Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Meines Wissens basiert die Gesetzesänderung auf einer EU-Richtlinie, die bis März 2016 umgesetzt sein muss.....

  3. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Muss das dann noch vor dem Inkrafttreten noch mal durch den Bundesrat?
    Würde ich eher nicht sagen, weil es die Länder nicht tangiert. Andereseits warum war es dann überhaupt im Bundesrat.

    https://www.bundesrat.de/DE/aufgaben...nspr-node.html

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also das Gesetz kommt nach jeder der drei Lesungen im Bundestag nochmals in den Bundesrat - auch wenn es im Bundestag endgültig verabschiedet wurde, kann der Bundesrat noch Einspruch einlegen. Tut er das nicht, geht es an die Bundesregierung und von dort zum Bundespräsidenten, der es durch Unterschrift in Kraft setzt.

  5. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da die Länder ja mit ihren Landesbanken in den Sparkassen und die DKB eine 100%ige Tochter der BayernLB ist, sowie die Änderung dazu, dass auch die Altfälle mit einbezogen werden sollen,

    gehe ich davon aus, dass der Bundesrat den Entwurf schnellstens absegnen wird.

  6. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es gibt allerdings derzeit genug kritische Diskussionen über die Macht der Bankenlobby, auch in den Medien. Außerdem haben wohl einige Verbraucheranwälte einen Interessengemeinschaft gegen die geplante Gesetzesänderung gegründet - das ist alles noch nicht gelaufen.
    Und auch die Banken sind sich wohl nicht mehr sicher, dass es so einfach funktioniert (siehe Forum-Bericht vom Bankenrechtstag).

    Ich bin eigentlich zuversichtlich, dass sich da noch etwas ändert...

  7. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Es gibt allerdings derzeit genug kritische Diskussionen über die Macht der Bankenlobby, auch in den Medien. Außerdem haben wohl einige Verbraucheranwälte einen Interessengemeinschaft gegen die geplante Gesetzesänderung gegründet - das ist alles noch nicht gelaufen.
    Und auch die Banken sind sich wohl nicht mehr sicher, dass es so einfach funktioniert (siehe Forum-Bericht vom Bankenrechtstag).

    Ich bin eigentlich zuversichtlich, dass sich da noch etwas ändert...
    Dazu die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
    https://www.gunkel-partner.eu/service...g/default.aspx

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hier die neue bundesweite Arbeitsgruppe der Anwälte:

    https://www.kanzlei-seiten.de/kanzlei...widerruf-von-r

  9. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und hier noch einmal:

    https://www.jetzt-widerrufen.de/

  10. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Alles nach dem alten Kampfspruch:

    "Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht."

  11. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Und hier noch einmal:
    https://www.jetzt-widerrufen.de/
    Ah, da ist ja auch RA Sebastian Koch dabei.


    Zitat Zitat von RAM
    Alles nach dem alten Kampfspruch:
    "Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht."
    Danke auch für dieses wunderbare und universell gültige Motto!

  12. Avatar von dirmel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,


    ich habe ein Darlehen aus 2007 (DSL Bank), habe im März 2015 widerrufen und hatte mit meinem Anwalt eigentlich vereinbart, dass jetzt geklagt wird. Die Deckungszusage meiner RSV für die erste Instanz liegt auch bereits vor, allerdings nur für einen geringen Streitwert (Zinsvorteil oder so...), jedenfalls unter 20.000 Euro. Ich hatte meinem Rechtsanwalt daher mitgeteilt, dass ich mich - wenn nötig - in jedem Fall bis zum BGH durchkämpfen möchte und das "Angebot" der RSV daher vermutlich nicht reicht...


    Jetzt tritt der Anwalt leider "plötzlich" auf die Bremse und empfiehlt, "derzeit von einer Klage abzusehen", weil:


    "Das für den Sitz der DSL Bank örtlich zuständige LG Bonn sowie das insofern zuständige Berufungsgericht OLG Köln sehen die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung derzeit als noch ordnungsgemäß an. Die Belehrung weise zwar Fehler auf, diese seien jedoch nur geringfügiger Natur und führen nicht zu einer „Unwirksamkeit“ der Belehrung."


    Und weiter:


    "Vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtsprechung des LG Bonn und des OLG Köln empfehlen wir daher, von einer Klage bis zu einer höchstrichterlichen Klärung zunächst abzusehen."


    Und schließlich:


    "Wir haben gegen die DSL Bank diverse Gerichtsverfahren auch an anderen Gerichtsstandorten anhängig, so dass insofern auch abgewartet werden kann, ob die anderen Gerichtsstandorte der Rechtsauffassung des LG Bonn und OLG Köln bei der hier vorliegenden Belehrung folgen oder dies anders beurteilen."


    Was haltet Ihr davon? Hat jemand die gleiche Belehrung? Scheut der Anwalt evtl. die Auseinandersetzung mit der RSV bzw. lohnt sich das für den so nicht?


    Die "streitgegenständliche Widerrufsbelehrung" habe ich beigefügt.


    Gruß
    dirmel

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  13. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dirmel
    Hallo,


    ich habe ein Darlehen aus 2007 (DSL Bank), habe im März 2015 widerrufen und hatte mit meinem Anwalt eigentlich vereinbart, dass jetzt geklagt wird. Die Deckungszusage meiner RSV für die erste Instanz liegt auch bereits vor, allerdings nur für einen geringen Streitwert (Zinsvorteil oder so...), jedenfalls unter 20.000 Euro. Ich hatte meinem Rechtsanwalt daher mitgeteilt, dass ich mich - wenn nötig - in jedem Fall bis zum BGH durchkämpfen möchte und das "Angebot" der RSV daher vermutlich nicht reicht...


    Jetzt tritt der Anwalt leider "plötzlich" auf die Bremse und empfiehlt, "derzeit von einer Klage abzusehen", weil:


    "Das für den Sitz der DSL Bank örtlich zuständige LG Bonn sowie das insofern zuständige Berufungsgericht OLG Köln sehen die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung derzeit als noch ordnungsgemäß an. Die Belehrung weise zwar Fehler auf, diese seien jedoch nur geringfügiger Natur und führen nicht zu einer „Unwirksamkeit“ der Belehrung."


    Und weiter:


    "Vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtsprechung des LG Bonn und des OLG Köln empfehlen wir daher, von einer Klage bis zu einer höchstrichterlichen Klärung zunächst abzusehen."


    Und schließlich:


    "Wir haben gegen die DSL Bank diverse Gerichtsverfahren auch an anderen Gerichtsstandorten anhängig, so dass insofern auch abgewartet werden kann, ob die anderen Gerichtsstandorte der Rechtsauffassung des LG Bonn und OLG Köln bei der hier vorliegenden Belehrung folgen oder dies anders beurteilen."


    Was haltet Ihr davon? Hat jemand die gleiche Belehrung? Scheut der Anwalt evtl. die Auseinandersetzung mit der RSV bzw. lohnt sich das für den so nicht?


    Die "streitgegenständliche Widerrufsbelehrung" habe ich beigefügt.


    Gruß
    dirmel

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    Hallo dirmel,
    bei mir liegt die gleiche WRB vor und Klage ist beim LG Köln eingereicht. Probleme mit meiner RSV habe ich auch. Welche ist es bei dir ? Wurde der DV im Fernabsatz abgeschlossen?

  14. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    In der neuen Ausgabe von Finanztest ist ein interessanter Artikel zu Rechtsschutzversicherungen. Quintessenz: 12 RSV bieten noch Versicherungsschutz, und bei Neu- oder genehmigungspflichtigen Umbauten hat man keine Chance:

    "Wer noch Rechtsschutz für den Widerruf bietet

    Ausgeschlossen sind Kredite, die (auch) der Finanzierung genehmigungspflichtiger Neu- oder Umbauten dienten.
    Rechtsschutz für den Widerruf von Krediten für gebraucht gekaufte und selbstbewohnte Immobilien bieten aktuell – nach drei Monaten Wartezeit – noch zwölf Anbieter von Rechtsschutz-Familienpolicen, die wir in Finanztest 12/2014 mit gut bewertet haben: Advocard, Auxilia, Bruderhilfe, DAS, DMB Rechtsschutz, GVO, HDI, Huk24, Huk Coburg, Örag, WGV Versicherungen und Württembergische.
    Keinen Rechtsschutz bieten Allrecht, Arag, Deurag, Rechtsschutz Union/Alte Leipziger, Roland und wohl auch DEVK. Bei der Allianz waren keine aktuellen Bedingungen abrufbar."

    https://www.test.de/Kreditwiderruf-W...54410-4954416/

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    In der neuen Ausgabe von Finanztest ist ein interessanter Artikel zu Rechtsschutzversicherungen. Quintessenz: 12 RSV bieten noch Versicherungsschutz, und bei Neu- oder genehmigungspflichtigen Umbauten hat man keine Chance:

    "Wer noch Rechtsschutz für den Widerruf bietet

    Ausgeschlossen sind Kredite, die (auch) der Finanzierung genehmigungspflichtiger Neu- oder Umbauten dienten.
    Rechtsschutz für den Widerruf von Krediten für gebraucht gekaufte und selbstbewohnte Immobilien bieten aktuell – nach drei Monaten Wartezeit – noch zwölf Anbieter von Rechtsschutz-Familienpolicen, die wir in Finanztest 12/2014 mit gut bewertet haben: Advocard, Auxilia, Bruderhilfe, DAS, DMB Rechtsschutz, GVO, HDI, Huk24, Huk Coburg, Örag, WGV Versicherungen und Württembergische.
    Keinen Rechtsschutz bieten Allrecht, Arag, Deurag, Rechtsschutz Union/Alte Leipziger, Roland und wohl auch DEVK. Bei der Allianz waren keine aktuellen Bedingungen abrufbar."

    https://www.test.de/Kreditwiderruf-W...54410-4954416/

    Würde auch mal die NRV miteinbeziehen...

  16. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dirmel
    Hallo,


    ich habe ein Darlehen aus 2007 (DSL Bank), habe im März 2015 widerrufen und hatte mit meinem Anwalt eigentlich vereinbart, dass jetzt geklagt wird. Die Deckungszusage meiner RSV für die erste Instanz liegt auch bereits vor, allerdings nur für einen geringen Streitwert (Zinsvorteil oder so...), jedenfalls unter 20.000 Euro. Ich hatte meinem Rechtsanwalt daher mitgeteilt, dass ich mich - wenn nötig - in jedem Fall bis zum BGH durchkämpfen möchte und das "Angebot" der RSV daher vermutlich nicht reicht...


    Jetzt tritt der Anwalt leider "plötzlich" auf die Bremse und empfiehlt, "derzeit von einer Klage abzusehen", weil:


    "Das für den Sitz der DSL Bank örtlich zuständige LG Bonn sowie das insofern zuständige Berufungsgericht OLG Köln sehen die hier streitgegenständliche Widerrufsbelehrung derzeit als noch ordnungsgemäß an. Die Belehrung weise zwar Fehler auf, diese seien jedoch nur geringfügiger Natur und führen nicht zu einer „Unwirksamkeit“ der Belehrung."


    Und weiter:


    "Vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtsprechung des LG Bonn und des OLG Köln empfehlen wir daher, von einer Klage bis zu einer höchstrichterlichen Klärung zunächst abzusehen."


    Und schließlich:


    "Wir haben gegen die DSL Bank diverse Gerichtsverfahren auch an anderen Gerichtsstandorten anhängig, so dass insofern auch abgewartet werden kann, ob die anderen Gerichtsstandorte der Rechtsauffassung des LG Bonn und OLG Köln bei der hier vorliegenden Belehrung folgen oder dies anders beurteilen."


    Was haltet Ihr davon? Hat jemand die gleiche Belehrung? Scheut der Anwalt evtl. die Auseinandersetzung mit der RSV bzw. lohnt sich das für den so nicht?


    Die "streitgegenständliche Widerrufsbelehrung" habe ich beigefügt.


    Gruß
    dirmel
    Dirmel,


    1. Das Darlehen läuft noch und wurde noch nicht abgelöst?

    2. Wo ist Dein ungefährer Wohnsitz bzw. wo ist die Immobilie, für die das D aufgenommen wurde?

    3. RSV: Begrenzung nur im Streitwert oder wird auch der Antrag "vorgeschrieben"? Hat Dein Anwalt zur Begrenzung des Streitwertes Einspruch gegenüber der RSV erhoben?

    4. Was sagt er zur Verjährung zum einlegen der Rechtsmittel?

    5. Wann läuft das Darlehen, wenn 1. zutrifft, aus?

  17. Avatar von derpicknicker
    derpicknicker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Ducnici hat es doch schon sehr gut erklärt. Aber ich versuche es nochmal, weil es mir sehr wichtig erscheint.
    Aus den GuV braucht man für das Jahr des Vertragsschlusses folgende Größen:
    Bilanzsumme = 1444.000.000€
    Zinsertrag= 72.589.907,93€
    Zinsaufwendungen = 43.862.845,80€
    Damit rechnet man die Zinsspanne

    Zinsspanne= (Zinsertrag- Zinsaufwendungen)/ Bilanzsumme
    Das ist ja auch ganz großes Kino!

    Zinssatz nominal, nehme ich an? Ein Problem sehe ich aber: ich gestehe dann der Bank einen Zinssatz zur Refinanzierung zu. Wenn ich dann umgekehrt meine gezogenen Nutzungen monatlich periodisch anhand der SUD 116/118 oder 119 berechne, kann es passieren, dass dieser Zinssatz dann niedriger liegt als der Satz zur Refinanzierung, sprich: Die Bank macht Verluste. Zwar sind beiderlei Ansprüche getrennt zu behandeln, aber ein Unrechtsempfinden stellt sich bei mir dann doch ein. Ich habe das bei mir an einem konkreten Beispiel mit einem Darlehen aus 2008 und 10-jähriger Zinsbindung gegenüber gestellt:

    Der Refinanzierungssatz der Bank liegt bei 4,18 %, der durchschnittliche Zinssatz der SUD 118 von Oktober 2008 bis April 2014 liegt bei 3,58 %, d.h. ich habe einen Nutzen in Höhe von 3,58% aus dem Darlehen gezogen, den die Bank bekommt, während die Bank das Darlehen zu 4,18 % refinanzieren musste.

  18. Avatar von dirmel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Hallo dirmel,
    bei mir liegt die gleiche WRB vor und Klage ist beim LG Köln eingereicht. Probleme mit meiner RSV habe ich auch. Welche ist es bei dir ? Wurde der DV im Fernabsatz abgeschlossen?
    Zitat Zitat von ducnici
    Dirmel,


    1. Das Darlehen läuft noch und wurde noch nicht abgelöst?

    2. Wo ist Dein ungefährer Wohnsitz bzw. wo ist die Immobilie, für die das D aufgenommen wurde?

    3. RSV: Begrenzung nur im Streitwert oder wird auch der Antrag "vorgeschrieben"? Hat Dein Anwalt zur Begrenzung des Streitwertes Einspruch gegenüber der RSV erhoben?

    4. Was sagt er zur Verjährung zum einlegen der Rechtsmittel?

    5. Wann läuft das Darlehen, wenn 1. zutrifft, aus?
    Meine RSV ist die WGV. Anträge hat die bisher nicht vorgeschrieben, aber den Streitwert begrenzt. Der Anwalt ist bisher nicht dagegen vorgegangen. Er will ja jetzt plötzlich "abwarten"...
    Ja - der Vertrag wurde im Fernabsatz abgeschlossen. Habe den Vertrag unterschrieben und zur DSL Bank bzw. zum Internet-Vermittler geschickt...
    Das Darlehen läuft noch, ich zahle aber so viel wie es geht (10% Tilgung plus Sondertilgungen) und wäre daher Mitte 2017 "fertig".
    Das zuständige "Wohnsitz/Immobilienort"-Gericht wäre wohl das LG Saarbrücken.
    Über Verjährung zum Einlegen von Rechtsmitteln hat der Anwalt noch nichts gesagt.

    Danke für die Hilfe :-)
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  19. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dirmel
    Meine RSV ist die WGV. Anträge hat die bisher nicht vorgeschrieben, aber den Streitwert begrenzt. Der Anwalt ist bisher nicht dagegen vorgegangen. Er will ja jetzt plötzlich "abwarten"...
    Die Versicherung ist nicht in der Lage den Streitwert zu begrenzen. Dieser wird ausschließlich durch das Gericht festgesetzt. Und in der Praxis ist die Streubreite der Streitwerte gewaltig. Das kann je nach Gericht und Kammer um den Faktor 10 schwanken, wohlgemerkt bei identischer Ausgangslage. Die Versicherung kann nur die Deckung übernehmen oder ablehnen. Wenn die WGV Deckung lediglich für Kosten bis zur Höhe eines Streitwerts von z.B. 20.000 € zusagt, ist das nichts anderes als eine (partielle) Deckungsversagung.

    Ich würde dir raten das Gespräch mit deinem RA zu suchen, ob er nicht zumindest schon mal gegen die RSV vorgehen und ggf. einen FA für Versicherungsrecht hinzuziehen kann falls er selbst die Materie nicht ausreichend beherrscht. Ist ja keine Schande sich nicht in jedem Rechtsgebiet auszukennen. Hier im Forum hatte bereits ein user beschrieben, dass sein RA mit diesem Vorgehen die zunächst ähnlich agierende ARAG zur Räson gebracht hat.

    In meinem eigenen Fall hatte sich die Auseinandersetzung mit der RSV allein ein 3/4 Jahr hingezogen.

    Zumindest würde ich jedoch klären, ob nicht auch Ansprüche gegen die RSV untergehen können, wenn man deren einschränkende Zusage unwidersprochen im Raum stehen lässt.

  20. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Die Versicherung ist nicht in der Lage den Streitwert zu begrenzen. Dieser wird ausschließlich durch das Gericht festgesetzt. Und in der Praxis ist die Streubreite der Streitwerte gewaltig. Das kann je nach Gericht und Kammer um den Faktor 10 schwanken, wohlgemerkt bei identischer Ausgangslage. Die Versicherung kann nur die Deckung übernehmen oder ablehnen. Wenn die WGV Deckung lediglich für Kosten bis zur Höhe eines Streitwerts von z.B. 20.000 € zusagt, ist das nichts anderes als eine (partielle) Deckungsversagung.

    Ich würde dir raten das Gespräch mit deinem RA zu suchen, ob er nicht zumindest schon mal gegen die RSV vorgehen und ggf. einen FA für Versicherungsrecht hinzuziehen kann falls er selbst die Materie nicht ausreichend beherrscht. Ist ja keine Schande sich nicht in jedem Rechtsgebiet auszukennen. Hier im Forum hatte bereits ein user beschrieben, dass sein RA mit diesem Vorgehen die zunächst ähnlich agierende ARAG zur Räson gebracht hat.

    In meinem eigenen Fall hatte sich die Auseinandersetzung mit der RSV allein ein 3/4 Jahr hingezogen.

    Zumindest würde ich jedoch klären, ob nicht auch Ansprüche gegen die RSV untergehen können, wenn man deren einschränkende Zusage unwidersprochen im Raum stehen lässt.
    Wir haben auf Wunsch der ARAG einen Beschluss zur vorläufigen SW-Festsetzung beim Gericht beantragt wonach sich die RSV halten sollte. Evtl solltest du diesen Schritt auch deinem RA vorschlagen.

  21. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von dirmel
    Meine RSV ist die WGV. Anträge hat die bisher nicht vorgeschrieben, aber den Streitwert begrenzt. Der Anwalt ist bisher nicht dagegen vorgegangen. Er will ja jetzt plötzlich "abwarten"...
    Ja - der Vertrag wurde im Fernabsatz abgeschlossen. Habe den Vertrag unterschrieben und zur DSL Bank bzw. zum Internet-Vermittler geschickt...
    Das Darlehen läuft noch, ich zahle aber so viel wie es geht (10% Tilgung plus Sondertilgungen) und wäre daher Mitte 2017 "fertig".
    Das zuständige "Wohnsitz/Immobilienort"-Gericht wäre wohl das LG Saarbrücken.
    Über Verjährung zum Einlegen von Rechtsmitteln hat der Anwalt noch nichts gesagt.

    Danke für die Hilfe :-)

    1. Vertrag läuft noch => negative Feststellungsklage => Klage wird am Wohnort bzw. Erfüllungsort eingereicht. Mitnichten am Gerichtsstandort der Beklagten. Das wäre nur bei einer Leistungsklage bzw. positiven Feststellungsklage der Fall

    2. LG Saarbrücken => nächste Instanz Saarländische OLG in Saarbrücken. Da heisst es nun, dort nach Urteilen zu suchen!

    3. Streitwertbegrenzung der RSV: Bitte umgehend dagegen durch den Anwalt Widerspruch einlegen. Also ein Schreiben, dass man damit nicht einverstanden wäre. Schweigen könnte als "kaufmännische" Zustimmung ausgelegt werden. Heisst, das Gericht legt den Streitwert fest, liegt der dann höher als von der RSV vorgegeben (bei neg.Fst-Klagen i.d.R ist das der Fall, da die Restvaluta angenommen wird), könnte die RSV sagen, wir haben gesagt, der Streitwert ist begrenzt und Sie haben nichts dagegen gesagt...

    4. Verjährungsfrist zum Einlegen der Rechtsmittel ist das Jahr vom WR + 3 Jahre. Eine neg. Feststellungsklage ist nicht verjährungshemmend!

    5. Was will er "abwarten"? Schreib ihm, er soll innerhalb zwei Wochen Klage einreichen. Vorab zu Dir den Klageentwurf, Freigabe erst durch Dich, ebenso bei der Replik.


    Meines Erachtens "schreist" Du nicht zu laut, andere wohl schon, also wendet er sich erst den Fällen zu, wo er Druck bekommt.

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