Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Stimmt, hoffentlich konnte er dort Brauchbares/Neues/Bestätigendes vom ersten Bankrechtstag heute in HD in Erfahrung bringen.


    Gibt es eigentlich eine Zusammenfassung der 17. WM-Tagung zum Kreditrecht vom 18.-19.05.2015 in Frankfurt-Eschborn? Siehe Prospekt: Am 18.05. hatte Dr. Ellenberger vom BGH zum Thema "Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Kreditrecht" vorgetragen.

  3. Avatar von mabamaba
    mabamaba ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das ist so..... hier ein Auszug meines Briefes:

    durch den am xxxx ausgesprochenen Widerruf des mit Ihnen geschlossenen Darlehensvertrag
    vom xxxx für die Vertrags-/Kontonummer xxxx über den
    Betrag von xxxx € ist der zugrunde liegende Vertrag nichtig. Ob Sie diesen Widerruf
    indes akzeptieren oder nicht ist aus meiner Sichtweise völlig irrelevant, da der Widerruf
    ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt und keiner Zustimmung von Ihrer Seite bedarf.
    Dieses wird auch derzeit vor Gericht geklärt.
    Ich hatte bereits versucht Ihnen die offene Restvaluta zu überweisen – Sie haben aber
    irrtümlich angenommen, dass Ich den Kredit vorzeitigt ablösen möchte. Dies ist jedoch
    nicht der Fall.

    Aufforderung:
    Da ich jedoch nach meiner Rechtsauffassung zur Rückabwicklung Zug-Um-Zug verpflichtet
    bin kündige ich ihnen hiermit an, dass ich den ersten Schritt der Zug-Um-Zug-Rückabwicklung
    am xxxx erfüllen werde indem ich die derzeit mir bekannte Restvaluta
    Ihnen auf das Darlehenskonto i.H.v. xxxx € (unter Vorbehalt der Rückforderung – je
    nach Gerichtsentscheid in dieser Sache) - überweisen werde. Ich fordere Sie auf diesen
    Betrag schuldbefreiend anzunehmen und dann – je nachdem wie die letztendliche gerichtliche
    Entscheidung ausfällt entsprechend zu verrechnen.
    Damit komme ich meiner Rechtspflicht aus dem Widerruf nach. Damit setzte ich Sie in den
    Gläubigerverzug nach §239 BGB. Den zum xxxxx anstehenden Geldbetrag werde
    ich ab diesen Zeitpunkt nicht mehr (§ 301 BGB) zu verzinsen haben. Sollten Sie mir den
    Geldbetrag wieder zurückbuchen werde ich diesen für Sie verwahren und auf Aufforderung
    Ihnen erneut bereitstellen im Rahmen meiner Leistungspflicht.

  4. Avatar von illusive
    illusive ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    sebkoch: ich würde sagen, OLG Köln ist noch offen, kann in beide Richtung interpretiert werden, wie von der 15. bzw. 22. Kammer des LG Köln geschehen.

  5. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ...
    Zur Verzinsung nach Widerruf gibt es nach LG Stuttgart und LG Dortmund keine Zinsen (wenn Annahmeverzug, der mE zu schnell angenommen wird). Aber selbst bei Annahme der 2,5 über Basis aus § 503 BGB (= aktuell 1,67 %) wäre man ja noch sehr gut bedient.
    Meinen Sie mit "wenn Annahmeverzug, der mE zu schnell angenommen wird", dass viele hier im Forum (oder sonstwo) zu schnell davon ausgehen, dass die Bank im Annahmeverzug sei?

    Ich hatte es so verstanden, dass die Bank eben nicht in Annahmeverzug ist, sobald der Widerruf abgelehnt oder ignoriert wird, sondern dass der Kunde der Bank erst einmal die Rückzahlung der Darlehenssumme zzgl. Wertersatz für Gebrauchsvorteil (marktüblicher oder vertraglich vereinbarter Zinssatz) anbieten muss, gegen Zug-um-Zug Einrede der Erstattung der Raten des Kunden zurück an diesen, inkl. von der Bank aus den Raten gezogene Nutzungen. Und erst wenn die Bank das ablehnt/ignoriert, befindet sie sich in Annahmeverzug - so war zumindest mein (laienhaftes) Verständnis. Ist das so (in etwa) korrekt?

  6. Avatar von BlueSkyX
    BlueSkyX ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Trabbi
    Das ist Masche bei denen.Die wollen Zeit schinden.Bei mir haben Sie auch das schnelle Verfahren vor Gericht abgelehnt,sodas eine mündliche Verhandlung anberaumt werden muss. Diese ist aber erst im Februar 2016
    Schon klar. Verstehe nur nicht was die sich davon versprechen.

    Wann hast Du denn geklagt?

  7. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Meinen Sie mit "wenn Annahmeverzug, der mE zu schnell angenommen wird", dass viele hier im Forum (oder sonstwo) zu schnell davon ausgehen, dass die Bank im Annahmeverzug sei?

    Ich hatte es so verstanden, dass die Bank eben nicht in Annahmeverzug ist, sobald der Widerruf abgelehnt oder ignoriert wird, sondern dass der Kunde der Bank erst einmal die Rückzahlung der Darlehenssumme zzgl. Wertersatz für Gebrauchsvorteil (marktüblicher oder vertraglich vereinbarter Zinssatz) anbieten muss, gegen Zug-um-Zug Einrede der Erstattung der Raten des Kunden zurück an diesen, inkl. von der Bank aus den Raten gezogene Nutzungen. Und erst wenn die Bank das ablehnt/ignoriert, befindet sie sich in Annahmeverzug - so war zumindest mein (laienhaftes) Verständnis. Ist das so (in etwa) korrekt?
    Ich meinte damit, dass Annahmeverzug grundsätzlich das tatsächliche Angebot der geschuldeten Leistung voraussetzt, § 294 BGB und nur unter weiteren Voraussetzungen ein wörtliches Angebot oder gar kein Angebot erforderlich ist, §§ 295, 296 BGB. Ob es schon reicht, dass die Bank den Widerruf ablehnt, damit ein wörtliches Angebot reicht oder gar kein Angebot erforderlich ist, ist mE noch nicht klar.

    Und ein tatsächliches Angebot, dass also die Restvaluta (ggfs unter Abzug des Nutzungsersatzes) tatsächlich überwiesen wird (so wie bei mabamaba offensichtlich), dürfte ja nur in den allerseltensten Fällen praktikabel sein.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Ich meinte damit, dass Annahmeverzug grundsätzlich das tatsächliche Angebot der geschuldeten Leistung voraussetzt, § 294 BGB und nur unter weiteren Voraussetzungen ein wörtliches Angebot oder gar kein Angebot erforderlich ist, §§ 295, 296 BGB. Ob es schon reicht, dass die Bank den Widerruf ablehnt, damit ein wörtliches Angebot reicht oder gar kein Angebot erforderlich ist, ist mE noch nicht klar.

    Und ein tatsächliches Angebot, dass also die Restvaluta (ggfs unter Abzug des Nutzungsersatzes) tatsächlich überwiesen wird (so wie bei mabamaba offensichtlich), dürfte ja nur in den allerseltensten Fällen praktikabel sein.
    Ahnte ich es doch. Vielen Dank!


    Nun habe ich (an alle) noch eine Frage zu den Widerrufsfolgen (bei Fernabsatzgeschäften). Der folgende Mustertext entstammt der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV), gültig vom 08.12.2004 bis 31.03.2008:

    Widerrufsbelehrung

    Widerrufsrecht

    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von (zwei Wochen) (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) (oder durch Rücksendung der Sache) (2) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (oder der Sache) (2). Der Widerruf ist zu richten an: (3)

    Widerrufsfolgen (4)

    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren (und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben) (5). Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten (6). (Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und Gefahr) (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.) (2) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.


    Besondere Hinweise (8)

    Finanzierte Geschäfte (9)

    (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (10)
    ___________________

    Gestaltungshinweise

    (1) Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat".

    (2) Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.
    (3) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
    Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
    (4) Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
    (5) Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.
    (6) Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
    "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."
    (7) Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:
    "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."
    (8) Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
    "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B. durch Download etc.)."
    Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis wie folgt:
    "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben."
    Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
    "Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
    Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten."
    Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
    "Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen."
    Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
    (9) Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.
    Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
    "Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat."
    Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
    "Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
    Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners) (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten."
    Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen:
    "Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."
    (10) Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen.

    Vergleichen wir damit eine WRB aus 2007 mit dem AUgenmerg auf den Widerrufsfolgen:
    Widerrufsbelehrung
    ___________________
    Widerrufsrecht
    Ich kann/Wir können meine/unsere Vertragserklärung/en innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ING-DiBa AG, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main, Telefax 069 / 27 222 66289, E-Mail: baufi-service@ing-diba.de.
    Widerrufsfolgen
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann ich/Können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ich/müssen wir der ING-DiBa AG insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.

    Ende der Widerrufsbelehrung
    ___________________
    Bei den Widerrufsfolgen ist zu den Pflichten der Bank fast nichts zu lesen. Nur im 1. Satz ("... sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren ...") kann man lesen, dass beide Seiten Pflichten haben. Aber vor allem der letzte Satz ("Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.") bezieht sich ausschließlich auf die Zahlungspflicht des Kunden, von der Bank steht dort nichts.

    Allerdings steht im Mustertext auch nicht mehr. Da die Bank sich aber nicht 1:1 an den Mustertext gehalten hat, hat sie ja keinen Anspruch auf einen Schutz. Kann man dann davon ausgehen, dass die Widerrufsfolgen in der WRB (obwohl diese dem Mustertext inhaltlich entspricht, wenn man von der Ansprache absieht) unvollständig und fehlerhaft sind, weil nicht explizit beschrieben wird, was die Bank an den Kunden nach dessen Widerruf innerhalb von 30 Tagen herauszukehren hat?

    EDIT: Es geht um Fernabsatz!

    Danke für Eure Meinungen!

  9. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wo weicht denn die Belehrung bei den Widerrufsfolgen vom Muster ab (abgesehen von den Singular/Plural Fassungen, der Wahl der ersten Person und des Ersatzes von uns gegen ING)?. Soweit man das für eine inhaltliche Bearbeitung hält, ist das ja auch im Teil der Widerrufsfrist (und da sind nun wirklich wesentliche Fehler und Abweichungen) und die Widerrufsfolgen bieten da insoweit nix Neues bzw zusätzliches.

    Und da nach altem Recht eine Belehrung über die Widerrufsfolgen (außer bei Haustürgeschäften) auch nicht geboten war, wird man daraus kaum was herleiten können. Bei Fernabsatzgeschäften ist das allerdings schon wieder etwas unklarer.

  10. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Habe gerade einen Bericht vom heutigen Geschehen auf dem Bankenrechtstag bekommen. Insgesamt wohl eine sehr bankenlastige Veranstaltung, geprägt vor allem von Kanzleien, die für die Kreditinstitute tätig sind und von Bankjuristen. Entsprechend auch der Tenor der Vorträge. Dr. Ellenberger hat wenig Neues durchblicken lassen und sich sehr bedeckt gehalten zur anstehenden BGH-Verhandlung am 1. Dezember. Im wesentlichen hat er frühere BGH-Urteile diskutiert.

    Zudem hat er sehr bedauert, dass sich der Bankensenat am 23. Juni nicht zum Thema Verwirkung äußern durfte. Möglicherweise gebe es am 1. Dezember ja noch die Gelegenheit dazu "wenn man uns lässt".

  11. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber laut Programm wollte er sich doch zu den hier schon oft diskutierten Urteilen des LG Nürnberg und des OLG Frankfurt äussern......

  12. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kann ich nichts dazu sagen, weil ich nicht selbst vor Ort war. Mein Kontakt sagte allerdings, die 1000 Euro Teilnahmegebühr seien schlecht investiertes Geld gewesen.

  13. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Laut Programm im Prospekt stand aber einiges auf der Agenda:
    09.00 – 11.00 Uhr
    Dr. Jürgen Ellenberger,
    Vorsitzender Richter des für Bank- und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenats am Bundesgerichtshof

    Aktuelle Rechtsfragen im Kreditrecht

    • Widerrufsproblematik bei Darlehensverträgen:
      • Rechtsfolgen des Widerrufs – Nutzungsersatzanspruch des Darlehensgebers (auch auf Zins- und Tilgungsleistungen)?, LG Nürnberg v. 27.10.2014 [14 U 2180/13]
      • Vertrauensschutz trotz Abweichens von der BGB-InfoV-Muster-Widerrufsbelehrung, vgl. OLG FFM, Urteil v. 07.07.2014 [23 U 172/13] und OLG FFM, Beschluss v. 01.10.2014 [17 U 138/14]
      • Verwirkung und Rechtsmissbrauch des Widerrufsrechts?, OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.01.2014 [I-14 U 55/13] und OLG FFM v. 19.11.2014 [19 U 74/14]



    • Rechtsfragen rund um Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung:
      • Anspruch auf Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigung trotz bankseitiger Kündigung von Immobiliardarlehensverträgen? Vgl. hierzu u.a. Urteil des OLG München v. 31.03.2014 sowie des OLG Stuttgart v. 26.03.2014; vgl. auch LG Stuttgart, Urteil v. 25.09.2014; LG Münster, Urteil v. 25.09.2014; LG Ellwangen, Urteil v. 09.05.2014
      • Immer wieder strittiges Verhältnis der Vorfälligkeitsentschädigung zu Bereitstellungszinsen und Verzugszinsen: „Kumulations“verbot?



    • Entgelte im Kreditgeschäft:
      • Unzulässigkeit von AGB-rechtlich vereinbarten Bearbeitungsentgelten, BGH-Urteile v. 13.05.2014
      • (Offene) Verjährungsfragen im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsentgelt, z. B. Verjährungsbeginn von Rückforderungsansprüchen von Bearbeitungsentgelten, BGH-Urteile v. 28.10.2014; ist hier nun maßgeblich für den Beginn der Verjährung die Zumutbarkeit statt bisher die gesetzliche, dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung?; Besonderheiten bzgl. Hemmung der Verjährung, etc.
      • Übertragbarkeit dieser Grundsätze zum Bearbeitungsentgelt auf weitere Entgelte, z. B. bei Förderdarlehen, gewerblichen Krediten, bei Bausparprodukte, etc.
      • (Un-) bzw. noch zulässige Bepreisungsmöglichkeiten im Kreditgeschäft – rechtlich wirksamen Gestaltungsspielräume bei Zinsen und Entgelten in der Niedrigzinsphase



    • Ordentliche Kündigung gem. § 488 Abs. III BGB eines vollbesparten Bausparvertrages wirksam?
      • So z. B. LG Heilbronn Urteil v. 07.02.2014
      • Vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2011; OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.07.2011, OLG Celle, Beschluss v. 19.01.2010; LG Heilbronn, Urteil v. 23.07.2013; AG Reutlingen, Urteil v. 15.01.2014



    • Kündigung von Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB 10 Jahre nach Zuteilungsreife? LG Mainz, Urteil v. 28.07.2014, Az. 5 O 1/14, WM 2015, 181


    • Kein Einwendungsdurchgriff bzgl. der Mängel der Kaufsache bei sog. „0%-Finanzierung“, BGH v. 30.09.2014, – grundsätzliche Frage nach dem Vorliegen eines entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrages i. S. v. § 491 Abs. 1 BGB


    • Keine Verwirkung des Rechts der Bank auf Darlehensrückzahlung wegen großen zeitlichen Abstands? Vgl. hierzu OLG Nürnberg v. 28.07.2014


    • Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank trotz unterstelltem, verjährten Schadensersatzanspruchs des Darlehensnehmers aus kreditfinanzierter Immobilie, OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2014


    • Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die Bank und zugleich bestehender Bereicherungsanspruch der Bank gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta – Zumutbarkeitskriterien für die Klageerhebung seitens der Bank, BGH v. 13.01.2015

    Und nochmal zu den Widerrufsfolgen:
    Zitat Zitat von sebkoch
    wo weicht denn die Belehrung bei den Widerrufsfolgen vom Muster ab (abgesehen von den Singular/Plural Fassungen, der Wahl der ersten Person und des Ersatzes von uns gegen ING)?. Soweit man das für eine inhaltliche Bearbeitung hält, ist das ja auch im Teil der Widerrufsfrist (und da sind nun wirklich wesentliche Fehler und Abweichungen) und die Widerrufsfolgen bieten da insoweit nix Neues bzw zusätzliches.

    Und da nach altem Recht eine Belehrung über die Widerrufsfolgen (außer bei Haustürgeschäften) auch nicht geboten war, wird man daraus kaum was herleiten können. Bei Fernabsatzgeschäften ist das allerdings schon wieder etwas unklarer.
    Sorry, ich meinte Fernabsatzgeschäft und habe das oben jetzt auch ergänzt.

    In der Tat halte auch ich (persönliche Meinung) Abweichungen wie "Wir/Sie" u.ä. für unbedeutend, solange sie tatsächlich den Inhalt nicht entstellen/den Kunden verwirren.

    Muss man denn nun annehmen, dass eine WRB, welche (in anderen Teilen als den Widerrufsfolgen) vom Mustertext inhaltlich deutlich abweicht und damit insgesamt fehlerhaft ist, dann auch mehr Hinweise bzgl. der Widerrufsfolgen enthalten müsste, als im Mustertext enthalten sind?

    Anders gefragt: Ist der Mustertext das einzige Dokument aus der Zeit, nach dem in einer WRB genauere Informationen zu den Widerrufsfolgen beschrieben werden müssen?

    Ich stelle diese Fragen hier, um zu verstehen, ob die ansonsten bereits inhaltlich relevanten Abweichungen der WRB ("Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG") vom Mustertext ("Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung") sowie die irreführende Beschreibung des Fristbeginns ("frühestens") evtl. noch durch weitere Fehler wie eben bei den Widerrufsfolgen "angereichert" werden können (Munition).

  14. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    damit hätten wir dann OLG Schleswig und OLG Bamberg für Vertrauensschutz und OLG Brandenburg, OLG Karlsruhe dagegen. OLG München wohl auch dagegen, auch wenn ich das da nicht so eindeutig sehen würde und auch OLG Köln wohl eher dagegen. OLG Nürnberg lt ducnici in der mündlichen Verhandlung auch eher dagegen.

    Beim OLG FFM ist bislang jedenfalls der 3. Senat für Vertrauensschutz.
    dagegen sind auch OLG Düsseldorf und OLG Saarbrücken.

    hier zwei Sachen von meinem Anwalt:
    Sparkasse Saarbrücken, Darlehens*verträge vom 14.12.2004
    Land*gericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2015 (rechts*kräftig)
    Aktenzeichen: 1 O 104/14
    Kläger*vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Die beklagte Sparkasse Saarbrücken wurde erst*instanzlich zur Rück*zahlung einer vor Erklärung des Widerrufs gezahlten Vorfälligkeits*entschädigung verurteilt. Das Kredit*institut nahm seine zunächst einge*legte Berufung zurück, nachdem der 4. Zivil*senat des Saarlän*dischen Ober*landes*gerichts in der mündlichen Verhand*lung am 06.08.2015 (Aktenzeichen: 4 U 6/15) äußerte, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

    Stadt*sparkasse Düssel*dorf, Darlehens*verträge aus Mai 2008
    Land*gericht Düssel*dorf, Urteil vom 06.03.2015
    Aktenzeichen: 8 O 143/14
    Kläger*vertreter: Rechtsanwälte Kunz und Kollegen, Saarbrücken
    Besonderheit: Das Urteil des Land*gerichts Düssel*dorf wurde rechts*kräftig, nachdem die beklagte Stadt*sparkasse ihre zunächst einge*legte Berufung zurück*genommen hatte. Der 14. Zivil*senat des Ober*landes*gerichts Düssel*dorf hatte die Beklagte zuvor darauf hingewiesen, dass er beabsichtige die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück*zuweisen, da sie offensicht*lich keine Aussicht auf Erfolg habe (vgl. Hinweis des Ober*landes*gerichts Düssel*dorf vom 22.07.2015, Aktenzeichen: I-14 U 27/15)

    Die WBR mit "Frühestens" ist falsch. Das hat der BGH entschieden. Es geht nur darum ob die Bank das Muster benutzt hat oder nicht. Die Argumentation mancher Gerichte die Abweichungen seien nicht schädlich sind falsch. Den egal ob die Abweichungen schädlich oder nicht schädlich sind, sie machen die WBR weder besser noch schlechter. Die ist schon falsch und schlecht. OLG Bamberg hat die Abweichungen gezählt und dann versucht zu begründen, dass die Widerrufsbelehrung gut umrahmt wäre und die Abweichungen nicht an den Kläger gerichtet wären. Das ist in meinen Augen völlig an der Sache vorbei geschossen, den die WBR ist schon durch das Wort "frühestens" nicht deutlich gestaltet worden, und die Entspricht nicht Vollständig dem Muster. Was ist vollständig? Für mich ist das 100%. Der Mathematiker sagt 100%, der gute Richter vollständig.

  15. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Zitat Zitat von eugh
    In der Tat halte auch ich (persönliche Meinung) Abweichungen wie "Wir/Sie" u.ä. für unbedeutend, solange sie tatsächlich den Inhalt nicht entstellen/den Kunden verwirren.

    .
    Darauf kommt es doch gar nicht an. Der Inhalt ist doch schon entstellt, durch das Wort "frühestens". Der BGH hat gesagt es lässt sich keine Grenze ziehen was schädlich und was nicht schädlich ist. Also alle Abweichungen sind schlecht, egal was.

    Die Bank könnte eine andere WBR selbst entwerfen, wenn sie dem Deutlichkeitsgebot entspricht hat doch denke ich keiner etwas dagegen.
    Oder sind die Banken an dem Muster gebunden?

  16. Avatar von illusive
    illusive ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guter Hinweis, LGSaar, leider ist nur nicht bekannt, welche Sparkassen-Belehrungen das genau waren (frühstens mit Fußnote?)

  17. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Habe gerade einen Bericht vom heutigen Geschehen auf dem Bankenrechtstag bekommen. Insgesamt wohl eine sehr bankenlastige Veranstaltung, geprägt vor allem von Kanzleien, die für die Kreditinstitute tätig sind und von Bankjuristen. Entsprechend auch der Tenor der Vorträge. Dr. Ellenberger hat wenig Neues durchblicken lassen und sich sehr bedeckt gehalten zur anstehenden BGH-Verhandlung am 1. Dezember. Im wesentlichen hat er frühere BGH-Urteile diskutiert.

    Zudem hat er sehr bedauert, dass sich der Bankensenat am 23. Juni nicht zum Thema Verwirkung äußern durfte. Möglicherweise gebe es am 1. Dezember ja noch die Gelegenheit dazu "wenn man uns lässt".

    Wenn das sein Senat am 23. Juni so gerne entschieden hätte und am 1. Dezember hofft, entscheiden zu dürfen, heißt das doch nichts anderes als:

    Wir hätten anders entschieden als die Vorinstanzen....


    Oder sehe ich das falsch?

  18. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Guter Hinweis, LGSaar, leider ist nur nicht bekannt, welche Sparkassen-Belehrungen das genau waren (frühstens mit Fußnote?)
    Beide WRB sind mit frühestens und Fußnote.
    Den Hinweisbeschluss von OLG Düsseldorf habe ich selbst gelesen.
    OLG Saarbrücken hat mir mein Anwalt so erzählt. Da gibt es auch keine Begründung vom OLG, weil die Sparkasse sich zurückzog.
    Er hat auch das Urteil von OLG Dresden erstritten mit der DKB. Es ging dabei auch um frühestens, ob die DKB eine Fußnote hat weis ich nicht.

  19. Avatar von illusive
    illusive ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sehr schön, Danke für die Info! Dann werde ich mir mal OLG Düsseldorf organisieren.

    Dann halte wohl "nur" das OLG Schleswig sowie das OLG Bamberg die frühstens Belehrung + Fußnote (zwei Stück, nicht die exotische Variante mit 3) für korrekt. Das OLG Köln wird sich wohl auch bald klar positionieren müssen.

  20. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sparkasse vom LG Nürnberg-Fürth nach Widerruf zur Darlehensrückabwicklung verurteilt

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    Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15 (nicht rechtskräftig), eine Sparkasse verurteilt, ihrem Kunden nach Widerruf seiner Darlehensverträge aus dem Jahr 2011 EUR 20.860,73 an Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu bezahlen und die Rückabwicklung eines laufenden Kreditvertrages über EUR 70.000,00 vorzunehmen. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist eines Verbraucherdarlehensvertrags nur 2 Wochen. Hier konnte jedoch wegen fehlerhafter Widerrufsinformation in den Verträgen aus dem Jahr 2011 noch im Jahr 2014 wirksam durch den Kunden der Widerruf erklärt werden.

    Damals gab es ein amtliches Muster für die Widerrufsinformation. Wenn die Banken dieses unverändert in ihre Darlehensverträge übernommen haben, so können sie sich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 & 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. berufen.
    Die Sparkasse hat hier aber inhaltliche Änderungen an dem Muster vorgenommen, die zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation führten.

    Als Pflichtangaben werden in dieser Belehrung genannt: „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde".
    Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsinformation in Bezug auf die Pflichtangaben missverständlich und damit fehlerhaft ist. Bei grundpfandrechtlich abgesicherten Immobiliendarlehensverträgen sind die hier in der Widerrufsinformation konkret genannten Angaben gem. Art. 247 & 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB keine Pflichtangaben. Dies ruft einen Widerspruch beim Verbraucher hervor.

    Der wirksame Widerruf führt dazu, dass der Kläger seine Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen kann und zudem ein laufender Kreditvertrag rückabgewickelt wird. Im Rahmen einer solchen Rückabwicklung profitiert der Kläger nicht nur von den aktuell niedrigen Zinsen, es können sich für den Kläger zudem finanzielle Vorteile dahingehend ergeben, als die Bank für die erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungsersatz leisten muss. Dieser Nutzungsersatz ist meist höher als die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen, es ergibt sich hierbei für den Darlehensnehmer ein sog. Zinsdifferenzvorteil.

  21. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @LG Saar,

    das ist leider etwas zu "kurz gesprungen", es ist (wohl) unstreitig, dass kein sklavisches Kopieren der WRB erforderlich ist, um den Vertrauensschutz in Anspruch zu nehmen. Der BGH hat bereits entschieden, dass es durchaus auch unschädliche Änderungen des Musters gibt, die den Vertrauensschutz bewahren.

    Der BGH hat es zB als unschädlich angesehen, wenn der Verwender den in dem Muster fehlerhaft wiedergegebenen Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6).

    Diese in einem sehr knappen Beschluss mal geäußerte Auffassung macht uns in den Instanzen immer noch das Leben schwer. Soweit sich das aus der Vorinstanz des BGH-Beschlusses entnehmen lässt, hieß es in der Belehrung statt „fühestens mit Erhalt“ dort „frühestens mit dem Tag nach Erhalt“. Wenn aber jede Änderung zum Verlust des Vertrauensschutzes führen würde, hätte es auch diese Entscheidung (II. Senat). nicht geben dürfen.

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