Neues aus dem BGH zum Thema "Schadensersatzanspruch" und "echter Beratung"
Nun bricht für unechte Vermittler und eigenständige Vermittlung, die Wahrheit an das Tageslicht.
In ein höchsten Urteil vom 20.Feb.2025 des BGH (Letzte Instanz) entschied endgültig und entgegen der niederen Gerichtsbarkeit (LG und OLG!)! So urteilte das BGH wie folgt:
Der BGH hat mit Urteil vom 20. Februar 2025 (I ZR 122/23) die Beratungs- und Aufklärungspflichten ungebundener Darlehensvermittler bei Wohnimmobilienfinanzierungen präzisiert.
Vermittler müssen reale Alternativen aufzeigen, um das Risiko einer Nichtabnahmeentschädigung zu minimieren, und umfassend über Finanzierungsmöglichkeiten beraten.
Hier setzt schon der Unterschied ein, denn das BGH gibt offen zu: "Dass es gebundene Darlehensvermittler bei Immobilienfinanzierungen existieren müssen!"
Zwar geht es hier um eine sehr engen Fall in der Geschäftsausführung "Finanzierung" jedoch meint das BGH, dass eben nicht vernachlässigbar sich darstellt:
Dabei hat der I. Zivilsenat unmissverständlich klargestellt,
• dass ein reales Risiko nicht als „nur theoretischer Natur“ verharmlost werden darf und dass ungebundene Vermittler über marktübliche Gestaltungen beraten müssen, die das Risiko einer Nichtabnahmeentschädigung* reduzieren oder vermeiden.
*Nichtabnahmeentschädigung: Wer Risiken eines früh unterschriebenen, nicht mehr widerruflichen Kreditvertrags bagatellisiert – insbesondere die Möglichkeit einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Kauf noch vor Beurkundung platzt – setzt sich der ungebundene Vermittler erheblichen Haftungsrisiken aus.
Denn das Problem besteht wie folgt:
„Dazu gehört ausdrücklich der Hinweis auf die faktische Lücke zwischen wirtschaftlich miteinander verzahnten, rechtlich aber unterschiedlich gebundenen Verträgen – dem formbedürftigen Kaufvertrag und dem vorab unterschriebenen, im Zeitpunkt der Beurkundung nicht mehr widerruflichen Kreditvertrag.“
Der Grund liegt in der folgenden Rechtsform vor:
"Der Verkäufer bleibt bis zur Beurkundung frei, und genau deshalb ist das Risiko einer Nichtabnahmeentschädigung weder exotisch noch theoretisch – es ist systemimmanent und gehört ins Zentrum des Beratungsgesprächs."
Denn hier gilt, dass mündliche Zusagen eines Verkäufers keine Rechtskraft entfalten und letztlich nur leere Worthülsen, bis zur Unterschrift auf Verkaufsurkunde beim Notar sind!
Damit erwächst für den ungebunden Vermittler ein Haftungsproblem, wenn man vorab ein unwiderruflichen Darlehnsvertrag abgeschlossen hat.
Folgende Hinweise gab der erste Senat des BGH bekannt:
Vermittler müssen reale Alternativen aufzeigen –
a) etwa den späteren Zeitpunkt der Kreditunterzeichnung,
b) die Vorziehung des Notartermins
oder
c) aufschiebende Bedingungen im Darlehensvertrag –, sofern solche Gestaltungen im Markt verfügbar sind.
zu a) was aber eine unsichere Finanzierung darstellt, da der Zinssatz sich ändern kann.
zu b) an der gesetzlichen Wartefrist kommt keiner vorbei, da diese nicht abwählbar ist. Hier rate ich dort nachzulesen, das warum die Einhaltung der 14 Tagesfrist, selbst unter Privaten für den Notar besser ist! https://ikb-law.blog/2023/02/05/die-...aufvertraegen/
zu c) Nun da sich wegen a, eine unsichere Zinslage ergibt, kommt die Frage auf ob sich nicht eine Zinssicherheit ratsamer wäre?
Und hier wäre eine Planung über die Verfügbarkeit, der Finanzierungsmittel und andere Sparformen zum Zwecke der Besicherung vorhanden ist. Auch das "suchen" von Guthaben innerhalb der Familie nach
§ 15 AO dauert. Eine geordnete Finanzierung vermeidet letztlich die Existenzvernichtung des Kunden bzw. hilft über die Jahre mehrere zehntausende €, statt für Zinsen eher für die Tilgung zu verwenden.
Ich weise noch mal darauf hin:
Dass dies nur für ungebunde Vermittler gilt, nicht aber für Bankberater und für den Kunden selber, denn das schließt sich aus!
Denn die Forderung läuft in diesen Fall nur gegen den 3. im Vertragsbund und dieser ist nur der ungebundene Vermittler als ein Neutraler! Weil ein gebundener Vermittler kein Dritter sein kann.
Denn es gilt folgendes:
Beratungsprotokolle entfalten nur dann entlastende Wirkung, wenn die mündliche Beratung die Schriftform nicht relativiert; wird nach der Darstellung der Kunden in einem Gespräch Sicherheit suggeriert, obwohl ein Verkäufer bis zur Beurkundung frei disponieren kann, greift die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Zurechnung nach § 278 BGB.
Hier muss verstanden werden, dass der Vermittler, der Schuldner seiner Dienstleistung gegenüber "seinen" Kunden bzw. Auftraggeber ist!
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Schwere Tage bis zum Jahreswechsel! Trotzdem frohe Weihnachten, bruno68