Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hm soviele OLG Urteile wegen dieser LBBW Belehrung gibt es doch eigentlich gar nicht, zumindest sind nicht viele bei Test.de veröffentlicht.

    Das Urteil vom 12.04.2016 Aktenzeichen: 6 U 115/15 ist wohl nicht rechtskräftig bisher und ging in die NZB, aber zu neu als dass es für eine BGH-Entscheidung reichen würde, die späteren ebenfalls. Die Revision gegen das Urteil vom 29.09.2015 Aktenzeichen: 6 U 21/15 wurde zurückgenommen laut test.de.

    Wäre auch besonders Pikant, weil die LBBW wohl auch den Lehrstuhl des Profs. finanziert. Gibts beim BGH auch Befangenheitsanträge ?

  3. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    die NZB gegen das Urteil des OLG S aus dem April dürfte schon ggfs zur Entscheidung anstehen. Kennt jemand das Az insoweit?

  4. Avatar von Klinge
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen,

    kennt jemand ein aktuelles Urteil des OLG Naumburg zur klassischen Widerrufsbelehrung der Sparkassen?

    „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

    „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

  5. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    RA der Gegenseite teilt mir heute mit, dass es "am BGH Anzeichen dafür gäbe", dass der BGH die Belehrung der LBBW und Westimmo mit dem "ein Tag nach, ... nicht aber vor ..." für ordnungsgemäß halte. Klingt erstmal recht kryptisch. Ist da jemandem was bekannt, dass da was ansteht oder schon entschieden sein könnte.
    Ich weiß auch nichts genaues nicht. Aber wenn ich den Beschluss vom 27. September 2016, Aktenzeichen: XI ZR 309/15 lese, dann kann ich mir das gut vorstellen...:-(

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, ich komme zZ mit dem Lesen hier nicht mehr nach. Daher verzeigt bitte, wenn mein Einwurf ggf. fehl am Platz ist:

    LG Aachen, 15.11.2016 - 10 O 247/16:
    • Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.169,26 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 28.07.2016 zu zahlen.
    • Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.987,35 Euro zu zahlen.
    • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    • Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
    Achtung, die 5% üBZ sind offenbar Verzugszinsen und nicht Nutzungen:
    Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat. Der „übliche“ Verzugszins liegt indes bei Immobiliardarlehen – wie dem vorliegenden – gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Abs. 2 BGB (in der ab 11. Juni 2010 geltenden Fassung) bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 58; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.01.2016, 4 U 79/15, juris Rn 106; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, 6 U 148/14, juris 69; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U #####/####, juris Rn 47).
    K.A., weshalb das Az. des OLG N anonymisiert wurde (es ist ja bekannt).

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hier ein Hinweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 2519/14 - bislang unveröffentlicht (kennt es jemand?) im (unschönen) Urteil des LG Dortmund, 04.11.2016 - 3 O 166/16 (Verwirkung):
    Insofern ist es auch unschädlich, dass die Frist des § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 HGB von sechs Jahren, in der die Schriftstücke aus der Kundenkommunikation aufzubewahren sind, unterschritten ist (vgl. hierzu: OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 2519/14 – bislang unveröffentlicht).

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.08.2016 - 23 U 46/16: Keine Verwirkung bei Widerruf erst fünf Jahre nach Darlehensvertrag. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 16.02.2016 (1 O 102/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Stuttgart, 11.10.2016 - 6 U 48/16:
    Leitsätze

    Zu der Frage, was der Verbraucher beim Fristanlauf unter "Vertragsurkunde" in der Widerrufsbelehrung versteht, wenn die Bank ihm ein unterschriebenes Angebot mit der Überschrift "Darlehensvertrag" zusendet.

    Tenor
    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als die Beklagte in Ziff. 2 des Urteils zur Zahlung von 737,30 EUR an die Kläger verurteilt worden ist.
    2. Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
      Es wird festgestellt, dass sich der durch die Kläger am 27.05.2009/01.06.2009 mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag Nr. ... über einen Nettodarlehensbetrag von EUR 263.000,00 durch den klägerischen Widerruf am 08.09.2014 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat.
    3. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, zurückgewiesen.
    4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 75% und die Beklagte 25%. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 19.02.2016, Az. 12 O 84/15, im Kostenpunkt haben die Kläger von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz 78% und die Beklagte 22% zu tragen.
    5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
    6. Die Revision wird zugelassen.

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Sorry, ich komme zZ mit dem Lesen hier nicht mehr nach. Daher verzeigt bitte, wenn mein Einwurf ggf. fehl am Platz ist:

    LG Aachen, 15.11.2016 - 10 O 247/16:
    Achtung, die 5% üBZ sind offenbar Verzugszinsen und nicht Nutzungen:K.A., weshalb das Az. des OLG N anonymisiert wurde (es ist ja bekannt).

    lustig, das ist von mir, wusste gar nicht, dass das veröffentlicht wurde.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - I-9 U 98/15:
    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.08.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.889.230,15 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

    Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin ein Fünftel und der Beklagte vier Fünftel. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    Da ging es um ziemlich viel Geld:
    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.125.606,90 € festgesetzt.
    Aber vor allem sind doch diese Punkte aus dem Urteil nett:
    b)
    Die dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung (in Anlage K 1) war nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen.
    aa)
    Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend aufgeführt hat, war die Widerrufsbelehrung hinsichtlich desFristbeginns („frühestens“) nicht eindeutig (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 10.02.2015- II ZR 163/14 -, Juris, Rz. 14; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 18; beide m.w.N.).
    bb)
    Die Belehrung galt auch nicht nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß, denn sie weicht an mehreren Stellen von der Musterbelehrung (Anlage 2) ab, während die Schutzwirkung der Norm nur dann greift, wenn das verwendete Formular dem Muster (auch) inhaltlich vollständig entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015- II ZR 163/14 -, Rz. 8; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 22; jeweils m.w.N.). Die Berufungsangriffe der Klägerin vermögen dies nicht in Frage zu stellen.
    Zu Recht hat das Landgericht die im Muster vorgesehenen, in der Belehrung der Klägerin aber nicht vorhandenen Sätze: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“ und „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen“ vermisst. Den von der Klägerin hiergegen angeführten obergerichtlichen Entscheidungen lag eine andere Gestaltung zugrunde. Dort ging es darum, ob die im Übrigen nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrung mangels eines dem erstgenannten entsprechenden Satzes überhaupt fehlerhaft war, und nicht darum, ob einer (wie hier wegen „frühestens“) bereits fehlerhaften Belehrung dennoch die Schutzwirkung des Musters zugute kam.
    Ob die Abweichung im Absatz über „Finanzierte Geschäfte“ ebenfalls schädlich ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Auf die in der verwendeten Belehrung enthaltene Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ (vgl. dazu jetzt BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rz. 19) hat das Landgericht sich nicht gestützt.
    c)
    Das Widerrufsrecht des Beklagten war weder verwirkt noch stand seiner Ausübung ein sonstiger Aspekt von Treu und Glauben entgegen.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    lustig, das ist von mir, wusste gar nicht, dass das veröffentlicht wurde.
    Du solltest Dein Licht nicht unter den Scheffel stellen.

  13. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wieso wurde in folgenden Fällen eine NZB erhoben, wenn die Beschwer <20.000€ lag? Nun haben die Kläger auch noch die Prozesskosten der Zurückweisung der NZB zu zahlen (Streitwert im ersten Fall: 12.933,55 €): BGH, 25.10.2016 - XI ZR 33/15
    Und hier gleichen Tags dasselbe Spiel: BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16
    Ich kapiere das nicht.

  14. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Und hier ein Hinweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 2519/14 - bislang unveröffentlicht (kennt es jemand?) .......


    Klar!


    https://www.dropbox.com/s/cfukttdvzc...19-14.pdf?dl=0


    Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht...

  15. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    weil die zu einem Zeitpunkt eingelegt wurde, als die Rspr des BGH zum Streitwert noch nicht bekannt war. Die gibt es ja erst seit 12.01.2016

  16. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Krass, hier hat ein Kreditinstitut zunächst erfolgreich (Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig) gegen einen Kunden geklagt, nachdem dieser den Widerruf erklärt hat: LG Heidelberg, 15.11.2016 - 2 O 107/16:

    Leitsätze

    Eine Widerrufsbelehrung, die den Darlehensnehmer in Anlehnung an § 312d Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 dahingehend belehrt, dass die Widerrufsfrist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind beginne, "jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", genügt dem Erfordernis, dass der Darlehensnehmer eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren ist (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 -, und OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2016 - 8 U1049/15).

    Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass sich der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag mit der Nr. vom 23.02.2009 über einen Darlehensnennbetrag von 112.000,00 EUR nicht durch einen Widerruf des Beklagten in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und dass dem Beklagten infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.
    2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


    Beschluss

    Der Streitwert wird auf 14.364,35 EUR festgesetzt.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sind dieser Beschluss des BGH vom 15.09.2016 - I ZR 24/16 - und die Vorinstanzen bekannt? Es geht um folgendes, also durchaus auch um WRB/WRI:
    Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Die Beklagte mit Sitz in der Schweiz bietet deutschen Verbrauchern Eilkredite, Kredite ohne Schufa-Eintragungen und sogenannte Finanzsanierungen an. Sie verwendet eine Widerrufsbelehrung, die nach Ansicht der Klägerin gegen das Deutlichkeitsgebot des Art. 246 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verstößt und die sie außerdem als irreführend beanstandet. Die Klägerin hat die Beklagte, gestützt auf die §§ 8, 3, 4 Nr. 2 und 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG 2008 auf Unterlassung in Anspruch genommen.

    ...

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind der Wert der Beschwer und der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 30.000 Euro festzusetzen.
    ...
    Bei einer derartigen Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, das Interesse der Klägerin an einer Verurteilung der Beklagten anders zu bewerten und den Streitwert auf einen Betrag herabzusetzen, der der Klägerin die Möglichkeit nimmt, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen. Insbesondere kam eine Herabsetzung des Streitwerts unter dem Gesichtspunkt, die Klägerin vor einem unangemessenen Kostenrisiko zu schützen, nicht in Betracht. Die Klägerin hatte das von ihr verfolgte Interesse beziffert und keinen Antrag auf Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 UWG gestellt.
    Wie geht es denn da nun weiter?

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Entschuldigt bitte nochmals, dass ich hier so viele Beiträge mit Hinweisen zu gerichtlichen Entscheidungen gepostet habe. 1. lässt sich so einfacher auf jeweils eine Entscheidung ein passender Kommentar (mit Zitat, falls nötig) verfassen und 2. kam ich wie geschrieben einfach nicht dazu, alles durchzulesen. So kann es sein, dass einiges davon hier bereits bekannt sind. Danke für Eure Nachsicht.


    Seit wann ist eigentlich die Begründung hierzu öffentlich? BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15
    Siehe dazu auch Eintrag bei test.de (jedoch ohne Datum):

    BW Bank (unselbständige Anstalt der Landesbank Baden-Württemberg LBBW), Vertrag aus 2004
    Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.10.2014
    Aktenzeichen: 12 O 262/14
    Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015
    Aktenzeichen: 6 U 174/14 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
    Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2016
    Aktenzeichen: XI ZR 482/15 (Aufhebung der bisherigen Urteile und Zurückverweisung der Sache ans Oberlandesgericht Stuttgart)
    Klägervertreter: Rechtsanwalt Richard Lindner, Karlsruhe
    Besonderheit: Die Kläger hatten den Kredit vorzeitig abgelöst und zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung. Anderthalb Jahre später widerriefen sie den Vertrag nachträglich. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die BW Bank dazu, den Klägern rekordverdächtige 64 670,64 Euro zu erstatten. Hinzu kommt noch Nutzungsersatz in Höhe von 2 243,16 Euro (Stand: 16.10.2015). Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung. Die Revision ließ es nicht zu. Auf die Beschwerde der Bank hin hat das allerdings der BGH getan – ohne weitere Begründung. Nach Verhandlung der Sache hat er die Verurteilung der Bank aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück ans Oberlandesgericht Stuttgart verwiesen.

    Inzwischen liegt die Begründung des Revisionsurteils vor. Für Verbraucherschützer und -anwälte überraschend: Die Ergänzung der Widerrufsbelehrung „Bei mehreren Darlehensnehmern kann jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen“ führt nicht dazu, dass die Bank sich nicht auf den Schutz des gesetzlichen Mustertexts berufen kann. Dort taucht die Formulierung zwar nicht auf. Es handele sich aber nur um „eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung“, heißt es in der Urteilsbegründung. Allerdings: Nötig sei sei auch nicht, erklärte der Bundesgerichtshof und erteilte der von test.de vertretenen gegenteiligen Auffassung eine Absage. Eine Begründung dafür liefert der Bundesgerichtshof nicht.
    Gleichwohl ist die Widerrufsbelehrung falsch und gilt nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Mustertexts als korrekt. Die Bank hatte sowohl die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ ausgelassen als auch unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert .
    Nichts neues dagegen zur Verwirkung. Eine solche sei nach Rückzahlung des Kredits nicht von vorneherein ausgeschlossen, bekräftigten die fürs Bankrecht zuständigen Bundesrichter. Die entscheidende Passage im O-Ton: „Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei wie hier beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann, das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Be-endigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht.“
    Was das genau bedeuten soll, ist unklar. Bis jetzt ist kein Fall bekannt, in dem der Bundesgerichtshof eine von den Vorinstanzen angenommene Verwirkung bestätigt hat. Fest steht nur: Die Zahlung der Kreditraten und sonstige Erfüllung vertraglicher Pflichten begründen für sich keine Verwirkung. Selbst die Ablösung des Kredits gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung allein stellt keinen Umstand dar, aus dem Bank schließen darf, dass der Fall nun endgültig erledigt ist.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wir erinnern uns an das Urteil des LG Mönchengladbach, 09.09.2015 - 2 S 29/15: "Individualbeitrag" bei Verbraucherdarlehen.
    Dazu BGH, 15.11.2016 - XI ZR 450/15:
    Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 9. September 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).
    Streitwert: 1.866,08 €

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es ist auch erstaunlich, wie schnell sich das LG Dortmund, 04.11.2016 - 3 O 166/16 - hier durch den BGH bestätigt sehen will:
    Die Kammer sieht sich in ihrer Rechtsansicht - Bejahung auch des Umstandsmoments im Rahmen der Verwirkung bei einem über vier Jahre vor dem Widerruf beendeten Verbraucherdarlehensvertrag - bestätigt durch das (noch nicht veröffentlichte) Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2016 zum Az. XI ZR 482/15.
    Unglaublich, wie das hier verdreht wird - und dann auch noch ohne Kenntnis einer ausführlichen Begründung. Was soll das?!

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    LG Hamburg, 30.10.2015 - 308 O 477/14:
    Die Klage wurde abgewiesen, aber das Verfahren ist wohl anhängig beim BGH: XI ZR 99/16
    Weiß jemand mehr hierzu?

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