Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Tja, ich bin mir nicht im Klaren, wie man bzgl. des BGH-Beschlusses ein bereits vor dem WR zurückgezahltes Darlehen rückabwickelt, sorry. Mein RA meinte neulich, er könne versuchen, im Rahmen der Berufung bei einem nicht grundpfandrechtlich abgesicherten, vor WR zurückgezahlten Darlehen die RAW neu nach BGH-Beschluss vom 22.09.2015 zu berechnen. Ich hatte doch einmal auf eine Entscheidung verwiesen, wo begründet war, dass dies möglich sein soll (es war um die Umstellung von einer Feststellungsklage in der 1. Instanz zur Leistungsklage in der 2. Instanz gegangen), doch leider finde ich die Stelle nicht mehr. Evtl. wäre das ja auch eine Begründung, die RAW bei der Berufung neu berechnen zu dürfen, da bei Einreichung der Klage in der 1. Instanz der BGH-Beschluss vom 22.09.2015 noch nicht bekannt war?

  3. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mein RA meinte gerade, die Berechnungserneuerung vor dem OLG wäre schwierig. Da müsste man sich zunächst an dem Berechnungsmodell in der Klage festhalten lassen....

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @RAM - Änderung des Klageantrages im Berufungsrechtszug:


    Was meint Dein RA mit "zunächst"?

    Könntest Du ihn bitte fragen, ob das folgende (ältere) Urteil des BGH analog angewendet werden kann, um eine RAW beim Instanzenwechsel anders zu berechnen? Ich kann mit meinem RA erst kommende Woche sprechen, aber vielleicht hat der ja noch eine Idee...

    BGH, 04.10.1984 - VII ZR 162/83: Zulässigkeit einer Klageänderung bei Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage
    Die im Berufungsrechtszug vorgenommene Änderung des Klageantrages ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß §§ 523, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
    Nach dem vorgenannten Urteil des BGH war zumindest die Änderung des Klageantrages bei Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage möglich.

  5. Avatar von ProVision
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Amtsgericht Münster, 96 C 637/12 - https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/m..._20120716.html

    Gegen Santander + Seats and Sofas

    Widerrufsbehlerung aus 2011

    Nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.

    Die Widerrufsinformationen, die dem Kläger ausgehändigt worden sind, enthalten zwar die Belehrung, dass die Frist grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages beginnt, aber erst wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Sie enthalten aber nicht den notwendigen Hinweis, dass die Frist auch erst mit dem Erhalt einer ordnungsgemäß gestalteten Widerrufsbelehrung beginnt. Ferner wird aus der Belehrung selbst nicht hinreichend deutlich, gegenüber wem der Widerruf zu erklären ist. Ein Hinweis auf den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag ist ebenso wenig enthalten. Die Aufsichtsbehörde wird nicht genannt.


    Nach § 492 Abs. 2 BGB muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten.


    Die dem Kläger überreichte Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht klar und verständlich. Es ist nicht erläutert, was der ComfortCard-Vertrag für Konditionen enthält. Der Vertrag enthält zusätzlich unter XIV Informationen zu den Modalitäten „Comfort PLUS SECUR“ und „Comfort PLUS Schutz“. Hierbei wird nicht hinreichend klar, ob diese Informationen auch den vom Kläger abgeschlossenen Vertrag betreffen. Ferner enthält eine Seite „allgemeine Informationen für die Kreditkartenversicherung und Verbraucherinformationen/Comfort Plus Schutz“. Dieses betrifft die Kreditausfallversicherung. Der Begriff Kreditkartenversicherung ist schon irreführend, da es um einen Ratenzahlungskauf geht. Zudem werden die Informationen zu den verschiedenen abgeschlossenen Verträgen vermischt. Die folgende Seite enthält dann erst die „Widerrufsinformationen“ für den Darlehensvertrag.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh

    Wir führen allerdings schon zwei Leistungsklagen - ohne das neue Berechnungsmodell, deshalb Umstellung der Leistungsklage in der 2. Instanz wohl eher schwierig. Aber ich hoffe, das OLG kennt den BGH-Beschluss und kommt von selber drauf....

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ah, ok, und was meinte er mit "zunächst"? Dass das OLG trotz unverändertem Antrag von selbst darauf kommt?


    Nochmal aus dem o.g. BGH-Urteil vom 04.10.1984 (VII ZR 162/83):

    II.

    Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die im Berufungsrechtszug vorgenommene Änderung des Klageantrages ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß §§ 523, 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

    1.
    Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage - und umgekehrt - eine bloße Abwandlung des Klageantrages im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO (§ 268 Nr. 2 ZPO aF) darstellt, wenn der neue Antrag sich auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, d.h. bei gleichbleibendem Klagegrund nur weitergehende Rechtsfolgen aus diesem hergeleitet werden (vgl. RG JW 1937, 3155, 3156; RGZ 171, 202, 203; BGH NJW 1951, 311, 312; Senatsurteil vom 16. Mai 1974 - VII ZR 23/72; BGH Urteil vom 9./12. Mai 1975 - VIII ZR 234/73 = WM 1975, 827, 828 und NJW 1984, 2295 - Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage; s.a. BGH NJW 1979, 925, 926 m.N. für den Übergang vom Auskunfts- zum Leistungsbegehren; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 268 Anm. IV 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl., § 264 Anm. 2 C; Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl., § 264 Rdn. 3; Thomas/Putzo, 12. Aufl., § 264 Anm. 3; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 102 I 3 b = S. 587).

    Eine entsprechende Erweiterung bzw. Abwandlung des Klageantrages ist demnach zulässig, ohne daß der Beklagte zustimmen oder das Gericht sie für sachdienlich erachten müßte. Dies gilt auch im zweiten Rechtszug, denn auch hier ist gemäß § 523 ZPO die Vorschrift des § 264 Nr. 2 ZPO uneingeschränkt anzuwenden (ausführlich hierzu RGZ 148, 131, 132 f; BGH NJW 1979, 925, 926; WM 1975, 827, 828). Bei einer Klageerweiterung mutet es das Gesetz somit dem Beklagten zu, daß sein hierauf bezogenes Verteidigungsvorbringen nur in einer Tatsacheninstanz überprüft wird. Im übrigen steht es auch der Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO nicht entgegen, daß eine Tatsacheninstanz verloren geht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Mai 1983 - VII ZR 117/82 = BauR 1983, 485 = WM 1983, 1162, 1163 m.N.).

    2.
    Nach diesen Grundsätzen wäre der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage nur dann nicht ohne weiteres gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig gewesen, wenn dadurch der Klagegrund geändert worden wäre. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt, nämlich die behaupteten Mängel am Gemeinschaftseigentum, ist derselbe geblieben. Lediglich die Rechtsfolge, die der Kläger daraus herleitet, hat sich geändert; statt der bloßen Feststellung, daß der Beklagte zur Zahlung der Mängelbeseitigungskosten verpflichtet ist, begehrt er jetzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses, hilfsweise Leistung von Schadensersatz. Die darin liegende Erweiterung des Streitstoffes gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag ist die zwangsläufige Folge nahezu jeder Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und somit kein Argument gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Klageänderung. Daß der Kläger einige Mängelpositionen "zunächst zurückgestellt" hat, spielt hier schon deshalb keine Rolle, weil dieser Vorbehalt nur für den Fall der Nichtzulassung des Leistungsantrages Bedeutung erlangen sollte (Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts vom 31. Mai 1983).
    => ergänzt in unserer Sammlung (Beitrag #6, dorthin passte es am besten)

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Genau, wobei ich da in HH eher skeptisch bin. Ducnicis OLG-Senat in Nürnberg traue ich das allerdings zu.....

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ok, danke. Schau nochmal in meinen Beitrag oben drüber, wo ich noch aus dem BGH-Urteil aus 1984 zitiert und m.E. relevante Passagen hervorgehoben habe. Demnach sollte eine Neuberechnung mit einer anderen Methodik ("nach BGH") möglich sein, denke ich.

  10. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal zum Beschluss des BGH vom 12.01.2016, XI ZR 366/15.

    Darin taucht der Begriff "Streitwert" nicht auf. Stattdessen ist die Rede von der "Beschwer", worauf RAWedekind schon hingewiesen hat:

    Zitat Zitat von RAWedekind
    1.
    „Beschwer“ bei einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht dasselbe wie „Streitwert“ einer Klage.

    2.
    Der BGH hat sich – in einer Kreditwiderrufssache – klar zum Streitwert geäußert:

    1. Das OLG Dresden hatte u.a. ausgeführt:

    Zitat: “40 Der Streitwert wurde gemäß §§ 47, 48 GKG festgesetzt. Der Wert der Feststellungsklage entspricht der Darlehenssumme (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: „Darlehen“). Der Wert der Widerklage geht darin auf. Die neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta geltend gemachten Wertersatzansprüche wirken nicht streitwerterhöhend, da die Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche bereits vorab vorgenommen wurde. Aufgrund dessen liegt auch keine streitwerterhöhende Prozessaufrechnung im Sinne des § 45 Abs. 3 GKG vor.“ /Zitat Ende
    (OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 1760/14 –, Rn. 40, juris)

    b.
    Und der BGH hat das bestätigt!

    Zitat:
    „Streitwert: 98.000 € Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber“ /Zitat Ende

    BGH, Beschluss vom 24. November 2015 · Az. XI ZR 327/15, zu finden z.B. hier (Link ohne Gewähr und ohne mir die dortigen Inhalte zu eigen zu machen; Klicken auf eigenes Risiko): https://openjur.de/u/870952.html
    Kann es sein, dass der BGH im Beschluss vom 24. November 2015, XI ZR 327/15, den vom OLG Dresden festgesetzten Streitwert von 98.000 € unkommentiert übernommen hat, weil dessen Urteil durch die Rücknahme der NZB rechtskräftig geworden ist und weil eine vom OLG vorgenommene Festsetzung nicht einmal durch eine fälschlicherweise zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH abgeändert werden könnte (BGH 9.10.09, VI ZB 18/08) ?

    Die Festsetzung der 98.000 € durch den BGH wäre dann kein Widerspruch zu seinen Ausführungen im Beschluss vom 12.01.2016 bezüglich der "Beschwer", und wir könnten uns zur Höhe des Streitwertes bei unbezifferten RAW-Klagen unbesorgt darauf berufen.

    Meinungen?

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was ist neueren Datum´s?

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Genau, wobei ich da in HH eher skeptisch bin. Ducnicis OLG-Senat in Nürnberg traue ich das allerdings zu.....

    Der 14.Zivilsenat des OLG Nürnberg setzt den Streitwert nach dem Beschluss vom 12.01.2016 fest....

  13. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und würde der auch NWE vom Tag der Ablösung bis zum Widerruf zusprechen?

  14. Avatar von Lassiefury
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was haltet Ihr von folgender Idee:

    DN widerruft einen noch nicht abgewickelten Sparkassen-Vertrag aus 2005 ("frühestens" + Fußnoten + "finanzierte Geschäfte"; einmal Konditionen angepasst). Das LG weist die Klage auf Feststellung, dass sich der Vertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, mit der Begründung ab, die Sparkasse könne sich auf die Schutzwirkung§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen; die W-Frist sei deshalb zZt. des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Eigentlich ein klassischer Fall für eine 2. und ggf. 3. Instanz.

    DN ist aber dummerweise nicht rechtsschutzversichert und will das Kostenrisiko einer Fortsetzung des Prozesses entgegen seiner früheren Absicht nun doch nicht mehr eingehen, obwohl die Erfolgsaussichten für eine Revision nach Auskunft seines Anwalts sehr gut sind. Er lässt die Berufungsfrist verstreichen und überlegt nun, den Widerruf ggf. bis 21.06.2016 noch einmal zu erklären, weil es bis dahin noch weitere DN-freundliche Urteile geben wird. Er meint, das müsste aus den folgenden Gründen möglich sein:


    - Das WR ist jedenfalls bis zum 21.06.2016 "ewig".

    - Das WR erlischt nicht, solange es nicht wirksam ausgeübt worden ist. Es müsste in seinem Fall also noch bestehen.

    Was aber ist mit der Rechtskraft des abweisenden Urteils?

    Erstreckt sie sich nur auf die Feststellung, dass "der Widerruf vom soundsovielten das Vertragsverhältnis nicht umgewandelt hat"?

    Oder vielleicht auf die Feststellung, dass "das Vertragsverhältnis bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist"?

    Oder erstreckt sich die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils womöglich auf die Feststellung, dass die 2-Wochen-Frist schon in 2005 abgelaufen ist und der Darlehensvertrag deshalb schon seitdem nicht mehr widerrufen werden konnte?

    Wenn der Widerruf eine gestaltende Wirkung hat, müsste es doch möglich sein, durch erneuten Widerruf das Darlehensverhältnis umzugestalten und anschließend über die Wirkung dieses neuen Widerrufs noch einmal vor Gericht zu streiten.

    Was also spricht gegen die Möglichkeit eines erneuten Widerrufs?

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Willkommen im Club! Erkläre aber bitte nochmal, weshalb Du einen weiteren WR (mit späterem Datum) benötigst.

  16. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Willkommen im Club! Erkläre aber bitte nochmal, weshalb Du einen weiteren WR (mit späterem Datum) benötigst.
    Berufungsfrist abgelaufen. Kann mir aber nicht vorstellen danach erneut widerrufen zu können.

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Der schon ausgesprochen Widerruf wandelte bereits den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Was soll dann der zweite Widerruf bringen? Dafür gibts gar keine rechtliche Grundlage.

    Entweder war die WRB falsch, die Frist hat noch nicht zum laufen begonnen und der WR war wirksam oder nicht.

    Da kannst Du nichts umgestalten...

    Ich kapier auch nicht die Vorgehensweise. Was willst Du damit bezwecken? Das erst ab dem neuen WR die Verjährung zum Einlegen der Klage zum laufen beginnt?

    Das wirst Du knicken können.

    Um da auch mehr blicken zu können, brauchen wir mehr Daten. Welches LG hat die Klage abgewiesen, welches OLG wäre dann für die 2. Instanz zuständig.

    Läuft das Darlehen noch oder wurde es schon abgelöst? Wenn es noch läuft, wann wurde das letzte Mal die Zinsbindung festgelegt? Für welche Dauer?

  18. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Was ist neueren Datum´s?
    Naja, der Beschluss vom 12.1.2016. Aber warum weist der BGH nicht darauf hin, dass er von seiner früheren Ansicht (24.11.2015) abweicht?

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Lassiefury (und alle):
    Wenn die Frist zur Einlegung der Berufung abgelaufen ist, ist da m.E. gar nichts mehr zu machen.


    Zitat Zitat von claus47
    Naja, der Beschluss vom 12.1.2016. Aber warum weist der BGH nicht darauf hin, dass er von seiner früheren Ansicht (24.11.2015) abweicht?
    Welche Entscheidung des BGH vom 24.11.2015 meinst Du? Da gab es etliche Entscheidungen. Oder meinst Du den BGH-Beschluss vom 22.09.2015 (XI ZR 116/15)?

  20. Avatar von Lassiefury
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Willkommen im Club! Erkläre aber bitte nochmal, weshalb Du einen weiteren WR (mit späterem Datum) benötigst.
    Gerne: Der DN hat die Berufungsfrist bereits verstreichen lassen. Das Urteil ist schon rechtskräftig ...

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    S.o.: Drops gelutscht - Pech gehabt. Sorry, aber man muss es leider so deutlich schreiben.
    Ob es möglich ist, in der Sache an sich (also WR) eine neue Klage mit neuem Sachverhalt derart zu erheben, dass sie zulässig und begründet ist und dabei irgendwie dennoch dazu führt, den DV in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln, weiß ich nicht, aber ich fürchte eben, dass es nicht möglich ist. Selbst eine neue Klage, wo z.B. (fiktiver Fall) nur noch die Rückerstattung einer VFE gefordert würde, nachdem bereits zuvor ein rechtskräftiges Urteil gegen eine Klage z.B. (fikitver Fall) auf komplette RAW ergangen war, ist wohl nicht mehr zulässig. Aber das ist wirklich nur meine laienhafte Meinung. Fristen verstreichen zu lassen, hat in der Juristerei selten einen guten Ausgang.

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