Kredit für Bürgergeld Empfänger mit einem Bürgenden !

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  1. Avatar von Gala05
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    Standard Kredit für Bürgergeld Empfänger mit einem Bürgenden !

    Hallo, weiß jemand ob es einen Kreditanbieter
    gibt der für Bürgergeldempfänger den Antrag genehmigt wenn man jemanden hat der für den Kreditantrag bürgt?

  2. Avatar von Zapp73
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    Standard AW: Kredit für Bürgergeld Empfänger mit einem Bürgenden !

    Wenn der Bürge über ausreichend Bonität verfügt, praktisch jede Bank. Die Frage ist eher, warum der Bürge das Geld nicht direkt gibt und sich über einen Privatkredit zurück holt?

  3. Avatar von Gala05
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    Standard AW: Kredit für Bürgergeld Empfänger mit einem Bürgenden !

    Bei banken haben wir es versucht und das klappt leider nicht , es sei denn der bürgende steht an erster stelle beim Kreditantrag . Ich hab die logik im 2. Abschnitt ihrer Nachricht nicht ganz verstanden?

  4. Avatar von Cici
    Cici ist offline

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    Standard AW: Kredit für Bürgergeld Empfänger mit einem Bürgenden !

    Zitat Zitat von Gala05
    Ich hab die logik im 2. Abschnitt ihrer Nachricht nicht ganz verstanden?
    Ihr könntet Euch den Weg zur Bank sparen, indem derjenige, der als Bürge fungieren soll, Euch das Geld in Form eines Privatkredits direkt leiht. Der Vertrag läuft damit nur zwischen Euch beiden, keine dritte Partei wäre involviert. Damit könnten die Kreditzinsen sogar etwas niedriger angesetzt werden, was Euch hilft und dem Bürgen bei vergleichbarem Risiko einen zusätzlichen Kapitalertrag verschafft.

  5. Avatar von brainy
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    Standard AW: Kredit für Bürgergeld Empfänger mit einem Bürgenden !

    Der Bürge sollte den Kredit selbst aufnehmen oder -sofern liquide- privat den Kredite geben. Alles andere ist Blödsinn.

  6. Avatar von Zapp73
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    Standard AW: Kredit für Bürgergeld Empfänger mit einem Bürgenden !

    Zitat Zitat von brainy
    Der Bürge sollte den Kredit selbst aufnehmen oder -sofern liquide- privat den Kredite geben. Alles andere ist Blödsinn.
    Der Bürge kann auch einfach in den ersten Rang, so wie von der Bank gefordert. Ist halt kein Wunschkonzert, die Bank gibt die Bedingungen vor.

  7. Avatar von Ruth
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    Standard AW: Kredit für Bürgergeld Empfänger mit einem Bürgenden !

    Guten Abend, sehr geehrte Damen und Herren. Mein Name ist Ruth Erna. Ich bin Privatinvestorin und vergebe Kredite aller Art. Ich bin sehr zuverlässig und meine Konditionen sind unkompliziert.

    Sie können mich direkt per E-Mail kontaktieren: Ruth.ernaritter03@gmx.de

  8. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Kredit für Bürgergeld Empfänger mit einem Bürgenden !

    @Ruth,

    es immer wieder erstaunlich wie dämlich Menschen sein können, wenn Sie Geld verleihen wollen.

    Und dies auch unbedingt wieder haben wollen, benötigen Sie eine Bankerlaubnis nach den § 32 KWG.

    Denn es gilt in ganz Europa ein generelles Bankverbot und erst mit der Erteilung der Banklizenz, dürfen Sie Gelder verleihen und auch Rückfordern!
    Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) § 32 Erlaubnis
    (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

    1. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder

    2. der über zwölf aufeinander folgende Monate berechnete Durchschnitt der gesamten Vermögenswerte zwar unter 30 Milliarden Euro liegt, das Unternehmen aber zu einer Gruppe gehört, in der die konsolidierte Bilanzsumme aller in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln auch über Gesamtvermögen von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet; beides wird berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinander folgenden Monaten.

    Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag oder den Antrag nach Absatz 1g bestandskräftig entschieden hat. Der Antragsteller muss seinem Erlaubnisantrag Folgendes beifügen:

    1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
    2. die Angabe der Geschäftsleiter;
    3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
    4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
    4a. die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
    5. einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:

    a) die Art der geplanten Geschäfte,
    b) der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
    c) die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;

    6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:

    a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
    b) die Höhe dieser Beteiligungen,
    c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
    d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
    e)
    sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;

    6a.
    sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
    7.
    die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
    8.
    die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.

    Die nach Satz 5 beizufügenden Informationen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 5 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.
    (1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

    1. das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird

    a) als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
    b) mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
    um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,

    2. das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,

    3. das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und

    a) das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
    b) das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
    c) das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt,
    d) (weggefallen)

    4.
    das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

    Einer schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.
    (1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.
    (1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.
    (1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
    (1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 oder Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
    (1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 ohne eine zusätzliche Erlaubnis führen.
    (1g) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat bedarf für das Betreiben des Eigenhandels im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a keiner schriftlichen Erlaubnis nach Absatz 1, wenn es den Eigenhandel als Mitglied einer Börse oder als Teilnehmer eines Handelsplatzes betreibt; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
    (1h) Die Aufsichtsbehörde kann ein Unternehmen nach Absatz 1 Satz 2, das einen Erlaubnisantrag nach Absatz 1 Satz 5 eingereicht hat, auf Grundlage der im Einklang mit Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 eingegangenen Informationen nach Eingang seines Ersuchens von der Anforderung ausnehmen, eine Erlaubnis als Kreditinstitut zu beantragen. Nach Eingang eines Ersuchens um Ausnahme unterrichtet die Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde davon. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gibt nach Artikel 8a Absatz 3a Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 innerhalb eines Monats nach Unterrichtung durch die Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu dem Ersuchen um Ausnahme ab. Die Aufsichtsbehörde entscheidet über das Ersuchen um Ausnahme und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und mindestens die folgenden Elemente:

    1.
    wenn das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die Organisationsstruktur der Gruppe, die in der Gruppe vorherrschende Buchungspraxis und die Verteilung der Vermögenswerte auf die Unternehmen der Gruppe,
    2.
    Art, Umfang und Komplexität der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Europäischen Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten sowie
    3.
    die Bedeutung der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Europäischen Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten und das damit verbundene Systemrisiko.

    Weicht die Entscheidung der Aufsichtsbehörde von der Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ab, so gibt die Aufsichtsbehörde die Gründe für die abweichende Entscheidung an. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem betreffenden Unternehmen und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit. Die Aufsichtsbehörde überprüft ihre Entscheidung alle drei Jahre.
    (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.
    (2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2, nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 9 und 10 beziehen.
    (3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
    (3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.
    (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

    (5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.
    (5a) (weggefallen)
    (6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
    (7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.
    (8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.
    Also wer Kredite vergeben und diese auch wiederhaben wil, bedarf einer Betriebserlaubnis nach § 34 KWG! Bedingungen sind ein Betriebskapital von mindestens 25 Mil € plus die vollen Anlaufverluste bis zur ersten Erreichen der Gewinnschwelle!

    Und bitte jährlich kräftig in die Einlagensicherung einbezahlen!

    bruno68

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