Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von MasterMarty
    3. Objekt: EFH, freistehend, BJ 1969, selbstgenutzt, leider keine RSV.
    Du könntest jetzt noch eine RSV abschließen, denn die schließen Finanzierungen zum Kauf von Bestandsbauten m.E. nicht aus. Manche RSVen haben nicht einmal eine Wartezeit. Aber die Voraussetzung ist, dass Du noch keine Ablehnung der Bank erhalten hast bevor Du den RSV-Vertrag wirksam abgeschlossen hast, d.h. der Schadensfall (Ablehnung der Bank) darf erst nach Zustandekommen des RSV-Vertrags eingetreten sein.

    Dass Du das Haus bereits lange vor Abschluss eines RSV-Vertrags gekauft hast, spielt keine Rolle, auch wenn manche RSVen das immer noch anders sehen. Der BGH hat das einkassiert (Az. habe ich leider gerade nicht zur Hand).

    Und das Schreiben mit Fristsetzung an die Bank solltest Du dann lieber selbst schicken (nicht der Anwalt), solltest Du Dich dazu entschließen. Denn wenn der Anwalt das macht, zahlst Du ihn auch bei Erfolg vor Gericht selbst, da er tätig wurde, bevor ein Schaden eingetreten ist (und das zahlt die RSV üblicherweise nicht - evtl. doch, aber das solltest Du vorher geklärt haben).

    Auch wenn die Wahrscheinlichkeit für folgende Reaktion sehr gering ist: Falls die Bank dem Widerruf zustimmt, musst Du Deine Verbindlichkeiten innerhalb von 30 Tagen an die Bank zahlen, d.h. kümmere Dich parallel und rechtzeitig um eine Anschlussfinanzierung.

    Bei Deiner Konstellation mit dem "Altbau" (ich nenne es mal so im Gegensatz zum Neubau) und falls die WRB wirklich sehr wahrscheinlich rechtsfehlerhaft ist, würde ich den schnellen Abschluss der richtigen RSV anraten. Viel Erfolg!

  3. Avatar von hansi
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Welche RSV könnt ihr Empfehlen im bereich
    Finanzierung zum Kauf von Photovoltaikanlagen und
    Finanzierung zum Kauf von Grundstücken?

    Schöne Grüße
    hansi

  4. Avatar von MasterMarty
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Nochmals Danke.
    Suche schon seit heute morgen ne gute RSV und wollte bevor ich die RSV abgeschlossen habe auch nicht Widerrufen. Das die RSV einspringt bei einem alten Hauskauf ist gut zu wissen. Das hätte ich dann noch erfragen müssen.

    Hab leider noch keine RSV ohne Wartezeit beim Wohnenrechtschutz gefunden. Bin aber noch dran.

    Was meinst du denn zu den Fehlern des WBR?
    vor allem bzgl "nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags"... macht das die andere Fehler rein bzgl. der Frist wieder weg oder ist die WBR wegen dieser "einen Tag nachdem..." und "eine..." und .."diese" sowieso unwirksam? Und zusätzlich wegen der irreführenden Widerrufsfolgen/Belehrungen über finanzierte und verbundene Geschäfte fehlerhaft?

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von hansi
    Welche RSV könnt ihr Empfehlen im bereich
    Finanzierung zum Kauf von Photovoltaikanlagen und
    Finanzierung zum Kauf von Grundstücken?

    Schöne Grüße
    hansi

    Zu welchem Zweck dient der Kauf von mehreren Grundstücken?

    Welche Größe in kWp hat die PV-Anlage?

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von MasterMarty
    Nochmals Danke.
    Suche schon seit heute morgen ne gute RSV und wollte bevor ich die RSV abgeschlossen habe auch nicht Widerrufen. Das die RSV einspringt bei einem alten Hauskauf ist gut zu wissen. Das hätte ich dann noch erfragen müssen.

    Hab leider noch keine RSV ohne Wartezeit beim Wohnenrechtschutz gefunden. Bin aber noch dran.

    Was meinst du denn zu den Fehlern des WBR?
    vor allem bzgl "nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags"... macht das die andere Fehler rein bzgl. der Frist wieder weg oder ist die WBR wegen dieser "einen Tag nachdem..." und "eine..." und .."diese" sowieso unwirksam? Und zusätzlich wegen der irreführenden Widerrufsfolgen/Belehrungen über finanzierte und verbundene Geschäfte fehlerhaft?
    Ich habe gehört, ARAG soll ein guter Tip sein! Ohne Wartezeit...


    zu Deiner WRB..

    Deine als unwirksam angegebenen Punkte sind meines Erachtens fast alle wirksam!

    Zitat Zitat von MasterMarty
    ......
    Der Widerrufstext im Ausschnitt lautet wie folgt:
    "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax, oder E-Mail) widerrufen.
    Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
    - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
    - eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
    - die Information, zu denen die ImmobilienBank nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§312c Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 BGB InfoVO) verpflichtet ist,
    zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags."

    Adresse ist vorhanden und die Widerrufsbelehrung ist auch genug gekennzeichnet.
    Was ich bisher rausgefunden habe:
    - hält sich nicht ganz an das Muster von 2004 was damals (2007) wirksam war
    - "Frist beginnt einen Tag, nachdem...." -> unwirksam
    - "ein Exemplar" -> unwirksam
    - "eine Abschrift ... Ihres Darlehensantrags" -> unwirksam

    Stimmts soweit?

    Aber wie schaut es mit der letzten Formulierung ....
    - "...nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags."

    Ist damit die Widerrufsbelehrung wirksam, weil damit die Frist aus dem Datum der Unterschrift ersichtlich ist bzw. sein sollte für den durchschnittlichen Kreditnehmer?

    Oder denoch unwirksam, weil zB "ein Exemplar" schon ausreicht für Unwirksamkeit oder weil "....nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehnsvertrags" zusammen mit "einen Tag nach Ihnen..." verwirrend und uneindeutig ist?
    ......
    1. Selbst wenn ein Unternehmer sich NICHT an den Mustertext gehalten hat, bedeutet das nicht, dass die WRB grundsätzlich unwirksam ist. Man kann und konnte selbst eine WRB aufsetzen. Sie musste eben nur den gesetzlichen Anforderungen entsprechen...

    2. "Frist beginnt einen Tag nachdem"...warum soll diese Passage falsch sein? Ich empfehle dazu mal den §187 BGB Absatz 1 durch zu lesen...

    3. "Ein Exemplar" kann in der Tat nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprechen. Man könnte darunter durchaus verstehen, dass "irgendein" Exemplar dieser WRB, welches irgendwann mal ausgehändigt wurde, genügen würde...
    "Wird dem Verbraucher die Belehrung zum Vertrag gesondert ausgehändigt, dann muss dies sowohl zeitgleich geschehen als auch einen erkennbaren Bezug zum Vertrag haben. Fehleranfällig sind deswegen auch Widerrufsbelehrungen, die den Lauf der Frist (u. a.) davon abhängig machen, dass der Verbraucher (irgend-) „ein Exemplar“ der Belehrung erhalten hat. Denn das kann zu dem unzutreffenden Schluss führen, dass auch eine zeitlich verfrühte Belehrung geeignet sei, den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

    Unter diesem Aspekt wurde auch die Belehrung „der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser [eine Belehrung enthaltenden] Vertragsurkunde‚ nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde‘ als nicht dem Deutlichkeitsgebot des § BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB entsprechend erachtet, BGH, Urteil v. 4.7.2002 – BGH Aktenzeichen IZR5500 I ZR 55/00. Denn sie erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es einen Fall gebe, in dem eine verfrüht erteilte Belehrung überhaupt eine Rechtswirkung hervorrufen könne."


    4. ..."eine Abschrift Ihres Darlehensantrags"...was soll daran falsch sein?


    5. ...nicht jedoch vor Abschluss des Darlehensvertrages..." auch hier, was soll daran falsch sein?


    6. "Ob Präsenz- oder Fernabsatzgeschäft....hhmmm hier folgt der Ablauf wie es zum Kredit kam.
    Haben einen Finzanzberater/Finanzvermittler vom Immobilienmakler empfohlen bekommen. Waren Bekannte. Dieser hat den Kredit gesucht und bei ihm wurde dann auch der Vertrag mit der Bank unterschrieben. Dann ging der Vertrag wieder an die Bank damit die unterschreiben können und dann wieder an uns"


    Gute Frage ob hier ein Geschäft nach Fernabsatz vorliegt oder Euer Bekannter als Vermittler auftretend, als Vertreter der Bank angesehen werden kann...

    Wenn letzteres, dann würde die Passagen nach Fernabsatz keinen Sinn machen und wären unnötig...

    7. Interessanter wird es bei den Widerrufsfolgen. Dort fehlt ebenfalls wie bei Hansi , der letzte Satz bzgl. des Fristbeginns der 30Tages Frist...war aber damals auch nicht im Mustertext vorgesehen. Spielt aber keine Rolle, da man sich eh nicht am Mustertext gehalten hat. Also könnte man die fehlende Belehrung über den Beginn der Rückzahlungsfrist durchaus anführen...

    8. Unnötige Belehrung über FG und Fernabsatz

    Bei einem nicht verbundenen Geschäft ist die Belehrung eine der Widerrufsbelehrung schädliche unzulässige andere Erklärung, die von der eigentlichen Belehrung ablenkt

    =>irreführend

    9. Belehrung über FG entspricht nicht dem Mustertext...es wird über den Darlehensvertrag, über Grundstücke und überlassene Sachen belehrt, also einem Mix aus verschiedenen Passagen des Mustertextes
    => irreführend


    Knackpunkt wird neben den Abweichungen sein, ob der Fristbeginn eindeutig formuliert wurde.
    Wenn man die Formulierung ansieht, ist sie recht nahe an den zuletzt gültigen Mustertexten...

    RSV abschließen, Anwalt bezüglich Erstberatung kontaktieren...ggf. per Musterschreiben Widerruf erklären oder Widerruf zusichern lassen (in beiden Fällen wird zu 99,99% ne Ablehnung kommen => Schadensfall)


    Meine laienhafte Meinung, die einer rechtlichen Überprüfung bedarf!

    Good luck

  7. Avatar von MasterMarty
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Noch ne Frage....
    Brauche ich eine Privatrechtschutz oder mit Wohnen?
    Kredit ist ja privat aber es geht um Hauskauf/Finanzierung?!
    Man merkt dass ich noch nie ne RSV hatte

  8. Avatar von MasterMarty
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Ich habe gehört, ARAG soll ein guter Tip sein! Ohne Wartezeit...


    zu Deiner WRB..

    Deine als unwirksam angegebenen Punkte sind meines Erachtens fast alle wirksam!



    1. Selbst wenn ein Unternehmer sich NICHT an den Mustertext gehalten hat, bedeutet das nicht, dass die WRB grundsätzlich unwirksam ist. Man kann und konnte selbst eine WRB aufsetzen. Sie musste eben nur den gesetzlichen Anforderungen entsprechen...

    2. "Frist beginnt einen Tag nachdem"...warum soll diese Passage falsch sein? Ich empfehle dazu mal den §187 BGB Absatz 1 durch zu lesen...

    3. "Ein Exemplar" kann in der Tat nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprechen. Man könnte darunter durchaus verstehen, dass "irgendein" Exemplar dieser WRB, welches irgendwann mal ausgehändigt wurde, genügen würde...
    "Wird dem Verbraucher die Belehrung zum Vertrag gesondert ausgehändigt, dann muss dies sowohl zeitgleich geschehen als auch einen erkennbaren Bezug zum Vertrag haben. Fehleranfällig sind deswegen auch Widerrufsbelehrungen, die den Lauf der Frist (u. a.) davon abhängig machen, dass der Verbraucher (irgend-) „ein Exemplar“ der Belehrung erhalten hat. Denn das kann zu dem unzutreffenden Schluss führen, dass auch eine zeitlich verfrühte Belehrung geeignet sei, den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

    Unter diesem Aspekt wurde auch die Belehrung „der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser [eine Belehrung enthaltenden] Vertragsurkunde‚ nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde‘ als nicht dem Deutlichkeitsgebot des § BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB entsprechend erachtet, BGH, Urteil v. 4.7.2002 – BGH Aktenzeichen IZR5500 I ZR 55/00. Denn sie erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es einen Fall gebe, in dem eine verfrüht erteilte Belehrung überhaupt eine Rechtswirkung hervorrufen könne."


    4. ..."eine Abschrift Ihres Darlehensantrags"...was soll daran falsch sein?


    5. ...nicht jedoch vor Abschluss des Darlehensvertrages..." auch hier, was soll daran falsch sein?


    6. "Ob Präsenz- oder Fernabsatzgeschäft....hhmmm hier folgt der Ablauf wie es zum Kredit kam.
    Haben einen Finzanzberater/Finanzvermittler vom Immobilienmakler empfohlen bekommen. Waren Bekannte. Dieser hat den Kredit gesucht und bei ihm wurde dann auch der Vertrag mit der Bank unterschrieben. Dann ging der Vertrag wieder an die Bank damit die unterschreiben können und dann wieder an uns"


    Gute Frage ob hier ein Geschäft nach Fernabsatz vorliegt oder Euer Bekannter als Vermittler auftretend, als Vertreter der Bank angesehen werden kann...

    Wenn letzteres, dann würde die Passagen nach Fernabsatz keinen Sinn machen und wären unnötig...

    7. Interessanter wird es bei den Widerrufsfolgen. Dort fehlt ebenfalls wie bei Hansi , der letzte Satz bzgl. des Fristbeginns der 30Tages Frist...war aber damals auch nicht im Mustertext vorgesehen. Spielt aber keine Rolle, da man sich eh nicht am Mustertext gehalten hat. Also könnte man die fehlende Belehrung über den Beginn der Rückzahlungsfrist durchaus anführen...

    8. Unnötige Belehrung über FG und Fernabsatz

    Bei einem nicht verbundenen Geschäft ist die Belehrung eine der Widerrufsbelehrung schädliche unzulässige andere Erklärung, die von der eigentlichen Belehrung ablenkt

    =>irreführend

    9. Belehrung über FG entspricht nicht dem Mustertext...es wird über den Darlehensvertrag, über Grundstücke und überlassene Sachen belehrt, also einem Mix aus verschiedenen Passagen des Mustertextes
    => irreführend


    Knackpunkt wird neben den Abweichungen sein, ob der Fristbeginn eindeutig formuliert wurde.
    Wenn man die Formulierung ansieht, ist sie recht nahe an den zuletzt gültigen Mustertexten...

    RSV abschließen, Anwalt bezüglich Erstberatung kontaktieren...ggf. per Musterschreiben Widerruf erklären oder Widerruf zusichern lassen (in beiden Fällen wird zu 99,99% ne Ablehnung kommen => Schadensfall)


    Meine laienhafte Meinung, die einer rechtlichen Überprüfung bedarf!

    Good luck
    Danke.
    Verstehe nicht ganz warum die WRB bzw meine Punkte die ich für unwirksam halte, doch wirksam sein sollten!?

    Wenn ich Post 473 anschaue
    "Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „einen
    Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Übermittlung
    einer Vertragsurkunde, ist missverständlich.
    Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit
    der Übermittlung des Vertragsantrags der Bank, der
    die Widerrufsbelehrung enthält – unabhängig von der
    Annahme des Angebots (Bundesgerichtshof, Urteil
    vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/0."


    Was in etwas meiner Formulierung entspricht oder?

    zu deinen Punkten...
    zu 3. mit "ein Exemplar" und "eine Abschrift" meinte ich genau das....IRGENDEINE also welche....also undeutlich

    zu 4. "eine Abschrift ... Ihres Darlehensantrags"...
    Beginnt die Frist mit dem Vorlegen des nicht unterschriebenen Antrags....oder wenn ich den Antrag unterschreibe oder erst wenn die Bank ihn unterschreibt oder erst wenn er komplett unterschrieben wieder bei mir eintrifft?
    auch nicht wirklich deutlich oder?


    und der Satz "nicht jedoch vor Abschluss des Darlehensvertrages" soll ja nicht unwirksam sein, sondern eher die Wirksamkeit eher herstellen oder wie auch immer ich das nun formulieren soll, weil die Deutlichkeit verfeinert.

    DANKE

    MM

  9. Avatar von MasterMarty
    MasterMarty ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Noch eine andere Frage die sich mir gerade stellt bei weiteren Recherchen...vllt ein wenig vom Widerrufsthema entfernt...

    Kreditauszahlung 03.2007
    Zinsbindung 15J -> 03.2022
    erste Kündigung nach 10J + 6Monate -> OHNE Vorfälligkeitsentschädigung

    Kündigung davor möglich mit Vorfälligkeitsentschädigung wenn es nicht um den Verkauf der Immo geht?

    MM


    Hat ich erledigt.

  10. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von MasterMarty
    Der Widerrufstext im Ausschnitt lautet wie folgt:
    "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax, oder E-Mail) widerrufen.
    Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
    - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
    - eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,
    - die Information, zu denen die ImmobilienBank nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§312c Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 BGB InfoVO) verpflichtet ist,
    zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags."
    Ein Punkt ist mir noch aufgefallen:

    "... nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags" suggeriert, dass der Fristbeginn der Tag des Vertragsschlusses sein könnte. Das ist gemäß § 187 (1) BGB aber eine falsche Angabe über den Tag des Fristbeginns.

    Eine korrekte Belehrung über den Fristbeginn wäre m. E. gewesen: "... nicht jedoch vor Abschluss des Darlehensvertrags.

    Damit wäre klargestellt, dass die Frist ab dem 1. Tag nach Vertragsabschluss zu laufen beginnt.

    Noch ne Frage....
    Brauche ich eine Privatrechtschutz oder mit Wohnen?
    Vertragsrechtsschutz ohne RS für Haus und Wohnung sollte reichen. Es geht ja nicht um die Immobilie, sondern um den Bestand des Darlehensvertrags. Vorsichtshalber aber besser nachfragen.

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von MasterMarty
    Danke.
    Verstehe nicht ganz warum die WRB bzw meine Punkte die ich für unwirksam halte, doch wirksam sein sollten!?

    Wenn ich Post 473 anschaue
    "Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „einen
    Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Übermittlung
    einer Vertragsurkunde, ist missverständlich.
    Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit
    der Übermittlung des Vertragsantrags der Bank, der
    die Widerrufsbelehrung enthält – unabhängig von der
    Annahme des Angebots (Bundesgerichtshof, Urteil
    vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/0."


    Was in etwas meiner Formulierung entspricht oder?

    zu deinen Punkten...
    zu 3. mit "ein Exemplar" und "eine Abschrift" meinte ich genau das....IRGENDEINE also welche....also undeutlich

    zu 4. "eine Abschrift ... Ihres Darlehensantrags"...
    Beginnt die Frist mit dem Vorlegen des nicht unterschriebenen Antrags....oder wenn ich den Antrag unterschreibe oder erst wenn die Bank ihn unterschreibt oder erst wenn er komplett unterschrieben wieder bei mir eintrifft?
    auch nicht wirklich deutlich oder?


    und der Satz "nicht jedoch vor Abschluss des Darlehensvertrages" soll ja nicht unwirksam sein, sondern eher die Wirksamkeit eher herstellen oder wie auch immer ich das nun formulieren soll, weil die Deutlichkeit verfeinert.

    DANKE

    MM
    Bei dem Post 473 bezieht sich das nicht auf den Tag nachdem, sondern darauf, dass bei "ein Antrag" ja schon davon auszugehen wäre, dass die Zusendung des Antrages(=Angebot der Bank) und der WRB ausreiche um die Frist zum laufen zu bringen...unabhängig davon, ob ein Darlehensnehmer den Antrag/das Angebot angenommen hat...

    Der Tag danach ist richtig, da laut §187BGB eben die Frist erst am Tag nach dem Tag, an dem das Fristauslösende Ereignis war, beginnt...

    Einen Strafbefehl mit zwei Wochen Frist zum Widerspruch, den ich heute erhalte, beginnt die Frist erst ab morgen 00:00Uhr...

    In dem Zitat aus Post 473 kannst auch "einen Tag" weglassen, dann wird es klarer...

    zu 3., "ein Exemplar", betrifft auch uns (Commerzbank).... habe aber noch nichts darüber in einem Urteil finden können. Allein daran eine WRB als unwirksam zu erklären wäre wohl recht ambitioniert...

    zu 4., also, nach meinem Verständnis (es gibt ja Antrags- als auch Angebotsverfahren).... ist es so...die Bank legt einem einen Antrag vor, der aber in diesem Moment nicht mehr als ein Angebot darstellt. Solange der DN noch nichts unterschrieben hat, fängt nichts zu laufen an.
    Erst wenn der DN das Angebot unterschrieben hat und dieses an die Bank zurück geht, wird es als Antrag des DN an die Bank gewertet.

    In drei Fällen war dieses Darlehensangebot schon seitens der Bank unterschrieben bzw. wurde das in zwei Fällen direkt vor Ort in der Filiale gegenseitig unterzeichnet. M.M. wird dann das Angebot nicht zum Antrag, sondern zum Darlehensvertrag.
    In einem Fall war das Angebot seitens der Bank nicht handschriftlich unterschrieben, lediglich in Textform stand ein "i.A. Name" dort...
    Die Ausfertigung der Bank wurde von uns unterschrieben und zurück geschickt. Unsere Ausfertigung haben wir nicht unterschrieben. Genau genommen liegt uns somit weder ein Original noch Kopie unseres (mit handschriftlicher Unterschrift versehenen) Antrages vor...eigentlich dürfte auch hier die Frist nicht zum Laufen begonnen haben...

  12. Avatar von hansi
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @ducnici:
    die Grundstücke sind Landwirtschaftliches Ackerland und werden selbst bewirtschaftet.

    die PV-anlagen haben eine größe von 10 - 40 kwp

    Schöne grüße
    Hansi

  13. Avatar von Joker2014
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    EVtl. interessant für manche...




    LG Heidelberg Urteil vom 13.1.2015, 2 O 230/14

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen mit einer Fußnote in der Überschrift der Belehrung ("Nicht für Fernabsatzgeschäfte")

    Tenor


    1. Die Klage wird abgewiesen.


    2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand




    1

    Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs.




    2

    Die Kläger nahmen als Verbraucher bei der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 09.09.2009/11.09.2009 (Anlage K 1) ein Immobiliardarlehen zur Finanzierung des von ihnen bewohnten Hausgrundstücks T. Weg … in E.-N. im Nennbetrag von 200.000,00 EUR auf. Der effektive Jahreszins beträgt 4,21 % und ist bis zum 30.09.2024 unveränderlich. Der Vertrag wurde in den Geschäftsräumen der S. H., die die Beklagte beim Vertragsschluss vertrat, unterzeichnet. Bei Abschluss des Darlehens unterzeichneten die Kläger zugleich eine Widerrufsbelehrung (Anlage K 2), die ihnen anschließend ausgehändigt wurde. In dem Belehrungsformular ist die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ mit einer hochgestellten Eins versehen. Die entsprechende Fußnote befindet sich nach dem Feld für die Unterschriften und der Anmerkung „Ende der Widerrufsbelehrung“ und enthält den erläuternden Text: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Die Widerrufsbelehrung ist gegliedert in drei Abschnitte, die mit den Begriffen „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ überschrieben sind. Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ enthält die Belehrung auszugsweise folgenden Text:




    3

    „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“




    4

    Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ wurden abweichend von dem damals gültigen Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV die Worte „uns“ durch „S.-Versicherung“ ersetzt. Außerdem enthält die Belehrung dort - insoweit übereinstimmend mit der Muster-Widerrufsbelehrung - den Satz:




    5

    „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“




    6

    Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ enthält das Formular eine Sammelbelehrung mit allgemeinen Ausführungen zu finanzierten Geschäften und mit Ausführungen zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts und zur Finanzierung der Überlassung einer Sache. Abweichend von der Vorgabe der damals gültigen Muster-Widerrufsbelehrung wurde Satz 2 des Musters („Dies ist insbesondere anzunehmen ...“) nicht durch die Hinweise für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ersetzt, sondern um diese Hinweise ergänzt.




    7

    Mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2014 (Anlage K 3) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. In der Folgezeit führten die Parteien Vergleichsverhandlungen, die jedoch zu keiner Einigung führten. Mit Anwaltsschreiben vom 15.07.2014 (Anlage K 10) kündigten die Kläger die Erhebung einer Klage an und boten zugleich die Rückführung des Darlehens und unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach gerichtlicher Klärung die Zahlung der von der Beklagten errechneten Vorfälligkeitsentschädigung an. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 16.07.2014 (Anlage K 14), dass sie der vorzeitigen Rückzahlung - auch unter Entrichtung des vollen Vorfälligkeitsentgelts - nicht zustimme.




    8

    Die Kläger tragen vor,

    die Widerrufsbelehrung (Anlage K 2) sei fehlerhaft und entspreche nicht der Muster-Widerrufsbelehrung, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist bis heute nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Belehrung weiche erheblich von dem damals geltenden gesetzlichen Muster ab. Die Abweichung zeige sich schon in der hochgestellten Eins nach dem Wort „Widerrufsbelehrung“ und der zugehörigen Erläuterung „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. In dem Abschnitt über die Widerrufsfolgen sei das Wort „uns“ durch „S.-Versicherung“ ersetzt worden. In dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ sei Satz 2 nicht durch den für die Finanzierung von Grundstücksgeschäften vorgesehenen Satz ersetzt, sondern durch diesen Satz ergänzt worden. Außerdem ergebe sich aus den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung, dass beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 zu entfallen hätten. Da in dem von der Beklagten verwendeten Muster die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 nicht gestrichen worden seien, liege eine weitere wesentliche Änderung gegenüber dem Gesetzesmuster vor. Eine weitere Abweichung gegenüber der Muster-Widerrufsbelehrung liege darin, dass das verwendete Formular die Namen der Kläger, die Darlehensnummer und den Text „Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 09.09.2009“ enthalte. Aufgrund der Abweichungen vom gesetzlichen Muster könne die Beklagte sich nicht auf die Wirksamkeitsfiktion berufen. Nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV dürfe der Unternehmer nur in Format und Schriftgröße vom Muster abweichen. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch sonst nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die hochgestellte Eins und die Erläuterung „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ sei geeignet, den Verbraucher zu verwirren und ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Der Darlehensnehmer müsse sich bei diesem Belehrungsinhalt Gedanken machen, ob die Widerrufsbelehrung überhaupt für ihn gelte. Immerhin hätten die Kläger nie die Geschäftsräumlichkeiten der S.-Versicherung betreten oder Kontakt mit Mitarbeitern der S.-Versicherung gehabt. Der in dem Abschnitt „Widerrufsfolgen“ verwendete Satz, dass Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden müssen, entspreche zwar der Muster-Widerrufsbelehrung. Die Formulierung sei aber geeignet, den Darlehensnehmer von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abzuhalten, weil sie einen Hinweis darauf vermissen lasse, welche Konsequenz die Nichtzahlung nach 30 Tagen für den Darlehensnehmer habe. Stattdessen werde ein einseitiges Drohszenario aufgebaut. Außerdem sei der Hinweis unzutreffend, weil die Verzugsfolgen des § 286 Abs. 3 BGB nach Darlehenswiderruf nicht automatisch und ohne Mahnung eintreten würden. Die Widerrufsbelehrung sei darüber hinaus deswegen fehlerhaft, weil sie Zusätze zum verbundenen Geschäft enthalte, obwohl ein solches gar nicht vorliege. Dadurch werde dem Darlehensnehmer die Prüfung zugemutet, ob es sich hinsichtlich des Darlehens- und des Kaufvertrages um verbundene Geschäfte handle. Dasselbe gelte für die Belehrung hinsichtlich der Finanzierung einer Sache. Schließlich entstehe durch den Wortlaut der Belehrung zum Fristbeginn der Eindruck, dass die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn das Finanzierungsinstitut ein Darlehensangebot unterbreitet habe.




    9

    Im Rahmen der Rückabwicklung sei zu berücksichtigen, dass die Kläger seit der Geldüberlassung einen höheren Zins gezahlt hätten als marktgerecht gewesen wäre. Aus der Differenz zwischen Marktzins und tatsächlich gezahltem Zins und den von der Beklagten zu verzinsenden Tilgungszahlungen ergebe sich ein Zahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 6.470,31 EUR (Klageantrag Ziffer 2; im Einzelnen: AS 25 f.). Den Klägern liege ein schriftliches Angebot der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG zur Ablösung des widerrufenen Darlehensvertrages mit 1,6 % Jahreszinsen vor. Indem die Beklagte sich weigere, den Widerruf anzuerkennen und die Darlehensmittel gegen Freigabe der Sicherheiten entgegenzunehmen, hindere sie die Kläger daran, das Darlehensangebot der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG mit den günstigeren Konditionen anzunehmen. Die Beklagte sei den Klägern deshalb zum Schadensersatz verpflichtet (Klageantrag Ziffer 3).




    10

    Die Kläger beantragen:

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    11

    1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 09./11.09.2009 geschlossene Darlehensvertrag Nr. ... mit dem Darlehensnennbetrag EUR 200.000,00 durch Widerrufsschreiben vom 16.06.2014 widerrufen ist.




    12

    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 6.470,31 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen.




    13

    3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Widerruf nicht anerkannt hat.




    14

    4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere EUR 1.372,13 (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen.




    15

    Die Beklagte beantragt,




    16

    die Klage abzuweisen.




    17

    Die Beklagte trägt vor,

    der Widerruf des Darlehensvertrages sei verfristet, weil die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung orientiere sich an der Muster-Widerrufsbelehrung und enthalte nur marginale Abweichungen ohne sinntragende oder inhaltliche Auswirkung. Die Beklagte habe den Mustertext keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Die vorgenommenen marginalen Veränderungen tangierten den Vertrauensschutz nicht. Die Fußnote „1“ (“nicht für Fernabsatzgeschäfte“) sei von der Widerrufsbelehrung räumlich getrennt und damit nicht Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Der Fußnotentext richte sich zudem eindeutig an den Sachbearbeiter der Beklagten und soll diesem die Herausgabe des zutreffenden Belehrungsformulars erleichtern. Für den Verbraucher ergäbe sich auch dann keine negative Auswirkung, wenn man den Fußnoteninhalt in die Widerrufsbelehrung einbezöge. Ein Fernabsatzgeschäft habe unzweifelhaft nicht vorgelegen. Indem die Beklagte im Abschnitt über die Widerrufsfolgen zweimal des Wort „uns“ durch das Wort „S.-Versicherung“ ersetzt habe, habe sie nur eine unwesentliche grammatische Veränderung und keine inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes vorgenommen. Es sei auch unschädlich, dass die Beklagte über die Widerrufsfolgen bei verbundenen Geschäften belehrt habe, ohne dass ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe. Ebenso stehe es dem Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht entgegen, dass parallel über die Widerrufsfolgen bei verschiedenen Arten von verbundenen Geschäften belehrt worden sei; eine solche Sammelbelehrung sei zulässig und unschädlich. Hinsichtlich des Fristbeginns hätten die Kläger den Formulartext absichtlich falsch zitiert und durch das Setzen von Auslassungspunkten („...“) an der maßgeblichen Stelle einen fiktiven Belehrungstext zur Grundlage der rechtlichen Würdigung gemacht. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche auch dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB. Die Fußnote „1“ („nicht für Fernabsatzgeschäfte“) sei nicht verwirrend, weil ein durchschnittlicher Verbraucher nicht in Erwägung ziehen würde, dass im vorliegenden Fall ein Fernabsatzgeschäft vorliegen und ihm deshalb kein Widerrufsrecht zustehen könnte. Durch den Hinweis auf die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen werde der Verbraucher zutreffend belehrt und keine einseitige Drohkulisse aufgebaut. Auch die kumulativen Belehrungen hinsichtlich finanzierter Geschäfte seien inhaltlich zutreffend und erschwerten nicht das Verständnis der im jeweiligen Fall einschlägigen Belehrungsalternative. Dass die Beklagte insoweit überobligatorisch belehrt habe, mache die Widerrufsbelehrung nicht unwirksam.




    18

    Der Widerruf sei allein aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und laufe dem Schutzzweck des Widerrufsrechts zuwider. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei deshalb treuwidrig. Das Widerrufsrecht sei auch verwirkt (im Einzelnen: AS 113 ff. und AS 233 ff.). Ein Zahlungsanspruch stehe den Klägern nicht zu. Hinsichtlich der von der Beklagten gezogenen Nutzungen könne nicht auf die Zinssätze für Tagesgeld abgestellt werden. Die Beklagte sei eine Versicherungsgesellschaft und erziele am Kapitalmarkt geringere Renditen als eine Bank. Bei Vertragsschluss sei der marktübliche Zins höher gewesen als der vertraglich vereinbarte Zins von 4,21 %.




    19

    Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe




    20

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.




    21

    1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 09.09.2009/11.09.2009 (Nr. ...) nicht wirksam widerrufen, weil sie den Widerruf nicht rechtzeitig erklärt haben. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft. Damit stehen den Klägern gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, auf Wertersatz und auf Schadensersatz zu.




    22

    a. Die Kläger haben ihr Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. durch die Erklärung vom 16.06.2014 (Anlage K 3) nicht rechtzeitig ausgeübt, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen war. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung (Anlage K 2) hat die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, weil sie ordnungsgemäß war. Die Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004, weil sie deutlich gestaltet ist, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und Pflichten deutlich macht und die notwendigen Angaben enthält.




    23

    aa. Insbesondere ist die Widerrufsbelehrung nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote „1“ zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält. Zwar geht entgegen der Argumentation der Beklagten aus der Gestaltung und dem Text der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig hervor, dass der Fußnotentext sich ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstituts wendet. Das wäre nur dann der Fall, wenn im Text der Widerrufsbelehrung - wie häufig bei von Behörden und Versicherungsgesellschaften verwendeten Antragsformularen - zusätzlich vermerkt wäre, dass der jeweilige Abschnitt nur für die interne Bearbeitung bestimmt ist. Nur dann wird dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass sich die in dem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht an ihn richten. Im Streitfall wird der durchschnittliche Verbraucher den Fußnotentext indes als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen und so verstehen, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt. Entgegen der Argumentation der Kläger wird der durchschnittliche Verbraucher durch die Angabe „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ aber nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher - wie im Streitfall - von dem Unternehmer im persönlich geführten Vertragsgespräch eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. Der durchschnittliche Verbraucher muss nämlich annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkrete Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen. Unter den gegebenen Umständen wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte. Dass die Beklagte beim Vertragsschluss von der S. Heidelberg vertreten wurde, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass weithin bekannt und dem durchschnittlichen Verbraucher daher geläufig sein dürfte, dass es sich bei Fernabsatzgeschäften um Verträge handelt, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - und somit nicht in Geschäftsräumen - abgeschlossen werden, konnten die Kläger gerade wegen der sie betreffenden konkreten Angaben in der Widerrufsbelehrung keine Zweifel daran haben, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und die ihnen gegebene Belehrung sich auf den von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht.




    24

    bb. Soweit in dem Abschnitt über die Widerrufsfolgen abweichend von der Muster-Widerrufsbelehrung an mehreren Stellen das Wort „uns“ durch das Wort „S.-Versicherung“ ersetzt wurde, kann allenfalls darüber gestritten werden, ob diese Veränderung die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lässt. Dass die von den Klägern beanstandete - inhaltlich belanglose - Abweichung vom gesetzlichen Muster die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft macht, liegt indes auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung.




    25

    cc. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Sammelbelehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und entgegen den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung der allgemein formulierte Satz 2 des Musters nicht durch die für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks bestimmten Hinweise ersetzt, sondern ergänzt wurde. Auch insoweit wurden die Kläger weder verwirrt noch fehlerhaft über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten belehrt. Es darf vorausgesetzt werden, dass der durchschnittliche Verbraucher weiß und danach unterscheiden kann, ob er ein Grundstück oder eine bewegliche Sache finanziert hat. Die Kläger konnten daher dem Text der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich entnehmen, dass der letzte Abschnitt der Belehrung für sie keine Relevanz hat und unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks eine wirtschaftliche Einheit mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anzunehmen ist. Außerdem konnten sie erkennen, dass die Belehrung insoweit nur die Frage betrifft, ob der Widerruf des Darlehensvertrages auch Konsequenzen für den finanzierten Vertrag hat. Dass der allgemein formulierte Satz 2 entgegen den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung nicht durch die Hinweise für den Erwerb eines finanzierten Grundstücks ersetzt, sondern ergänzt wurde, ist für das Verständnis der Widerrufsbelehrung unschädlich, weil der durchschnittliche Verbraucher durch die sprachliche Gestaltung („Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes ... ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen ...“) hinreichend klar darüber ins Bild gesetzt wird, welche besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Unterschied zu anderen finanzierten Geschäften vorliegen müssen. Durch die - sprachlich verständliche und inhaltlich zutreffende Belehrung - über die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften wurde das Verständnis der Kläger vom Bestehen und den Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts auch nicht unzumutbar erschwert. Es ist daher unschädlich, dass im Streitfall gar kein verbundenes Geschäft vorlag.




    26

    dd. Der - der Muster-Widerrufsbelehrung entnommene - Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ macht die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht fehlerhaft. Er informiert den Verbraucher schon deswegen nicht unrichtig über dessen Pflichten beim Widerruf des Darlehensvertrages, weil in § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung geregelt war, dass § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend gilt und die dort bestimmte Frist mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers beginnt. Es trifft zwar zu, dass die Belehrung nicht auf die Rechtsfolge des Verzugseintritts hinweist und der Verbraucher daher gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB nach Ablauf der 30-Tages-Frist nicht automatisch in Verzug gerät. Der für den Verbraucher eher günstige Umstand, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges daher zusätzlich einer Mahnung bedarf, führt den Verbraucher indes nicht hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten in die Irre und ist auch nicht geeignet, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Denn bei einem vollständigen Hinweis auf die Rechtsfolge des Verzugseintritts nach Ablauf der 30-Tages-Frist wäre der Verbraucher ebenfalls dem Druck ausgesetzt, die an ihn ausgezahlten Darlehensmittel rechtzeitig zu beschaffen und dem Unternehmer zurückzuzahlen. Entgegen der Argumentation der Kläger wird durch den Hinweis auf die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen daher keine falsche Drohkulisse aufgebaut, erst recht keine einseitige, weil der Hinweis auf die Pflicht zur Erstattung von Zahlungen für beide Vertragsparteien gilt.

    27

    ee. Die Widerrufsbelehrung unterrichtet die Kläger auch richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und erweckt entgegen dem unrichtigen Vortrag der Kläger nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen beginne, wenn das Finanzierungsinstitut ein Darlehensangebot unterbreitet habe. Denn die Belehrung zum Widerrufsrecht enthält entgegen dem sinnentstellenden Tatsachenvorbringen der Kläger in der Klageschrift (dort Seite 12, AS 23) den Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Darlehensnehmer auch dessen schriftlicher Antrag („Ihr schriftlicher Antrag“) zur Verfügung gestellt worden ist. Die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 180, 123) ist daher nicht einschlägig. Im Unterschied zu der Widerrufsbelehrung, die der genannten Entscheidung des BGH zugrunde lag, kann die hier verwendete Widerrufsbelehrung von einem Verbraucher nicht dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von seiner Vertragserklärung bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt.

    28

    b. Da nach den Ausführungen unter a. bereits von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist, kommt es auf die Fragen, ob die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann und ob die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, nicht mehr an.

  15. Avatar von Sam
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Joker2014
    7 .... Mit Anwaltsschreiben vom 15.07.2014 (Anlage K 10) kündigten die Kläger die Erhebung einer Klage an und boten zugleich die Rückführung des Darlehens und unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach gerichtlicher Klärung die Zahlung der von der Beklagten errechneten Vorfälligkeitsentschädigung an. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 16.07.2014 (Anlage K 14), dass sie der vorzeitigen Rückzahlung - auch unter Entrichtung des vollen Vorfälligkeitsentgelts - nicht zustimmen.
    Soviel zu erst widerrufen und dann VFE unter Vorbehalt zahlen, um sich diese danach über den Klageweg zurück zu holen . Denke aber das in diesem Fall die Immobilie nicht verkauft wurde weil da der Darlehensgeber zustimmen muß.

  16. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    ...In einem Fall war das Angebot seitens der Bank nicht handschriftlich unterschrieben, lediglich in Textform stand ein "i.A. Name" dort...
    Die Ausfertigung der Bank wurde von uns unterschrieben und zurück geschickt. Unsere Ausfertigung haben wir nicht unterschrieben. Genau genommen liegt uns somit weder ein Original noch Kopie unseres (mit handschriftlicher Unterschrift versehenen) Antrages vor...eigentlich dürfte auch hier die Frist nicht zum Laufen begonnen haben...

    Das eigene Exemplar muss zur Wirksamkeit gemäß § 126 (2) BGB nicht unterschrieben werden.

    (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.


    Es gilt weiter § 492 (1) BGB

    Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.


  17. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Sam
    Soviel zu erst widerrufen und dann VFE unter Vorbehalt zahlen, um sich diese danach über den Klageweg zurück zu holen . Denke aber das in diesem Fall die Immobilie nicht verkauft wurde weil da der Darlehensgeber zustimmen muß.
    Die WRB wurde halt nicht als rechtfehlerhaft beurteilt. Damit ist es unerheblich, ob das Vorgehen der Kläger sinnvoll war.

  18. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von hansi
    @ducnici:
    die Grundstücke sind Landwirtschaftliches Ackerland und werden selbst bewirtschaftet.

    die PV-anlagen haben eine größe von 10 - 40 kwp

    Schöne grüße
    Hansi
    Dann wird es schwierig. Denn dann ist ein gewerblicher Hintergrund bei beiden gegeben...

    RSV AGB durchschauen!

  19. Avatar von hansi
    hansi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ändert der gewerbliche Hintergrund auch etwas in Bezug zur Anwendung des Widerrufsjoker?
    Ich habe nämlich bei meinen gewerblichen Krediten und zb. bei Krediten der Landwirtschaftlichen Rentenbank gar keine Widerrufsbelehrung.

    Ich mein ob die Bank argumentieren kann das Sie bei gewerblichen Krediten gar keine Widerrufsbelehrung machen hätten müssen und somit aus dem Schneider ist?

    Schönen Gruß

  20. Avatar von Tiecie
    Tiecie ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe im November 2011 über einen Finanzvermittler eine LV abgeschlossen und diese an ein Geldinstitut abgetreten, welches mir dafür ein Vorausdarlehen gab. Also nach meinem Dafürhalten ein Verbundgeschäft im Fernabsatz, oder?

    Jetzt zahle ich den monatichen Tarifbeitrag bis zur Zuteilung an die LV und die Bank als Darlehensgläubiger erhält von mir bis dahin die Zinsen.

    Kann mir jemand eine grobe Ersteinschätzung zur etwaigen Fehlerhaftigkeit in den beiden WRB geben? Bei IG Widerruf - Widerrufsjoker und Widerruf von Krediten ? Interessengemeinschaft Widerruf ist Voraussetzung für eine kostenlose Prüfung der Vertragszeitraum von November 2002 bis Juli 2011.

    Oder bezieht sich deren Zeitfenster nur auf Baudarlehen? In meinem Fall handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen, also ohne zweckgebundene Nutzung.

    Vielen Dank an euch bereits im voraus.
    WRB DSL v. 22.11.2011.pdf

    WRB Nürnberger LV v. 13.12.2011.pdf

  21. Avatar von Pajak
    Pajak ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich hätte da eine Frage zur Prolongation...
    Wenn die Widerrufsbelehrung meines Darlehensvertrags von 2003 unwirksam ist. Ich aber eine neue Vereinbarung wegen Zinssatz mit der Bank im Jahr 2013 geschlossen habe...kommt es nun nur auf die Widerrufsbelehrung der Vereinbarung aus 2013 an? Schadet eine solche Vereinbarung mir insoweit, wenn ich meinen Darlehensvertrag aufgrund fehlerhafter WRB ausüben möchte?
    Kennt jemand dazu Rechtsprechung?

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