aa.
Der Beklagte hat der Klägerin die Nettodarlehensvaluta in Höhe von  3.427.170,32 EUR zurückzuzahlen und Wertersatz für die Nutzungen in Form  der vom Beklagten unstreitig vorgetragenen marktüblichen Verzinsung in  Höhe von 4,14 % zu leisten, die sich per 30. März 2015 auf 1.167.791,29  EUR belaufen.
bb.
Die Klägerin hat dem Beklagten die geleisteten Zins- und Tilgungsraten  in Höhe von unstreitig zum 30. März 2015 gezahlter 1.567.913,87 EUR  zurückzugewähren. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, dem Kläger als  Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den ihr zugeflossenen  Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem  Basiszinssatz zu zahlen, die sich per 30. März 2015 auf 392.165,94 EUR  belaufen.
cc.
Da das weitere Verteidigungsvorbringen des Beklagten nicht durchgreift  (s. Ziff.II), ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin durch die  Hilfsaufrechnung des Beklagten mit den zurückzuzahlenden Zins- und  Tilgungsraten zzgl. Nutzungen gemäß § 389 BGB erloschen. Der Anspruch  der Klägerin beläuft sich demnach noch auf 2.634.881,80 EUR.