Übernahme der Kosten für Psychotherapie durch Krankenkassen

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  1. Avatar von Kammkönig
    Kammkönig

    Standard Übernahme der Kosten für Psychotherapie durch Krankenkassen

    Heute wende ich mich mal an dieses Forum, auf die ich kürzlich aufmerksam wurde. Ihr könnt mir bestimmt weiterhelfen! Seit zwei Jahren mache ich jetzt eine Psychotherapie, die leider bald ausläuft, da die von der Kasse bewilligten Stunden aufgebraucht sind. Mir geht es aber immer noch nicht so gut, dass ich ohne Therapie auskommen könnte. Angeblich kann ich aber erst nach Ablauf von zwei Jahren wieder eine neue Therapie bei meiner Kasse beantragen. Stimmt das, oder kennt jemand eine Krankenkasse, die Psychotherapien auch für längere Zeiträume bewilligt, wenn dies nötig ist?

  2. Avatar von Gerd
    Gerd ist offline

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    Standard AW: Übernahme der Kosten für Psychotherapie durch Krankenkassen

    Aus dem bvvp-Newsletter Ausgabe Nr. 01/07, 16.01.07

    Zweijahresfrist für psychotherapeutische Behandlung?

    Zuletzt in der PP-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes ging es um die sogenannte
    2-Jahresfrist und eine "Richtigstellung" durch Benedikt Waldherr,
    Vorstandsmitglied des bvvp-Bayern. Karl Seipel, vhvp-Mitglied und KV-Gutachter
    ließ auch uns folgende Richtigstellung der Richtigstellung zukommen:

    Es gibt keine Zwei-Jahres-Frist in der Psychotherapie, die eine
    Behandlungspause in dieser Zeit erforderlich machen würde, wie so viele
    Kollegen leider immer wieder glauben.

    Der Satz auf dem Formblatt PTV 2 ist zugegebenermaßen etwas irreführend. In
    den gesamten Psychotherapie-Vereinbarungen gibt es nur eine Passage, die sich
    auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum bezieht. Damit ist gemeint, dass nach
    Durchführung einer Therapie auch eine Kurzzeittherapie gutachterpflichtig ist,
    selbst dann, wenn der Therapeut von der Gutachterpflicht befreit ist, "es sei
    denn, dass zwischen dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der
    Antragstellung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liegt" (PT-V: Teil C § 11
    (4)). Erst nach zwei Jahren ist also eine erneute Kurzzeittherapie ggf. wieder
    von der Gutachterpflicht befreit.

    Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation
    selbstverständlich innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraumes eine weitere, auf
    jeden Fall gutachterpflichtige Kostenübernahme für Kurzzeittherapie oder auch
    für eine Langzeittherapie beantragt werden kann.

    Quelle: Karl Seipel, Meinhard Korte, vhvp-Rundbrief, Dez. 06

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