Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Didl
    So, jetzt hat die DKB vor der 4. des LG Berlin auch bzgl. Belehrungen aus 04 einen auf den allerwertesten bekommen: https://www.kanzlei-storch.de/sites/aktuell_lang.php?id_article=246

    Ich habe mal eine Frage an die Rechtsexperten:
    Bewusst haben wir auf die Klageergänzung Löschung der Grundschuld verzichtet, um den Gerichtsstandort nicht ins Land der Ahnungslosen zu ziehen. Somit bleibt bei uns die Zuständigkeit LG Potsdam. Kann man nun später dennoch eine Klageerweiterung mit Antrag auf Löschung ins Verfahren einbringen, so etwa im möglicherweise folgenden Berufungsverfahren (vom BVerfahren gehe ich mal aus; is ja DKB...).
    https://www.kanzlei-storch.de/sites/a...id_article=246

    Sorry , dein Link scheint nicht zu funktionieren, der Dank geht natürlich an dich.

  3. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Später Widerruf zu Verbraucherdarlehen - positive Entscheidung nun auch vom OLG Frankfurt am Main

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht
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    Vorab sei erwähnt, dass die unteren Gerichte bei der Frage der Verwirkung sehr unterschiedlich und oft auch zum Nachteil der Darlehensnehmer entschieden. Dies ist deshalb relevant, da ein Widerrufsrecht keiner Verjährung unterliegt, aber bei einer Verwirkung die Rechtsfolge die gleiche ist – d.h., dass sich der Darlehensnehmer bei Annahme einer Verwirkung nicht mehr auf das Recht berufen kann. Auch das LG Frankfurt am Main hat diesbezüglich aus Verbrauchersicht negative Urteile erlassen.
    Das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.8.2015, Az. 17 U 202/14, ist in dieser Hinsicht positiv. In diesem Fall wurde im Jahr 2003 ein Verbraucherdarlehen abgeschlossen. Im Jahr 2009 wurde das Darlehen komplett zurückbezahlt und im Jahr 2013 wurde der Widerruf erklärt.
    Die Belehrung war fehlerhaft und das Urteil des OLG Frankfurt am Main bestätigte dies. In der Folge ging es auch um eine Verwirkung, d.h. ab wann sich der Darlehensnehmer nicht mehr auf das Recht zu einem Widerruf berufen kann. Das OLG hat dahingehend geurteilt, dass die zeitliche Spanne zwischen dem Darlehensvertrag und der Widerrufserklärung nicht für eine Verwirkung (Zeitmoment) ausreicht.
    Das Urteil des OLG ist wie erwähnt deshalb wichtig, da es sich um ein Urteil eines Oberlandesgerichts handelt und untere Instanzen nicht selten den Tatbestand der Verwirkung sehr uneinheitlich beurteilen und damit auch eine größere Rechtsunsicherheit entstehen lassen. Dies betrifft natürlich insbesondere solche Fälle, wo der Darlehensnehmer das Darlehen bereits zurückgezahlt oder z. B. auch eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt hat.
    Lassen Sie sich zu einem möglichen oder noch möglichen Widerruf zu Verbraucherdarlehen beraten und notfalls vertreten.
    Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb
    Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb.

    Quelle:www.anwalt.de

  4. Avatar von Pajak
    Pajak ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Hanomag.... Prof. Wehrt vertritt diese Meinung und ich teile sie.... ;-)
    Mit diesem Kürzen des Gebrauchsvorteils um 0,5 %... gibt es dazu einen Aufsatz oder ähnliches?

  5. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Pajak
    Mit diesem Kürzen des Gebrauchsvorteils um 0,5 %... gibt es dazu einen Aufsatz oder ähnliches?
    https://www.wehrt.de/widerruf-darlehe...ngszinsen.aspx

    Schau mal hier

  6. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kennt jemand diese Sachverständigen, hat Erfahrung. Die erzielen wohl mit ihren Gutachten vor den LGs in Potsdam und Berlin beachtliche Erfolge:

    https://www.hink-fischer.de/news/79-w...obliendarlehen

  7. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen



    Ist nach dem Baurisikoausschluss die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer Baufinanzierung ausgeschlossen, so erfasst dies auch ("darlehensrechtliche") Streitigkeiten aus einer Anschlussfinanzierung
    OLG Hamm
    1. Rechtsanwaltsgebühren, die im Zusammenhang mit der Abwicklung eines zur Finanzierung der einer errichteten Doppelhaushälfte abgeschlossenen Baudarlehensangefallen sind, unterliegen der Ausschlussklausel in § 3 Abs. 1 lit d) dd) ARB 2000. Der - wegen seines Ausschlusscharakters grundsätzlich eng auszulegende - Risikoausschluss aus § 3 Ziffer 1 d) dd) i.V. mit aa) bis cc) ARB 2000 bezieht sich auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung ihm zuzuordnender Bauvorhaben eingegangen ist und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht. Nicht an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft. Danach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem adäquat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgeführten Vorhaben des Versicherungsnehmers andererseits festgeschrieben.
    2. Schon der ursächliche Zusammenhang des streitigen Anschlussdarlehens mit der Baufinanzierung genügt, um den Ausschlusstatbestand greifen zu lassen. Ein Unmittelbarkeitszusammenhang ist der Klausel nicht zu entnehmen. Dass mit dem Ausschlusstatbestand sämtliche Anschlussfinanzierungen vom Rechtsschutz ausgenommen sind, haben die Kläger so richtig erkannt. Diese Konsequenz rechtfertigt indes keine Auslegung der Klausel in ihrem Sinne, sondern ist Folge der mit einem Bauvorhaben bzw. dessen Finanzierung regelmäßig verbundenen hohen Streitrisiken.

    r+s 2015, 391
    Quelle : https://www.kunzrechtsanwaelte.de/urt...erung_263.html

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aus einem anderen Thread:
    Zitat Zitat von noelmaxim
    Es wurde jetzt sogar Klage gegen eine 2014 WRB der Commerzbank eingereicht!
    Es scheint also Banken zu geben, die es immer noch nicht kapiert haben wie eine korrekte WRB auszusehen hat.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Kunzenbacher
    ...
    Zur Leistungsklage: Die Leistung, die gefordert wird ist die Herausgabe der Sicherheit. Die Zahlung der Restvaluta ist die Gegenleistung – gerade im Rückabwicklungsverhältnis (siehe § 298 BGB, § 348 BGB und § 322 BGB).

    Es ist der Regelfall, dass der Kunde noch etwas zahlen muss nach Widerruf.
    Ohne RSV steht bei einer Darlehenssumme=Sicherheit, deren Löschung eingeklagt werden soll, die Höhe des Prozessrisikos u.U. in einem sehr ungünstigen Verhältnis zur Höhe des möglichen "wirtschaftlichen Erfolgs" des Klägers. Eine Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG von 1,3 und eine Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG von 1,3 angenommen, zzgl. Auslagen, sieht es so aus (bei einem Mandanten), berechnet mit diesem Rechner:

    Z.B. Streitwert bis 30.000€:
    2.693,92€ eigener RA
    2.693,92€ gegnerischer RA
    1.218,00€ Gerichtskosten (1. Zug)
    6.605,84€ total
    Bei einem Streitwert bis 30.000€ wird aber der "wirtschaftliche Vorteil" kaum 6.605,84€ betragen, oder?

    Z.B. Streitwert bis 110.000€:
    4.674,08€ eigener RA
    4.674,08€ gegnerischer RA
    3.078,00€ Gerichtskosten (1. Zug)
    12.426,16€ total
    Bei einem Streitwert bis 110.000€ wird aber der "wirtschaftliche Vorteil" kaum 12.426,16€ betragen, oder?

    Mir ist bewusst, dass ein solcher Vergleich nicht sehr aussagekräftig ist und im Falle des Obsiegens ohnehin kein Problem besteht, aber man sollte sich über das Risiko und Verhältnis bewusst sein. Mit RSV sieht es wiederum sehr entspannt aus.

    Eine tabellarische Übersicht zu den Wertgebühren (Verfahrensgebühr) gibt es z.B. dort. Dazu kommt dann jeweils noch die Terminsgebühr, welche - wenn ich es richtig sehe - bei gleichem Faktor auch in gleicher Höhe wie die Verfahrensgebühr anfällt.

  10. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Text gelöscht

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, aber wenn ich Herrn RA Kunzenbacher verstehe, würde er den Gegenstands-/Streitwert bei einer Klage auf Löschung der Sicherheiten etc. mindestens auf die Höhe dieser Sicherheiten festsetzen. Er hat es zwar nicht so geschrieben, aber ich habe es aufgrund seiner Ausführungen so verstanden. Und dabei bin ich mir nicht einmal sicher, ob der Gegenstands-/Streitwert damit schon das Maximum erreicht hat. Es könnte ja sein, dass ein Gericht dann sogar noch den wirtschaftlichen Vorteil des Kunden auf den Wert aufschlägt.

    Dass in Deinem Fall das Gericht den Streitwert in einer anderen Höhe (in derselben wie den wirtschaftlichen Vorteil) festgesetzt hat, war für Dich wohl sicherlich vorteilhaft, aber ob alle das so machen? Es kommt natürlich auf die Klagepunkte an - und zwar im Detail.


    PS: Kannst Du bitte Dein Zitat meines Beitrags noch anpassen, nachdem ich ihn korrigiert habe? Sonst gibt es bzgl. der Kosten unnötige Missverständnisse. Danke!

  12. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ohne RSV steht bei einer Darlehenssumme=Sicherheit, deren Löschung eingeklagt werden soll, die Höhe des Prozessrisikos u.U. in einem sehr ungünstigen Verhältnis zur Höhe des möglichen "wirtschaftlichen Erfolgs" des Klägers. Eine Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG von 1,3 und eine Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG von 1,3 angenommen, zzgl. Auslagen, sieht es so aus (bei einem Mandanten), berechnet mit diesem Rechner:

    Z.B. Streitwert bis 30.000€:
    2.693,92€ eigener RA
    2.693,92€ gegnerischer RA
    1.218,00€ Gerichtskosten (1. Zug)
    6.605,84€ total
    Bei einem Streitwert bis 30.000€ wird aber der "wirtschaftliche Vorteil" kaum 6.605,84€ betragen, oder?

    Z.B. Streitwert bis 110.000€:
    4.674,08€ eigener RA
    4.674,08€ gegnerischer RA
    3.078,00€ Gerichtskosten (1. Zug)
    12.426,16€ total
    Bei einem Streitwert bis 110.000€ wird aber der "wirtschaftliche Vorteil" kaum 12.426,16€ betragen, oder?

    Mir ist bewusst, dass ein solcher Vergleich nicht sehr aussagekräftig ist und im Falle des Obsiegens ohnehin kein Problem besteht, aber man sollte sich über das Risiko und Verhältnis bewusst sein. Mit RSV sieht es wiederum sehr entspannt aus.

    Eine tabellarische Übersicht zu den Wertgebühren (Verfahrensgebühr) gibt es z.B. dort. Dazu kommt dann jeweils noch die Terminsgebühr, welche - wenn ich es richtig sehe - bei gleichem Faktor auch in gleicher Höhe wie die Verfahrensgebühr anfällt.
    denke hier sind Streitwert und Gebühren vertauscht worden. Jetzt stimmts wieder.

  13. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Man hat mir folgendes berichtet:

    Betreffend die Nord LB und dort widerrufene Verträge seien Anfragen bei anderen Banken wegen einer Anschlussfinanzierung negativ verlaufen.

    Nach Angaben eines Bankmitarbeiters habe die von dem Widerruf betroffene Bank - die NordLB, etwas eingestellt,sodass keine andere Bank mit dem betroffenen (Anschluss-) Verträge abschließt.

    Das wäre ein ziemlicher Hammer .

    Gibt es dazu bei euch andere Erfahrungen oder Erkenntnisse?

    Wj



  14. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Man hat mir folgendes berichtet:

    Betreffend die Nord LB und dort widerrufene Verträge seien Anfragen bei anderen Banken wegen einer Anschlussfinanzierung negativ verlaufen.

    Nach Angaben eines Bankmitarbeiters habe die von dem Widerruf betroffene Bank - die NordLB, etwas eingestellt,sodass keine andere Bank mit dem betroffenen (Anschluss-) Verträge abschließt.

    Das wäre ein ziemlicher Hammer .

    Gibt es dazu bei euch andere Erfahrungen oder Erkenntnisse?

    Wj


    Es gibt nach wie vor mehrere Angebote von verschiedenen Banken bei den "großen Baufinanzierungsvermittlern" Dr. Klein und Interhyp usw.

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eben bei test.de gelesen:
    RAWedekind schrieb am 01.10.2015 um 13:54 Uhr:

    Aufrechnung - warum machen/empfehlen Anwälte das?

    Ganz einfach. Sonst droht, dass der Verbraucher nach 30 Tagen in Verzug kommt und Sie Kreditkündigung, Schufa-Eintrag, Zwangsversteigerung riskieren ...
    Was haltet Ihr - aber vorallem die RÄ, die hier mitlesen/-schreiben - davon? (ohne eine Rechtsberatung abzugeben)

    Ich verstehe nicht, was die Aufrechnung damit zu tun hat. Entweder ich habe eine Anschlussfinanzierung möglichst sicher zur Verfügung (falls keine Eigenmittel da sind) oder nicht. Ob dann die Restvaluta sehr hoch ist (ohne Aufrechnung) oder geringer (nach Aufrechnung), dürfte doch unerheblich sein, da die Bank bei Verzug des Kunden so oder so in die gesamte Besicherung vollstrecken darf. Oder sehe ich etwas falsch?

  16. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Eben bei test.de gelesen:Was haltet Ihr - aber vorallem die RÄ, die hier mitlesen/-schreiben - davon? (ohne eine Rechtsberatung abzugeben)

    Ich verstehe nicht, was die Aufrechnung damit zu tun hat. Entweder ich habe eine Anschlussfinanzierung möglichst sicher zur Verfügung (falls keine Eigenmittel da sind) oder nicht. Ob dann die Restvaluta sehr hoch ist (ohne Aufrechnung) oder geringer (nach Aufrechnung), dürfte doch unerheblich sein, da die Bank bei Verzug des Kunden so oder so in die gesamte Besicherung vollstrecken darf. Oder sehe ich etwas falsch?
    Nach der Feststellung des Widerrufes ist doch die Zug um Zug Herausgabe gesetzesmäßig. Die 30 Tage Frist ist doch bei normaler Bonität absolut ausreichend, also warum sollte der Kunde in Verzug geraten.:
    Die Beklagte hat den erklärten Darlehenswiderruf mit Schreiben vom ......
    zurückgewiesen und die Erfüllung der Rückgewähransprüche verweigert Gemäß § 286 Abs. 2 S. 3 BGB handelt es sich
    um eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, die dazu führt, dass Verzug im
    Hinblick auf die zu erbringenden Rückgewähransprüche eintritt. Gleichzeitig tritt der
    Annahmeverzug hinsichtlich der Zug um Zug zu erbringenden Rückgewährleistungen des
    Darlehensnehmers ein (§ 298 BGB). Gleichzeitig ist der Verzug hinsichtlich der von dem
    Darlehensnehmer zu erbringenden Rückgewährleistungen ausgeschlossen, da dieser nur
    zur Leistung Zug um Zug gegen die Erbringung der Rückgewährleistungen des
    Darlehensgebers verpflichtet ist. Wenn der Darlehensgeber seinerseits die Rückabwicklung
    verweigert, ist der Verzug des Darlehensnehmers ausgeschlossen (§ 286 Abs. 4 BGB). Für
    die Zeit nach der Zurückweisung des Widerrufs besteht gegen den Darlehensnehmer weder
    ein Anspruch auf Verzugszinsen noch auf Nutzungsersatz.

  17. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ich verstehe nicht, was die Aufrechnung damit zu tun hat. Entweder ich habe eine Anschlussfinanzierung möglichst sicher zur Verfügung (falls keine Eigenmittel da sind) oder nicht. Ob dann die Restvaluta sehr hoch ist (ohne Aufrechnung) oder geringer (nach Aufrechnung), dürfte doch unerheblich sein, da die Bank bei Verzug des Kunden so oder so in die gesamte Besicherung vollstrecken darf. Oder sehe ich etwas falsch?
    Sehe ich nicht anders. Andere Anwälte empfehlen es gerade andersrum, weil man sonst keinen Nutzungsersatz für die Darlehensleistungen fordern kann. Es ist schon erstaunlich wieviel verschiedene Säue immer wieder durch die Gassen getrieben werden. Sicherlich schreibt der eine oder andere Anwalt auch im Sinne der Bankenlobby.

    Zitat Zitat von andi1104
    Nach der Feststellung des Widerrufes ist doch die Zug um Zug Herausgabe gesetzesmäßig. Die 30 Tage Frist ist doch bei normaler Bonität absolut ausreichend, also warum sollte der Kunde in Verzug geraten.:
    Die Beklagte hat den erklärten Darlehenswiderruf mit Schreiben vom ......
    zurückgewiesen und die Erfüllung der Rückgewähransprüche verweigert Gemäß § 286 Abs. 2 S. 3 BGB handelt es sich
    um eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, die dazu führt, dass Verzug im
    Hinblick auf die zu erbringenden Rückgewähransprüche eintritt. Gleichzeitig tritt der
    Annahmeverzug hinsichtlich der Zug um Zug zu erbringenden Rückgewährleistungen des
    Darlehensnehmers ein (§ 298 BGB). Gleichzeitig ist der Verzug hinsichtlich der von dem
    Darlehensnehmer zu erbringenden Rückgewährleistungen ausgeschlossen, da dieser nur
    zur Leistung Zug um Zug gegen die Erbringung der Rückgewährleistungen des
    Darlehensgebers verpflichtet ist. Wenn der Darlehensgeber seinerseits die Rückabwicklung
    verweigert, ist der Verzug des Darlehensnehmers ausgeschlossen (§ 286 Abs. 4 BGB). Für
    die Zeit nach der Zurückweisung des Widerrufs besteht gegen den Darlehensnehmer weder
    ein Anspruch auf Verzugszinsen noch auf Nutzungsersatz.
    Hört sich korrekt an, hast Du einen Quellenverweis?

  18. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Sehe ich nicht anders. Es ist schon erstaunlich wieviel verschiedene Säue immer wieder durch die Gassen getrieben werden.Hört sich korrekt an, hast Du einen Quellenverweis?
    Ja meine Klageschrift

  19. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mein RA schlägt für die Klage gegen die Sparkasse ebenfalls vor, nach Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf in ein Rückgewährsschuldverhältnis umgewandelt wurde, das konkrete Rückabwicklungssaldo zum Zeitpunkt des Widerrufs feststellen zu lassen. Weiterhin soll beantragt werden, dass die Bank etwaige Schäden, die mir durch Zurückweisung entstehen, zu ersetzen hat.

    Folgende Argumente dafür: Die Aufrechnungserklärung wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Widerrufs. Darlehensleistungen nach dem Widerruf würden komplett als Tilgung zu werten. Wenn von Seiten des Klägers keine Aufrechnung gemacht würde, würde es die Gegenseite (aus Bankensicht) aufrechnen. Eventuell müsste dann die Klage umgestellt werden. Es gibt auch Gerichte, die eine Aufrechnung für notwendig halten.
    Unabhängig davon würde ich gern wissen, wie in diesem Fall der Streitwert berechnet würde. Da das Darlehenssaldo nur noch gering ist, wäre die Restvaluta problematisch, da sie unter 20.000€ liegt. Die Darlehenssumme wäre hier richtig. RSV ist vorhanden.

  20. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Mein RA schlägt für die Klage gegen die Sparkasse ebenfalls vor, nach Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf in ein Rückgewährsschuldverhältnis umgewandelt wurde, das konkrete Rückabwicklungssaldo zum Zeitpunkt des Widerrufs feststellen zu lassen. Weiterhin soll beantragt werden, dass die Bank etwaige Schäden, die mir durch Zurückweisung entstehen, zu ersetzen hat.

    Folgende Argumente dafür: Die Aufrechnungserklärung wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Widerrufs. Darlehensleistungen nach dem Widerruf würden komplett als Tilgung zu werten. Wenn von Seiten des Klägers keine Aufrechnung gemacht würde, würde es die Gegenseite (aus Bankensicht) aufrechnen. Eventuell müsste dann die Klage umgestellt werden. Es gibt auch Gerichte, die eine Aufrechnung für notwendig halten.
    Unabhängig davon würde ich gern wissen, wie in diesem Fall der Streitwert berechnet würde. Da das Darlehenssaldo nur noch gering ist, wäre die Restvaluta problematisch, da sie unter 20.000€ liegt. Die Darlehenssumme wäre hier richtig. RSV ist vorhanden.
    Dann wäre meines Erachtens nur eine Leistungsklage sinnvoll, da dann von den meisten Gerichten der Streitwert mit der gesamten Darlehenssumme dargestellt wird.
    Allerdings kann man sich nicht sicher sein, ob das jedes Gericht so sieht, da fährt jedes Gericht so seine "Eigene Schiene"
    Die nächste Frage wäre ob deine RSV diese Form der Klage mitträgt.

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    Mein RA schlägt für die Klage gegen die Sparkasse ebenfalls vor, nach Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf in ein Rückgewährsschuldverhältnis umgewandelt wurde, das konkrete Rückabwicklungssaldo zum Zeitpunkt des Widerrufs feststellen zu lassen. Weiterhin soll beantragt werden, dass die Bank etwaige Schäden, die mir durch Zurückweisung entstehen, zu ersetzen hat.
    Sollen Feststellung und die weiteren Punkte in eine Klage gepackt werden oder meinst Du mit "... nach Feststellung ...", dass zunächst nur auf Feststellung geklagt werden und nach Obsiegen und sofern das Urteil auch rechtskräftig wurde eine weitere Klage mit den weiteren Punkten eingereicht werden soll?

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