Viele Irrtümer vom Kunden führen zu teurern Ergebnisse Teil 1

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    Standard Viele Irrtümer vom Kunden führen zu teurern Ergebnisse Teil 1

    Hier ein besonderer Fall von Unterversicherungen
    Falschberatung: Verona Pooth verklagt Versicherungsmakler wegen Unterversicherung 03.03.2026
    • Verona Pooth verklagt ihren ehemaligen Versicherungsmakler auf rund 700.000 Euro Schadenersatz.
    Vor dem LG Düsseldorf soll nun um die zentrale Frage gehen, wann eine unzureichende Versicherungssumme zur haftungsrelevanten Pflichtverletzung wird?
    Wann wird eine zu niedrig angesetzte Versicherungssumme zur haftungsrelevanten Pflichtverletzung? Mit dieser Frage muss sich aktuell das LG Düsseldorf befassen. Klägerin ist Entertainerin und Unternehmerin Verona Pooth, die ihren ehemaligen Versicherungsmakler auf Schadenersatz in Höhe von knapp 700.000 Euro verklagt.
    Darüber berichtet zunächst die "Bild"
    Auslöser des Rechtsstreits ist ein Einbruch am Heiligabend 2021 in Pooths Wohnhaus in einem Düsseldorfer Vorort. Entwendet wurde Schmuck im Wert von angeblich mehr als einer Million Euro. Die Täter wurden nie gefasst, der Schmuck ist bis heute verschwunden. Zwar regulierte der Versicherer Helvetia den Schaden teilweise, kündigte jedoch anschließend den Vertrag.

    Pooth wirft nun ihrem früheren Makler vor, sie falsch beraten zu haben. Die Versicherungssumme sei im Laufe der Jahre nicht an die gewachsene Schmucksammlung angepasst worden. Dadurch sei es zur Unterversicherung gekommen.
    Der entwendete Schmuck habe für sie Altersvorsorgecharakter gehabt. In über 25 Jahren habe Pooth viel Geld Diamanten, Gold sowie Uhren der Marken Rolex und Cartier investiert. „Das war mein Lebenswerk“, wird die Unternehmerin zitiert. Andere investierten in Aktien oder Immobilien, sie habe gezielt hochwertigen Schmuck erworben.
    Der beklagte Makler bestreitet eine Pflichtverletzung.
    Er habe ordnungsgemäß beraten und keine Fehler begangen. Sollte das Gericht jedoch zugunsten der Klägerin entscheiden, dürfte die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Maklers für die Differenz aufkommen. Auch ein Vergleich ist nicht ausgeschlossen.
    Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, sind Details zur konkreten Vertragsgestaltung bislang nicht öffentlich dokumentiert. Dennoch wirft der Fall grundsätzliche Fragen auf. Das betrifft etwa Risikoanalyse, Dokumentation und zur Haftung in der Hausratversicherung.
    Unterversicherung: Eine Frage von Kommunikation und Dokumentation
    Unterversicherung entsteht in der Praxis häufig schleichend. Vermögenswerte verändern sich, steigen im Wert oder kommen neu hinzu. Gerade bei hochwertigen Einzelstücken wie Schmuck gelten besondere Anforderungen: regelmäßige Wertermittlungen, Anpassung der Versicherungssumme, Berücksichtigung von Sublimits sowie Vorgaben zur Aufbewahrung.
    Gleichzeitig trifft auch den Kunden eine Mitwirkungspflicht. Wertsteigerungen oder Änderungen bei der Lagerung müssen angezeigt werden. Werden neue Vermögenswerte erworben, muss die Versicherungssumme entsprechend angepasst werden. Andernfalls ist eine Unterversicherung fast zwangsläufig.
    Im Zentrum des Düsseldorfer Verfahrens steht daher nicht allein die Frage, wie hoch die Versicherungssumme war, sondern wie die Beratung dokumentiert wurde.

    Beweislast als Schlüsselfaktor
    In Streitfällen um Unterversicherung kommt der Beratungs- und Dokumentationspflicht des Vermittlers entscheidende Bedeutung zu.

    Nach gefestigter Rechtsprechung trifft ihn eine umfassende Beratungsverantwortung.

    Kann er im Prozess nicht nachweisen,

    • dass er ordnungsgemäß beraten und auf mögliche Deckungslücken hingewiesen hat,

    • drohen haftungsrechtliche Konsequenzen.


    Entscheidend dürfte sein, ob im konkreten Fall

    • konkrete Wertangaben aktiv erfragt wurden,

    • auf Sublimits für Schmuck ausdrücklich hingewiesen wurde,

    • Zusatzbausteine oder höhere Versicherungssummen angeboten wurden,

    • und über mögliche Leistungskürzungen im Unterversicherungsfall aufgeklärt wurde.


    Fehlt eine substantiierte Beratungsdokumentation,

    • verschiebt sich der Fokus im Prozess schnell.


    Dann geht es Weg von der reinen Summenfrage und hin zur Qualität der Beratung.

    Der Fall zeigt exemplarisch,

    • wie schnell aus einer vermeintlich ausreichenden Hausratspolice ein Haftungsfall werden kann.
    Gleichzeitig sind Versicherungsmakler einfach in der Pflicht.

    Sie müssen regelmäßig den Bestand überprüfen,

    • klar über Sublimits und Unterversicherungsverzicht kommunizieren sowie eine lückenlose Beratungsdokumentation durchführen.

    Denn dieser sollte kein formaler Selbstzweck sei,

    • sondern könnte zum essenziellen Haftungsschutz werden.
    Zwar kann man Klagen, aber hier entstehen ersten Fehler! Hier wird von einem "Versicherungsmakler" gesprochen, aber diese Berufsbezeichnung ist nicht geschützt!

    so wird auch der Begriff "Bankberater" verwendet, obwohl hier nur ein Angestellter einer Bank gemeint ist.
    auch der Begriff "Vermögensberater" angewandt, ist nur ein gebundene Handelsvertreter.

    Deshalb ist irreführend von einem Versicherungsmakler zusprechen, denn die Klärung des Status ist entscheidend für eine Haftung. // Im Fall vom Frau Pooth könnte es sein das das BGH ein Urteil fallen muss.

    Haftung der Pseudomakler
    Allgemein, Urteile RA Markus Kompa
    Der Kollege Mydlak weist in seinem heutigen Posting auf ein Urteil des OLG Hamm von letztem Jahr über “Pseudomakler” hin. Man könnte auch von “Gerationsmakler” sprechen.
    Wohl die meisten Versicherungsvermittler, die sich als “Makler” bezeichnen, sind nämlich nichts anderes als Handelsvertreter,
    - was eine andere Provisionssituation und Loyalität generiert und Kompetenz suggeriert.
    Als ich noch meine Zeit als Gutmensch in der Wikipedia verschwendete, habe ich mir da und woanders die Finger fusselig getippt, um den Handelsvertretern zur erklären, was sie denn eigentlich (nicht) sind.
    Diese Leute glauben wirklich, sie seien Makler.
    Teil der üblichen Verdrängungsstrategie ist es, sich dann darauf zu beziehen, dass der den Strukki organisierende Finanzvertrieb die Maklerlizenz habe, man also indirekt Makler sei.
    Das Problem ist aber, dass ein Handelsvertreter selbstständig ist, und damit genau das ist, was er ist:
    • ein selbständiger Handelsvertreter.
    Ich habe es allerdings aufgegeben, juristische Laien entsprechende Selbsterkenntnisse näherzubringen.
    Zurück zum Urteil:
    Handelsvertreter, die einen auf Makler machen, müssen sich dem gesetzten Rechtsschein entsprechend wie Makler behandeln lassen.
    So läuft das nun mal im HGB: Wer sich wie Graf Rotz anzieht, muss auch wie Graf Rotz haften.
    Entscheidend ist hier der Status des Vermittlers Bitte in Teil II ansehen.

    bruno68

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    Standard AW: Viele Irrtümer vom Kunden führen zu teurern Ergebnisse Teil 1

    Teil II

    Aber auch hier stellt sich die Frage ob nicht hier dies gelten kann:
    OLG Frankfurt: Keine Haftung des Versicherungsmaklers für Unterversicherung durch nachträgliche Anschaffungen
    Das OLG Frankfurt hatte über die Haftung des Versicherungsmaklers für eine durch nachträgliche Anschaffungen entstandene Unterversicherung zu befinden. Die Verpflichtung des Versicherungsmaklers geeigneten und passenden Versicherungsschutz zu vermitteln gehört zu den Kardinalpflichten des Versicherungsmaklers. Grundlage der Geeignetheitsprüfung sind dabei die zum Vermittlungszeitpunkt bestehenden Umstände, insbesondere die Bedarfssituation des Versicherungsnehmers. Was passiert aber, wenn sich die Bedarfssituation des Versicherungsnehmers nach Abschluss des Versicherungsvertrages ändert? Erlangt der Versicherungsmakler Kenntnis von der Änderung der Bedarfssituation, so wird er auf die Anpassung des Versicherungsschutzes hinwirken müssen. Fraglich ist indes, ob er durch regelmäßiges Nachfragen beim Versicherungsnehmer (z.B. durch ein Jahresgespräch) klären muss, ob sich Änderungen ergeben haben. Strittig war bislang, das Ausmaß etwaiger Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers. Hierüber hatte nun das OLG Frankfurt mit Urteil vom 08.06.2016 (Az.: 4 U 223/15) zu befinden.
    Der Sachverhalt des OLG Frankfurt
    In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer im Jahr 1996 eine Hausratversicherung abgeschlossen. Nachdem der Ursprungsvermittler seine Tätigkeit aufgegeben hatte, übernahm der Versicherungsmakler im Jahr 2003 die Hausratversicherung in seinen Bestand. Der Versicherungsmakler unterließ es jedoch, in Kontakt mit dem Versicherungsnehmer zu treten oder den Versicherungsvertrag zu aktualisieren. Im Jahr 2012 kam es dann zu einem Einbruch beim Versicherungsnehmer und diesem wurde Schmuck und Uhren im Wert von 73.588,- € entwendet. Diesen Schmuck hatte der Versicherungsnehmer im Wesentlichen erst in den Jahren nach 2003 angeschafft.
    Aufgrund eines Sublimits wurden dem Versicherungsnehmer hiervon jedoch nur 20.000,00 € erstattet. Den verbleibenden Schaden verlangte der Versicherungsnehmer nun vom Versicherungsmakler mit der Begründung zurück, dass dieser sich nach der Bestandsübertragung von sich aus um die Aktualisierung des Vertrages an die neuen Bedürfnisse des Versicherungsnehmers hätte bemühen müssen.
    Keine Pflicht des Versicherungsmaklers zum ungefragten Tätigwerden
    Nach Ansicht des OLG Frankfurt haftete der Versicherungsmakler im Ergebnis nicht für den eingetretenen Schaden. Ihn trifft keine Pflicht zu ungefragtem Tätigwerden mit dem Ziel der Prüfung, ob nach Vertragsschluss eingetretene Umstände aus der Sphäre des Versicherungsnehmers eine Änderung des Versicherungsschutzes notwendig erscheinen lassen.
    Das OLG Frankfurt betont in seiner Entscheidung nochmals ausdrücklich, die Unterschiede zwischen den einzelnen Sphären. Der Versicherungsmakler ist danach eben nur dann zum Tätigwerden verpflichtet, wenn für ihn ein Tätigkeitsanlass erkennbar ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen solchen Anlass mitteilt oder aber der Anlass der Risikosphäre des Versicherungsmaklers entspringt (z.B. Änderung der Rechtslage, Änderung des Produktangebotes). Eine Änderung des Absicherungsbedarfs entspringt jedoch klassisch der Risikosphäre des Versicherungsnehmers, sodass ihn in diesem Fall eine Pflicht zur Information des Versicherungsmaklers trifft, wenn er eine Anpassung seines Versicherungsschutzes wünscht.
    Keine Haftung des Versicherungsmaklers wg. Hinweis in Newsletter
    Eine Haftung des Versicherungsmaklers schied aus Sicht des OLG Frankfurt auch deswegen aus, weil der Versicherungsmakler in seiner Kundenzeitschrift über das Erfordernis der Anpassung von Wertgrenzen informiert habe. Der Versicherungsmakler hatte an den Kunden nämlich regelmäßig einen Newsletter versendet. In diesem Newsletter hatte er nicht nur auf die Wertgrenzen für Schmuck und Uhren hingewiesen, sondern auch auf eine erforderliche Anpassung des Versicherungsschutzes bei Neuanschaffungen. Dies erachtete das OLG Frankfurt als ausreichend, obwohl die Hinweise natürlich im Newsletter allgemein gehalten waren. Ein konkreter Hinweis an den individuellen Versicherungsnehmer und dessen Versicherungsvertrag war nicht erforderlich.
    Empfehlung:
    Aufgrund der Entscheidung des OLG Frankfurt empfehlen wir Versicherungsmaklern ihre Maklerverträge so zu gestalten, dass eine Betreuungspflicht nur anlassbezogen besteht. Gerade im Bereich der Änderung der Risikosituation sollte dem Versicherungsnehmer auferlegt werden, diese Änderungen dem Versicherungsmakler anzuzeigen, damit er daraufhin eine Anpassung des Versicherungsschutzes vornehmen kann. Hinsichtlich der Gestaltung des Maklervertrages verweisen wir ferner auf unseren Artikel „Die 10 wichtigsten Klauseln im Versicherungsmaklervertrag“. Im Übrigen empfehlen wir auch die regelmäßige Versendung von Newslettern.
    Für weitere Informationen zur Haftung des Versicherungsmaklers beachten Sie auch unseren gesonderten Artikel. Diesen finden Sie hier. Weitere Beiträge zur Vermittlerhaftung finden Sie hier.
    Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow informiert auch im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 08.02.2018 ausführlich zum Thema Maklerhaftung.
    Daher gehe ich davon aus, das letztlich das BGH entscheiden muss und da gehe ich aus, dass man sich wie es heißt das man: "Vor Gericht und auf hoher See in Gotteshand befände!"

    Also eine völlige Ungewisses Urteil, das durch das BGH verkündet wird, die die Zukunft bestimmen kann."

    Es kommen spannende Zeiten auf den Kunden zu, nämlich das die Mehrheit selbst bei schwierigen Produkte auf sich selbst gestellt werden könnten.

    Weil wegen Unterversicherung, fehlerhaften Bedingungen finanzielle Schäden folgende mögliche Kranken-, Altersarmut und Insolvenzbankrott, nicht mehr ausschlossen, werden kann.

    bruno68

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