Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der 19. Senat in Frankfurt steht also noch zu den Banken - und was ist mit dem 23.?

  3. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Text gelöscht

  4. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der 23. hat die Verwirkung schon die ganze Zeit abgelehnt. Der 23. hat allerdings die (im Verhältnis zu anderen Gerichten) sehr großzügige Linie hinsichtlich möglicher Abweichungen vom Muster mit seiner Entscheidung vom 07.07.2014 begründet. Da es dazu ja wohl jetzt keine Entscheidung des BGH geben wird, wird das Rätselraten weiter gehen ...

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke für die Info!

    Ja, Hypothekenbank Frankfurt, vormals EuroHypo, vormals Hypothekenbank Essen ist hier mit ihm Spiel...

    Abschluss in hiesiger Filiale Nähe Nürnberg


    Worin besteht ein Unterschied bei Verträgen der Coba und der Hypothekenbank Frankfurt? In unserem Fall ist der Darlehensvertragspartner ja die CoBa...

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also ist es wohl wahrscheinlich, daß der 23. die Fussnoten-WRB der Sparkassen gelten lassen wird.

    So kommt man dann zum BGH......

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    in der Regel sind hier mehrere Verträge geschlossen worden (meist kurze Zwischenfinanzierung Coba, dann langfristiges Darlehen mit der Hypo zb). Dann liegt ein Fehler aber darin, dass für mehrere Darlehen nur eine Belehrung geschlossen wurde und auch das der Widerruf immer gegenüber der Coba zu erklären ist, auch wenn Vertragspartner die Hypo ist (neben weiteren Problemen). Zu den genannten beiden Punkten explizit LG Itzehoe, Urteil vom 25.06.2015 (Az. 7 O 161/14)


  8. Avatar von AnKie
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hoffe, ich darf mich hier in den Thread einreihen, auch wenn viele von Euch schon viel weiter sind.
    Wir haben der Deutschen Bank vor zwei Wochen unseren Widerruf für unser noch knapp 4 Jahre laufendes Darlehen erklärt - mit einer gesetzten Antwortfrist, die gestern ablief. Nun haben wir ein Schreiben erhalten, dass die Bank grundsätzlich der Meinung ist, dass ihre Belehrung korrekt ist, aber aufgrund der vielen Nachfragen durch das Medieninteresse jedem Fall individuell prüft und daher 3 weitere Monate Zeit benötigt.

    Was ratet ihr uns? 3 Monate die Füße stillhalten? RSV besteht - oder daher jetzt schon zum Anwalt gehen und versuchen Druck zu machen?
    hat jemand ähnliche Schreiben erhalten und was ist in dieser Zeit passiert?

    Danke!
    AnKie

  9. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    leider ist bei allen Instituten aus dem Bereich der Deutschen Bank Verzögerung das Mittel der Wahl. Wenn Sie eine RSV haben, sollten Sie sich Deckungsschutz einholen, da der Rechtsschutzfall auch mit Verstreichen der Frist eintritt.

  10. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    waren Sie da schon erfolgreich und gibt es schon urteile dazu ?

    Wj
    Hiezu wäre ich für eine Antwort auch sehr dankbar.

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    in der Regel sind hier mehrere Verträge geschlossen worden (meist kurze Zwischenfinanzierung Coba, dann langfristiges Darlehen mit der Hypo zb). Dann liegt ein Fehler aber darin, dass für mehrere Darlehen nur eine Belehrung geschlossen wurde und auch das der Widerruf immer gegenüber der Coba zu erklären ist, auch wenn Vertragspartner die Hypo ist (neben weiteren Problemen). Zu den genannten beiden Punkten explizit LG Itzehoe, Urteil vom 25.06.2015 (Az. 7 O 161/14)

    Danke nochmals.

    Richtig. Im Vertrag ist noch eine Baufinanzierung der Coba zur Überbrückung für die KFW-Darlehen, die nur wohl in einem Zug nach Nachweis auszahlt, beinhaltet.

    Nur eine Belehrung für beide.
    Daneben noch eine weitere, abweichende Belehrung bzgl. der Sicherheiten.

    Vertrag aus 2006

  12. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Vertrag aus 2006 - ist doch längst verwirkt !!!

  13. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ja, die abweichende Belehrung für die Sicherheiten sehe ich jetzt allerdings weniger als Problem, aber man kann natürlich alles abfeuern, muss ja nur eine Kugel treffen ;-)

  14. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    eine praktische Frage stellt sich allerdings schon bei Darlehen, die jetzt kurzfristig aus der Zinsbindung laufen und nach § 489 Abs. 1 (Nr. 1 oder 2) BGB kündbar sind. Wie geht man während des laufenden Prozesses mit den Darlehen um. Neuabschluss / Ablösung unter Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunkts und unter Vorbehalt ..

    Ich bin mir da selbst noch etwas unschlüssig, auch was das für den Klageantrag bedeutet, denn den werde ich ja irgendwie umstellen müssen.

  15. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von AnKie
    Wir haben der Deutschen Bank vor zwei Wochen unseren Widerruf für unser noch knapp 4 Jahre laufendes Darlehen erklärt - mit einer gesetzten Antwortfrist, die gestern ablief. Nun haben wir ein Schreiben erhalten, dass die Bank grundsätzlich der Meinung ist, dass ihre Belehrung korrekt ist, aber aufgrund der vielen Nachfragen durch das Medieninteresse jedem Fall individuell prüft und daher 3 weitere Monate Zeit benötigt.

    Was ratet ihr uns? 3 Monate die Füße stillhalten? RSV besteht - oder daher jetzt schon zum Anwalt gehen und versuchen Druck zu machen?
    hat jemand ähnliche Schreiben erhalten und was ist in dieser Zeit passiert?

    Ich befürchte, dass die Deutsche Bank versucht, Zeit zu schinden, um sich bis zur neuen Gesetzesregelung für Immobilienkredite zu retten. Bisher war dort außergerichtlich nichts zu erreichen. Es wäre überraschend, wenn die Deutsche Bank ihre Strategie komplett ändern würde und damit beginnen würde, außergerichtliche Angebote zu machen. Aus meiner Sicht, bringt es daher wenig, in diesem Fall Geld für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts auszugeben. Entweder man klagt - oder man lässt es sein. Und die Antwort auf diese Frage hängt sicher davon ab, ob eine Rechtsschutzversicherung für den Fall in Frage kommt oder nicht.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    eine praktische Frage stellt sich allerdings schon bei Darlehen, die jetzt kurzfristig aus der Zinsbindung laufen und nach § 489 Abs. 1 (Nr. 1 oder 2) BGB kündbar sind. Wie geht man während des laufenden Prozesses mit den Darlehen um. Neuabschluss / Ablösung unter Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunkts und unter Vorbehalt ..

    Ich bin mir da selbst noch etwas unschlüssig, auch was das für den Klageantrag bedeutet, denn den werde ich ja irgendwie umstellen müssen.
    In unserem Fall wäre der bisherige DV erst Ende 2018 ordentlich kündbar, da längere Laufzeit und die vollständige Inanspruchnahme des Darlehens leider erst in Mitte 2008 erfolgte...

    Gute Frage trotzdem... man könnte ja doch "hilfsweise" ordentlich kündigen, denn die Bank bestreitet ja die Wirksamkeit des WR.

    Allerdings würde man dann ab dem Zeitpunkt Zinsen zahlen, wenn man mit Annahmeverzug der Bank mit §301 BGB durchkäme, würde eine Zinszahlung sich wohl erledigen bis es zur tats. Rückabwicklung käme...

    Ich würde hier aber auf Nummer sicher gehen (außer die WRB wäre wie bei der DKB krachend falsch) und wohl während eines laufenden Prozesses hilfsweise kündigen und ablösen...

    Dann würde sich das Problem mit der ZugumZug Geschichte und etwaigen Problemen mit der Grundschuld erledigen...

  17. Avatar von AnKie
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Ich befürchte, dass die Deutsche Bank versucht, Zeit zu schinden, um sich bis zur neuen Gesetzesregelung für Immobilienkredite zu retten. Bisher war dort außergerichtlich nichts zu erreichen. Es wäre überraschend, wenn die Deutsche Bank ihre Strategie komplett ändern würde und damit beginnen würde, außergerichtliche Angebote zu machen. Aus meiner Sicht, bringt es daher wenig, in diesem Fall Geld für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts auszugeben. Entweder man klagt - oder man lässt es sein. Und die Antwort auf diese Frage hängt sicher davon ab, ob eine Rechtsschutzversicherung für den Fall in Frage kommt oder nicht.
    Na dann hol ich mir nun zunächst mal die Deckungszusage der RSV...
    Scheint ja insgesamt noch ein weiter Weg zu sein...

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ...
    In der ersten Instanz im Zuständigkeitsbereich des OLG FFM bekommt man jetzt schon Hinweise der Richter auf dieses Lotteriespiel, wo man in der Berufung landen könnte (lässt sich keider nicht steuern). Das ist für Anwälte und die Beratung auch kein Spaß.
    Vielleicht hilft einem der Geschäftsverteilungsplan weiter, d.h. dass man die Klage in dem Turnus einreicht, der zum gewünschten Senat passt. Leider weiß man natürlich nicht, das wievielte Rechtsmittel im Turnus gerade beim ungeliebten Zivilsenat anhängig ist, aber vielleicht kann man das einfach telefonisch anfragen.

    17. ZivilS

    Er bearbeitet:


    a) die Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Leasing und Mietkauf und aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,

    b) das 2., 3., 14. und 15. von jeweils 24 anfallenden Rechtsmitteln gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, bei denen

    1. ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut,
    2. ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Rahmen der erlaubnisfreien Tätigkeit gemäß § 53 b KWG oder
    3. der Insolvenzverwalter oder der Liquidator eines unter 1. oder 2. genannten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. des Beginns der Liquidation über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügt oder einer solchen gemäß § 53 b KWG nicht bedurfte,

    klagt oder verklagt wird und noch Partei des Rechtsmittelverfahrens ist, sowie aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden, jedoch nur, wenn Gegenstand des Rechtsstreits Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 1 a KWG sind, einschließlich damit zusammenhängender Sicherungsgeschäfte,


    c) alle im Turnus für Zivilsachen unter der Ordnungsnummer 17 zugeteilten Sachen,

    zu a) + b) soweit diese Sachen nicht dem 1., 3., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 16., 18., 19., 20. und 23. Zivilsenat zugewiesen sind,


    19. ZivilS


    Er bearbeitet:


    a) Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Ansprüche aus Maklerverträgen über Immobilien sowie in Rechtsstreitigkeiten aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,

    b) das 4., 5., 6., 16. und 17. von jeweils 24 anfallenden Rechtsmitteln gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, bei denen

    1. ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut,
    2. ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Rahmen der erlaubnisfreien Tätigkeit gemäß § 53 b KWG oder
    3. der Insolvenzverwalter oder der Liquidator eines unter 1. oder 2. genannten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. des Beginns der Liquidation über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügt oder einer solchen gemäß § 53 b KWG nicht bedurfte,

    klagt oder verklagt wird und noch Partei des Rechtsmittelverfahrens ist, sowie aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a.d.Lahn und Wiesbaden, jedoch nur, wenn Gegenstand des Rechtsstreits Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 1 a KWG sind, einschließlich damit zusammenhängender Sicherungsgeschäfte,

    c) alle im Turnus für Zivilsachen unter der Ordnungsnummer 19 zugeteilten Sachen,

    zu a) und b),
    soweit diese Sachen nicht dem 1., 2., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 16., 17., 18., 20. oder 23. Zivilsenat zugewiesen sind,


    23. ZivilS

    Er bearbeitet:

    a) das 7., 8., 9., 18., 19., 20. und 21. von jeweils 24 anfallenden Rechtsmitteln gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, bei denen

    1. ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut,
    2. ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Rahmen der erlaubnisfreien Tätigkeit gemäß § 53 b KWG oder
    3. der Insolvenzverwalter oder der Liquidator eines unter 1. oder 2. genannten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. des Beginns der Liquidation über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügt oder einer solchen gemäß § 53 b KWG nicht bedurfte,

    klagt oder verklagt wird und noch Partei des Rechtsmittelverfahrens ist, sowie aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden, jedoch nur, wenn Gegenstand des Rechtsstreits Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 1 a KWG sind, einschließlich damit zusammenhängender Sicherungsgeschäfte,


    b) die dem Oberlandesgericht nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) zugewiesenen Verfahren,

    c) alle im Turnus für Zivilsachen unter der Ordnungsnummer 23 zugeteilten Sachen,



    Zu a),
    soweit diese Sachen nicht dem 1., 2., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 16., 17., 18., 19. oder 20. Zivilsenat zugewiesen sind.
    Die Telefonnummern bitte unter dem o.g. Link nachschauen.

  19. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    eine praktische Frage stellt sich allerdings schon bei Darlehen, die jetzt kurzfristig aus der Zinsbindung laufen und nach § 489 Abs. 1 (Nr. 1 oder 2) BGB kündbar sind. Wie geht man während des laufenden Prozesses mit den Darlehen um. Neuabschluss / Ablösung unter Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunkts und unter Vorbehalt ...
    Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt. Mein Problem dabei ist, dass ich mehrere Darlehen habe, die zu unterschiedlichen Zeiten auslaufen. Ich kann wegen der gemeinsamen Grundschuld nicht so einfach ein Darlehen kündigen und nur mit diesem Bank wechseln.

    Je nach Zinsmarktsituation werde ich die Darlehen mir variablem Zins weiterlaufen lassen oder nur um zwei Jahre verlängern. Allerdings macht man sich hier ein Stück unglaubwürdig, weil man für die Anerkennung des Widerrufs kämpft und die Möglichkeit der Kündigung verstreichen lässt.

  20. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    In unserem Fall wäre der bisherige DV erst Ende 2018 ordentlich kündbar, da längere Laufzeit und die vollständige Inanspruchnahme des Darlehens leider erst in Mitte 2008 erfolgte...

    Gute Frage trotzdem... man könnte ja doch "hilfsweise" ordentlich kündigen, denn die Bank bestreitet ja die Wirksamkeit des WR.

    Allerdings würde man dann ab dem Zeitpunkt Zinsen zahlen, wenn man mit Annahmeverzug der Bank mit §301 BGB durchkäme, würde eine Zinszahlung sich wohl erledigen bis es zur tats. Rückabwicklung käme...
    Nach der Meinung meines Anwaltes würden sich die Zinszahlungen nicht erledigen:
    Wird durch ein Gericht festgestellt, dass der Widerruf wirksam war, so gilt hinsichtlich der nach der Erklärung des Widerrufs noch an die Bank geleisteten Zahlungen folgendes:

    Auch für diesen Zeitraum – in dem Sie ja die dann noch offenen Darlehensbeträge weiter verwendet haben – hat die Bank einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
    Dieser bemisst sich dann meines Erachtens aber nicht mehr nach dem ursprünglichen vertraglich vereinbarten Zins, sondern nach dem jeweils marktüblichen Zins für vergleichbare Darlehen.
    Von Ihnen unter Vorbehalt weiter geleistete Zahlungen müssten entsprechend verrechnet werden.
    Hier scheint jeder sein eigenes Süppchen zu kochen.

  21. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    leider ist bei allen Instituten aus dem Bereich der Deutschen Bank Verzögerung das Mittel der Wahl. Wenn Sie eine RSV haben, sollten Sie sich Deckungsschutz einholen, da der Rechtsschutzfall auch mit Verstreichen der Frist eintritt.
    Ich würde nochmals eine Mahnung mit einer 14 Tägigen Frist setzen und dann den Anwalt agieren lassen. Einige Urteile laufen wohl dahin gehend das man die Anwaltskosten nicht geltend machen kann weil nicht gemahnt worden ist. So ist man aber auf der sicheren Seite, wobei ja eine RSV vorhanden ist.

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