Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hein1708
    Während dasOLG-Frankfurt wohl inzwischen etwas verbraucherfreundlicher geworden ist,scheint zumindest die 2. Kammer des LG-Frankfurt diesem Weg nicht folgen zuwollen und hält leider immer noch an der Verwirkung von Widerrufen fest selbstbei noch laufenden Darlehensverträgen. Siehe angefügtes aktuelles Urteil, dasswir am 16.12.2015 über unseren Anwalt erhalten haben.

    Neben m.E. zahlreichen zweifelhaften Darlegungen gipfelt die Stellungnahme derRichterin in der Aussage auf Seite 10 1. Abs.1 Satz 1 mit dem wörtlichen Zitat."Das die Beklagte, die sich um eine zutreffende Belehrung b e m ü ht hat, nun die erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen eines"ewigen" Widerrufsrechts tragen soll, ist rechtlichnicht nachzuvollziehen, wobei bereits die Annahme eines "ewigen"Widerrufrechtes einen Fremdkörper in der deutschenRechtsordnung darstellt.

    Ich persönlich halte eine derartige Aussage einerRichterin, die doch an die geltende deutsche Rechtsprechung gebunden ist, füräußerst fragwürdig und stellt möglicherweise den Tatbestand einer Befangenheit dar.

    Frage an die Experten hier im Forum:
    1. Was haltet Ihr von dieser Aussage?
    2. Leider haben wir keine RSV würdet Ihr trotzdem den Gang zur nächsten Instanzwagen? Vielleicht kann sogar endlich mal auch eine lang ersehnteGrundsatzentscheidung zur Verwirkung bei der übernächsten Instanz dem BGHerzielt werden?

    Klar, weiter machen...

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Gerade ohne RSV benötigt man die Mittel zum Weitermachen, denn sonst war das Geld zur 1. Instanz für die Tonne.
    Wenn es also geht, nicht durch das Urteil verunsichern lassen und Berufung einlegen.

  4. Avatar von RAWedekind
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    1.
    Wie versprochen, hier noch der Hinweis auf das Urteil des Thüring. OLG Jena vom 19.10.2010 - Az.: 5 U 821/08 (das Sie leicht über Suchmaschinen wie z.B. Google auch im Volltext finden können).

    a.
    M.E. zeigt die Tatsache, dass es seit 5 Jahren das einzige mir bekannte Urteil ist, das für die Rückgewähransprüche auf die Zinsmarge abstellt, dass wenig wahrscheinlich ist, dass allzu viele andere Gerichte es ähnlich machen könnten.
    b.
    Bezeichnend ist m.E. auch diese Passage des Urteils "...Da der Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen letztendlich kam, je nachdem, welche Einstandssätze man berücksichtigt, wie bereits dargelegt wurde, nimmt der Senat den Mittelwert zwischen beiden errechneten Beträgen und gelangt somit gemäß § 287 ZPO zu einem Zahlungsanspruch des Klägers i.H.v. ...". Mit anderen Worten: Das Gericht hat sich mit den diversen streitigen Detailfragen über die Berechnung nicht weiter auseinandersetzen müssen, weil es gem. § 287 ZPO einfach geschätzt hat.

    2.
    Meine Vermutung ist, dass sich die Rechtsprechung dahin gehend (weiter) entwickeln wird, dass
    a.
    für die Zahlungen des Kunden ('Zins'- und 'Tilgungs'-Anteile) Basiszins plus 5%-Punkte (oder ggf. auch nur 2,5%-Punkte) anfällt, sowie dass
    b.
    für die Zahlungen der Bank an den Kunden der marktübliche Zins anfällt (maximal der vertraglich vereinbarte Zins), wobei i.d.R. der marktübliche Zins aus derjenigen Zinsstaffel der Deutsche Bundesbank Zinsstatistik entnommen werden dürfte, die für die Zinsbindungsdauer, wie sie im konkreten Vertrag vereinbart war, gilt.
    Offen ist dann m.E. noch, ob
    aa.
    der bei Vertragschluss geltende Zins fest (quasi wieder als 'Festzins') bis zum Ende angewendet wird oder
    bb.
    wie z.B. Servais und iff es bevorzugen: der monatlich geltende Satz aus der Zinsstaffel gilt (entsprechend der vereinbarten Zinsbindung).

    3.
    Wer eine Excel-Tabelle entwickeln würde, die nach Servais/iff rechnen kann, wahlweise mit Basiszins plus 5% oder 2,5%, und mit einem definierten Datum, zu dem die Aufrechnung/Verrechnung erfolgt, würde m.E. der Praxis einen großen Dienst erweisen.
    [Die sog. Winneke-Methode wird sich m.E. nicht durchsetzen, sondern die meisten Gerichte werden vermutlich dem 'Zwei-Konten'-Modell bzw. der "Herkömmlichen Berechnung" folgen, d.h. es werden bis zum Verrechnungsstichtag (was die Gerichte im Zweifel nach Ablauf der 30-Tages-Frist nach Erklärung des Widerrufs annehmen dürften) beide Forderungen unabhängig voneinander ermittelt und (erst) dann verrechnet.]
    Was dann mit dem so ermittelten Saldo passiert, gehört dann in ein 'drittes Konto' - wie genau das zu rechnen ist, würde hier den Rahmen sprengen, denn das ist zum Einen rechtlich nicht ganz einfach und hängt zum Anderen von Details des Sachverhalts ab.

    Natürlich beinhaltet Basiszins plus X nur eine sog. tatsächliche Vermutung, d.h. theoretisch könnte die Bank das konkret widerlegen. Praktisch wird die Bank kein Interesse daran haben, ihre interne Kalkulation offenzulegen.

    4.
    M.E. gehört zur Vorbereitung auf einen Gerichtstermin in Kreditwiderrufssachen, dass der Anwalt vier Werte für den Rückgewährsaldo (30 Tage nach Widerruf) parat hat:
    - 'herkömmlich' mit B+5
    - 'herkömmlich' mit B+2,5
    - Servais/iff mit B+5
    - Servais/iff mit B+2,5

    Ich habe mir eine eigene Excel-Tabelle 'gebastelt', mit der ich das ggf. im Einzelfall ausrechnen kann, wobei einige manuelle Schritte nötig sind. Der Allgemeinheit kann ich - schon aus Haftungsgründen - diese Excel-Tabelle nicht zur Verfügung stellen.
    Aber - wie gesagt - wenn einer der Excel-Experten hier im Forum es sich zutraut, solch eine Tabelle zu schaffen, die die vier vorgenannten Varianten rechnen kann und ggf. auch die Einzelwerte in 2 Konten ausgeben kann, so dass ein Gericht theoretisch mit einfachen Grundrechenarten jeden Rechenschritt nachvollziehen könnte, würde es vielleicht sogar das eine oder andere Gericht geben, das Berechnungen mit dieser Excel-Tabelle akzeptieren würde bzw. seiner Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde legen würde.

    DISCLAIMER: Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Allgemeine Ausführungen können niemals eine Beratung im Einzelfall ersetzen.
    Soweit hier auf anderweitige Berichterstattung hingewiesen wird, erfolgt dies ohne sich die dortigen Inhalte oder Aussagen zu eigen zu machen.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich grundsätzlich nur sporadisch in Foren schaue und insbesondere in den nächsten Tagen wenig Zeit haben werde, das Forum hier zu verfolgen.

    Ich wünsche Ihnen allen, dass Sie auch bei der engagiertesten Diskussion gelegentlich einmal tief durchatmen können und die anstehenden Festtage genießen werden.

    Alles Gute, vor allem ein friedliches Neues Jahr 2016.

  5. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hein1708
    Was haltet Ihr von dieser Aussage?


    Ich denke: Das ist so eine pacta sunt servanda-Richterin mit zu wenig ausgeprägtem Verständnis dafür, was Bindung an Recht und Gesetz genau bedeutet.

    Zitat Zitat von Hein1708
    Leider haben wir keine RSV. Würdet Ihr trotzdem den Gang zur nächsten Instanz wagen? Vielleicht kann sogar endlich mal auch eine lang ersehnte Grundsatzentscheidung zur Verwirkung bei der übernächsten Instanz dem BGH erzielt werden?


    Ich denke auch: Das Prozessrisiko ist überschaubar. Das müsstest Du in der zweiten Instanz gewinnen & glaube ich kaum, dass die Bank den Fall zum BGH bringt.



  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Urteil des OLG Jena vom 19.10.2010 (Az. 5 U 821/08)? Das ganze Urteil habe ich noch nicht gelesen, aber die Zusammenfassung dort teile ich (zunächst) nicht so - ist aber nur meine persönliche Meinung, ohne die nötige juristische Grundlage für eine professionelle Einschätzung und ohne Anspruch auf irgend etwas. Wo genau hatten wir eigentlich bereits über diese Entscheidung gesprochen? Ich habe es (schon wieder) vergessen.

  7. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Sodas
    Hallo habe hier zwei aktuelle Urteile des OLG Celle, leider kann ich dazu jedoch nichts finden!!! vieleicht hat jemand anderes mehr Glück.

    Die Az. lauten wie folgt:

    OLG Celle Beschluss vom 20.04.2015, 3 U 198/14 und
    OLG Celle Beschluss vom 28.10.2015 3 U 157/15.
    kann auch noch nichts finden.
    da es sich um beschlüsse handelt, kommt eigentlich nur eine Beschwerdeentscheidung im pkh verfahren in betracht oder ein hinweisbeschluss im berufungsverfahren.
    beim hinweisbeschluss würde es bedeuten, dass der senat für die berufung keine aussicht auf erfolg sieht....
    dazu müsste man dann wissen, wer berufung eingelegt hat ;-)

    ich warte auch noch auf 2 entscheidungen aus celle zu den az
    3 u 91/15
    und
    3 u 164/15
    vorinstanzen waren lg hildesheim, hatte ich schon gepostet.

    wj

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt


    Zitat von Sodas Hallo habe hier zwei aktuelle Urteile des OLG Celle, leider kann ich dazu jedoch nichts finden!!! vieleicht hat jemand anderes mehr Glück.

    Die Az. lauten wie folgt:

    OLG Celle Beschluss vom 20.04.2015, 3 U 198/14 und
    OLG Celle Beschluss vom 28.10.2015 3 U 157/15.

    kann auch noch nichts finden.
    da es sich um beschlüsse handelt, kommt eigentlich nur eine Beschwerdeentscheidung im pkh verfahren in betracht oder ein hinweisbeschluss im berufungsverfahren.
    beim hinweisbeschluss würde es bedeuten, dass der senat für die berufung keine aussicht auf erfolg sieht....
    dazu müsste man dann wissen, wer berufung eingelegt hat ;-)

    ich warte auch noch auf 2 entscheidungen aus celle zu den az
    3 u 91/15
    und
    3 u 164/15
    vorinstanzen waren lg hildesheim, hatte ich schon gepostet.

    wj
    woher hast du den die az?
    ps. Urteile oder beschlüsse ?

    wj

  9. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hein1708
    Leider haben wir keine RSV. Würdet Ihr trotzdem den Gang zur nächsten Instanz wagen? Vielleicht kann sogar endlich mal auch eine lang ersehnte Grundsatzentscheidung zur Verwirkung bei der übernächsten Instanz dem BGH erzielt werden?
    Zwei Instanzen auf eigene Kosten zu klagen ist schon sehr mutig. Das sollte man nur machen, wenn man trotzdem noch ruhig schlafen kann. Ansonsten ist eine Prozessfinanzierung eine Option, die man prüfen sollte. Wir wissen zwar, dass die Chancen für Verbraucher immer besser werden, je weiter nach oben man in den Instanzen kommt. Aber eine Garantie dafür gibt es nicht. Zudem ist die Prüfung durch einen Prozessfinanzierung immer auch eine Art "zweite Meinung" durch jemanden, der auch mit eigenem Geld einsteigen würde.

    Anders als ein Anwalt hat ein Prozessfinanzierer im negativen Fall also einiges zu verlieren. Allein deshalb würde mich seine Meinung an Deiner Stelle interessieren.

  10. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Auf der anderen Seite, übernimmt ein Prozeßkostenfinanzierer den Fall, ist die Wahrscheinlichkeit - eben weil er eigenes Geld einsetzt - eines Obsiegens sehr hoch. Bleibt dann die Frage, bin ich bereit vom Vorteil etwas abzugeben.

    Natürlich bleibt immer ein Restrisiko, aber ich gehe davon aus, dass ein Prozeßkostenfinanzierer nur "klare Fälle" annimmt.

  11. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Natürlich bleibt immer ein Restrisiko, aber ich gehe davon aus, dass ein Prozeßkostenfinanzierer nur "klare Fälle" annimmt.
    Das ist völlig richtig und das sollte der Prozessfinanzierer auch so tun, ansonsten geht er schneller als dem Kläger lieb sein kann über die Wupper und die Zusage einer Prozessfinanzierung ist nichts mehr wert. Deshalb eignet sich ein Prozessfinanzierer auch vor allem für jene, die die Kosten für eine Klage nicht aufbringen können oder wollen (z.B. weil sie mit einem Kostenrisiko deutlich im fünfstelligen Bereich nicht gut schlafen).

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAWedekind
    1.
    Wie versprochen, hier noch der Hinweis auf das Urteil des Thüring. OLG Jena vom 19.10.2010 - Az.: 5 U 821/08 (das Sie leicht über Suchmaschinen wie z.B. Google auch im Volltext finden können).

    a.
    M.E. zeigt die Tatsache, dass es seit 5 Jahren das einzige mir bekannte Urteil ist, das für die Rückgewähransprüche auf die Zinsmarge abstellt, dass wenig wahrscheinlich ist, dass allzu viele andere Gerichte es ähnlich machen könnten.
    b.
    Bezeichnend ist m.E. auch diese Passage des Urteils "...Da der Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen letztendlich kam, je nachdem, welche Einstandssätze man berücksichtigt, wie bereits dargelegt wurde, nimmt der Senat den Mittelwert zwischen beiden errechneten Beträgen und gelangt somit gemäß § 287 ZPO zu einem Zahlungsanspruch des Klägers i.H.v. ...". Mit anderen Worten: Das Gericht hat sich mit den diversen streitigen Detailfragen über die Berechnung nicht weiter auseinandersetzen müssen, weil es gem. § 287 ZPO einfach geschätzt hat.
    Mittelwert ist doch schon mal gut. Das Gericht war wohl gezwungen, ein finanzmathematisches Gutachten anzufordern.
    Wenn dieses zu diesem oder jenen Ergebnis kommt, weil es noch zu klärende Variablen gibt... das wird so oder so immer geben.

    Nur wenn ich wenig fordere, bekomme ich noch weniger.

    Zitat Zitat von RAWedekind
    2.
    Meine Vermutung ist, dass sich die Rechtsprechung dahin gehend (weiter) entwickeln wird, dass
    a.
    für die Zahlungen des Kunden ('Zins'- und 'Tilgungs'-Anteile) Basiszins plus 5%-Punkte (oder ggf. auch nur 2,5%-Punkte) anfällt, sowie dass
    b.
    für die Zahlungen der Bank an den Kunden der marktübliche Zins anfällt (maximal der vertraglich vereinbarte Zins), wobei i.d.R. der marktübliche Zins aus derjenigen Zinsstaffel der Deutsche Bundesbank Zinsstatistik entnommen werden dürfte, die für die Zinsbindungsdauer, wie sie im konkreten Vertrag vereinbart war, gilt.
    Meine Vermutung geht i.R. 2,5%üBZ. Und das kann keiner ausser den Banken wollen.

    Allerdings scheint es für die Gerichte, einfachst, auf den §503 BGB sich zu berufen und mittels §287 ZPO zu "schätzen", frei nach "Weg mit der lästigen Rechnerei!"

    Ich möchte hier noch das Urteil vom LG Stuttgart, 12 O 293/14 v. 09.04.2015 ins Spiel bringen. Dort heisst es, dass Verzugszinsen und Nutzungsersatz nicht miteinander zu vergleichen wären...




    Zitat Zitat von RAWedekind
    Offen ist dann m.E. noch, ob
    aa.
    der bei Vertragschluss geltende Zins fest (quasi wieder als 'Festzins') bis zum Ende angewendet wird oder
    bb.
    wie z.B. Servais und iff es bevorzugen: der monatlich geltende Satz aus der Zinsstaffel gilt (entsprechend der vereinbarten Zinsbindung).

    3.
    Wer eine Excel-Tabelle entwickeln würde, die nach Servais/iff rechnen kann, wahlweise mit Basiszins plus 5% oder 2,5%, und mit einem definierten Datum, zu dem die Aufrechnung/Verrechnung erfolgt, würde m.E. der Praxis einen großen Dienst erweisen.
    Liegt eigentlich vor. Aber damit sind die 5% immer noch nicht begründet und damit durchsetzbar.

    Daher wird es meinen weiteren Ansatz mittels Zinsspanne und Quote Zinsertrag/EK geben. Um darzulegen, was die Bank im Schnitt wirklich an Nutzungen gezogen haben.

    Zitat Zitat von RAWedekind

    [Die sog. Winneke-Methode wird sich m.E. nicht durchsetzen, sondern die meisten Gerichte werden vermutlich dem 'Zwei-Konten'-Modell bzw. der "Herkömmlichen Berechnung" folgen, d.h. es werden bis zum Verrechnungsstichtag (was die Gerichte im Zweifel nach Ablauf der 30-Tages-Frist nach Erklärung des Widerrufs annehmen dürften) beide Forderungen unabhängig voneinander ermittelt und (erst) dann verrechnet.]
    Die Frage ist doch, "herkömmlich" oder "nach BGH Beschluss v. 22.09.2015" mit Berücksichtigung der Restvaluta?
    Das OLG Nürnberg hat im Urteil v. 11.11.2015 eindeutig nach dem BGH-Beschluss gerechnet.


    Zitat Zitat von RAWedekind
    Was dann mit dem so ermittelten Saldo passiert, gehört dann in ein 'drittes Konto' - wie genau das zu rechnen ist, würde hier den Rahmen sprengen, denn das ist zum Einen rechtlich nicht ganz einfach und hängt zum Anderen von Details des Sachverhalts ab.
    Richtig, das habe ich in meinen Rechnern mit berücksichtigt. Erster Stichtag X = Tag des Widerrufes. Alles was danach kommt, muss dann aktualisiert werden, also z.B. zum Stichtag Verhandlung y.

    Ich setze hier an

    - Zinsen, auf die Summe der Nutzungen, die der DG dem DN zum Stichtag x hätte ersetzen müssen
    - die Darlehensleistungen bis zum Stichtag x
    - die Darlehensleistungen ab Stichtag x
    - die Nutzungen, die der DG mit den Darlehensleistungen die ab Stichtag x geleistet wurden, erzielt werden konnten
    - keine Verzinsung mehr der Darlehensvalutag, da der Gläubiger in Annahmeverzug ist (§301BGB)
    - Schadensersatz für den Fall, dass der Zins für das Ablöse-Darlehen seit Ablehnung der Anerkennung des Widerrufes gestiegen ist.



    Zitat Zitat von RAWedekind

    Natürlich beinhaltet Basiszins plus X nur eine sog. tatsächliche Vermutung, d.h. theoretisch könnte die Bank das konkret widerlegen. Praktisch wird die Bank kein Interesse daran haben, ihre interne Kalkulation offenzulegen.
    Anzunehmen. Wird für im Fall meines Ansatzes mittels Zinsspanne und Quote Zinsertrag/EK wahrscheinlich noch weniger Interesse vorhanden sein, hier die Zahlen offen zu legen geschweige denn, ein Urteil mit diesem Ansatz zuzulassen.

    Zitat Zitat von RAWedekind

    4.
    M.E. gehört zur Vorbereitung auf einen Gerichtstermin in Kreditwiderrufssachen, dass der Anwalt vier Werte für den Rückgewährsaldo (30 Tage nach Widerruf) parat hat:
    - 'herkömmlich' mit B+5
    - 'herkömmlich' mit B+2,5
    - Servais/iff mit B+5
    - Servais/iff mit B+2,5
    Schön. Wird Ihnen aber z.B. vor dem OLG Nürnberg nicht viel helfen. Da bekommen Sie nur die 2,5% üBZ, wenn Sie nicht konkret darlegen. Und darauf war meine Frage abgestellt. Wie wollen Sie konkret darlegen, dass die Vermutung 5% üBZ, die Richtige ist und das Gericht davon überzeugt wird?

    Meines Erachtens wird auch zuwenig auf die Zinsspanne eingegangen. Und wenn es nur, aus pragmatischen Gründen, geschätzte 0,5% sind. Die lassen doch sich alle mal in Abzug bringen.

    Dann hätten Sie aber schon 8 Berechnungen.

    Sind Sie dann noch vorm OLG Stuttgart, das wohl immer noch nach Winnecke abrechnet, dann deren 16 Berechnungen, die Sie vorhalten müssen.

    Bei meinem Ansatz habe ich max. deren vier:

    - periodisch nach Servais, mit Abzug der Zinsspanne
    - periodisch nach Servais, ohne Abzug der Zinsspanne
    - fix marktüblicher Zins (oder Vertragszins), mit Abzug der Zinsspanne
    - fix marktüblicher Zins (oder Vertragszins), ohne Abzug der Zinsspanne

    Dies, da sich überhaupt nicht die Frage stellt, welche Methode ich wählen muss, um die gez. Nutzungen des DG´s zu berechnen.



    Zitat Zitat von RAWedekind

    Ich habe mir eine eigene Excel-Tabelle 'gebastelt', mit der ich das ggf. im Einzelfall ausrechnen kann, wobei einige manuelle Schritte nötig sind. Der Allgemeinheit kann ich - schon aus Haftungsgründen - diese Excel-Tabelle nicht zur Verfügung stellen.
    Aber - wie gesagt - wenn einer der Excel-Experten hier im Forum es sich zutraut, solch eine Tabelle zu schaffen, die die vier vorgenannten Varianten rechnen kann und ggf. auch die Einzelwerte in 2 Konten ausgeben kann, so dass ein Gericht theoretisch mit einfachen Grundrechenarten jeden Rechenschritt nachvollziehen könnte, würde es vielleicht sogar das eine oder andere Gericht geben, das Berechnungen mit dieser Excel-Tabelle akzeptieren würde bzw. seiner Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde legen würde.
    Ich habe schon immer die 2-Konten Berechnung/Darstellung bevorzugt. Nur so lassen sich die Geldströme klar getrennt nachvollziehen.

    Zitat Zitat von RAWedekind


    DISCLAIMER: Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Allgemeine Ausführungen können niemals eine Beratung im Einzelfall ersetzen.
    Soweit hier auf anderweitige Berichterstattung hingewiesen wird, erfolgt dies ohne sich die dortigen Inhalte oder Aussagen zu eigen zu machen.

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich grundsätzlich nur sporadisch in Foren schaue und insbesondere in den nächsten Tagen wenig Zeit haben werde, das Forum hier zu verfolgen.

    Ich wünsche Ihnen allen, dass Sie auch bei der engagiertesten Diskussion gelegentlich einmal tief durchatmen können und die anstehenden Festtage genießen werden.

    Alles Gute, vor allem ein friedliches Neues Jahr 2016.

    Ihnen auch! Friede ist in den aktuellen Zeiten wohl das wichtigste, was man wünschen kann!

  13. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Aber damit sind die 5% immer noch nicht begründet und damit durchsetzbar.

    Daher wird es meinen weiteren Ansatz mittels Zinsspanne und Quote Zinsertrag/EK geben. Um darzulegen, was die Bank im Schnitt wirklich an Nutzungen gezogen haben.
    Sehe ich genau so. Wenn sich dann aufgrund dieser Berechnung ein Gericht zu mehr als die +5% hinreissen läßt, dann umso besser.
    Zitat Zitat von ducnici
    Die Frage ist doch, "herkömmlich" oder "nach BGH Beschluss v. 22.09.2015" mit Berücksichtigung der Restvaluta?
    So ist es. Da es bisher wenig Urteile gibt, die den Verbrauchern volles Programm (herkömmlich nach BGH-Beschluss) zubilligen, haben die Banken bisher kaum Mehrbelastung zu fürchten. Dies und das baldige Ende des Wiederrufsrechts, fördern meinen Wunsch, das maximal mögliche zu fordern. Natürlich nur, wenn die Realisierung möglich erscheint. Und bisher ist "Herkömmlich nach BGB-Beschluss" nicht ausgeschlossen.

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wichtige Neuigkeit (nicht nur) für Kunden der ING-DiBa AG (Quelle: test.de):
    ING-Diba AG, Darlehensvertrag vom 04.10.2008
    Landgericht Karlsruhe, (Anerkenntnis-)Urteil vom 14.12.2015
    Aktenzeichen: 6 O 261/15
    Klägervertreter: Hünlein Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
    Besonderheit: In der Widerrufsbelehrung hieß es: „Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING Diba.“ Weitere Details zum Verfahren auf der Homepage der Kanzlei.
    [neu 21.12.2015]
    Den Volltext von dort sollte man sich möglichst schnell herunterladen, bevor er wieder entfernt wird.
    Da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt, verstehe ich, dass es bereits rechtskräftig ist und keine Berufung mehr erfolgen wird. Korrekt?

    1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge ||| vom ||| zwischen der Klägerin und der Beklagten durch den Widerruf vom 15.03.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden.

    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.120,62 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.04.2015 zu zahlen.

    3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,

    4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Versteht jemand, weshalb ein für die Klägerin positiver Saldo verblieb? WR kurz vor vollständigen Tilgung des Darlehens? Die o.g. 5% über BZ sind ja wohl nur Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit (nehme ich mal an) und haben rein gar nichts mit den Nutzungen zu tun, welche die verurteilte ING-DiBa an die Klägerin herauskehren musste.

  15. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, Eugh!

    Das aktuelle Urteil von Hünlein scheint aber eher ein "kleiner" Fisch (für die Diba) zu sein, wenn ich sehe, dass es gerade mal um gut 1.100 Euro ging, was die Bank zahlen muss.

  16. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Zitat Zitat von eugh
    Wichtige Neuigkeit (nicht nur) für Kunden der ING-DiBa AG (Quelle: test.de):


    Diesmal fehlte in der WRB das Wort "frühestens", aber verwirrend war sie wohl trotzdem:
    "Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa."

    Mehr dazu dort. Und den Volltext von dort sollte man sich möglichst schnell herunterladen, bevor er wieder entfernt wird.
    Da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt, verstehe ich, dass es bereits rechtskräftig ist und keine Berufung mehr erfolgen wird. Korrekt?

    Versteht jemand, weshalb ein für die Klägerin positiver Saldo verblieb? WR kurz vor vollständigen Tilgung des Darlehens? Die o.g. 5% über BZ sind ja wohl nur Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit (nehme ich mal an) und haben rein gar nichts mit den Nutzungen zu tun, welche die verurteilte ING-DiBa an die Klägerin herauskehren musste.
    Das ist eine reine Feststellungsklage gewesen.

    1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge ||| vom ||| zwischen der Klägerin und der Beklagten durch den Widerruf vom 15.03.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden.
    Über die gegenseitig herauszugebenden Nutzungen ist in diesem Verfahren noch nicht entschieden worden.
    Das wird jetzt im stillen Kämmerlein ausgekungelt werden müssen. (Falls das misslingt, muss noch eine Leistungsklage erhoben werden.)

    Bei den 1.120,62 € dürfte es sich um die außergerichtlichen Kosten der Klägeranwälte handeln.

  17. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist gerade online

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aber ich meine die Größe des Fisches wird auf Urteile keinen Einfluss nehmen, geht ja um das Prinzip, vor allem dass es Hühnlein gelungen war den Gerichtsstand Frankfurt zu verhindern ist ja auch nicht unintressant.

  18. Avatar von eugh
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    Der Betrag alleine sagt nichts über die Größe des Fisches, denn wenn sagen wir die Bank dem Kunden (also nicht anders herum) am Ende nach einer RAW noch 1000€ herausgeben muss, kann das bedeuten, dass der Kunde einen sehr erheblichen Betrag von der Bank an Nutzungen herausgekehrt bekam, der dann aber mit einer Restvaluta verrechnet/saldiert wurde. So lange wir diese Details nicht kennen... Aber es deutet vieles darauf hin, dass es um außergerichtliche Kosten ging, wie Harley schon geschrieben hat.

    Achja, es war wohl eine reine Feststellungsklage, d.h. die Parteien müssen sich jetzt wieder um die RAW streiten und die Kläger ggf. noch einmal klagen. Sehr ermüdend...

  19. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Zitat Zitat von noelmaxim
    Aber ich meine die Größe des Fisches wird auf Urteile keinen Einfluss nehmen, geht ja um das Prinzip, vor allem dass es Hühnlein gelungen war den Gerichtsstand Frankfurt zu verhindern ist ja auch nicht unintressant.
    Ohne die Gründe zu kennen, warum die Verweisung nach Frankfurt der DiBa nicht gelang, ist die Tatsache an sich nicht sehr aussagekräftig. Vielleicht war der Richter in Karlsruhe nur fleißiger als seine Kollegen an anderen LGs.
    Gegen Entscheidungen zur Verweisung an ein anderes Gericht sind Rechtsmittel in der Regel ausgeschlossen. So kann des LG Frankfurt den Fall z.B. nicht mehr an das abgebende LG zurückverweisen, selbst wenn es der Ansicht wäre, dass die Verweisung zu Unrecht erfolgt ist. Es könnte sich lediglich auch für unzuständig erklären mit der Folge, dass dann ein OLG über den Gerichtsstand entscheiden würde.

  20. Avatar von eugh
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    Auch neu von heute bei test.de:
    Münchener Hypothekenbank eG, Kreditvertrag vom 25.01.2008
    Besonderheit: Den Rechtsstreit hatte die Bankkontakt AG finanziert. Der Kreditnehmer hatte bereits Anfang 2014 den Widerruf erklärt – ohne Erfolg. Der Kreditnehmer schaltete die Bankkontakt AG ein. Zunächst scheiterten auch die Verhandlungen zwischen den vom Prozessfinanzierer ausgewählten Anwälten und der Bank. Erst nach Klageerhebung erklärte sich die Bank dann doch noch außergerichtlich damit einverstanden, nach den Vorgaben aus dem BGH-Beschluss vom 22.09.2015, Aktenzeichen: XI ZR 116/15 abzurechnen, alle mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten zu übernehmen und die nach Widerruf gezahlten Raten samt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit dem zugunsten der Bank verbleibenden Widerrufssaldo zu verrechnen. Dem Kreditnehmer bringt das einen Vorteil von 3565 Euro (11 Prozent der Restschuld) aus der Rückrechnung sowie 3229 Euro (10 Prozent der Restschuld) aus der weggefallenen Vorfälligkeitsentschädigung, insgesamt 6794 Euro. 2262 Euro davon erhält die Bankkontakt AG als Honorar.
    [neu 21.12.2015]
    Wie jetzt? Die hier noch 33,3% (inzwischen sind es sogar 40%, siehe Meldung bei test.de vom 26.11.2015 unter "Chronik der Ereignisse") Beteiligung des Prozessfinanzierers beziehen sich auch auf eine "weggefallenen Vorfälligkeitsentschädigung"? Das ist ja raffiniert: I.R.d. RAW wird - auch ohne, dass eine VFE gezahlt wurde, eine solche konstatiert und in die Berechnungen des Honorars des Prozessfinanzierers einbezogen.

    Wie auch immer: Interessant ist der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 22.09.2015. Also wurde hier nach der "BGH-Methode" rückabgewickelt.

    Schade, dass nicht ersichtlich ist, bei welchem Gericht Klage erhoben worden war und auch kein Az. genannt wird. Frage: Wenn Klage erhoben worden ist, weshalb kann man dann noch von einer außergerichtlichen Einigung sprechen? Wie ist das möglich?


    Was den Gerichtsort Frankfurt am Main betrifft:
    Weiß jemand, wie die Bankenkammern des LG bzw. Bankensenate des OLG FFM hinsichtlich kundenfreundlich/bankenfreundlich einzuordnen sind?

  21. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich komme auf meinen Beitrag Nr. 9198 von gestern zurück. Mein Anwalt teilt mir mit: das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. November 2013 - 8 O 85/13 - ist leider nicht in der von uns verwendeten juristischen Datenbank juris, die über die weitreichendsten Datensätze und Rechtsprechungssammlungen verfügt, enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Urteil zumindest nicht von Seiten des Gerichts veröffentlicht wurde.


    Zitat Zitat von kreis96
    Hallo LGSaar und Eugh,
    ich frage einmal meinen RA, ob er mir das Urteil beschaffen kann. Einer meiner geplanten Klagen wird beim LG Hannover eingereicht, ebenfalls eine Rückabwicklung.

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