Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    nur mal zur Info, auch ganz aktuell, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 11.11.2015, Az.: 19 U 40/15. Hier schwenkt der 19. Senat, der bislang immer Verwirkung bei Widerruf nach Ablösung angenommen hat, nun um und nimmt nun einfach Rechtsmissbrauch an, da er vermutlich gemerkt hat, dass das mit dem Umstandsmoment einfach nicht passt. In die selbe Richtung übrigens auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, I-6 U 296/14, das aber dankenswerter Weise zumindest mal die Revision zulässt.
    Das soll nur mal die Unwägbarkeiten zeigen vor denen man steht. Es ist purer Zufall, bei welchem Senat man in Frankfurt landet und der 19. bekommt immerhin 20 % aller Banksachen. Natürlich kann man sagen, der BGH zieht es schon wieder glatt (und das glaube ich auch), aber nicht alle haben das Geld und die Nerven, sich über 3 bis 5 Jahre durch 3 Instanzen zu prozessieren und ggfs reißt man auch nicht den Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Setzt sich die Auffassung des OLG Stuttgart durch, wird man in vielen Fällen die 20.000 nicht mehr erreichen.

    Daher sollte man einem Anwalt, der (ggfs auch unter Berücksichtigung solcher Faktoren) einen Vergleich anrät, nicht gleich alles mögliche unterstellen. Entscheiden muss es der Darlehensnehmer selbst unter Berücksichtigung von Chancen und Risiken.

    Letztlich ist selbst bei einem erfolgreichen Widerruf ja noch vieles unklar (Höhe der Nutzungen, Steuerpflicht, Annahmeverzug, Verzinsung zwischen Widerruf und Ablösung, Schadensersatz für Verschlechterung des Zinsniveaus, etc).

    Es ist eben durchaus ein komplexes Thema.
    Herr Koch haben Sie schon am LG FFM mit der 10. Kammer zu tun gehabt, mit der Richterin Kösel ? Wäre für eine Antwort dankbar, gerne auch per PN

  3. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Mal grundsätzlich: Wann schreitet denn hier der Admin ein? Kann man das erzwingen? Oder unflätige Posts anzeigen?
    Ich habe den Webmaster gerade angeschrieben und um die Implementierung eines "Ignore-Buttons" in die Foren-Software gebeten. Bei der Wiedereinführung des "Danke-Buttons" hats ja funktioniert. Mal schauen ob die Bitte wieder auf fruchtbaren Boden fällt.

  4. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Zwei verschiedene WRB (zwei Darlehensverträge zur gleichen Finanzierung), eine enthält "frühestens", eine nur "am Tage des Einganges".

    Danke fürs Daumendrücken.
    Ach so, ein Angebot hatte ich auch kurz nach Klageerhebung erhalten. War aber nicht interessant für mich.

  5. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    „Ewiges Widerrufsrecht“ endet
    Die Bundesregierung will diesem Spuk ein Ende machen. In die Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat das Bundesjustizministerium deshalb einen bankenfreundlichen Passus aufgenommen. Danach soll das Widerrufsrecht für Altkredite drei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auslaufen. Spätestens zum 21. März soll das Gesetz in Kraft treten, das „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge würde dann am 21. Juni erlöschen. Für Verträge, die neu geschlossen werden, soll das Widerrufsrecht nach einem Jahr und vier Monaten erlöschen.

    Doch
    die Parlamentarier spielen nicht mit.


    Eigentlich sollte der Bundestag die Sache im Dezember durchwinken, doch nun hängt die Reform. Im Rechtsausschuss prallen Union und SPD aufeinander, ein Kompromiss ist nicht in Sicht. Während die SPD dazu neigt, alles beim Alten zu lassen, will die Union eine klare Regelung. Sie fürchtet um die Stabilität des Bankensektors und will die Institute davor bewahren, für alle Zukunft dem Regress ausgesetzt zu sein. Nach Tagesspiegel-Informationen hat sich jetzt auch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) eingeschaltet. Er sucht den Kontakt zu SPD-Fraktionsvize Carsten Schneider, notfalls soll Justizminister Heiko Maas (SPD) seine Parteifreunde auf Kurs bringen. Eine offizielle Bestätigung gibt es dafür allerdings nicht.
    "

  6. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Die hab ich auch. Einmal mit "frühestens" und einmal mit "am Tage des Eingangs" (normaler und KfW-Kredit). Da erwarte ich in wenigen Tagen mein Urteil von der 21. Kammer in Frankfurt. Ich werde berichten. Geht gerade Schlag auf Schlag bei mir.

    Ich würde mir an Deiner Stelle einen neuen Anwalt suchen...
    Da drücke ich Dir auch die Daumen und bin gespannt auf Dein Urteil! Ich habe nämlich dieselbe Konstellation und beide WRB (einmal normaler und einmal KFW-Kredit) und werde auch in Frankfurt Klage einreichen.

  7. Avatar von Colonia
    Colonia ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Herbert, wir haben dieselbe Widerrufsbelehrung bei der Diba auch aus 2007.

    Wir klagen momentan vor dem LG Köln. Unser Anwalt ist auch wenig optimistisch, es sind halt nur kleinere sprachliche Änderungen zum Muster. Unsere Widerrufsbelehrung hat sogar einen Kasten, beim Deutlichkeitsgebot ansetzen ist also auch schwierig.

    Haben auch noch kein Vergleichsangebot erhalten, werden aber alles daran setzen in Köln zu bleiben und nicht nach Frankfurt zu müssen (trotz der kleinen Winddrehung aus Frankfurt).

  8. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici


    Angeber!
    Du hast mich voll durchschaut.

    Besser angeben als durch unnötige Streitigkeiten den Forum kaputt machen.

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wieder ein Urteil gegen die DKB, diesmal vom LG Offenburg

    https://www.finanztip.de/fileadmin/images/Kredit/Baufinanzierung/DKB_Widerrufsbelehrung/LG_Offenburg_-_3_O_211-14_-_13-03-2015_-_DKB_Widerrufsbelehrung_-_DV_07-___.pdf

  10. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Revision wurde ja nicht zugelassen, somit Nichtzulassungschwerde
    ist denn der dafür erforderliche streitwert erreicht ?

    wie hat das OLg denn den streitwert errechnet und festgesetzt?

    wj

  11. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Bandit


    ja, die Begründungen vom Richter lesen sich gut.

    Es es ist aber auch das erste mir bekannte Urteil, in dem klar heraus gestellt wird, dass der DN im Besitz einer schriftlichen Vertragsurkunde oder Antrag sein muss.

    Ansonsten die Frist nicht zum laufen beginnt.

  12. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Wieder ein Urteil gegen die DKB, diesmal vom LG Offenburg

    https://www.finanztip.de/fileadmin/images/Kredit/Baufinanzierung/DKB_Widerrufsbelehrung/LG_Offenburg_-_3_O_211-14_-_13-03-2015_-_DKB_Widerrufsbelehrung_-_DV_07-___.pdf
    Das ist jetzt mal etwas was mir in meinem Fall auf jeden Fall weiterhilft. Danke für diesen Hinweis.

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    ist denn der dafür erforderliche streitwert erreicht ?

    wie hat das OLg denn den streitwert errechnet und festgesetzt?

    wj
    da dort eine Leistungsklage eingereicht wurde und das OLG mit einem Nebensatz noch erwähnt, dem Kläger stünden ja auch ohne Revisionszulassung Wege zum BGH offen, wird die Beschwer wohl erreicht gewesen sein. Zudem handelt es sich dabei um eine Fondsfinanzierung. Hier kann für die Streitwertfestsetzung eines "normalen" Darlehenswiderrufs nichts ableiten.

  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @bandit

    Ihre Ausführungen zeigen leider, dass Sie hier auch umfangreich Halbwissen verbreiten (von Ihrem unsäglichen Ton mal ganz abgesehen). Die Hilfswiderklage der Banken ist durchaus nicht sinnlos, denn nur dadurch erhält auch die Bank einen Titel hinsichtlich ihres Zahlungsanspruchs (ggfs mit Kosten). Allerdings hätte der Klägeranwalt in der Tat sinnvollerweise nach § 93 ZPO anerkennen müssen, um die Kosten der Bank aufzuerlegen. Hinsichtlich des Nutzungsersatzes des DN hat sich das Gericht dagegen offenbar in Unkenntnis der Rspr des OLG Stuttgart (zuletzt Urteil vom 01.12.2015) mit dessen wirklich guter Begründung gar nicht auseinander gesetzt. Man kann hier sicher streiten, aber gut argumentiert hat das LG Offenburg hier nicht.

    Zudem muss man einfach wissen, dass die Gewährung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde keinerlei Entscheidungsgehalt hinsichtlich der Begründetheit hat. Dort wird nur erstmal (inzident) etwas dazu gesagt, dass ein Zulassungsgrund für eine Revision vorliegt. Ob das in der Sache bgründet ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Daher gibt es zahlreiche Fälle, in denen der BGH zwar PKH gewährt hat, dann aber in der Sache die Revision abgewiesen hat. Man muss im Übrigen auch nicht so tun, als sei der BGH schlauer als der Rest der Welt (dazu hatte ich mich früher schon geäußert). Der Beschluss vom 22.09.2015 wird ja inzwischen fast allgemein als ein deutlich verunglücktes Stück Rechtsprechung angesehen.

    Ich will aber deutlich machen, dass ich die Entscheidung des OLG FFM vom 07.07.2014 dennoch für klar falsch halte.

    Es ist eigentlich schade, denn viele Ihre Punkte sind ja im Grunde berechtigt, aber durch die völlig unangemessene Form, in der Sie hier schreiben, wird das kaum noch jemand beachten. Vielleicht sollten Sie einfach erstmal den Blutdruck senken, bevor Sie hier Posts verfassen und nicht immer in erkennbarer Rage gegen Gott und die Welt schreiben.

    Übrigens können Sie kaum beurteilen, ob ein Anwalt vor dem Gericht "Stuß" erklärt, wenn Sie nicht dabei sind. Denn der Anwalt erklärt zunächst mal grundsätzlich Sachen als Vertreter seiner Partei und daher sind solche Erklärungen jedenfalls idR mit der Partei abgestimmt. Sie wissen daher auch nicht, worauf der Anwalt seinen MAndanten hingewiesen hat oder auch nicht. Da ich aber auch nicht dabei war, maße ich mir dazu kein Urteil an.

  15. Avatar von Hoppla20
    Hoppla20 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da ich mich gerade vor dem OLG München mit einem Vergleichbeschäftige habe ich noch ein Argument für eine reine Feststellungsklagegefunden. Da nun festgestellt wurde, dass die Widerrufsbelehrung der SSKMfehlerhaft ist, wurde vom OLG angeregt das diese auch die gesamten Kosten desVerfahrens trägt. Einige ich mich in dem Verfahren noch über die Rückabwicklung(Nutzungen 2,5-5%) mit der Bank bleibt die Kostenlast dennoch zu 100 % bei derBank. Bei einer Leistungsklage könnte ich bei einer Einigung oder Teilzuspruchauf Kosten sitzen bleiben….

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Sebkoch, Bandit

    Frage bzgl. der Hilfswiderklage...

    1. Kostenberechnung: Angenommen, noch laufendes Darlehen Restvaluta z.Zp. WR 28.000Euro, ermittelte Restschuld z.Zp. WR 20.000Euro, Klage auf Feststellung, dass Restschuld z. Zp. des WR 20.000Euro (ZugumZug incl.) sind. Beklagte stellt Hilfswiderklage (ohne ZugumZug), Restschuld 28.000Euro + Zinsen danach

    Wie werden da die Kosten aufgeteilt, wenn man dem Antrag zur Feststellung 20.000Euro Restschuld gerichtlich stattgegeben wird? Und man beantragt hat, die Hilfswiderklage abzuweisen?


    Kläger: 0% von 28.000Euro + 71,42% von 28.000Euro?

    Beklagte: 100% von 28.000Euro + 28,57% von 28.000Euro? (28,57% = ((20.000/28.000)-1) *100% *(-)1 )

    Ist das so richtig?



    2. Anerkennung der Hilfswiderklage nach ZPO §93:

    Wäre das dann so zu verstehen, der Kläger erkennt den Anteil der für ihn eigentlich unstrittige Restschuld in Höhe von 20.000Euro aus der Hilfswiderklage der Beklagten (in Höhe von 28.000Euro), an.

    Dadurch würde sich die Kostenaufteilung wie folgt aufteilen:

    Kläger: 0% von 28.000Euro + 0% von 28.000Euro

    Beklagte: 100% von 28.000Euro + 100% von 28.000Euro


    Richtig?


    3. Zeitraum nach WR

    wie verhält es sich aber bei dieser Aufrechnung und der Anerkennung der Restschuld in Höhe von 20.000Euro, wenn im Zeitraum nach WR

    - weitere Darlehensraten unter Vorbehalt gezahlt wurden (um eine Vollstreckung zu vermeiden)

    - die Bank eigentlich im Zeitraum nach WR bis rechtskräftigwerden des Urteils weiter die Zahlungen des DN vor WR und nach WR nutzen konnte, Stichwort gezogenen Nutzungen. Oder läuft das unter "Schadensersatz", §286 BGB, 5% über Basiszins. Auf welchen Betrag? Nur auf die Zahlungen des DN, die nach WR geleistet wurden?

    - der Bank keine weitere Verzinsung wegen Gläubiger-/Annahmeverzug mehr zustehen (weiterer Antrag)



    Oder fällt das mit der Anerkennung der Restschuld 20.000Euro zum Zeitpunkt des WR "unter den Tisch"?
    Damit können doch nicht alle streitgegenständlichen Forderungen gemeint sein?


    4
    . Versäumnis der Anerkennung

    Versäumt der Anwalt die Anerkennung in der mündlichen Verhandlung auszusprechen, dürfte dies ja danach noch möglich sein, insbesondere wenn Schriftsatznachlaß gewährt wurde, oder?

    Wer zahlt, falls generell es versäumt wurde, anzuerkennen? Die RSV? Übernimmt diese, falls vorhanden, diese Kosten?





  17. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    das ist zu früh am Morgen, allerdings muss das Anerkenntnis sofort sein, um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszulösen, so dass es nach der mündlichen Verhandlung in jedem Fall zu spät ist.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hoppla20
    Da ich mich gerade vor dem OLG München mit einem Vergleichbeschäftige habe ich noch ein Argument für eine reine Feststellungsklagegefunden. Da nun festgestellt wurde, dass die Widerrufsbelehrung der SSKMfehlerhaft ist, wurde vom OLG angeregt das diese auch die gesamten Kosten desVerfahrens trägt. Einige ich mich in dem Verfahren noch über die Rückabwicklung(Nutzungen 2,5-5%) mit der Bank bleibt die Kostenlast dennoch zu 100 % bei derBank. Bei einer Leistungsklage könnte ich bei einer Einigung oder Teilzuspruchauf Kosten sitzen bleiben….
    Die Frage ist doch, ob bei einem lfd. Darlehen eine Leistungsklage überhaupt möglich ist?

    Ist bei Dir das Darlehen schon beendet?

    Wenn ja und nur Feststellungsklage, hast Du das gemacht? Oder Leistungsklage (und hast jetzt in den sauren Apfel zu beissen)?

    Wenn Feststellungsklage, was war dann da der Streitwert?

    Kann das Gericht bei einem beendetem Darlehen eine Feststellungsklage abweisen mit dem Hintergrund, dass der Anspruch ja beziffer wäre und somit nur eine Leistungsklage in Betracht käme?


    Wir haben selbst einen Fall (ohne RSV)... laufendes Darlehen WR erklärt, danach hilfsweise ordentlich gekündigt (erst später gemerkt, nicht grundpfandrechtlich abgesichert, jederzeit kündbar), zurück geführt da umgeschuldet.

    bezifferbare Ansprüche lägen zwischen 7.500Euro und knapp 20.000Euro (je nach Ansatz der Berechnungsmethoden, 5% üBZ sind klar, da nicht grundpfandrechtlich abgesichert),
    Klage wäre Leistungsklage... fraglich, welche Berechnungsmethode für die gez. Nutzungen etc. anerkannt würden.

    reine Feststellungsklage wäre aber wenn überhaupt möglich, der Streitwert wohl die Restvaluta zum Zeitpunkt WR, 50.000Euro.



  19. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Die Frage ist doch, ob bei einem lfd. Darlehen eine Leistungsklage überhaupt möglich ist?

    Ist bei Dir das Darlehen schon beendet?

    Wenn ja und nur Feststellungsklage, hast Du das gemacht? Oder Leistungsklage (und hast jetzt in den sauren Apfel zu beissen)?

    Wenn Feststellungsklage, was war dann da der Streitwert?

    Kann das Gericht bei einem beendetem Darlehen eine Feststellungsklage abweisen mit dem Hintergrund, dass der Anspruch ja beziffer wäre und somit nur eine Leistungsklage in Betracht käme?


    Wir haben selbst einen Fall (ohne RSV)... laufendes Darlehen WR erklärt, danach hilfsweise ordentlich gekündigt (erst später gemerkt, nicht grundpfandrechtlich abgesichert, jederzeit kündbar), zurück geführt da umgeschuldet.

    bezifferbare Ansprüche lägen zwischen 7.500Euro und knapp 20.000Euro (je nach Ansatz der Berechnungsmethoden, 5% üBZ sind klar, da nicht grundpfandrechtlich abgesichert),
    Klage wäre Leistungsklage... fraglich, welche Berechnungsmethode für die gez. Nutzungen etc. anerkannt würden.

    reine Feststellungsklage wäre aber wenn überhaupt möglich, der Streitwert wohl die Restvaluta zum Zeitpunkt WR, 50.000Euro.


    Also mein Darlehen läuft noch... die Gegenseite hat bei meiner Feststellungsklage genau das moniert, dass hier eine Leistungsklage möglich währe... das OLG München sagt hierzu, dass eine Feststellungsklage berechtigt ist da die Berechnung doch schwierig ist.

    Meiner Meinung nach müsste eine Feststellungsklage immer gehen, da die Abwicklung des Darlehensvertrages klar aus der Widerrufsbelehrung hervorgeht. Eine Berechnung als solches kann ich als Kläger nicht machen da ich nicht im Besitz der hierfür nötigen Unterlagen bin. Ich bin somit gezwungen zu schätzen. Der BGH geht von geschätzten 5 % aus. Einige Gerichte aber nur von 2,5 %. Damit bin ich immer in der Zwickmühle, dass ich immer auf Kosten sitzen bleiben wenn das Gericht anderer Meinung ist als der BGH.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Hoppla20,

    bei einer neg. Feststellungsklage erhöhen aber die Bedingungen für die Rückabwicklung den Streitwert nicht!

    Bei einer Leistungsklage hat man dieses Problem, ja. Aber bei einem lfd. Darlehen sollte eine Leistungsklage nicht möglich sein.

  21. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe mal eine Frage da mich darauf die Tage Kunden drauf aufmerksam gemacht haben. Ich verweise immer gerne u.a. auf das Forum, damit sich Kunden in die Thematik einlesen können.

    Ist es möglich bzw. macht es Sinn, wenn wir die einzelnen Threads wieder mit den entsprechenden Themen verwenden? Mir wurde u.a. mitgeteilt, dass das alles sehr unübersichtlich wird, teilweise - was ja grundsätzlich völlig ok ist - zu fachspezifisch. Insbesondere wenn es um die Klageeinreichung geht, aber auch um Urteile überfordert das den ein oder anderen der anfängt sich mit der Materie zu beschäftigen.

    Eugh hat das mal seinerzeit wunderbar untergliedert, vieles von dem was wir hier jetzt z.B. gerade schreiben betrifft den Thread Klageschrift. Eine zeitlang fanden sich hier in diesem Thread auf WRB wieder, was ja wieder besser geworden ist. Insbesondere hinten raus wird das Thema sehr spezifisch, Klage wollen und können einige aber nicht einreichen, entsprechend würde diese Thematik den ein oder anderen Neuling nicht so überfordern. Gleichzeitig sollte das aber natürlich diskutiert werden, sich ausgetauscht werden und jedem zugänglich gemacht werden, besser dann in dem Thread Klageschrift? Vielleicht erreichen wir dann auch wieder mehr Neulinge damit mal was zu schreiben oder zu berichten und nicht nur still mit zu lesen.

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