Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Richtig, und der große Vorteil aus der Rückabwicklung ergibt sich aus § 346 BGB (kein Nutzungsersatz für die Ingebrauchnahme), aber erst ab 2014....



    https://www.lehnen-sinnig.de/autokredit-leasing/
    Der Vorteil ist klar, aber die Fehlerhaftigkeit ist jedenfalls nicht evident.

  3. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Skrupellosigkeit der Sparkassen. Ab 22:30 gibt es das Video dazu auf der Webseite von Frontal 21. Wer es nicht gesehen hat.

    https://www.zdf.de/politik/frontal-2...inder-100.html

  4. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    da ist vieles umstritten. Ich habe in einem Verfahren mal auf den SUD 116 abgestellt. Man muss dann noch berücksichtigen, ob der ursprüngliche Zinssatz marktgerecht war. Weicht dieser (prozentual) ab muss das relativ auf den SUD 116 übertragen werden. Es gibt dazu einiges an Rspr der OLGs in Stuttgart, Brandenburg und auch vom BGH

    Danke für die Info.

    Gibt es Az zu den Urteilen?

  5. Avatar von Maxlaw
    Maxlaw ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vefahren gegen die DSL Bank:

    Es handelt sich um einen im April 2010 geschlossenen Darlehensvertrag mit der "Überbelehrung" für Fernabsatzgeschäfte, obwohl ein solches wegen des ausführlichen Kontakts zum Vermittler nicht vorlag. Die DSL Bank verpflichtete sich zudem, dem Darlehensnehmer die Informationen zu Fernabsatzverträgen nach §§ 312 c BGB, 1 BGB-InfoV zur Verfügung zu stellen.

    M.E. hat die Bank die eigens übernommene Verpflichtung gemäß § 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht erfüllt, da sie keinen Betrag genannt hat, den der Verbraucher für den Fall des Widerrufs zu zahlen hat.

    Das LG Bonn führt hierzu Folgendes aus:

    "Die Beklagte ist dieser selbst auferlegten Informationspflicht auch mit Übermittlung des Merkblattes nachgekommen. Die Beklagte hat auch mit Angabe von Zins- und Tilgungssatz sowie Übermittlung eines Tilgungsplanes die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. hinsichtlich der notwendigen Informationen über den Betrag erfüllt. Da sich der Zinsbetrag mit jeder Ratenzahlung wegen enthaltenen Tilgungsanteils ändert, ist eine genauere Information nicht geboten. Hierauf kommt es zudem nicht an, da gemäß § 355 Abs. 3 S. 1, 3 BGB a.F. bei ordnungsgemäßer Belehrung und - wie vorliegend - nicht erfolgtem Fernabsatzgeschäft auch sechs Monate seit Vertragsschluss verstrichen sind, so das die fehlende Erfüllung der weitergehenden Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist das Erlöschen nicht hindern (vgl. unter Hinweis auf Halbsatz 2 wegen vorliegenden Fernabsatzvertrages BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15-, Rn. 54)."

    Was meinen die anderen dazu?

  6. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Maxlaw
    Vefahren gegen die DSL Bank:

    Es handelt sich um einen im April 2010 geschlossenen Darlehensvertrag mit der "Überbelehrung" für Fernabsatzgeschäfte, obwohl ein solches wegen des ausführlichen Kontakts zum Vermittler nicht vorlag. Die DSL Bank verpflichtete sich zudem, dem Darlehensnehmer die Informationen zu Fernabsatzverträgen nach §§ 312 c BGB, 1 BGB-InfoV zur Verfügung zu stellen.

    M.E. hat die Bank die eigens übernommene Verpflichtung gemäß § 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht erfüllt, da sie keinen Betrag genannt hat, den der Verbraucher für den Fall des Widerrufs zu zahlen hat.

    Das LG Bonn führt hierzu Folgendes aus:

    "Die Beklagte ist dieser selbst auferlegten Informationspflicht auch mit Übermittlung des Merkblattes nachgekommen. Die Beklagte hat auch mit Angabe von Zins- und Tilgungssatz sowie Übermittlung eines Tilgungsplanes die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. hinsichtlich der notwendigen Informationen über den Betrag erfüllt. Da sich der Zinsbetrag mit jeder Ratenzahlung wegen enthaltenen Tilgungsanteils ändert, ist eine genauere Information nicht geboten. Hierauf kommt es zudem nicht an, da gemäß § 355 Abs. 3 S. 1, 3 BGB a.F. bei ordnungsgemäßer Belehrung und - wie vorliegend - nicht erfolgtem Fernabsatzgeschäft auch sechs Monate seit Vertragsschluss verstrichen sind, so das die fehlende Erfüllung der weitergehenden Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist das Erlöschen nicht hindern (vgl. unter Hinweis auf Halbsatz 2 wegen vorliegenden Fernabsatzvertrages BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15-, Rn. 54)."

    Was meinen die anderen dazu?
    Das fett markierte halte ich für mindestens diskussionswürdig. Wenn eine Bank schon nach Fernabsatz (Überbelehrung) belehrt, wird man schon erwägen müssen, ob sie sich dann nicht auch die Rechtsfolgen des Nichterlöschens nach § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB entsprechend gegen sich gelten lassen muss. Rspr habe ich dazu aber keine.

  7. Avatar von Maxlaw
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich halte es auch für bedenklich, zumal man sicherlich die Auffassung vertreten könnte, die Parteien hätten in Anlehnung an das zum "neuen" Recht ergangene BGH-Urteil vom 22.11.2016 das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht.

    Was sich mir noch nicht vollständig erschließt ist der Umstand, wie die Informationen über den zu zahlenden Betrag über die erbrachte Dienstleistung aussehen müssten.

    Das Beiheften eines Zins- und Tilgungsplans sowie die Mitteilung des Zins- und Tilgungssatzes lassen doch nur wenige Rückschlüsse zu, um welchen "Betrag" es tatsächlich geht!?

  8. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von lelo44
    Zur Info hier noch eine Fundstelle zum Thema Aufsichtsbehörde (bzw. Vertragslaufzeit) und der Angabe im Standardisierten Europäischen Merkblatt:
    Gibt es dazu weitere Informationen? Speziell würde mich interessieren um welchen Darlehensgeber es sich handelt und ob das ESM im Vertag als Anlage aufgeführt wurde und ob der DN den Erhalt des ESM gegengezeichnet hat.

  9. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Fundstelle Hünlein Rechtsanwälte:

    R+V Lebensversicherung AG nach Widerruf von Darlehen verurteilt
    Das LG Wiesbaden hat mit Urteil vom 19.05.2017 Az. 14 O 121/17 in einem von hünlein rechtsanwälten vertretenen Fall die R+V Lebensversicherung AG nach dem Widerruf des Darlehensvertrages verurteilt.
    Es ging dabei um einen Darlehensvertrag der am 10.06.2010 mit der R+V Lebensversicherung AG geschlossen und 2015 widerrufen wurde. Das LG Wiesbaden bestätigte mit seinem Urteil vom 19.05.2017 Az. 14 O 121/17 den Widerruf der Darlehensnehmer als wirksam.



    Hat hier zufällig Jemand nähre Infos zu dem Aktenzeichen? Was führte zur Wirksamkeit des Widerrufs?
    Unter welches Widerrufsrecht fällt ein Vertrag vom 10.06.2010 - die alte oder neue Regelung?

  10. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Thema "fehlende Vertragsurkunde" weise ich auf unseren aktuellen Blogbeitrag hin. Darin geht es um ein aktuelles Urteil, das eine unserer Kooperationskanzleien in Frankfurt erstritten hat.

    Widerrufsjoker - die Sache mit der fehlenden Vertragsurkunde
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  11. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Berichterstattung der IG Widerruf ignoriert einen wichtigen (sprachlich nur nicht ganz geglückten) Satz aus dem Urteil auf Seite 7 unten:

    "Wäre der Fristlauf - mangels Aushändigung einer Vertragsurkunde an die Kläger - nur nicht in Gang gesetzt worden, würde die Ausschlussfrist des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. greifen."

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hoffentlich hatten die Kläger Rechtsschutz und landen nicht noch beim 19. Senat

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues vom LG Potsdam

    zur Aufsichtsbehörde und Nennung im ESM


    https://www.anwalt.de/rechtstipps/wi...ch_109593.html

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Hoffentlich hatten die Kläger Rechtsschutz und landen nicht noch beim 19. Senat
    IG Widerruf hat doch den Fall übernommen....

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Recht_so
    Die Berichterstattung der IG Widerruf ignoriert einen wichtigen (sprachlich nur nicht ganz geglückten) Satz aus dem Urteil auf Seite 7 unten:

    "Wäre der Fristlauf - mangels Aushändigung einer Vertragsurkunde an die Kläger - nur nicht in Gang gesetzt worden, würde die Ausschlussfrist des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. greifen."

    Hier hatten wir doch schon darüber diskutiert, ob das überhaupt mit EU-Recht vereinbar wäre....?

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    IG Widerruf hat doch den Fall übernommen....
    Meinst Du mit "übernommen", dass wir dafür eine Prozessfinanzierung zur Verfügung gestellt haben? Nein, das war hier nicht so. Das machen wir zwar auch, aber überwiegend in Fällen, in denen es eine gefestigte Rechtssprechung gibt. Im vorliegenden Fall griff meines Wissens tatsächlich die Rechtsschutzversicherung.

    Und nein, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wenn es dumm läuft, landet der Fall tatsächlich beim wenig verbraucherfreundlichen 19. Senat. Aber immerhin wächst die Zahl der Richter, die in einer fehlenden Vertragsurkunde ein Problem sehen - darum ging es mir in diesem Fall in erster Linie.

  17. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Neues vom LG Potsdam

    zur Aufsichtsbehörde und Nennung im ESM


    https://www.anwalt.de/rechtstipps/wi...ch_109593.html


    Zitat: "Die Richter wüssten auch noch nicht, ob sie dann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmen würden oder nicht"

    Na wenn es die Richter nicht wissen, wer dann?
    Heißt das jetzt dass die Fälle die die Konstallation haben wo das ESM im Vertrag genannt ist und eine Übergabe an den DN nachweislich stattgefunden hat, alle zum BGH durchgereicht werden zur Klärung ob der WR rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde?
    Ich denke wichtiger wäre vom BGH geklärt zu bekommen was "im Vertrag" heißt.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Prof. Dr. Claire Feldhusen äussert sich per Aufsatz in der heute erschienenen NJW

    zum


    "Kündigungsjoker bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen?

    Juniorprofessorin Dr
    . Claire Anna Feldhusen

    Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob auch ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag bei fehlenden Angaben zum Kündigungsrecht gem. §BGB § 494 BGB § 494 Absatz VI 1 BGB jederzeit gekündigt werden kann. Dies hätte zur Folge, dass – ähnlich wie beim „Widerrufsjoker“ – noch Jahrenach Vertragsschluss und Inanspruchnahme des Darlehens eine vorzeitige Vertragsbeendigung möglich ist, ohne dass der Darlehensnehmer zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet wäre. Das mit den Sanktionen bei Verletzung der Form- und Angabepflichten angestrebte Ziel der Überschuldungsprävention steht damit erneut in einem Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz „pacta sunt servanda“."


  19. Avatar von Recht_so
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Hier hatten wir doch schon darüber diskutiert, ob das überhaupt mit EU-Recht vereinbar wäre....?
    Dabei ging es nur um Verträge zwischen 11.06.2010 und 29.07.2010. Bei älteren Verträgen ist mit dem Argument, die Widerrufsfrist habe mangels einer Überlassung einer Vertragsurkunde nicht begonnen (bloße Abschrift war nur aufgrund der Formulierung in der Widerrufsbelehrung nicht ausreichend), wegen der vom LG Ffm genannten Ausschlussfrist des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. nichts zu holen.

  20. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Prof. Dr. Claire Feldhusen äussert sich per Aufsatz in der heute erschienenen NJW

    zum


    "Kündigungsjoker bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen?

    Juniorprofessorin Dr
    . Claire Anna Feldhusen

    Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob auch ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag bei fehlenden Angaben zum Kündigungsrecht gem. §BGB § 494 BGB § 494 Absatz VI 1 BGB jederzeit gekündigt werden kann. Dies hätte zur Folge, dass – ähnlich wie beim „Widerrufsjoker“ – noch Jahrenach Vertragsschluss und Inanspruchnahme des Darlehens eine vorzeitige Vertragsbeendigung möglich ist, ohne dass der Darlehensnehmer zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet wäre. Das mit den Sanktionen bei Verletzung der Form- und Angabepflichten angestrebte Ziel der Überschuldungsprävention steht damit erneut in einem Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz „pacta sunt servanda“."

    Zum selben Thema:

    Nach dem Widerrufs- nun der Kündigungs-Joker?
    Wer ein Immobilien-Darlehen besitzt zahlt über die Jahre jede Menge Zinsen. Da sind viele Kreditnehmer froh über eine Möglichkeit, auch im Nachhinein noch einen günstigeren Zinssatz zu erhalten. Und das ist oftmals möglich: Aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen kann eine Vielzahl von Darlehensverträgen aus dem Zeitraum Januar 2002 bis Juni 2010 auch heute noch widerrufen werden.

    Kündigung Darlehensvertrag

    Aufgrund unseres Berichts zu diesem Thema gab es eine große Resonanz. Viele Verbraucher haben sich allerdings mit Darlehensverträgen gemeldet, die nach Juni 2010 abgeschlossen wurden. Diese können regelmäßig nicht widerrufen werden, da die Banken die Verbraucher ab diesem Zeitpunkt korrekt über das Widerrufsrecht belehrt haben. Jedoch gibt es neuerdings auch bei diesem Verträgen die Möglichkeit, vorzeitig aus einer langfristigen (hohen) Zinsbindung herauszukommen.

    Eine bisher kaum bekannte Entscheidung des OLG Koblenz (15. Oktober 2015, Az. 8 U 241/15) ermöglicht es unter Umständen, Darlehensverträge nach dem Juni 2010 sofort zu kündigen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss. Der Darlehensnehmer kann vielmehr den Vertrag kündigen und seine Restschuld zu den aktuellen Konditionen neu finanzieren.

    Hintergrund: Im Juli 2009 wurde die europäische Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt. In diesen Zusammenhang wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter anderem geregelt, dass Verbraucher jederzeit zur Kündigung von Darlehensverträgen berechtigt sind, wenn Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht fehlen.

    Kündigung jederzeit möglich

    Nach dem aktuellen Kenntnisstand weisen einige Banken in den Darlehensverträgen nicht auf alle Kündigungsmöglichkeiten des Verbrauchers hin. Zwar klären Banken Verbraucher regelmäßig über das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren Laufzeit bzw. Kündigung bei einem berechtigten Interesse) auf. Bei einer Vielzahl von Verträgen fehlt aber ein Hinweis auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB. In einigen Fällen fehlt sogar jeder Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeiten der Verbraucher.

    Der fehlende Hinweis auf die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bzw. auf andere Kündigungsmöglichkeit führt dazu, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt ist.

    Von günstigeren Zinsen profitieren

    Der Vorteil für den Verbraucher ist klar: Bei einer sofortigen Kündigung des Darlehensvertrages kann der Verbraucher sofort von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Aufgrund der aktuell äußerst niedrigen Zinsen ergibt sich ein großes Einsparungspotential.

    Möchten Sie prüfen, ob Sie Ihren Darlehensvertrag auch sofort kündigen können? Gerne erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Kontaktieren Sie dafür einfach unseren Partner, die Kanzlei Kornneier & Partner aus Frankfurt:

    E-Mail: anfrage@kornmeier.de

    https://www.vergleichen.de/finanzen-v...rlehensvertrag

    Wj

  21. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Zum selben Thema:

    Nach dem Widerrufs- nun der Kündigungs-Joker?
    Wer ein Immobilien-Darlehen besitzt zahlt über die Jahre jede Menge Zinsen. Da sind viele Kreditnehmer froh über eine Möglichkeit, auch im Nachhinein noch einen günstigeren Zinssatz zu erhalten. Und das ist oftmals möglich: Aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen kann eine Vielzahl von Darlehensverträgen aus dem Zeitraum Januar 2002 bis Juni 2010 auch heute noch widerrufen werden.

    Kündigung Darlehensvertrag

    Eine bisher kaum bekannte Entscheidung des OLG Koblenz (15. Oktober 2015, Az. 8 U 241/15) ermöglicht es unter Umständen, Darlehensverträge nach dem Juni 2010 sofort zu kündigen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss. Der Darlehensnehmer kann vielmehr den Vertrag kündigen und seine Restschuld zu den aktuellen Konditionen neu finanzieren.

    Hintergrund: Im Juli 2009 wurde die europäische Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt. In diesen Zusammenhang wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter anderem geregelt, dass Verbraucher jederzeit zur Kündigung von Darlehensverträgen berechtigt sind, wenn Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht fehlen.

    Kündigung jederzeit möglich

    Nach dem aktuellen Kenntnisstand weisen einige Banken in den Darlehensverträgen nicht auf alle Kündigungsmöglichkeiten des Verbrauchers hin. Zwar klären Banken Verbraucher regelmäßig über das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren Laufzeit bzw. Kündigung bei einem berechtigten Interesse) auf. Bei einer Vielzahl von Verträgen fehlt aber ein Hinweis auf das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB. In einigen Fällen fehlt sogar jeder Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeiten der Verbraucher.

    Der fehlende Hinweis auf die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bzw. auf andere Kündigungsmöglichkeit führt dazu, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt ist.

    Von günstigeren Zinsen profitieren

    https://www.vergleichen.de/finanzen-v...rlehensvertrag

    Wj
    Hier die Entscheidung des olg:

    Siehe ab rn 22

    OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 8 U 241/15 –, juris

    Immobiliardarlehen: Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung unter Berücksichtigung der Kündigung bzw. des Widerrufs des Darlehensvertrages

    Orientierungssatz
    1. Das nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16. Oktober 2013, IV ZR 52/12) bestehende Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf können Darlehensnehmer dahingehend ausüben, dass sie vorrangig die Kündigung des Vertrages und nur in zweiter Linie ("ebenso ... rein vorsorglich") den Widerruf des Darlehensvertrages erklären.(Rn.21)

    2. Fehlen Angaben zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers eines Immobiliardarlehens, kann dieser nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB uneingeschränkt kündigen. § 503 BGB steht dem nicht entgegen, da das Verbraucherkreditrecht auf die dort legal definierten Immobiliarkreditverträge grundsätzlich anwendbar ist mit Ausnahme der in § 503 Abs. 1 bis 3 BGB abschließend aufgeführten Vorschriften, zu denen § 494 BGB nicht gehört.(Rn.23)

    Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang
    vorgehend LG Mainz 6. Zivilkammer, 27. Januar 2015, Az: 6 O 66/14, Urteil
    Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert
    Rechtsprechung
    im Text BGH 4. Zivilsenat, 16. Oktober 2013, Az: IV ZR 52/12

    Tenor
    1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27.01.2015 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    2. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17.11.2015 gegeben.

    Gründe
    I.

    1
    Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung für ein nicht zur Auszahlung gelangtes, von den Beklagten gekündigtes und widerrufenes Immobiliardarlehen.

    2
    Nach Beratung durch den im Rahmen eines Beraterrahmenvertrags (Anlage B 1, Bl. 139 f. GA) tätigen Finanzberater ...[A] beantragten die Beklagten unter dem 28.12.2011 ein Wohnungsbaudarlehen in zwei Teilbeträgen über insgesamt 199.000,00 €; der Zeuge ...[A] erhielt von der Klägerin gemäß dem von ihm unterzeichneten Erläuterungsprotokoll (Anlage K 4, Bl. 65 ff. GA, dort Zf. II 2) eine Provision für die Vermittlung in Höhe von 1 % der Darlehenssumme. Den Darlehensantrag der Beklagten (Anlage K 1, Bl. 29 ff. GA), der auf Seite 8 (Bl. 36 GA) eine „Widerrufsinformation“ enthielt, nahm die Klägerin mit Schreiben vom 16.01.2012 (Anlage K 7, Bl. 70 ff. GA), dem als Anlage 1 „Auszahlungsvoraussetzungen“ der Klägerin beigefügt waren, an. Eine Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 07.12.2012 (Anlage K 10, Bl. 85 GA) teilten die Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigte mit, dass das Bauvorhaben nicht mehr zustande komme, nachdem der dem Bauvorhaben zugrunde liegende Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens „gestoppt“ worden sei. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2012 (Ablage B 4, Bl. 165 GA) erklärten die Kläger vorsorglich die Kündigung und „ebenso…rein vorsorglich“ den Widerruf des Darlehensvertrages. Unter dem 25.01.2013 erklärte daraufhin die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und machte unter Hinweis auf Ziffer 12 ihrer Finanzierungsbedingungen einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von (23.777,89 € zuzüglich 250,00 € Bearbeitungsgebühr =) 24.027,89 € geltend.

    3
    Die Klägerin hat beantragt,

    4
    die Beklagten zu verurteilen, an sie 24.277,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2013 zu zahlen.

    5
    Die Beklagten haben beantragt,

    6
    die Klage abzuweisen,

    7
    und hierzu vorgetragen,

    8
    ein wirksamer Darlehensvertrag sei schon nicht zustande gekommen, da ihnen bei Abgabe des Angebots die Auszahlungsvoraussetzungen der Klägerin nicht vorgelegen hätten und die um diese ergänzte und mithin nicht deckungsgleiche Annahmeerklärung der Klägerin ein neues Angebot darstelle, das indes nicht angenommen worden sei. Zudem hätten sie wirksam von einem Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB Gebrauch gemacht. Auch sei der von ihnen erklärte Widerruf fristgerecht erfolgt, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Überdies sei die gemeinsame Geschäftsgrundlage für das Darlehen weggefallen. Die Klägerin trage aufgrund des ihr zurechenbaren Verhaltens des Zeugen ...[A], der immer gesagt habe, das Bauvorhaben könne verwirklicht werden, das Verwendungsrisiko.

    9
    Mit dem angefochtenen Urteil vom 27.01.2015 (Bl. 343 ff. GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, der Darlehensvertrag sei zwar wirksam zustande gekommen und nicht wirksam widerrufen worden, die Beklagten hätten diesen jedoch mit Schreiben vom 08.12.2012 wirksam gekündigt. Hierzu seien sie gemäß § 494 Abs. 6 BGB berechtigt gewesen, weil im Vertrag Angaben zu dem nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für das hier vorliegende Darlehen mit einer Sollzinsbindung von mehr als zehn Jahren nach Ablauf von 10 Jahren bestehenden Kündigungsrecht nach dem vollständigen Empfang des Darlehens fehlten. Eine Nichtabnahmeentschädigung könne die Klägerin daher nicht verlangen.

    10
    Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt und hierzu geltend macht, ein Kündigungsrecht der Beklagten habe nicht bestanden. § 494 Abs. 6 BGB setze voraus, dass die Angaben zur Kündigung rechtlich erforderlich seien; dies sei hier indes nach der Spezialregelung in Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB, den das Landgericht übersehen habe, gerade nicht der Fall; die Vorschrift enthalte einen reduzierten Pflichtenkanon, zu dem Angaben zur Kündigung nicht gehörten.

    11
    Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 27.04.2015 (Bl. 377 ff. GA) verwiesen.

    12
    Die Beklagten beantragen,

    13
    die Berufung zurückzuweisen.

    14
    Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht ein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB angenommen hat. Dieses werde von Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB nicht ausgeschlossen, der für Immobiliardarlehensverträge lediglich die zwingend erforderlichen Angaben – mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages im Falle ihres Fehlens – in Abweichung von Art. 247 § 6 EGBGB regele; im Übrigen gälten die gesetzlichen Regelungen, mithin auch § 494 Abs. 6 BGB. Das Landgericht habe den Darlehensvertrag indes zu Unrecht als wirksam erachtet und ihnen – den Beklagten – kein Widerrufsrecht zugebilligt. Zudem sei die als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Nichtabnahmeentschädigung herangezogene Bestimmung der klägerischen Finanzierungsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Auch liege das Verwendungsrisiko des Darlehens vorliegend bei der Klägerin.

    15
    Auf die Berufungserwiderung vom 10.06.2015 (Bl. 396 ff. GA) wird Bezug genommen.

    II.

    16
    Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

    17
    Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in durchgreifender Weise auf.

    18
    Der geltend gemachte Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung steht der Klägerin gegen die Beklagten weder nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 249, 252, 421 BGB noch nach der diesen Vorschriften entsprechenden Regelung in Nr. 12.1 bzw. 12.3 der Finanzierungsbedingungen der Klägerin zu.

    19
    Dabei kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien durch Annahme des schriftlichen Angebots der Beklagten vom 28.12.2011 mit Schreiben der Klägerin vom 16.01.2012 ein Darlehensvertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist oder ob wegen der von der Klägerin als Anlage 1 zum vorgenannten Schreiben übersandten „Auszahlungsvoraussetzungen“ nicht von übereinstimmenden Willenserklärungen hinsichtlich des Abschlusses des Darlehensvertrages als solchen auszugehen ist (dagegen z.B. OLG Bamberg, Urteil vom 22. März 1999 – 4 U 12/97 –, Rn. 80, juris). Auch kann dahinstehen, ob die Finanzierungsbedingungen der Klägerin nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen worden sind, insbesondere ob die auf Ersatz des entstandenen Nichtabnahmeschadens gerichtete Ziff. 12 der Vertragsbedingungen nach § 305c BGB bzw. 307 BGB wirksam ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2013 – I-14 U 116/13, 14 U 116/13 –, Rn. 5, juris). Letztlich kann auch offen bleiben, ob die Verwendbarkeit des Darlehens allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1991 – XI ZR 190/90 –, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.1999 – 3 U 261/98, juris Rn. 23) entsprechend auch hier allein in den Risikobereich des Darlehensnehmers fällt, oder ob vorliegend ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat.

    20
    Jedenfalls nämlich wäre ein etwa zustande gekommener Darlehensvertrag mit Zugang des die Kündigung und den „ebenso…vorsorglich“ erklärten Widerruf enthaltenden Schreibens der Beklagten vom 08.12.2012 bei der Klägerin beendet gewesen, bevor die Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 25.01.2013 den Rücktritt vom Vertrag erklärte und Schadensersatz wegen der nicht erfolgten – zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschuldeten – Erfüllung des Darlehensvertrags verlangt hat.

    21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12 –, Rn. 24, juris). Dieses haben die Beklagten im Schreiben vom 08.12.2012 dahingehend ausgeübt, dass sie vorrangig die Kündigung des Vertrages und nur in zweiter Linie („ebenso…rein vorsorglich“) den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt haben.

    22
    Die von den Beklagten erklärte Kündigung war wirksam. Die gegen die zutreffende rechtliche Beurteilung des Landgerichts mit der Berufung vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen.

    23
    Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (VerbrKredRLUG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355) eingefügten § 494 Abs. 6 S. 1 BGB ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt, wenn im Vertrag Angaben (Art. 247 § 6 I Nr. 1, 5, § 3 I Nr. 6 EGBGB) zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, etwa gemäß §§ 489, 500, 314 BGB, fehlen. Diese Wertung findet sich auch in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie (umgesetzt in § 500 Abs. 1 BGB), wonach ein unbefristeter Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich kündbar ist. Auch im Fall der Heilung nach Absatz 2 bleibt es bei dieser Rechtsfolge. Die Kündigung des Verbrauchers stellt keine vorzeitige Rückzahlung dar, die einen Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB zur Folge hätte. Aufgrund unzureichender Angaben wäre auch im Fall der vorzeitigen Rückzahlung der Anspruch gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen (Saenger in: Erman, BGB, § 494 BGB, Rn. 23).

    24
    § 494 Abs. 1 BGB in der durch das VerbrKredRLUG geänderten Fassung verlangt zur Vermeidung der Nichtigkeit des Vertrages im Vergleich zur früheren Fassung zusätzliche Angaben, die in Art. 247 § 6 EGBGB mit den Ergänzungen für Immobiliardarlehensverträge u.a. aufgeführt sind; Zweck ist eine den Verbraucherschutz berücksichtigende Abwandlung des § 125 Satz 1 BGB (totale Nichtigkeit) zugunsten des Verbrauchers, für den es möglich sein soll, zu günstigeren Konditionen am Vertrag festzuhalten (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. A., § 494 Rn 1). Hieran ändert Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB entgegen der Auffassung der Klägerin nichts. Es mag zutreffen, dass diese Vorschrift bei Immobiliardarlehensverträgen, welche von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst werden, einen „reduzierten Pflichtenkanon“ enthält, dies aber nur hinsichtlich der für die Wirksamkeit des Vertrages erforderlichen Angaben. Fehlen im Vertrag andere Angaben, ist der Vertrag nicht gemäß § 494 BGB nichtig; es gelten anstelle der fehlenden Vereinbarung die gesetzlichen Regeln (Palandt-Weidenkaff, a.a.O., EG 247 § 9 Rn. 1), hier mithin § 494 Abs. 6 BGB. § 503 BGB steht dem nicht entgegen. Danach ist das Verbraucherkreditrecht auf die dort legal definierten Immobiliarkreditverträge (Abs. 1) grundsätzlich anwendbar mit Ausnahme der in den dortigen Abs. 1 bis 3 aufgeführten – § 494 BGB nicht enthaltenden – Vorschriften; diese Aufzählung ist abschließend (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, § 503, Rn. 2).

    25
    Fehlen – wie hier – die Angaben zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, kann dieser – selbst bei einer hier nicht gegebenen Heilung gemäß § 494 Abs. 2 BGB – uneingeschränkt kündigen (Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 494 BGB, Rn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, § 494, Rn. 33). Von dieser Möglichkeit haben die Beklagten vorliegend Gebrauch gemacht.

    26
    Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagten zugleich („ebenso…vorsorglich“) von einem ihnen zustehenden Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB in der damaligen Fassung Gebrauch gemacht haben, das zu einer Rückabwicklung nach §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB geführt haben würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht jedenfalls die – hier vorrangig erklärte – Kündigung des Vertrages einem – vorliegend „ebenso…rein vorsorglich“ erklärten – Widerruf jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte, weil das oben erwähnte Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nur bei ausreichender Belehrung über das Widerrufsrecht sachgerecht ausgeübt werden kann (str., vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12 –, Rn. 24, juris, m.w.N. zum Streitstand).

    27
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München der Satz „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zu einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“, den in vergleichbarer Weise im Streitfall auch die Klägerin in ihrer Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ in Satz 2 verwendet hat (Klammerzusatz dort: „z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit"), den Fristanlauf für die Widerrufsfrist nicht eindeutig beschreibt (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB): In diesem Satz seien lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt, „die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschrieben. Damit ist aber nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an- und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft (vgl. für die Problematik der exakten Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist BGH, Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061, 1062, Randziffer 12)“ (OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 – 17 U 334/15 –, Rn. 34, juris).

    28

    29
    Hinzu kommt, dass die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, lediglich eine Kopie ihres (nicht unterschriebenen) „Blanko-Darlehensantrags“ zur Verfügung gestellt bekommen zu haben (Schriftsatz vom 13.11.2014, S 2, Bl. 214 GA), nicht aber eine für sie bestimmte Ausfertigung ihres Antrags oder der Vertragsurkunde, wie in der Widerrufsinformation der Klägerin vorgesehen. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die Beklagten hätten ausweislich ihrer durch Unterschrift bestätigten Erklärung im „Erläuterungsprotokoll“ (Anlage K 5, Bl. 67 GA) u.a. ihr „Darlehensangebot/Darlehensantrag“ erhalten und soweit sie unter Bezugnahme auf die Kommentierung u. a. von Palandt-Weidenkaff zu § 492 BGB der Auffassung ist, dies sei auch „blanko“ ausreichend, eine Unterschrift müsse die Abschrift des Darlehensangebots nicht aufweisen (Schriftsatz vom 02.01.2015, S. 3/4, Bl. 311 f. GA), übersieht sie, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach § 492 Abs. 3 nach Vertragsschluss – zu diesem war es aufgrund der noch fehlenden Annahme der Klägerin im Zeitpunkt der Aushändigung des „Blanko-Darlehensantrags“ noch nicht gekommen – eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen hat; auf die Verpflichtung nach Vertragsschluss stellt ausdrücklich auch die Kommentierung bei Palandt-Weidenkaff, a.a.O., Rn. 4, ab. Aus der von der Klägerin weiter zitierten Kommentierung von Veit in Assies/Beule/Heise/Strube ergibt sich nichts anderes.

    30
    Nach alledem bietet die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.

    31
    Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung einer eventuellen Berufungsrücknahme; in diesem Falle ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gerichtsgebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG)."

    Wj

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