17. ZivilS
Er bearbeitet:
a) die Rechtsmittel gegen Entscheidungen in  Rechtsstreitigkeiten über Leasing und Mietkauf und aufgrund von § 13  AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf  diesem Gebiet aus den Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen,  Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden, 
b) das 2., 3., 14. und 15. von jeweils 24 anfallenden Rechtsmitteln gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, bei denen
1.  ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG  verfügendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut,
2. ein  Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen  Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Rahmen der erlaubnisfreien  Tätigkeit gemäß § 53 b KWG oder
3. der Insolvenzverwalter oder der  Liquidator eines unter 1. oder 2. genannten Kredit- oder  Finanzdienstleistungsinstitutes, das zum Zeitpunkt der  Insolvenzeröffnung bzw. des Beginns der Liquidation über eine Erlaubnis  gemäß § 32 KWG verfügt oder einer solchen gemäß § 53 b KWG nicht  bedurfte,
klagt oder verklagt wird und noch Partei des  Rechtsmittelverfahrens ist, sowie aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG  betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den  Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d.  Lahn und Wiesbaden, jedoch nur, wenn Gegenstand des Rechtsstreits  Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 1 a  KWG sind, einschließlich damit zusammenhängender Sicherungsgeschäfte, 
c) alle im Turnus für Zivilsachen unter der Ordnungsnummer 17 zugeteilten Sachen,
zu  a) + b) soweit diese Sachen nicht dem 1., 3., 6., 7., 8., 9., 10., 11.,  12., 16., 18., 19., 20. und 23. Zivilsenat zugewiesen sind,
19. ZivilS
Er bearbeitet:
a) Rechtsmittel gegen Entscheidungen über  Ansprüche aus Maklerverträgen über Immobilien sowie in  Rechtsstreitigkeiten aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG betreffend  Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den  Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d.  Lahn und Wiesbaden,
b) das 4., 5., 6., 16. und 17. von jeweils 24 anfallenden Rechtsmitteln gegen Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, bei denen
1.  ein zum Zeitpunkt der Klageerhebung über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG  verfügendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut,
2. ein  Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen  Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Rahmen der erlaubnisfreien  Tätigkeit gemäß § 53 b KWG oder
3. der Insolvenzverwalter oder der  Liquidator eines unter 1. oder 2. genannten Kredit- oder  Finanzdienstleistungsinstitutes, das zum Zeitpunkt der  Insolvenzeröffnung bzw. des Beginns der Liquidation über eine Erlaubnis  gemäß § 32 KWG verfügt oder einer solchen gemäß § 53 b KWG nicht  bedurfte,
klagt oder verklagt wird und noch Partei des  Rechtsmittelverfahrens ist, sowie aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG  betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den  Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a.d.Lahn  und Wiesbaden, jedoch nur, wenn Gegenstand des Rechtsstreits  Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 1 a  KWG sind, einschließlich damit zusammenhängender Sicherungsgeschäfte, 
c) alle im Turnus für Zivilsachen unter der Ordnungsnummer 19 zugeteilten Sachen,
zu a) und b), 
soweit diese Sachen nicht dem 1., 2., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 16., 17., 18., 20. oder 23. Zivilsenat zugewiesen sind,
23. ZivilS
Er bearbeitet:
a) das 7., 8., 9., 18., 19., 20. und 21. von  jeweils 24 anfallenden Rechtsmitteln gegen Entscheidungen in  Rechtsstreitigkeiten, bei denen
1. ein zum Zeitpunkt der  Klageerhebung über eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG verfügendes Kredit-  oder Finanzdienstleistungsinstitut,
2. ein Kredit- oder  Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des  Europäischen Wirtschaftsraums im Rahmen der erlaubnisfreien Tätigkeit  gemäß § 53 b KWG oder
3. der Insolvenzverwalter oder der Liquidator  eines unter 1. oder 2. genannten Kredit- oder  Finanzdienstleistungsinstitutes, das zum Zeitpunkt der  Insolvenzeröffnung bzw. des Beginns der Liquidation über eine Erlaubnis  gemäß § 32 KWG verfügt oder einer solchen gemäß § 53 b KWG nicht  bedurfte,
klagt oder verklagt wird und noch Partei des  Rechtsmittelverfahrens ist, sowie aufgrund von § 13 AGBG bzw. § 1 UKlaG  betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen auf diesem Gebiet aus den  Landgerichtsbezirken Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d.  Lahn und Wiesbaden, jedoch nur, wenn Gegenstand des Rechtsstreits  Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 1 a  KWG sind, einschließlich damit zusammenhängender Sicherungsgeschäfte, 
b)  die dem Oberlandesgericht nach dem Gesetz über Musterverfahren in  kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) zugewiesenen Verfahren,
c) alle im Turnus für Zivilsachen unter der Ordnungsnummer 23 zugeteilten Sachen, 
Zu a),
soweit diese Sachen nicht dem 1., 2., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 16., 17., 18., 19. oder 20. Zivilsenat zugewiesen sind.