§ 11 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
(1) Der gebundene Sollzinssatz für das Bauspardarlehen (Darlehensschuld) beträgt gemäß Wahl des Bausparers (§ 1 Abs. 4):
FX5 1,25 % p.a. bei Bewertungszahlfaktor 370
FX6 2,35 % p.a. bei Bewertungszahlfaktor 1080
Die Bausparkasse berechnet die Zinsen monatlich auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen. Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig.
Der effektive Jahreszins ab Zuteilung nach der Preisangabenverordnung beträgt - abhängig von Tilgungsbeitrag und Darlehenslaufzeit - bei einem gebundenen Sollzinssatz von:
FX5 1,25 % p.a. zwischen 1,39 und 1,96 % p.a.
FX6 2,35 % p.a. zwischen 2,51 und 3,08 % p.a.
Der effektive Jahreszins im individuellen Darlehensvertrag kann davon, durch die Berücksichtigung individueller Kosten, insbesondere für die Bestellung eines Grundpfandrechts, nach oben abweichen.
(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer am Ersten jeden Monats 6 ‰ der Bausparsumme zu zahlen (Regeltilgungsbeitrag). Der Bausparer kann bei Abschluss oder bis zu dem der Zuteilungsauszahlung zugehörigen Bewertungsstichtag (§ 4 Abs. 2) einen davon abweichenden Tilgungsbeitrag wählen. Dieser beträgt am Bewertungsstichtag mindestens jedoch 0,6 % und höchstens 3,0 % des Bewertungsdarlehens.
Das Bauspardarlehen ist mit dem in diesen Grenzen am zugehörigen Bewertungsstichtag (§ 4 Abs. 2) festgelegten, auf volle EUR gerundeten Tilgungsbeitrag zu tilgen.
Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld verringern sich die in den Tilgungsbeiträgen enthaltenen Zinsen zu Gunsten der Tilgung.
(3) Entgelte und Auslagen werden der Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Tilgungsbeitrags beginnt am Ersten des zweiten Monats, der auf den Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens folgt.
(5) Die Bausparkasse teilt dem Bausparer die Fälligkeit der ersten Monatsrate mit. Vor Beginn der Entrichtung von Tilgungsbeiträgen fällig gewordene Zinsen werden gestundet
und die ersten Tilgungsbeiträge oder sonstige Gutschriften auf diese Zinsen angerechnet. Zum Schluss eines Kalenderjahres noch gestundete Zinsen werden der Darlehensschuld zugeschlagen.
(6) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. Diese wirken sich sofort auf die Zinsberechnung aus.
Nach Leistung einer Sondertilgung kann der Bausparer so lange die Tilgung aussetzen oder einen verminderten Tilgungsbeitrag leisten, wie die Summe der tatsächlichen Tilgungsleistungen die Summe der vertraglich zu erbringenden Tilgungsleistungen übersteigt.