Ich habe folgende Situation, ich bin unerwartet alleinerziehend mit meinen 2 Kindern(7+9).
Vielleicht naiv, aber bisher hatte ich ein bequemes Prinzessinnen Leben und musste mich finanziell um nichts kümmern….ja ich weiß….man lebte in seiner Blase.
Ich war verheiratet, wir hatten eine klassische Aufteilung was Arbeit /Kindererziehung betrifft ( ich arbeite Teilzeit). Finanziell ging es uns immer bestens.
Nun bin ich unerwartet verwitwet und neben der Trauer kommt auch eine finanzielle Änderung ( die zwar deutlich anders als vorher, wobei jetzt nicht katastrophal ist).
Ich kann nicht einschätzen, ob das Gehalt was mir jetzt mit Witwenrente und meinem eigenen Gehalt zusteht, bequem reichen wird bzw was ich optimieren sollte.
Ich habe insgesamt(mit rente/Gehalt und Kindergeld) etwa 3.800€ netto zur Verfügung. Wir haben 2 Katzen, 1 Auto und ein Reisemobil, also trotzdem sind meine monatlichen Fixkosten jetzt nicht ganz gering.
Schulden aufs Haus sind noch 130.000€ da, allerdings mit einem Top Zinssatz von 1,5Prozent. Diesen Kredit könnte ich mit der Lebensversicherung (170.000€ direkt abzahlen, macht aber vermutlich keinen Sinn). Es ist also angedacht die Lebensversicherung in sichere Anlagen zu investieren, mit einer monatlichen Ausschüttung die dann den Kredit zum Teil mitzahlt.(der Kredit von 900€ wäre mir sonst zu hoch, aber dies würde ein Teil decken).
Ich möchte versuchen mit dem monatlichen Geld auszukommen, und nur für Urlaub/ oder ungewöhnliches an Ersparnisse gehen.
Groß auf die Seite legen wird vermutlich erstmal schwierig.
Statt von Halbtags jetzt aufzustocken möchte ich die Zeit lieber investieren um mich mit ETF´s und Aktien auseinanderzusenden, denke das könnte mehr bringen.
Ich habe noch aktiendepots von etwa 220.000 eur
Eine Eigentumswohnung ist auch da(350.000€), aber mit Wohnrecht, also keine Einnahmen momentan.
erstmal natürlich mein Beileid zum Tod deines Mannes.
Um dir einen Überblick über deinen tatsächlichen Bedarf zu verschaffen, wäre es ganz gut, wenn du eine gewisse Zeit (idealerweise natürlich ein Jahr) Haushaltsbuch führen würdest. Dort trägst du quasi jede Ausgabe ein. Dann weißt du, wie viel du für welchen Bereich deine Lebens aktuell brauchst.
Natürlich werden sich die Bedürfnisse für deine Kinder ändern, allerdings steigen deine Einnahmen ja auch.
Mit einen teilweise abbezahlten Haus, einem Auto, einem Reisemobil (willst du ohne deinen Mann noch im Reisemobil Urlaub machen?), der Auszahlung der Lebensversicherung, dem Depot, der Wohnung und deinem Nettoeinkommen stehst du meiner Meinung nach deutlich besser da, als viele andere Alleinerziehende.
Das Hausdarlehen würde ich auch nicht sondertilgen (auch wenn es kein Top-Zinssatz ist (ich zahle nur 0,84% Zinsen)), aber selbst auf dem Tagesgeldkonto gibt es für 6 Monate (z.B. Comdirect) deutlich mehr.
Hast du in deinen zur Verfügung stehenden Einkommen schon Dividenden und Ausschüttungen eingerechnet?
Sind die Waisenrenten für deine Kinder schon bei dem Einkommen dabei?
Das reisemobil ist neu( hab das große verkauft und was kompakteres geholt), das bleibt
Die Waisenrente ist bei den 3.800 dabei. Gewinne nicht.
DS große Thema ist Kredit ausbezahlen oder nicht. Hört sich ja erstmal logisch an, anlegen, Geld arbeiten lassen und Rendite zahlt ein Teil des monatlichen Kredites…. Nur leider hat mich kein Finanzberater darauf hingewiesen das die renditen als Einkommen zählen und ich damit für die Witwenrente über den Freibetrag komme. Dh wenn ich zb 450 eur monatlich Rendite bekomme, werden davon 40 Prozent abgezogen da Freibetrag überschritten… und steuern gehen vielleicht auch noch weg. Schade das keiner meiner 2 Beratern das ganze im Blick hat. Das ist mir erst später eingefallen mit dem Freibetrag ( noch hab ich mich nicht entschieden.
Hast du dich mal erkundigt, welche Auswirkungen es auf die Witwenrente hätte, wenn die Gewinne nicht ausgeschüttet werden, sondern im Fonds bleiben (Thesaurierend)?
Dann hätte es keine Auswirkungen. Aber dann muss ich den Kredit voll zahlen , da weder Erträge für den Moment noch Schulden getilgt. Also bleibt ja nur Auszahlungen regelmäßig oder Kredit tilgen. Oder ne Kombi aus beidem das die Rate runtergeschraubt wird.
bitte hören Sie auf zu träumen! Denn so sauber bzw. einfach ist die Rechtslage nicht. Ich gehe davon mal aus, das kein Testament vorliegt!
Demnach erben ihre beiden Kinder zusammen 50 % von allen was vorhanden ist! Bedenken sie, dass ihre Kinder jetzt wohlhabende Erben sind. eigene Krankenkassenpflicht, wegen Zinseinkommen.
So stellt sich Frage, was im Testament oder was das Familiengericht bisher entschieden hat.
Zudem schreiben sie hier:
Ich habe noch Aktiendepots von etwa 220.000 €
Hier sind 50 % den beiden Kindern zuzurechnen!
Eine Eigentumswohnung ist auch da, ca. 350.000 €
Hier sind 50 % den beiden Kindern zuzurechnen!
Diesen Kredit könnte ich mit der Lebensversicherung ca. 170.000 €
Hier sind 50 % den beiden Kindern zuzurechnen!
Schulden aufs Haus sind noch 130.000 € da
Hier sind 50 % den beiden Kindern zuzurechnen!
Hier stellt sich die Frage, ob die LV nicht zur Besicherung das Darlehns abgetreten ist! Also das bisherige Dispositionsrecht ausgeschlossen ist! Könnte hier eine zusätzliche Todesfall-Versicherung als Darlehnsabsicherung vorliegen? Gibt es es Hinweise auf eine Todesfallversicherung auch ohne Gesundheitsfragen oder liegt eine Abtretungsurkunde dessen vor?
Siehe auch §§ 492 a, 492 b BGB
Auch erklären Sie nicht, wer denn als Gegenvormund ernannt wurde! Denn zum 18.Lebensjahr des jeweiligen Kindes wird das Familiengericht eine Vermögensaufstellung von ihnen haben wollen.
Siehe auch 1493 Abs.1 und 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.
(2)Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit.
Da ich kaum glaube, dass Sie die nächsten 50 Jahre als Witwe verbleiben werden, daher dürfte heute die Erstellung der beiden Vermögensverzeichnisse für die Kinder unabdingbar sein.
Leider ergibt sich aus ihrem Text keinerlei Hinweise auf die Erbregelung, was sich dann in Laufe der Jahre dann zu ein unlösbares Problem anwächst.
Denn selbst wenn Sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben, ändert sich nur der Anteil der Summe auf die Hälfte, mehr nicht und wenn Sie in 10 Jahren wieder heiraten wollen!
Ich verweise hier auf § 207 Abs.1 Nr. 2, demnach tritt vor dem 21 Lebensjahr keine Verjährung ein, sondern fängt die Verjährungsfrist erst an zu laufen! Und dann gilt der § 197 Nr. 2 BGB als Grundlage [QUOTE] § [197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 gleichgestellt der § 1640 BGB und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,(/QUOTE]
Auch dieser Satz sollte sehr sparsam verwendet werden!
Ich möchte versuchen mit dem monatlichen Geld auszukommen, und nur für Urlaub/ oder ungewöhnliches an Ersparnisse gehen.
Da verweise ich hier auf den § 2121 auch § 2133 BGB in Verbindung § 2129 BGB zu verstehen.
Grob erklärt: Verschwendungssucht (§ 2133 BGB) kann nach der Vorlage des Vermögensverzeichnis bei Gericht zum § 2129 BGB führen. Und wenn der § 2129 BGB eintritt, dürfte der Verkauf des Hauses unweigerlich anstehen. Weil dafür der § 2119 BGB gilt!
Denn wenn das Gericht eine erstrangige Schuld (bis 50 %) vom Hauswert bzw. Immobilienwert einträgt und die aktuellen Gläubiger davon erfahren dürfte die Fälligstellung wegen Vermögensverschlechterung siehe § 313, 314 BGB eintreten.
Es lohnt sich als Witwe sich die ca. 450 § des Erbrecht zu kennen auch die Vormund.§ und Familienrecht sind vom Vorteil.
Unsere Kinder sind kleinkinder!
ich bin Alleinerbe lt notariellem Testament…( Berliner Testament), glaube also kaum das ein 6 jähriger seinen Pflichtsnteil möchte!.
War auch hier überhaupt nicht die Frage!
…
Sag mal meinst du das ernst was du für ein Mist verzapfst. Dachte bin in einem seriösen Forum und habe eine sachliche Frage gestellt… oh Mann
Bruno ist der Forentroll.
Er fragt keine Fragen zu unklaren Themen, sondern behauptet einfach und macht seine eigenen Fälle draus. Bei ihm landet dann jeder Fall in der Insolvenz.
Also einfach ignorieren.