folgende Situation liegt bei mir vor und ich würde gerne Mal eine zweite Meinung hören.
Für ein Bauvorhaben habe ich vor einem Jahr eine Baufinanzierung abgeschlossen. Der Bau ist mittlerweile gut vorangeschritten und fast bezugsfertig, doch aufgrund diverser für mich vorteilhafter Umstände möchte ich einen Teil des Kredites nicht in Anspruch nehmen.
Die Bank möchte mir den Restbetrag nun am liebsten vollständig auszahlen. Aber diese Lösung wäre für mich insgesamt ungünstig, weil ich das Geld nun Mal nicht brauche und über die reguläre Sondertilgung nicht sofort zurückzahlen kann.
Ich habe daher darum gebeten, diesen Restbetrag nicht abzunehmen und habe darum gebeten, mir die Kosten für eine solche Nichtabnahme zu nennen. Doch die Bank weigert sich, mir diese Berechnung zu kommen zu lassen und vetröstet oder ignoriert einfach. Ich warte bereits seit mehreren Wochen.
Bevor ich jetzt weiter eskaliere, würde ich nun gerne hier fragen, wie hoch die Nichtabnahmeentschädigung vorraussichtlich sein wird. In meinen Vertragsunterlagen steht das leider nicht drin, dort wird nur die Vorfälligkeitsentschädigung genannt und dass diese nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet wird.
Kann ich bei der Nichtabnahmeentschädigung von einer ähnlichen Berechnung ausgehen?
Folgende Eckdaten zu meiner Baufinanzierung:
Sollzinssatz: 3.22%
Zinsbindung: 15 Jahre, davon verbleiben jetzt noch 13 Jahre und 11 Monate.
Demgegenüber steht die "Tägliche Zinsstruktur für Pfandbriefe". Und wenn ich diese Tabelle hier richtig lese, dann liegt der entsprechende Vergleichswert (04.03.26, 14 Jahre) bei 3.5%.
Ohne jetzt also auf die konkreten Zahlen einzugehen: Der Bank entsteht durch meine Nichtabnahme kein Schaden, oder? Das heißt die Nichtabnahmeentschädigung kann nur aus einem kleinen Bearbeitungsteil bestehen, richtig?
Über eine Rückmeldung freue ich mich sehr, vielen Dank!
Guten Abend,
dein Gedankengang ist völlig richtig: Da die aktuellen Marktzinsen (ca. 3,5 %) über deinem Sollzins von 3,22 % liegen, entsteht der Bank eigentlich kein Zinsschaden durch die Nichtabnahme. Sie kann das Geld jetzt teurer weiterverleihen.
Dass die Bank dich seit Wochen hängen lässt, ist ärgerlich. Oft versuchen Banken trotzdem, Bearbeitungsgebühren oder 'entgangene Margen' abzurechnen.
Ich habe beruflich Zugriff auf Finanzierungs-Rechner, die solche Entschädigungen nach den aktuellen Urteilen ziemlich genau simulieren können. Wenn du magst, schick mir die restlichen Daten mal per PN. Dann rechne ich dir das kurz durch, damit du eine klare Verhandlungsbasis gegenüber der Bank hast.
Viel Erfolg beim Einzug!
Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort und Einschätzung!
Die Situation ist wirklich frustrierend. Ich versuche seit Dezember letzten Jahres eine Auskunft über die Berechnung zu bekommen. Leider hat mir die Bank seitdem 0,0 Informationen gegeben. Trotz mehrerer Nachfragen und Fristsetzungen. Und mit 0,0 meine ich mehrere komemntarlos ignorierte Mails und am Telefon die Aussage, man kenne sich nicht aus und werde es weiterleiten.
Die Zeit spielt jetzt auch gegen mich, denn momentan ist der Pfandbriefzins vorteilhaft für mich. Und mit jedem Monat fallen Bereitstellungszinsen an.
Ich habe etwas Angst die Nichtabnahme quasi "blind" zu erklären und dann von hohen Kosten erschlagen zu werden.
Dein Angebot die Nichtabnahmeentschädigung zu schätzen nehme ich gerne an, danke dir. PN folgt.
leider sollte sie aufhören ihren eigenen Darlehnsvertrag zu kündigen zu wollen.
Leider erklären Sie nicht um wieviel Geld es geht.
Sie dürften jedes Jahr, laut Vertrag im Regelfall 5 % von der Darlehnssumme als Sondertilgung einzahlen. Sie haben damit schon im Jahr 2025 anfangen können.
Nun rufen Sie den Restbetrag ab, und zahlen dann die erste Sonderrate, 1 Monat später ein.
Legen Sie den Restbetrag für die nächsten 10 Monate bis zu 01.2027 an. Und zahlen Sie dann 2. Sonderrate in Jan.27 ein.
Sollte noch Geld vorhanden sein liegen Sie weiter an und warten dann bis zur 3. Sonderrate in Jan. 28.
Sie müssen begreifen, dass Sie sich Vertragswidrig verhalten und der Gläubiger Sie nach § 499 Abs. 3 letzter Satz BGB:
§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
(1)
(2)
(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.
Der letzter Satz ist der Kern ihres Gedankenfehlers, Sie haben zu großzügig ihr Darlehn beantragt, jetzt aber wo man günstiger das Bauvorhaben abgeschlossen haben. wollen sie verständlicherweise das "zuviel" nicht abzunehmen, um die laufenden Kosten zu senken.
Aber dies ist nicht möglich, weil der Pfandbrief so ausgestaltet die in Höhe, Laufzeit und Zinskosten unabänderlich ist. Denn ist gilt der Satz:
Pacta sunt servanda
Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht.
Es handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des öffentlichen ebenso wie des privaten Vertragsrechts. Im deutschen Zivilrecht findet sich der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen – und damit von sämtlichen schuldrechtlichen Übereinkünften – in § 241 Abs. 1 BGB. Eine der wichtigsten Ausgestaltungen dieses Grundsatzes findet sich unter anderem im Tatbestand von Treu und Glauben wieder, der in § 242 BGB geregelt ist.
Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig/unerlaubt handelt.
Des Weiteren gilt der Grundsatz der Vertragstreue kraft Völkergewohnheitsrechtes,
in dem er bei dem Theorienstreit um die Frage der Verbindlichkeit internationaler Verträge besagt, dass nationale Gesetze keine Grundlage für die Nichteinhaltung sein dürfen. Dabei sind grundsätzlich ebenso mündlich geschlossene Verträge bindend, sodass auch hier der Verpflichtete zur Vertragserfüllung gezwungen werden kann.
Also brechen Sie nicht den Darlehnsvertrag, sonst droht die Kündigung ihres Darlehensvertrags, wegen rechtswidrig handeln.
Bruno kannst du getrost ignorieren. Wenn es nach ihm geht ist jeder Mensch kurz vor der Insolvenz
Wir hatten damals auch mehr Eigenkapital während der Bauphase ansparen können, als geplant. Deshalb haben wir es so gemacht, wie Bruno es beschrieben hat. Geld komplett abgerufen. Erste Sondertilgung gleich und nächste Sondertilgung im Januar des Folgejahres. Zwischenzeitlich risikoarm angelegt.
Mit etwas mehr Risiko könnte man den Betrag auch in einen ETF stecken und dann die nächsten Jahre überlegen, ob man das Geld im ETF stehen lässt oder wenn er gerade gut steht, entnimmt man das Geld und steckt das in Sondertilgung.
Da man das Geld nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt, sondern vollkommen flexibel in den nächsten 10 Jahren verkaufen kann, ist das Risiko relativ gering.