Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von pmk
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Dieses "Angebot" riecht nach einer Mogelpackung. 39% Fixkosten bei einer außergerichtlichen Einigung, die selbst in aussichtsreichen Fällen meist nur zu 50% VFE-Einsparung führen, sind völlig unrentabel aus Kundensicht.
    Die allermeisten Anwälte begnügen sich hierfür mit einem Fixpreis um die 1000€. Da der Finanzierer nach Ihrer Darstellung das Prozessrisiko trägt, wäre es für den Kunden doch viel lohnender, kompromisslos durchzuklagen!
    Aber wo liegt bei Prozessgewinn dann der Vorteil für den Finanzierer? Auch 39%? Von was? Dubios

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Ziehen Sie den Widerrufsjoker ohne Kostenrisiko

    Private Kreditnehmer können mit Hilfe des Widerrufsjokers viele Tausend Euro sparen. Das hat sich mittlerweile herumgesprochen und etliche Verbraucherschützer wie die Stiftung Warentest tun einiges dafür, um die Sache bekannt zu machen.

    ...

  3. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bevor Sie hier mit Einschätzung wie "Mogelpackung" oder "dubios" um sich werfen, sollten Sie sich vielleicht doch das Angebot etwas genauer anschauen. Die 39 Prozent fallen wie von mir geschrieben natürlich nur auf den letztlich erzielten Erfolg an. Wenn die Bank also eine VFE von 20.000 Euro berechnet und man einigt sich - außergerichtlich oder gerichtlich - darauf, dass der Kunde nur 5.000 Euro bezahlt, dann hat er einen wirtschaftlichen Vorteil von 15.000 Euro. Darauf fallen die 39 Prozent (5850 Euro) an. Unter dem Strich hat der Kunde (15.000 minus 5.850 Euro) also immer noch fast die Hälfte der VFE gespart - und zwar komplett ohne Kostenrisiko.

    Das mag für einige uninteressant sein, wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder die Sache aus eigener Tasche finanzieren wollen. Für andere, die risikoscheuer sind, kann die Prozessfinanzierung durchaus eine interessante Alternative sein.

    Und was das "kompromisslose Durchklagen" angeht: Hier behält sich natürlich der Prozessfinanzierer ein Mitsprachrecht vor. Das ist aber völlig normal. Kein Prozessfinanzierer der Welt wird die Entscheidung über Einreichung oder Fortsetzung der Klage alleine dem Mandanten überlassen. Durchgeklagt wird also nur, wenn es für beide Seiten Sinn macht.

  4. Avatar von pmk
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    jetzt wohl auch noch Taschenspielertricks!? Eine außergerichtliche Einigung, bei der die Bank wie in Ihrem Beispiel 75% der VFE erlässt, zeigen Sie mir erst mal! Die ca. 50% unterm Strich hätte er mit
    fast jedem Anwalt erreichen können. Und bei einem gerichtlichen Vergleich kommen dazu noch weitere Kosten - oder etwa nicht?

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Bevor Sie hier mit Einschätzung wie "Mogelpackung" oder "dubios" um sich werfen, sollten Sie sich vielleicht doch das Angebot etwas genauer anschauen. Die 39 Prozent fallen wie von mir geschrieben natürlich nur auf den letztlich erzielten Erfolg an. Wenn die Bank also eine VFE von 20.000 Euro berechnet und man einigt sich - außergerichtlich oder gerichtlich - darauf, dass der Kunde nur 5.000 Euro bezahlt, dann hat er einen wirtschaftlichen Vorteil von 15.000 Euro. Darauf fallen die 39 Prozent (5850 Euro) an. Unter dem Strich hat der Kunde (15.000 minus 5.850 Euro) also immer noch fast die Hälfte der VFE gespart - und zwar komplett ohne Kostenrisiko.

    Das mag für einige uninteressant sein, wenn sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder die Sache aus eigener Tasche finanzieren wollen. Für andere, die risikoscheuer sind, kann die Prozessfinanzierung durchaus eine interessante Alternative sein.

    Und was das "kompromisslose Durchklagen" angeht: Hier behält sich natürlich der Prozessfinanzierer ein Mitsprachrecht vor. Das ist aber völlig normal. Kein Prozessfinanzierer der Welt wird die Entscheidung über Einreichung oder Fortsetzung der Klage alleine dem Mandanten überlassen. Durchgeklagt wird also nur, wenn es für beide Seiten Sinn macht.

  5. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich kenne durchaus Beispiele, bei denen man mit einem guten Anwalt außergerichtlich komplett ohne Zahlung aus dem Vertrag rauskommt. Reduzierung VFE also um 100 Prozent. Das passiert allerdings nicht, wenn man sein Gegenüber gleich mit Schimpfwörtern bedenkt. So gesehen wundert es mich nicht, dass Ihnen solche Fälle fremd sind.

    Aber Sie können die Zahlen gerne variieren, wenn Ihnen 40%, 50% oder 60% VFE-Nachlass realistischer erscheinen. Ob das dann attraktiv ist, hängt ganz von den persönlichen Erwartungen und Risikoeinschätzungen ab. Es ist sicher nicht für alle das richtige Werkzeug, aber doch für einige.

    Dazu kommen noch zwei Dinge:

    - Ein Prozessfinanzierer wählt die Fälle, die er finanziert, sehr genau aus. Er wird also nur solche Fälle annehmen, bei denen die Chancen sehr gut stehen und diese einem exzellenten Anwalt übergeben, dem er voll vertraut. Da gibt es dann wenig Grund für einen halbherzigen Kompromiss, nach dem Motto: Wenn die Bank mir 30 Prozent der VFE erlässt, bin ich schon zufrieden.

    - Wenn ein Prozessfinanzierer auf der eigenen Seite steht, wird die Bank im außergerichtlichen Verfahren wahrscheinlich größere Zugeständnisse machen. Denn Sie weiß, dass die Gegenseite nicht wegen der Kosten die Segel streicht, wie es häufig der Fall ist, wenn der Mandant selbst zahlt. Die Strategie: "Der lässt sich doch sowieso nicht auf eine Klage ein" zieht hier also nicht.

  6. Avatar von pmk
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Genau das dachte ich bereits und da Sie es jetzt bestätigen, kann ich nur Folgendes sagen: für die klaren Fälle, bei denen etwa schon erstinstanzliche Urteile vorliegen, will ich als Kunde noch viel weniger 39% herschenken
    Doch den meisten Betroffenen z.B. hier im Forum mit anscheinend (aber auch ausreichend?) falschen Klauseln hilft Ihr Tipp nicht weiter. Mich erinnert das ein bißchen an den Graumarkt von Lebensversicherungs-Aufkäufern, die sich auch nur die Rosinen herauspicken und dabei merkwürdige bis fragwürdige Zahlungsmodelle kredenzen. Doch bei Ihrem
    Prozessfinanzierer (den Sie uns vielleicht nennen wollen?) geht es sicher seriöser zu?!

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    ...

    Dazu kommen noch zwei Dinge:

    - Ein Prozessfinanzierer wählt die Fälle, die er finanziert, sehr genau aus. Er wird also nur solche Fälle annehmen, bei denen die Chancen sehr gut stehen ...

  7. Avatar von RonMcDon
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Public relation im Finanzforum?Kommt mir langsam hier so vor.Alternative: Warum nicht die (kostenfreie) Ombudsschiene fahren? Wenn es nachweislich gerichtlich anerkannte (erstinstanzliche?) Fälle gibt, bei dem die gleiche Widerrufsbelehrung benutzt wurde, könnte doch das Ombudsverfahren möglicherweise eine Alternative sein? (um neue Gerichtsfälle zu vermeiden, das müsste doch das Ziel der Ombudsleute sein..).Hat jemand Erfahrung mit Ombudsverfahren? Danke für Rückmeldungen.

  8. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Danke, aber ich setze zumindest mal dem LG Urteil aus Bonn das BGH Urteil vom 12.04.2007, Az. VII ZR 122/06 entgegen...

    Denn die im LG Bonn behandelte WRB hat nicht umfassend auch über die Rechte des Verbrauchers belehrt.

    Das Urteil des OLG Celle hab ich im Volltext nicht gefunden. Für einen link wäre ich dankbar..
    Offensichtlich kannten weder das LG Bonn noch das OLG Celle dein zitiertes Urteil des BGH.

    Die OLG Entscheidung ist übrigens kein Urteil, sondern ein die Beschwerde abweisender Beschluss im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zu einer Klage auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrags wegen fehlerhafter WRB.

    (siehe Post 800)

    Da haben die Beschwerdeführer sogar explizit gerügt, dass die WRB nicht die Rechte und Pflichten aufführt und wurden mit Zitat:

    "3. Soweit die Antragsteller schließlich einen fehlenden Hinweis auf Rechte und/oder Pflichten nach erfolgtem Widerruf beanstanden, ist dies ebenfalls unerheblich, da nach § 355 BGB a.F. ein solcher Hinweis nicht erforderlich war."

    abgewiesen. Schon bitter zu sehen, dass in 2014 ein BGH-Urteil von 2007 sich noch nicht bis zum OLG Celle "rumgesprochen" hat.

    Getroffen hat das ausgerechnet auch noch "arme Schweine", die ihr Haus wegen Kreditkündigung verloren hatten und sich jetzt Hoffnung darauf machten zumindest die 30.000€ VFE zurück zu bekommen.

  9. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von pmk
    Genau das dachte ich bereits und da Sie es jetzt bestätigen, kann ich nur Folgendes sagen: für die klaren Fälle, bei denen etwa schon erstinstanzliche Urteile vorliegen, will ich als Kunde noch viel weniger 39% herschenken
    Doch den meisten Betroffenen z.B. hier im Forum mit anscheinend (aber auch ausreichend?) falschen Klauseln hilft Ihr Tipp nicht weiter. Mich erinnert das ein bißchen an den Graumarkt von Lebensversicherungs-Aufkäufern, die sich auch nur die Rosinen herauspicken und dabei merkwürdige bis fragwürdige Zahlungsmodelle kredenzen. Doch bei Ihrem
    Prozessfinanzierer (den Sie uns vielleicht nennen wollen?) geht es sicher seriöser zu?!
    Dies ist auch genau mein Eindruck. Wer als Prozessfinanzierer bereits für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen bei sehr überschaubarem eigenem finanziellen Einsatz 39 % des Ertrags abgreifen kann, der hat doch gar kein gesteigertes Interesse mehr daran für ein paar Mehrprozente viel kostenträchtigere Prozesse zu finanzieren.

    Ob dieser sogenannte "Prozessfinanzierer" wohl jemals einen Prozess finanzieren wird?

    Aber schon ein nettes Geschäftsmodell. Schließlich steht jeden Morgen ein Dummer auf...

  10. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,
    @Harley und Ducnici: Ich habe einen Anwalt wg. dem OLG Celle Urteile oder Beschluss gefragt, da der Anwalt anscheinend Kunden mit eben diesem Wortlaut vertritt. Hier die Antwort:
    "
    Den Beschluss des OLG Celle halte ich namentlich deshalb für rechtsfehlerhaft, weil dort die Auffassung vertreten wird, gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB sei ein Hinweis auf die Rechte nach erfolgten Widerruf nicht erforderlich. Dies widerspricht meines Erachtens der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der z.B. in seinem Urteil vom 22. Mai 2012, II ZR 1/11, wörtlich ausführt:

    "Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tat-sächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 11, 13 ff.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 17)."

    Darüber hinaus ist nach meiner Auffassung das Urteil des BGH vom 3. MÄrz 2009, XI ZR 33/08, auch dann anzuwenden, wenn der Darlehensantrag des Verbrauchers mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, was etwa bei der SEB der Fall ist.
    "
    Also gibt es doch gute Aussichten für alle die bei Deutsche Bank AG und SEB die o.g. bzw. im OLG Celle zitierte Widerrufsbelehrung hatten.

    __________________



    NOch ein Tipp zur Strategie ... die eigentlich jeder anwenden sollte.
    • Einfach Widerruf faxen an Bank (falls nicht geschehen, viel kann man da nicht falsch machen bis auf das Wort "Widerruf" .. laut belehrung braucht es ja keine Begründung).
    • Anschließend ganzen Vorgang zum Ombudsmann.
    • Wegen Überlastung dauert es dort im Schnitt 6 Monate.
    • Diese wird ja dann an die Verjärhungsfrist angehängt (wg. Hemmung für Ombudsverfahrenszeit)
    • Somit gewinnt man zumindest Zeit, um weitere Urteile pro Vrebraucher abzuwarten ...

  11. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da ich immer noch mit einer sog. Streitgenossenschaft spiele (also zusammenschluss all derjeniger, deren Wortlaut wortwörtlich identisch ist) meine Frage.
    Wer hat folgende Widerrufsbelehrung mit Blick auf Abschnitte Fristbeginn und Widerrufsfolgen?:
    "Fristlauf: Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir
    - Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung UND
    - eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vrtragsantrages
    zur Verfügung gestellt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."
    ...
    Widerruf bei bereits erhaltener Leistung:
    Habe ich vor Abaluf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von meinem Vertragspartner erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung ..."
    Wichtig: Es wir anschließend überhautp nicht mehr auf Rechte des Verbrauchers bei Widerruf eingegangen, sondern nur auf die Pflichten.

    Nach meiner Recherche müsste diese Formulierung
    Zu Fristlauf bei
    - Commerzbank
    - Deutsche Bank
    - SEB (bzw. Santander)
    ca. im Zeitraum 2005-2007 identisch sein.

    Bei Widerrufsfolgen bzw. hier anders formuliert weiß ich nur:
    - Deutsche Bank hat das so formuliert

    Frage:
    Wer hat exakt den gleichen Wortlaut sowohl bei
    1. Fristbeginn als auch später bei
    2. den Folgen?

    Das ganze würde helfen bei
    - gemeinsamer Recherche nach Gerichtsurteilen
    - gemeinsamen Austausch gewonnener Erkenntnisse
    - gemeinsame Auswahl eines Anwalts bei dem man weiß, dass er bereits Mandanten mit eben diesem Wortlaut erfolgreich vertreten hat.

    Wäre eigentlich ziemlich easy eine Kooperationsseite auf google+ zu erstellen mit dem Ziel gemeinsam einen Anwalt zu günstigen Konditionen zu finden.

    Man müsste gemeinsam ein Excel-Sheet erstellen mit Floskeln und deren Interpretation in Urteilen.

  12. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Reden AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    Hallo,
    @Harley und Ducnici: Ich habe einen Anwalt wg. dem OLG Celle Urteile oder Beschluss gefragt, da der Anwalt anscheinend Kunden mit eben diesem Wortlaut vertritt. Hier die Antwort:
    "
    Den Beschluss des OLG Celle halte ich namentlich deshalb für rechtsfehlerhaft, weil dort die Auffassung vertreten wird, gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB sei ein Hinweis auf die Rechte nach erfolgten Widerruf nicht erforderlich. Dies widerspricht meines Erachtens der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der z.B. in seinem Urteil vom 22. Mai 2012, II ZR 1/11, wörtlich ausführt:

    "Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tat-sächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 11, 13 ff.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 17)."

    Darüber hinaus ist nach meiner Auffassung das Urteil des BGH vom 3. MÄrz 2009, XI ZR 33/08, auch dann anzuwenden, wenn der Darlehensantrag des Verbrauchers mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, was etwa bei der SEB der Fall ist.
    "
    Also gibt es doch gute Aussichten für alle die bei Deutsche Bank AG und SEB die o.g. bzw. im OLG Celle zitierte Widerrufsbelehrung hatten.

    .....[/LIST]

    Wir waren gestern bei unserem neuen Anwalt (der alte kam nicht zu Potte), da unsere RSV im ersten Fall Deckungszusage gewährt hat und haben ihm drei weitere Fälle übergeben...

    Darunter auch einer (CoBa) mit diesem von Dir zitierten Wortlaut..meine Befürchtung, er würde die Urteile des LG und OLG anführen und die Aussichten schlecht sehen, waren unbegründet. Im Gegenteil, er befand die WRB sehr schlecht ausgeführt und äusserst fehlerbehaftet...

    Genaueres kann ich hier ausführen, wenn er die RSV für diesen Fall um Deckungszusage anschreibt und ich näheres über die Kopie des Schreibens erfahre...

    Wir haben auch darüber gesprochen, dass nur einseitig nur über die Pflichten des Verbrauchers in den Widerrufsfolgen, die noch nicht mal als solche betitelt sind, aufgeklärt wird. Er stimmte dem zu, dass hier das BGH Urteil anzuwenden wäre.
    Weiterhin sprachen wir über den Wortlaut mit dem Erhalt der WRB und der Vertragsanträge bzw. Kopien der Anträge...

    Wenn ein Darlehensnehmer von der Bank einen Darlehensantrag ausgehändigt bekommt, unterschrieben von der Bank, stellt es bis zur Unterschrift des Darlehensnehmer (Willenserklärung) nur ein Angebot dar.
    Erst durch die Unterschrift des DN wird dann das Angebot zum Darlehensantrag.

    Wenn nun also der DN das "Darlehensangebot", meist in zweifacher Ausfertigung (1*für die Bank, 1*für den DN) samt WRB z.B. zur Überprüfung mit nach Hause nimmt (im Präsenzfall, also bei Entgegennahme in der Geschäftsstelle) oder direkt nach Hause gesandt bekommt,
    hat er NICHT den Darlehensantrag erhalten. Sondern ein Angebot.
    Somit kann hier gar nicht erst die Frist zum laufen beginnen. Nicht mit Aushändigung des Darlehensangebotes. Denn, es gibt zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen rechtsverbindlichen Vertrag, den man widerrufen könnte.
    Und danach bekommt man eigentlich keine Darlehensurkunde oder -vertrag von der Bank nochmals zugeschickt, wie es in der WRB steht.

    Also ist es äusserst fraglich, wie man feststellen will, wann die Frist beginnt zu laufen. Mit Unterschrift des DN, wenn das Angebot zum Antrag wird? Oder mit Zugang des Antrages zur Bank, den ein DN schlecht überprüfen kann? Oder, oder, oder?

    Zu den Urteilen des LG Bonn bzw. OLG Celle winkte er nur ab und meinte, an solchen Gerichten würden keine Spezialisten sitzen. Und dann gäbe es eben solche "Urteile"...

    Auch ein Urteil vom OLG Nürnberg erwähnte er in Bezug auf die WRB der Sparkassen (mit der Fussnote "2", nach der die "Frist im Einzelfall" zu überprüfen wäre)...
    dort wurde wohl ausgeführt, dass sich die Fußnote ja an den Sachbearbeiter der Bank richte...der müsse ja die Frist im Einzelfall prüfen...

    Nicht haltbar die Begründung des OLG N meinte der Anwalt, denn am Anfang des Satzes dieser WRB heisst es "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 2 ohne Angaben von Gründen....widerrufen"

    Und mit "Sie" ist ja wohl kaum der Sachbearbeiter gemeint....

  13. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    ...
    ...
    Weiterhin sprachen wir über den Wortlaut mit dem Erhalt der WRB und der Vertragsanträge bzw. Kopien der Anträge...

    Wenn ein Darlehensnehmer von der Bank einen Darlehensantrag ausgehändigt bekommt, unterschrieben von der Bank, stellt es bis zur Unterschrift des Darlehensnehmer (Willenserklärung) nur ein Angebot dar.
    Erst durch die Unterschrift des DN wird dann das Angebot zum Darlehensantrag.

    Wenn nun also der DN das "Darlehensangebot", meist in zweifacher Ausfertigung (1*für die Bank, 1*für den DN) samt WRB z.B. zur Überprüfung mit nach Hause nimmt (im Präsenzfall, also bei Entgegennahme in der Geschäftsstelle) oder direkt nach Hause gesandt bekommt,
    hat er NICHT den Darlehensantrag erhalten. Sondern ein Angebot.
    Somit kann hier gar nicht erst die Frist zum laufen beginnen. Nicht mit Aushändigung des Darlehensangebotes. Denn, es gibt zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen rechtsverbindlichen Vertrag, den man widerrufen könnte.
    Und danach bekommt man eigentlich keine Darlehensurkunde oder -vertrag von der Bank nochmals zugeschickt, wie es in der WRB steht.

    Also ist es äusserst fraglich, wie man feststellen will, wann die Frist beginnt zu laufen. Mit Unterschrift des DN, wenn das Angebot zum Antrag wird? Oder mit Zugang des Antrages zur Bank, den ein DN schlecht überprüfen kann? Oder, oder, oder?
    Das ist sehr interessant! Vielen Dank.
    Bei mir war es vermutlich so:
    Der mit "Darlehensvertrag" betitelten Darlehensblättern (2 Seiten) mit Konditionen und Kleingedrucktem wurde mir mit der Post nach Hause zugesendet (weil es sich um ein Forwarddarlehen zur UMschuldung (nicht Prolongation!) eines anderen Darlehen handelte).
    Die Unterschriften waren schon - inkl. Datum der Bank schon drauf.
    handschriftlich 4.11.2005 ... genau das gleiche Datum das auch am utneren Rand per Druck nochmals aufgeführt ist.
    Ich unterschrieb aber erst per 5.11.2005 handschriftlich (zum Glück auch mit Datum). Damit ist es genau so wie in Deinem Fall.

    Kenne mich nicht aus, hätte allerdings gedacht, dass die Willenserklärung der Bank per Unterschrift einen Antrag der Bank an mich darstellt (oder muss Antrag immer vom DN ausgehen?). egal, dass wird der Anwalt sicherlich genau wissen.

    Interessant: Zusätzlich auf der (im vorgenannten Post dargestellten) Widerrufsbelehrung ist ganz klein Eingedruckt: "Widerrufsbelehrung Fassung vom März 2003!!"

    Bei den Widerrufsfolgen ist bei mir nur das Problem: Bei einem Forward gibt es in der Regel zunächst keine Leistung. Auch bei "normalem" Darlehensvertrag kann es sein, dass die Leistung innerhalb der ersten 14 Tage (ab wann lassen wir mal dahin gestellt) i.d.R. noch nicht erfolgt, sondern ja zunächst nur ein Leistungsversprechen für die Zukunft (außer man sieht das Leistungsversprechen an die Konditionen - das "Einloggen" - bereits als Leistung durch die Bank, was ich aber eigentlich nicht so recht glaube).

    Frage nun:
    Fällt die korrekte Formulierung WRB bezüglich der FOLGEN (Fristen muss natürlich unabhgängig von der Leistung immer richtig sein) nur ins Gewicht, wenn tatsächlich eine Leistung erfolgt ist oder muss sie immer gemäß Muster aufgeführt sein, auch wenn noch keine Leistung erfolgt ist?
    Ich meine in einem BGH Urteil gelesen zu haben , dass dieser Teil der WRB (also Folgen des WR) entbehrlich ist, wenn es sich bei der Leistung nicht um eine Sache (Lieferung) handelt die bereits erfolgt ist.

    andererseits: Ich bin wirklich damals verwirrt gewesen, weil ich mir dachte, was nützt mir ein Widerrufsrecht "Folgen bei bereits erbrachter Leistung", wenn die Folgen nur relevant sind, wenn ich eine Leistung erhalten habe, aber bei einem Forward ja zunächst keine Leistung erfolgt (vielmehr nur ein Leistungsversprechen für die Zukunft).
    Obwohl ich in Bankdingen nicht unerfahren bin, fand ich eine WRB dann total sinnlos bzw. war verwirrt, warum die Folgen nur auf erbrachte Leistung abstellen, wenn es aber innerhalb von 14 Tagen gar keine Leistung geben kann.

    Wie würdet ihr das sehen?

    Allerdings: Gibt es nicht doch eine Pflicht bei Vertragsschluss im Fernabsatz (also per Post etc.) der hier stärkere Anforderungen an die WRB legt?

    Und schließlich:
    Ganz neu ist wohl eine Deckelung der VFE auf 1% der zurückzuzahlenden Summe. Weiß jemand ab wann das gilt? Ich glaube nicht für Altverträge aber vielleicht ja doch. Ich habe das Darlehen widerrufen, dann zurückgeführt und musste dann trotz Widerrufs VFE berappen.

    Und noch eine Frage:
    Ich meine in einer PPT Präse eines Juraprofs zum VFE und Widerrufsrecht (30 Folien zu Voraussetzungen, Folgen etc.) gelesen zu haben, dass VFE nur berechnet werden dürfen, wenn vor - d.h. bereits bei Darlehensabschluss, also im Vertrag oder den Anlagen - genau dargestellt ist, wie VFE berechnet werden (also AKTIV/AKTIV etc.)...
    Also: Muss die VFE-Berechnungsmethode im Vertrag oder den Anlagen dargestellt sein oder reicht wenn es irgendwo versteckt in den AGBs ist?

    Da aber VFE ja eine lange Historie haben, glaube ich, dass es nicht im Vertrag oder seinen Anlagen explizit enthalten sein muss - lt. Vorlesungsfolien aber schon.

  14. Avatar von Sam
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    Ich meine in einer PPT Präs. eines Juraprofs zum VFE und Widerrufsrecht (30 Folien zu Voraussetzungen, Folgen etc.) gelesen zu haben, dass VFE nur berechnet werden dürfen, wenn vor - d.h. bereits bei Darlehensabschluss ...
    Hast du einen link zu der Präs.?

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sparende VFE:

    Direkt auf die Schnelle würde ich sagen, Widerruf gilt für den Vertrag unabhängig davon ob schon eine Leistung erbracht worden ist...

    Beispiel: Kaufvertrag über Fernabsatz, Kauf eines Bootes, Fertigstellung in zwei Jahren...

    Widerruf innerhalb der zwei Wochen...mag kein Boot, lieber nen Flugzeug...

    Vertrag wird widerrufen...ob nun ein Boot vor der Tür steht oder nicht... ;-)

  16. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sam
    Hast du einen link zu der Präs.?
    Finde ich gerade selber nicht mehr ... habe ich aber auf einem anderen pc auf den ich erst wieder am montag zugreifen kann ...

    hier noch ein google suchfolge zu einer interessanten auflistung:
    tabelle widerruf benedikt jansen .pdf

    Übrigens: Es scheint so, als ob leider das zwischen 2004 und 2008 gültige Muster vorsieht, dass der Absatz zu den Widerrufsfolgen ganz allgemein (und nicht nur bei Finanzdienstleistugnen wegfallen kann), wenn die Leistung erst nach ende der widerrufsfrist erfolgt ... schaut einfach mal selbst in das muster ...
    dort steht bei Fußnote 4:
    "Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nichgt in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft)"

    @ducnici: und zum Fristbeginn habe ich die Frage:
    Wenn die Bank bereits auf den Papieren unterschrieben hat... dann ist das doch eine Willenserlkärung von der Bank ... also ... kann es nicht der Darlehensantrag ... 2. WE dann vom DN womit sich ein Vertrag ergbit...

    Denn andersherum: Unterschrift der Bank nur ein Angebot ... WE des DN ist dann 1. WE und damit Antrag ... aber dann ... wann erfolgt denn dann die 2. WE mit der aus dem Antrag ein Vertrag wird? bin etwas verwirrt durch die Darstellung wobei sie mir natürlich nicht ungelegen käme ...

  17. Avatar von frankmoeller
    frankmoeller ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen! Ich habe vor über vier Wochen meinen Kreditvertrag widerrufen und bislang noch nichts von meiner Bank gehört. Gibt es da eine Frist, in der die Bank antworten muss? Und was passiert eigentlich, wenn die Bank gar nicht antwortet? Vielen Dank schon mal für jede Hilfe!

  18. Avatar von immerfernweh
    immerfernweh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wenn du der Bank keine Frist gesetzt hast, dann gibt es keine Frist. Selbst wenn du eine Frist gesetzt und mit dem Anwalt gedroht hättest, könnte es passieren, dass die Bank trotzdem schweigt. Wenn sie gar nicht antwortet, muss auch nichts passieren, sie könnte behaupten, deinen Widerruf gar nicht erhalten zu haben.
    Vielleicht einfach anrufen und fragen, ob sie denn Post von dir bekommen haben und wie der Stand der Dinge ist?

  19. Avatar von frankmoeller
    frankmoeller ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke für Deine Antwort. Ich habe eine Frist von zwei Wochen gesetzt, zudem den Widerruf natürlich per Einschreiben verschickt.

  20. Avatar von charlesbukowski
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das ist die Taktik der Banken....
    Die wissen genáu, dass du nicht sofort zum Anwalt gehst. Zumindest in 99.99% der Fälle ist es doch so ;-)
    Ruf an und frage warum du noch keine Antwort hast. Ausserdem fragst du nach dem Namen des Mitarbeiters mit dem du gerade sprichst. Am besten kündigst du deinen nächsten Anruf bei ihm auch gleich an, wenn du nicht in einer bestimmten Frist eine Antwort erhälst.
    Hast du auch eine Begründung in deinem Widerrruf angegeben, z.B. "laut Überprüfung einer Verbraucherberatung" ?

  21. Avatar von frankmoeller
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich habe geschrieben, "dass eine juristische Prüfung ergeben hat" usw. Vermute auch, dass dies die Taktik der Banken ist. Nur da muss es doch gesetzliche Vorgaben geben. Angenommen sie würden nie antworten, würde ja mein Widerruf quasi auch nie behandelt werden oder ich müsste gleich klagen oder so ähnlich. Bin leider kein Jurist. Und Anruf: Klar, nur ich vermute mal, dass die Taktik da ähnlich sein wird, jeder verweist auf den Anderen, bestensfalls werde ich vertröstet und bekomme dann doch keine Antwort.

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