Moin,
das habe ich grad gefunden.
LG Bonn verurteilt Postbank AG wegen falscher Widerrufsbelehrung
  Di., 10.03.2015  
    Das ging schnell! Nur 6 Wochen nachdem unsere Kanzlei Klage beim  Landgericht Bonn eingereicht hat, welche die Unwirksamkeit einer  Widerrufsbelehrung der Postbank AG und damit die Wirksamkeit des  Widerrufs des Klägers zum Gegenstand hatte, erging ein Urteil, welches  feststellte, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde.
 Was war passiert?
 Unser Mandant hatte einen Darlehensvertrag der Postbank überprüfen  lassen. Die Prüfung ergab schwerwiegende Fehler der Widerrufsbelehrung.  Unser Mandant setzte sich zunächst selbst mit der Bank in Verbindung, um  den Vertrag zu widerrufen. Eine Reaktion der Postbank blieb jedoch aus.
 Daraufhin wurden wir zunächst mit der außergerichtlichen Korrespondenz beauftragt. Doch auch uns antwortete die Bank nicht.
 Als Konsequenz haben wir für unseren Mandanten Klage eingereicht,  welche darauf gerichtet war festzustellen, dass der Widerruf unseres  Mandanten wirksam war und dass das bisherige Darlehensverhältnis in ein  Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
 6 Wochen nach Einreichung der Klage erging dann ein Versäumnisurteil  gegen die Bank, weil diese sich nicht gegen die Klage verteidigt hat.  Diesem Urteil wurde seitens der Bank auch nicht widersprochen, so dass  das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig wurde.
  „Die Fehler in der Widerrufsbelehrung waren so schwerwiegend,  dass sich die Bank zur Kapitulation offenbar gezwungen sah", vermutet  Rechtsanwalt Dominik Fammler aus der Anwaltskanzlei Lenné zur Taktik der  Bank.
Unser Mandant spart nun viel Geld
 Für den Mandanten bedeutet das Urteil zunächst, dass er ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag rauskommt.
 Zudem hat er dadurch Geld gespart, dass er bei der Rückzahlung des  Darlehens nicht den vertraglichen Zins, sondern nur den niedrigeren  marktüblichen Zins bezahlen muss.
 Die Bank muss im Gegenzug die bisher gezahlten Raten zzgl. Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzahlen. Aus der  Verrechnung dieser Beträge wird unserem Mandanten noch ein höherer  Betrag erstattet werden müssen.
 Auch sämtliche Anwalts und Gerichtskosten muss die Bank tragen.
 Die betroffene Widerrufsbelehrung gehörte zu einem Darlehensvertrag  von Mitte 2008. Sie wurde in dieser Form zu dem Zeitpunkt häufig von der  Postbank AG und auch von der zur Postbank AG gehörenden DSL-Bank  verwendet.
 Was gilt bei anderen Banken?
 Doch nicht nur die Widerrufsbelehrungen aus den Verträgen der  Postbank AG und DSL-Bank aus dem Jahr 2008 sind regelmäßig falsch. Wie  schon häufig an dieser Stelle berichtet, sind eine Vielzahl von  Widerrufsbelehrungen, welche die verschiedenen Banken in der  Vergangenheit verwendet haben, fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat  hier schon mehrere Grundsatzurteile getroffen und auch die  Oberlandesgerichte haben schon in einer Vielzahl von Fällen gegen die  Banken entschieden.
 Dies wissen auch die Banken und zeigen sich daher oftmals bereits  außergerichtlich bereit, eine für beide Parteien annehmbare Lösung zu  finden.
  „Der Weg der Postbank, sämtliche außergerichtliche Korrespondenz  zu ignorieren und sich dann ohne Verteidigung verklagen und verurteilen  zu lassen, ist bislang eher unüblich. Die meisten Banken, die Fehler in  ihrer Widerrufsbelehrung wahrnehmen, sind eher darauf bedacht die Sache  außergerichtlich mit einer Einigung abzuschließen. Dafür reicht oft auch  schon die bloße Androhung einer Klage“, führt Rechtsanwalt Dominik Fammler aus.
So konnte schon häufig die Vereinbarung getroffen werden, den  Zinssatz des betreffenden Darlehens an die derzeitigen Marktbedingungen  bis zum Ende der Zinsbindungsfrist anzupassen. Dieses kann schnell zu  einer 4-5 stelligen Geldersparnis an Zinsen für das Darlehen führen.
 Es kommt auch eine vorzeitige Ablösung des Darlehens ohne Zahlung  einer Vorfälligkeitsentschädigung oder eine Einigung über die Erstattung  einer bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht.
 Gerne prüfen wir auch Ihre Widerrufsbelehrung und besprechen mit  Ihnen die Möglichkeiten. Ob Chancen bestehen gegen eine  Widerrufsbelehrung vorzugehen, kann in der Regel schon im Rahmen einer  Erstberatung geklärt werden.