom Vorgänger im April geleistete Sonderumlage gelten, welche du im Rahmen des Kaufvertrages mit erworben hast, sofern diese natürlich noch nicht ausgegeben wurde.
In der Grunderwerbsteuer scheint der gesonderte Ausweis im Kaufpreis von übernommenen Instandhaltungsrücklagen dazu führen, das keine Grunderwerbsteuer auf diesen Teil abzuführen ist, da dies keine Gegenleistung für das Grundstück, sondern eine Gegenleistung für den Geldersatz darstellt. GGF sollte sich der fiktive Käufer sowohl die zu zahlende Sonderumlage, als auch den aktuellen Stand der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag gesondert ausweisen lassen. Zumindest für den fiktiven Käufer könnte das zum Vorteil sein. Vielleicht hat der Notar dazu auch Erfahrungswerte.
Da du Einkommensteuer erwähnt hast, ist die Körperschaftsteuer belanglos.
Umsatzsteuerliche Betrachtung wäre auch nur im gewerblichen Bereich mit Option zur Umsatzsteuer notwendig.
Das vermute ich mal nicht.
Ist ja alles nur fiktiv í ½í¸Ž
Bei der Grunderwerbsteuer kann es übrigens seit gut 1,5 Jahren nicht mehr geltend gemacht werden. Laut aktueller Aussage eines Finanzamtes