Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
    enduristi ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    ja oder danach, wenn der Gegner zustimmt.
    Das heißt also: Rücknahme wird "etwas" teurer als im RVG und GKG vorgesehen und der Revisionsbeklagte wird das Gericht mit einem breiten Grinsen im Gesicht verlassen.

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wenn ich viel glaube, aber dass BGH Anwälte im Rahmen einer Verhandlung vor dem BGH noch über die Vergütung der Rücknahme verhandeln .... never ever

  4. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    wenn ich viel glaube, aber dass BGH Anwälte im Rahmen einer Verhandlung vor dem BGH noch über die Vergütung der Rücknahme verhandeln .... never ever
    Ich meinte mit "etwas teurer" nicht die Vergütung der BGH-Anwälte, sondern das Entgelt für die Zustimmung zur Rücknahme der Revision an die Gegenseite.

  5. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    hab ich schon verstanden, aber das müsste ja auch verhandelt werden und das macht im Rahmen einer Verhandlung vor dem BGH niemand. Meines Erachtens unvorstellbar

  6. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  7. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    hab ich schon verstanden, aber das müsste ja auch verhandelt werden und das macht im Rahmen einer Verhandlung vor dem BGH niemand. Meines Erachtens unvorstellbar
    OK, dann wollen wir hoffen, dass Geld nicht alles ist. Zumindest nicht vor dem BGH.

    Aber dann müssten die Bankvertreter sich ja tatsächlich Chancen vor dem BGH ausrechnen. Ist das denn realistisch?

  8. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    naja, hier kommt ja einiges zusammen, Widerruf nach Ablösung und vorliegend sogar eine Aufhebungsvereinbarung. Dazu gibt es erst eine Handvoll OLG Entscheidungen

  9. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von cherrylady
    Danke für die Info, gibt es dazu ein Az., kann leider keine Mitteilung oder ähnliches finden ?
    Meinst Du das hier? https://juris.bundesgerichtshof.de/cg...pos=23&anz=528

  10. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    und da kommen wir nicht zusammen. Wieso sind die wie EK zu behandeln? EK ist eine reine Bilanzgröße und führt dann eben zu völlig beliebigen Ergebnissen (s.o.). Wir müssen das aber auch nicht weiter hier erörtern. Versuchen kann man das ja, mich überzeugt es nicht, aber das ist ja auch nicht entscheidend.
    Als was würden Sie den diese Zinsanteile behandeln?

    Dieses Teil des Geldes gehört der Bank, weil es einfach von uns überwiesen wurde. Kundengeld aus Spareinlagen oder Geld aus einem Kredit ist es nicht, weil die Bank dafür keine Zinsen zahlen muss. Da ist immer der Fall wenn einem das Geld gehört. Und das ist Eigenkapital.

  11. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der Jahresüberschuss/Gewinn fliesst i.d.R. ins Eigenkapital. Das ist das Vermögen des Unternehmens/Bank.

  12. Avatar von Aikido
    Aikido ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Liebe Leute,

    ich habe jetzt von meinem RA eine ganz andere Berechnungsvariante bekommen:

    "Die Bank refinanziert sich über EONIA und teilt die Marge mit ihren Interbankenpartner;
    jedoch nicht weniger als 0,5% und nicht mehr als 2,0% Marge auf den EONIA-Höchstzins
    im jeweiligen Anfallmonat"

    Hat jemand hiervon schon einmal etwas gehört?
    Das Ergebnis ist sehr erfreulich, demnach bekommt die Bank noch weniger als ich es wollte (5% und variabler Zinssatz), aber verstehen tue ich es nicht mehr wirklich.
    Der EONIA Zins geht von ca. 4 % 2008 bis - 0,23 % Februar 2016

  13. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das kann eigentlich nicht funktionieren, verwirrt aber mit Sicherheit die jetzt schon überforderten Richter:

    Zitat Wikipedia:

    "Der EONIA ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Zinssätze, zu denen die EONIA-Panel-Banken[3] auf dem Interbankenmarkt im Euro-Währungsgebiet auf Euro lautende, unbesicherte Übernachtausleihungen effektiv abgeschlossen haben. Bei den Panel-Banken handelt es sich um die Banken mit dem höchsten Geschäftsvolumen im Geldmarkt der Eurozone. Die Panel-Banken, welche derzeit aus 35 Banken bestehen, davon 32 aus der Eurozone, 1 aus sonstigen EU-Ländern und 2 aus Banken außerhalb der EU, melden an jedem TARGET-Tag bis spätestens 18:30 Uhr (MEZ) der EZB den Umfang und den durchschnittlichen Zinssatz der von ihnen an diesem Tag bis zum nächsten TARGET-Tag zur Verfügung gestellten unbesicherten Geldmarktkredite. Da es sich bei den Daten, die die einzelnen Banken herausgeben, um sensible Informationen handelt, übernimmt die EZB als unabhängige Institution die Berechnung. Der ermittelte Wert, welcher seit dem 3. September 2007 mit drei Nachkommastellen angegeben wird, wird daraufhin von der Berechnungsstelle (Calculating Agent) GRSS (Global Rate Set Systems Ltd) zwischen 18:45 und 19:00 Uhr eines jeden Bankgeschäftstages veröffentlicht".

    Ganz großes Kino!!!

  14. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Also der Rechner zur Zinsspanne von Ducnici wird in Kürze online sein. Ich bin fast fertig. Man muss nur noch die Daten von der Bank eintippen und klicken. Der Rest wie gewohnt automatisch. Es wird aber keine Methode sein sondern nur eine Berechnung zum Vortrag. Auch für Juristen einfach zu bedienen.
    Genial - vielen Dank! Aber was genau meinst Du mit "Es wird aber keine Methode sein sondern nur eine Berechnung zum Vortrag"?


    Zitat Zitat von ducnici
    "Sekundäre Beweislast:
    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2015 – 16 U 61/13, juris Rn. 52-55: ...
    Tolles Urteil (16 U 61/13). Könntest Du den Volltext evtl. hochladen oder schicken? Vielen Dank!


    Zitat Zitat von Aikido
    Genau das denke ich auch, die Darlegungen nach ducnici sind zwar schwerer Stoff ( ich bin auch immer noch am grübeln .... ), aber wir bieten dem armen Richter ja auch die leichtere BGH - Version an .

    Ich halte es für wichtig die positiven Bank-Bilanzen darzulegen, tue mich aber schwer damit. Hat sich jemand von Euch schon mit den Geschäftsberichten / Bilanzen der Diba

    https://www.ing-diba.de/ueber-uns/presse/publikationen/#!klapper_10_13_1

    https://www.ing-diba.de/ueber-uns/unternehmen/


    auseineinandergesetzt und lässt mich daran teilhaben?
    RA Kunzenbacher machte einmal darauf aufmerksam, dass man im Bundesanzeiger nachschauen müsse, d.h. ich nehme an, dass die von Dir gefundenen Links (diese Berichte hatte ich auch schon gelesen, aber damit nichts anfangen können ) nicht weiterhelfen.


    Zitat Zitat von ducnici
    ...
    2014er GB z.B.:

    - Seite 116 Konzernbilanz:

    Eigenkapital 7.021 Mio
    Bilanzsumme 136.667Mio
    - Seite 117 GuV:

    Zinsertrag 2.922Mio
    Zinsaufwand 1.290Mio
    Zinsspanne = (ZE-ZA) / BS x100% = 1,1941%

    Quote Zinsertrag / Eigenkapital x 100% = 41,61%


    die Zinsspanne muss natürlich aus dem Abschlussjahr des Vertrages errechnet werden...
    Aber die Zahlen sind von der DKB, oder?


    Zitat Zitat von Tom120368
    Hallo zusammen. Obwohl ich denke dass das Urteil schon bekannt ist. Der BGH, und zwar 4. Senat, hat mit Urteil vom 27.1.16 im Versicherungsrecht wieder zugunsten des Kunden ebtschieden. Nach Auszahlung des Rückkaufswertes und Kündigung erfolgte Widerruf. Nach dem Urteil kein Problem. Auch keine Verwirkung.
    Danke für den Hinweis! BGH, 27.01.2016 - IV ZR 488/14. Ich hoffe, dass ich noch hinterherkomme, das alles zu verinnerlichen. Ihr alle schreibt wie die Weltmeister.


    Ist das hier schon bekannt? (Quelle: test.de)

    15.02.2016 Der Bundesgerichtshof hat angekündigt: Er verhandelt und entscheidet am Dienstag, 5. April, über eine Kreditwiderrufsklage gegen die Landesbank Baden-Württemberg. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Bank zur Erstattung von fast 30 000 Euro Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Die Kläger hatten die Kredite abgelöst, um die finanzierten Immobilien zu verkaufen. Später erfuhren sie: Die Widerrufsbelehrungen zu den Verträgen waren fehlerhaft. Sie widerriefen die Verträge nachträglich und forderten Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung. Abzuwarten bleibt, ob die Landesbank ihre Revision gegen die Verurteilung durchs Oberlandesgericht Stuttgart nicht doch noch wieder zurücknimmt, um ein mutmaßlich verbraucherfreundliches Grundsatzurteil des BGH zu verhindern. Das Tempo des Bundesgerichtshofs in dem Fall ist rekordverdächtig. Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart war erst Ende September 2015 gefallen. Normalerweise dauert es ein Jahr oder mehr, bis der Bundesgerichtshof über eine Revision verhandelt und entscheidet.

    15.02.2016 Rechtsanwalt Christoph Lehnen berichtet: Die 10. Kammer am Landgericht Berlin weigert sich, die Pflicht zur Abführung von Kapitalertragssteuern als Einwand gelten zu lassen. „Des Weiteren dürfte davon auszugehen sein, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, vor dem Hintergrund einer eventuellen Besteuerung der Leistungen von dem von ihr geschuldeten Nutzungswertersatz Abzüge vorzunehmen. Die Rückabwicklungsvorschriften (...) sehen keine Regelung für den Fall vor, dass die zum Nutzungsersatz verpflichtete Person von diesem Steuern abzuführen hat. Zum einen wird keine gesonderte Besteuerungspflicht gesehen, weil es sich bei dem Nutzungsersatz nur um einen unselbständigen Rechnungsposten im Rahmen einer Gesamtsaldierung handelt, die hier noch dazu führt, dass nicht die Beklagte zur Zahlung an die Kläger verpflichtet ist. Soweit die Beklagte hier aber entgegen der zuvor genannten Ansicht zu einer solchen Abführung an die Steuerbehörden verpflichtet wäre, berührte dies nicht die Frage der Höhe des den Klägern zustehenden Nutzungsersatzes. Dieser ist eine Nettoposition. Wären also Steuern darauf abzuführen, würde es sich ihm Rahmen der Saldierung um eine reine Durchlaufposition handeln. Es müsste der Nutzungsersatz entsprechend der Steuerlast erhöht werden, um ihn dann wieder um die Steuerlast zu reduzieren“ , heißt es in einem Hinweisbeschluss des Gerichts (vom 22.01.2016, Aktenzeichen: NN O NNN/15)
    EDIT: ducnici war (viel) schneller.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Eughen, nein die Zahlen waren aus dem GB 2014 der IngDiba aus dem Link. Dort steht nichts anderes als im Bundesanzeiger.de

    GuV und Bilanz suchen, dann EK, Bilanzsumme, Zinsertrag und Zinsaufwand. So schwer kann das nicht sein!

    ;-)

  16. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh


    Zitat von ducnici
    ...
    2014er GB z.B.:

    - Seite 116 Konzernbilanz:

    Eigenkapital 7.021 Mio
    Bilanzsumme 136.667Mio
    - Seite 117 GuV:

    Zinsertrag 2.922Mio
    Zinsaufwand 1.290Mio
    Zinsspanne = (ZE-ZA) / BS x100% = 1,1941%

    Quote Zinsertrag / Eigenkapital x 100% = 41,61%


    die Zinsspanne muss natürlich aus dem Abschlussjahr des Vertrages errechnet werden...






    Aber die Zahlen sind von der DKB, oder?

    Die Zahlen die Ducnici hier verwendet hat waren sind von der Ingdiba (aus dem Geschäftsbericht 2014, nur die Seitenzahlen sind 114/115)

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, meine dumme frage hätte ich Euch ersparen müssen. Muss zu meiner Schande gestehen, dass ich das vorhin nicht aufgemacht hatte - ist mit dem Handy etwas fummelig. Alles klar, ducnici wusste wie immer genau, wovon er schrieb.

    Demnach eignen sich die Berichte auf der Webseite der Bank sehr wohl für diese Berechnungen. Das Gesicht des gegnerischen RÄ in der mündlichen Verhandlung möchte ich sehen, wenn man ihm und dem Richter einen Ausdruck eines solchen Berichts vorlegt und exemplarisch dazu eine simple Berechnung nur mal so für einen Monat a la ducnici. Klar, die komplette Berechnung sollte man schon mit der Klage einreichen und dann auch dabei haben. Aber mit dem Bericht zum Anfassen auf dem Tisch und den relevanten Variablen farblich hervorgehoben muss das doch jeder nachvollziehen können. Idealerweise noch mit dem Hinweis auf Nutzungen und Früchte (§§ 99, 100 BGB). Noch etwas Weiteres zur Untermauerung?

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RIGHTEOUSRAGE
    Ich habe die Suchfunktion des Forums mit ARAG gefüttert, es scheinen nicht so viele Teilnehmer dort die RSV abgeschlossen zu haben. Oder war das bei allen eher unproblematisch mit der Deckungszusage. Kann mir sonst jemand noch ein paar Tipps für den Umgang mit der ARAG RSV geben? (Außer einen guten Lebenswandel zu führen, um möglichst alt zu werden, damit man deren Deckungszusage noch erlebt)
    Frag mal bei derpicknicker nach bzw suche seinen Beitrag, wo er ein Schreiben eines RA an die RSV zitierte. Danach war alles gut. Scheint aber leider nicht bei allen zu klappen.


    Zitat Zitat von sebkoch
    hab ich schon verstanden, aber das müsste ja auch verhandelt werden und das macht im Rahmen einer Verhandlung vor dem BGH niemand. Meines Erachtens unvorstellbar
    Weshalb nicht. Berufsethische Gründe?


    Zitat Zitat von Aikido
    Liebe Leute,

    ich habe jetzt von meinem RA eine ganz andere Berechnungsvariante bekommen:

    "Die Bank refinanziert sich über EONIA und teilt die Marge mit ihren Interbankenpartner;
    jedoch nicht weniger als 0,5% und nicht mehr als 2,0% Marge auf den EONIA-Höchstzins
    im jeweiligen Anfallmonat"

    Hat jemand hiervon schon einmal etwas gehört?
    Das Ergebnis ist sehr erfreulich, demnach bekommt die Bank noch weniger als ich es wollte (5% und variabler Zinssatz), aber verstehen tue ich es nicht mehr wirklich.
    Der EONIA Zins geht von ca. 4 % 2008 bis - 0,23 % Februar 2016
    Davon habe ich noch nichts gehört. Hat Dein RA damit schon Erfahrungen gemacht? Welche? Aktenzeichen? Hast Du eine RSV, so dass er sich mehr zutraut? Mir erscheinen die Vorschläge von ducnici einfacher, wobei mir noch unklar ist, wie sein Gedankenaustausch mit sebkoch oben zu sehen ist. Letzterer hat da ja ein paar Bedenken geäußert, aber vielleicht besteht da noch ein Problem mit den Begrifflichkeiten? Ich komme ja selbst damit ständig ins Schlingern.

    Ist dies hier zum EONIA interessant?
    https://zivilrecht.univie.ac.at/filea...n_Vertrag2.pdf

  19. Avatar von RA-Franz
    RA-Franz ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kurze Vorstellung meiner Person: Ich bin angestellter Rechtsanwalt in einer auf unter anderem im Bank- / Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei.

    Im Rahmen der Bearbeitung einer Vielzahl von Darlehenswiderrufsfällen in der Vergangenheit war ich bislang nur ein stiller, aufmerksamer Leser dieses Threads.

    Im Zuge dessen sind mir wohl schon sämtliche Fallgestaltungen (nur Prolongation oder doch echte Abschnittsfinanzierung / Widerruf bereits abgelöster Darlehensverträge / Widerruf von gekündigten Darlehensverträgen / Widerruf nach Aufhebungsverträgen / Widerruf von KFW-Darlehen / fiktiv mögliche Sondertilgungen bei Vorfälligkeitsberechnung zwingend zu berücksichtigen etc...) sowie sämtliche pauschalen Einwände der gegnerischen Banken (von Verwirkung bis hin zu rechtsmissbräuchlichem Handeln) sowie alle erdenklichen, hanebüchenen Ausreden der Rechtsschutzversicherungen, sich irgendwie vor einer Deckung zu drücken, untergekommen.

    Aufgrund dieser umfangreichen Erfahrung ist es möglich, binnen kürzester Zeit ein unverbindliches Feedback der uns zur Prüfung übermittelten Darlehensverträge abzugeben. Darüber hinaus sind wir in der Lage Zinsdifferenzen sowie Nutzungen zu berechnen.

    Aus aktuellem Anlass hier die - den meisten Forumuser wahrscheinlich ohnehin schon bekannten - News rund um die bevorstehende Gesetzesänderung, die die Abschaffung des "ewigen Widerrufsrechts" zum Inhalt hat:

    https://www.daserste.de/information/w...aesst-100.html

    https://www.test.de/Fehlerhafte-Kred...hen-4918483-0/

    ► Kostenlose Ersteinschätzung von Darlehensverträgen binnen 24 Stunden
    ► Homepage: https://www.kanzlei-haas.de/aktuelles.html
    ► E-Mail: info@kanzlei-haas.de

  20. Avatar von Aikido
    Aikido ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh

    Davon habe ich noch nichts gehört. Hast Dein RA damit schon Erfahrungen gemacht? Welche? Aktenzeichen? Hast Du eine RSV, so dass er sich mehr zutraut? Mir erscheinen die Vorschläge von ducnici einfacher, wobei mir noch unklar ist, wie sein Gedankenaustausch mit sebkoch oben zu sehen ist. Letzterer hat da ja ein paar Bedenken geäußert, aber vielleicht besteht da noch ein Problem mit den Begrifflichkeiten? Ich komme ja selbst damit ständig ins Schlingern.

    Ist dies hier zum EONIA interessant?
    https://zivilrecht.univie.ac.at/filea...n_Vertrag2.pdf
    Ich weiß noch nicht welche Erfahrungen es damit gibt, ich habe nur die Berechnungen zugesendet bekommen zum anschauen und besprechen. Die Klageschrift ist gerade in Bearbeitung. Ich dachte nur, ich frage mal vorher hier.
    Aus den Vorgesprächen habe ich es in Erinnerung, dass er bei Gericht die ggf. die Bestellung von Gutachtern oder Gutachten beantragt.

    Ich habe auch noch eine weitere Berechnung in der Tabelle entdeckt:

    "Die Bank refinanziert sich über 3-Monats-Euribor und teilt die Marge mit ihren Interbankenpartner; jedoch nicht weniger als 0,5% und nicht mehr als 2,0% Marge auf den 3-Monats-Euribor-Höchstzins im jeweiligen Kalenderjahr"

    Beide Varianten sind auf jeden Fall variabel berechnet (so wie ich es wollte ) ... aber die Bank mit ihren eigenen Geschäftsberichten zu schlagen gefällt mir eigentlich auch besser.

    Weiß denn jemand von Euch wie sich die IngDiba refinanziert? Vielleicht steht ja was in den Geschäftsberichten zu EONIA und Euribor?

    Ich bin nur irritiert, weil es eine derartige Diskussion hier noch gar nicht gab und ich mit meinem Wissen noch mal wieder bei Null anfangen muss. Allerdings ist es besser so, als wenn man den Eindruck hat, der RA weiß selber auch nicht so Recht was Sache ist und ich muss ihm alles sagen ...

    Ich habe eine Rechtsschutzversicherung (Dank den guten Ratschlägen im Forum hier, glücklicherweise nicht Arag), und bin mit dem RA auch vorab erst mal so verblieben "viel zu fordern", wo man sich dann trifft muss man sehen.

  21. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    OLG München, Beschluss v. 08.02.2016 – 5 W 187/16, Streitwert einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages

    Sehr schöne und ausführliche begründete Entscheidung zum Streitwert der Feststellungsklagen (volle Darlehensvaluta). Das kann zur Argumentation mit der RSV wichtig sein. Das ist erkennbar die erste Entscheidung, die sich tatsächlich mal umfassend mit allen vertretenen Auffassungen auseinandersetzt.

    Dass die die Anwaltschaft freut, steht natürlich außer Frage

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