28 Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, soweit die Kläger nicht darauf  hingewiesen wurden, dass sie bzw. die Beklagte oder ihre  Rechtsvorgängerin Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb  von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen muss (§ 
286  Abs. 3 Satz 2 BGB); einen entsprechenden Hinweis enthält im Übrigen die  Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 der BGB-InfoV in der Fassung vom  04.08.2009 bis zum 10.06.2010 sowie die Widerrufsbelehrung der T Bank  AG betreffend den Darlehensvertrag xxx. 
Zwar trifft die Auffassung der  Beklagten zu, dass eine Belehrung über die Folgen des Widerrufs eines  Verbraucherdarlehensvertrages grundsätzlich nicht erforderlich war. Wenn  der Darlehensgeber aber auf die Widerrufsfolgen hinweist, hat dieser  Hinweis nach Auffassung der Kammer vollständig zu erfolgen und muss dem  Darlehensnehmer zumindest auch seine Rechte im Falle des Widerrufs -  namentlich die Verpflichtung der Bank zur Rückerstattung erhaltener  Zahlungen innerhalb von 30 Tagen - und seine eigene  Rückerstattungspflicht binnen dieses Zeitraums verdeutlichen. Der Schutz  des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende,  unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige  Belehrung (ständige Rspr., beispielsweise BGH, Urteil vom 04.07.2002,  Aktenzeichen 
I ZR 55/00),  wobei diese Grundsätze auf alle Widerrufsrechte anwendbar sind. Eine  Belehrung, welche zwar auf die Pflicht der Darlehensvertragsparteien zur  Rückgewähr erhaltener Leistungen hinweist, 
zugleich aber die Pflicht  verschweigt, diese Leistungen innerhalb von 30 Tagen zu erbringen, ist  unvollständig und zumindest missverständlich; sie hinterlässt den  Eindruck, dass der Vertragspartner des Darlehensnehmers die  Rückerstattung auch zu einem späteren Zeitpunkt erbringen kann.