Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das Urteil ist rechtskräftig entschieden - da kann man nicht mit einer Klage mit demselben Streitgegenstand noch einmal starten. Unzulässig. Würde abgewiesen. Stichwort: materielle Rechtskraft.

  3. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von joka
    ich möchte gerne mal fragen,wie ihr folgendes einschätzt:

    meine Klage gegen die Bank liegt derzeit beim LG Köln (noch ohne Verhandlunstermin).

    Seit meinem Widerruf von vor 1,5 Jahren habe ich neben der normalen Tilgung auch eine Sondertilgung geleistet.Dies wirft mir der DG nun vor:
    "Gerade Sondertilgungen stellen einen Umstandsmoment dar,welches einen Widerruf dem Einwand der Verwirkung aussetzt (LG Regensburg 25.02.2015- 3 O 1908/14 (1)"

    und weiter:

    "Die Beklagte behält sich die Erhebung der Hilfswiderklage über ihre Zahlungsansprüche ausdrücklich vor."

    Hat vielleicht schon jemand ähnliches bekommen?
    Mein Anwalt ist derzeit in Urlaub,ihn kann ich dazu nicht befragen...
    Zitat Zitat von ducnici
    Das Urteil ist nicht rechtskräftig, liegt beim OLG Nürnberg, Az. 14 U 626/15
    Unser rasender Reporter weiß zu berichten, dass das Urteil des LG Regensburg vom 25.02.2015 (3 O 1908/14) gegen die DKB vom OLG Nürnberg (14 U 626/15) gestern einkassiert worden ist. Ganz herzlichen Dank für den Hinweis, lieber ducnici!

    Ich habe das Urteil ergänzt in unserer Sammlung (Beiträge #2 und #4) unter "keine Verwirkung" bzw. "keine Gesetzlichkeitsfiktion/Schutzwirkung".

    Seltsam ist, dass das bankenfreundliche Urteil des LG Regensburg nirgendwo veröffentlicht zu sein scheint. Egal, jetzt können sich die Banken nicht mehr darauf berufen.

  4. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Welche Entscheidung des BGH vom 24.11.2015 meinst Du? Da gab es etliche Entscheidungen. Oder meinst Du den BGH-Beschluss vom 22.09.2015 (XI ZR 116/15)?
    Ich meine die in meinem obigen Zitat von RAWedekind (#11428) erwähnte Entscheidung des BGH:

    Und der BGH hat das bestätigt!
    Zitat:
    „Streitwert: 98.000 € Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber“ /Zitat Ende
    BGH, Beschluss vom 24. November 2015 · Az. XI ZR 327/15, zu finden z.B. hier (Link ohne Gewähr und ohne mir die dortigen Inhalte zu eigen zu machen; Klicken auf eigenes Risiko): https://openjur.de/u/870952.html

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, ich war blind - Du hattest das Az. ja deutlich rein geschrieben. Jetzt noch einmal im Zusammenhang:
    Zitat Zitat von claus47
    Nochmal zum Beschluss des BGH vom 12.01.2016, XI ZR 366/15.

    Darin taucht der Begriff "Streitwert" nicht auf. Stattdessen ist die Rede von der "Beschwer", worauf RAWedekind schon hingewiesen hat:

    Zitat Zitat von RAWedekind
    1.
    „Beschwer“ bei einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht dasselbe wie „Streitwert“ einer Klage.

    2.
    Der BGH hat sich – in einer Kreditwiderrufssache – klar zum Streitwert geäußert:

    1. Das OLG Dresden hatte u.a. ausgeführt:

    Zitat: “40 Der Streitwert wurde gemäß §§ 47, 48 GKG festgesetzt. Der Wert der Feststellungsklage entspricht der Darlehenssumme (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: „Darlehen“). Der Wert der Widerklage geht darin auf. Die neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta geltend gemachten Wertersatzansprüche wirken nicht streitwerterhöhend, da die Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche bereits vorab vorgenommen wurde. Aufgrund dessen liegt auch keine streitwerterhöhende Prozessaufrechnung im Sinne des § 45 Abs. 3 GKG vor.“ /Zitat Ende
    (OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 1760/14 –, Rn. 40, juris)

    b.
    Und der BGH hat das bestätigt!

    Zitat:
    „Streitwert: 98.000 € Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber“ /Zitat Ende

    BGH, Beschluss vom 24. November 2015 · Az. XI ZR 327/15, zu finden z.B. hier (Link ohne Gewähr und ohne mir die dortigen Inhalte zu eigen zu machen; Klicken auf eigenes Risiko): https://openjur.de/u/870952.html
    Kann es sein, dass der BGH im Beschluss vom 24. November 2015, XI ZR 327/15, den vom OLG Dresden festgesetzten Streitwert von 98.000 € unkommentiert übernommen hat, weil dessen Urteil durch die Rücknahme der NZB rechtskräftig geworden ist und weil eine vom OLG vorgenommene Festsetzung nicht einmal durch eine fälschlicherweise zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH abgeändert werden könnte (BGH 9.10.09, VI ZB 18/08) ?

    Die Festsetzung der 98.000 € durch den BGH wäre dann kein Widerspruch zu seinen Ausführungen im Beschluss vom 12.01.2016 bezüglich der "Beschwer", und wir könnten uns zur Höhe des Streitwertes bei unbezifferten RAW-Klagen unbesorgt darauf berufen.

    Meinungen?
    Zitat Zitat von ducnici
    Was ist neueren Datum´s?
    Zitat Zitat von claus47
    Naja, der Beschluss vom 12.1.2016. Aber warum weist der BGH nicht darauf hin, dass er von seiner früheren Ansicht (24.11.2015) abweicht?
    Also:

    Und der Beschluss vom 12.01.2016 sagt deutlich (Hervorhebungen von mir):
    b) Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Wert der Beschwer nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.

    aa) Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gestaltet den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bei der Betrachtung der dem klagenden Verbraucher durch den Widerruf entstehenden Vorteile ist damit, weil der Kläger künftig Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag herleiten will, dieses Rechtsverhältnis und nicht der Verbraucherdarlehensvertrag maßgeblich. Das gilt ohne Rücksicht auf die konkrete Fassung des Feststellungsantrags. Auch dann, wenn der Antrag wie hier dahin lautet festzustellen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag beendet ist, liegt dem die Behauptung zugrunde, für die Zukunft Ansprüche aus §§ 346 ff. BGB herzuleiten. Schon deshalb vermag der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansatz nicht zu überzeugen, der Wert des klägerischen Interesses sei anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung (OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089 f.) oder - wie vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts gehandhabt - anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung, höchstens aber anhand des dreieinhalbfachen des für das Jahr geschuldeten Vertragszinses zu schätzen (so OLG Celle, BKR 2015, 417 Rn. 7; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 1 W 41/15, juris Rn. 6; OLG Koblenz, BKR 2015, 463, 464 und Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; außerdem OLG Stuttgart, WM 2015, 1147; JurBüro 2015, 473 und 474 sowie 475 f.). Denn diese Betrachtungsweise stellt auf die Leistungsbeziehungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag, nicht - wie richtig - aus dem Rückgewährschuldverhältnis ab.

    bb) Andere in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Schätzwerte geben das nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse ebenfalls nicht adäquat wieder:

    Der Nettodarlehensbetrag (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14, juris Rn. 4) ist als Schätzgrundlage ungeeignet. Der widerrufende Verbraucher nimmt nicht für sich in Anspruch, die Darlehensvaluta behalten zu dürfen. Er will und kann den Darlehensgeber nicht an der sofortigen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB hindern (anderer Sachverhalt daher Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 - XI ZB 3/97, WM 1997, 741).

    Die Restdarlehensvaluta bei Einreichung der Klage (OLG Köln, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 13 W 50/14, juris Rn. 5 f. und vom 25. März 2015 - 13 W 13/15, juris Rn. 6) bzw. Einlegung des Rechtsmittels bietet ebenfalls keine geeignete Basis für die Schätzung nach § 3 ZPO. Nähme man sie zum Ausgangspunkt, hinge die Schätzung von Zufälligkeiten ab, die mit den Vorteilen des Verbrauchers aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts in keinem verlässlichen Zusammenhang stehen. Bei abgewickelten Darlehensverträgen fehlte es ganz an einer Schätzgrundlage.

    Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Gebot eines effektiven Zugangs zu den Gerichten gerechtfertigte Schätzung auf ein Zehntel des Nettodarlehensbetrags (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 18 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6, 8) entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Schätzung wird aufgrund ihres Schematismus den Anforderungen des § 3 ZPO nicht gerecht (vgl. auch E. Schneider, ZAP Fach 13, 147, 148).

    cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist - auch wie hier bei der Feststellungsklage - ein Abschlag nicht vorzunehmen.
    Ein RA mag den Streitwert wohl gerne höher ansetzen (z.B. in Höhe der Darlehenssumme), wenn dem Kunden daraus Vorteile entstehen, d.h. es hat nicht nur etwas mit dem Honorar nach RVG zu tun.

    Aber mit dem o.g. BGH-Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) könnten solche hohen Streitwerte/Beschwerwerte von den Beklagtenvertretern angegriffen und von den Gerichten auch tatsächlich einkassiert werden; mit der Folge, dass mancher an der Beschwergrenze von 20.000€ scheitert, sollte einer Revision nicht stattgegeben und eine Nichtzulassungsbeschwerde nötig werden (die dann unmöglich würde).

    Andererseits mögen die Beklagtenvertreter sehr wahrscheinlich nicht gerade mit dem BGH-Beschluss vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15) argumentieren, weil darin auch die Modalitäten zur RAW (wir nennen das Methode "nach BGH") aus dem BGH-Beschluss vom 22.09.2015 (XI ZR 116/15) bestätigt werden, welche den Banken-/Beklagtenvertretern sicherlich nicht sonderlich gefallen. Da könnten die sich auch gleich ein Loch ins Knie bohren.

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @Eughen, mich darfst Du gerne nennen. Hab ja hier auch schon berichtet...

  7. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, so hab ich es gemeint.

    Ich frage mich aber noch immer (und Euch), weshalb der BGH am 12.1.2016 so grundlegend von der Berechnungsweise des OLG Dresden abweicht, die er - im Ergebnis - zuvor bestätigt hatte, ohne gleichzeitig diese Abweichung kenntlich zu machen. Hat das etwa doch mit dem Unterschied zwischen "Streitwert" (XI ZR 327/15) und "Beschwer" (XI ZR 366/15) zu tun? Oder wollte/durfte der BGH sich in XI ZR 327/15 nicht näher über den Streitwert auslassen?

  8. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Ein RA mag den Streitwert wohl gerne höher ansetzen (z.B. in Höhe der Darlehenssumme), wenn dem Kunden daraus Vorteile entstehen, d.h. es hat nicht nur etwas mit dem Honorar nach RVG zu tun.
    Der hohe Streitwert liegt auch offensichtlich im Interesse der Gerichte; denn er schreckt die DN ab, insbesondere diejenigen ohne RSV. Weniger Prozesse = weniger Arbeit für Richter.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @ducnici: Nochmals danke für den Hinweis - ich habe es oben ergänzt. Die Details kannst Du bei Gelegenheit ja noch schreiben, ok?


    @claus47:
    Zitat Zitat von claus47
    Der hohe Streitwert liegt auch offensichtlich im Interesse der Gerichte; denn er schreckt die DN ab, insbesondere diejenigen ohne RSV. Weniger Prozesse = weniger Arbeit für Richter.
    Und natürlich auch mehr Gerichtskosten in der Kasse. Aber wie gesagt, das dürfte zukünftig schwieriger werden.


    OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2015 - 8 U 1760/14:
    ...
    Der Streitwert wird auf 98.000,00 EUR festgesetzt.
    ...
    Mit Vertrag vom 21./26.02.2008 gewährte die Beklagte den Klägern ein Darlehen über 98.000,00 € zu einem auf 10 Jahre festgelegten Nominalzins von 5,22 % p.a. (Effektiver Jahreszins: 5,35 %) und einer monatlichen Ratenzahlung von 426,30 € (Anlage K1, Bl. 16 ff. dA).

    Und dazu ist im Beschluss des BGH vom 24.11.2015 (XI ZR 327/15) zu lesen:
    Tenor

    Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 11. Juni 2015 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

    Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).

    Streitwert: 98.000 €

    Demnach ist es wohl schon so, dass der BGH noch am 24.11.2015 (XI ZR 327/15) den Streiwert in Höhe der Darlehenssumme festgesetzt bzw. diese Festsetzung des OLG Dresden bestätigt hat.

    Wie auch immer: Sollte ich mich nicht irren (z.B. weil das eine die Feststellungsklage betrifft und das andere evtl. etwas anderes?), dann dürfte die Aussage "Der Wert der Feststellungsklage entspricht der Darlehenssumme" aus dem von RAWedekind zitierten Beitrag #11428 nun Makulatur sein.


    Und damit dürften auch weitere Entscheidungen überholt sein, die bzgl. des Steitwerts auf den älteren Beschluss des BGH vom 24.11.2015 (XI ZR 327/15) verweisen, z.B.:



    Hier zwar kein Bezug zum Streiwert, aber evtl. dennoch lesenswert:




    @RAWedekind: Wie sehen Sie das?

  10. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Den nachfolgenden Beitrag habe ich in den ver.di NEWS 3/2016 gefunden:
    bankenGewinne lassen deutlichen Spielraumfür Gehaltserhöhungen
    (pm ) Mitte Februar hat ver.di die interne Diskussion über die Forderung für die kommende Tarifrunde für die rund 230 000 Beschäftigten bei privaten und öffentlichen Banken gestartet. „Unsere Analysen belegen, dass nicht nur die Sparkassen und die Genossenschaftsbanken unverändert ordentliche Erträge generieren, sondern auch die privaten und öffentlichen Banken im originären Kundengeschäft durchaus profitabel sind”,sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Christoph Meister. Derzeit werden die in ver.di organisierten Bankbeschäftigten bei einer breit angelegten Befragung zu tariffähigenThemengebieten angesprochen. Am 8. März beschließt dann die ver.di-Tarifkommission auf Basis der Ergebnisse die Forderung. Die erste Verhandlungsrunde soll am 4. Mai in Berlin stattfinden. Meister sieht deutliche Spielräume für Gehaltserhöhungen. Viele Institute würden trotz Niedrigzinsphase und Restrukturierungsmaßnahmen weiterhin Gewinne erwirtschaften. So hatte die Commerzbank ihren Gewinn 2015 vervierfacht.
    Gewinne zum Teil vervierfacht und das trotz der bösen Widerruflinge.

  11. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von claus47
    Ja, so hab ich es gemeint.

    Ich frage mich aber noch immer (und Euch), weshalb der BGH am 12.1.2016 so grundlegend von der Berechnungsweise des OLG Dresden abweicht, die er - im Ergebnis - zuvor bestätigt hatte, ohne gleichzeitig diese Abweichung kenntlich zu machen. Hat das etwa doch mit dem Unterschied zwischen "Streitwert" (XI ZR 327/15) und "Beschwer" (XI ZR 366/15) zu tun? Oder wollte/durfte der BGH sich in XI ZR 327/15 nicht näher über den Streitwert auslassen?

    Ich glaube nicht, dass der BGH zwischen Streitwert und Beschwer unterschieden hat, denn er hat dem OLG Saarbrücken und OLG Zweibrücken eine Abfuhr erteilt. Und bei diesen Entscheidungen ging es um den Streitwert und nicht um die Beschwer. Ich denke der BGH hat in dem Beschluss die Beschwer gleich dem Streitwert gesetzt. Meine Meinung.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Lest einfach nochmal den Beschluss vom 12.01.2016 durch. Da wird nicht tabellarisch zwischen Streitwert einerseits und Beschwer andererseits aufgedröselt, aber die Grundlagen werden m.E. recht verständlich dargelegt. Anbei mein Versuch einer Übersicht (falls jemand Fehler sieht, bitte melden), was der BGH jedenfalls verneint:

    • Beschwer nicht:
      • Nettodarlehensbetrag


    • Streitwert nicht:
      • Nettodarlehensbetrag
      • Restdarlehensvaluta bei Einreichung der Klage
      • Restdarlehensvaluta bei Einlegung des Rechtsmittels
      • ein Zehntel des Nettodarlehensbetrags
      • anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung, höchstens aber anhand des 3,5-fachen des für das Jahr geschuldeten Vertragszinses zu schätzen

  13. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zum Unterschied Streitwert und Beschwer: (aber vollständig lesen!!)


    https://www.rechtslexikon.net/d/strei...streitwert.htm

  14. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat:

    oftmals ist auch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vom Streitwert abhängig (hier allerdings nur von der sogenannten Beschwer, das heißt der Summe, mit der derjenige, der ein Rechtsmittel einlegen möchte, unterlegen ist). Schließlich werden nach dem Streitwert die Gerichtskosten und die Gebühren der Rechtsanwälte berechnet.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wie will denn bitte schön ein Gericht den Streitwert noch nach einer Methode berechnen, die im Beschluss abgewatscht wurde!

    Der BGH sagt klar und deutlich: die Ansprüche basieren auf dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht auf den Darlehensvertrag, da ab WR nicht mehr existent.

    Grundsätzliche Frage (die ich ja schon immer in den Raum gestellt habe): ohne Darlehensvertrag keine Vereinbarung über eine bestimmte Laufzeit! => variable Verzinsung



    Frage noch allgemein: welcher Vertragszins ist bei einem variablen Darlehen geschuldet? Ich berechne ein variables Darlehen und möchte durch den vertraglich geschuldeten Zins die Kappungsgrenze einführen. Wäre das dann der Zins aus den jeweiligen Quartalen, der entsprechend Eurobor angepasst wurde?

  16. Avatar von claus47
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    § 2 ZPO verweist für die Berechnung von Streitwert UND Beschwer einheitlich auf die darauf folgenden §§. Das erklärt möglicherweise das Fehlen einer Differenzierung im BGH-Beschluss vom 12.1.2016.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Wie will denn bitte schön ein Gericht den Streitwert noch nach einer Methode berechnen, die im Beschluss abgewatscht wurde!

    Der BGH sagt klar und deutlich: die Ansprüche basieren auf dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht auf den Darlehensvertrag, da ab WR nicht mehr existent.
    Genau - s.o. Beschluss vom 12.01.2016 (Hervorhebungen von mir):
    b) Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Wert der Beschwer nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.

    aa) Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gestaltet den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bei der Betrachtung der dem klagenden Verbraucher durch den Widerruf entstehenden Vorteile ist damit, weil der Kläger künftig Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag herleiten will, dieses Rechtsverhältnis und nicht der Verbraucherdarlehensvertrag maßgeblich. Das gilt ohne Rücksicht auf die konkrete Fassung des Feststellungsantrags. Auch dann, wenn der Antrag wie hier dahin lautet festzustellen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag beendet ist, liegt dem die Behauptung zugrunde, für die Zukunft Ansprüche aus §§ 346 ff. BGB herzuleiten. Schon deshalb vermag der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansatz nicht zu überzeugen, der Wert des klägerischen Interesses sei anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung (OLG Karlsruhe, WM 2015, 2088, 2089 f.) oder - wie vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts gehandhabt - anhand des Vertragszinses bis zum Ende der Zinsbindung, höchstens aber anhand des dreieinhalbfachen des für das Jahr geschuldeten Vertragszinses zu schätzen (so OLG Celle, BKR 2015, 417 Rn. 7; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 1 W 41/15, juris Rn. 6; OLG Koblenz, BKR 2015, 463, 464 und Beschluss vom 3. September 2015 - 8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - 9 U 119/14, juris Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 6 W 23/15, juris Rn. 18; außerdem OLG Stuttgart, WM 2015, 1147; JurBüro 2015, 473 und 474 sowie 475 f.). Denn diese Betrachtungsweise stellt auf die Leistungsbeziehungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag, nicht - wie richtig - aus dem Rückgewährschuldverhältnis ab.

    bb) Andere in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Schätzwerte geben das nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse ebenfalls nicht adäquat wieder:

    Der Nettodarlehensbetrag (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 19 W 60/14, juris Rn. 4) ist als Schätzgrundlage ungeeignet. Der widerrufende Verbraucher nimmt nicht für sich in Anspruch, die Darlehensvaluta behalten zu dürfen. Er will und kann den Darlehensgeber nicht an der sofortigen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB hindern (anderer Sachverhalt daher Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 - XI ZB 3/97, WM 1997, 741).

    Die Restdarlehensvaluta bei Einreichung der Klage (OLG Köln, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 13 W 50/14, juris Rn. 5 f. und vom 25. März 2015 - 13 W 13/15, juris Rn. 6) bzw. Einlegung des Rechtsmittels bietet ebenfalls keine geeignete Basis für die Schätzung nach § 3 ZPO. Nähme man sie zum Ausgangspunkt, hinge die Schätzung von Zufälligkeiten ab, die mit den Vorteilen des Verbrauchers aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts in keinem verlässlichen Zusammenhang stehen. Bei abgewickelten Darlehensverträgen fehlte es ganz an einer Schätzgrundlage.

    Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Gebot eines effektiven Zugangs zu den Gerichten gerechtfertigte Schätzung auf ein Zehntel des Nettodarlehensbetrags (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 W 10/15, juris Rn. 18 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 7 W 33/15, juris Rn. 6, 8) entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Schätzung wird aufgrund ihres Schematismus den Anforderungen des § 3 ZPO nicht gerecht (vgl. auch E. Schneider, ZAP Fach 13, 147, 148).

    cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des klägerischen Interesses ist - auch wie hier bei der Feststellungsklage - ein Abschlag nicht vorzunehmen.

  18. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also bleibt es beim klassischen Merkspruch : Die Vertragspartner (Bank und Darlehensnehmer) müssen so gestellt werden, als hätten sie den Vertrag niemals abgeschlossen, deshalb verbieten sich irgendwelche Rückschlüsse auf den Vertrag um den Streitwert zu bemessen. Es gab nie einen Vertrag...


    Leuchtet ein!!

  19. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Habt ihr den BGH-Beschluss von 19. Januar 2016 XI ZR 200/15, dass von eugh erwähnt wurde gelesen?



    Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäߧ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (vgl.Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 22). Auf dasihm zustehende, nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllende Gegenrecht derRückübertragung der bewilligten Grundschuld hat sich der Kläger im Schriftsatzvom 12. März 2015 berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 22. September 2015- XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7), ohne dass die Beklagte dessen Bestand bestritten hat.


    Das heißt die Bank kann eine Widerklage nur Zug im Zug gegen Grundschuld erheben. Eine Klage auf bedingungslose Zahlung wäre nicht begründet wenn der DN die Zahlung abhängig von der Grundschuld macht. Den laut diesem Beschluss hat er einen Anspruch darauf.

    Weiterhin wäre die Bank dazu verpflichtet im Rahmen der Rückabwicklung die Grundschuld gegen die Bezahlung freizugeben. Wenn die Bank den Widerruf aber ablehnt dann verletzt Sie diese Mitwirkungspflicht bei der Rückabwicklung, weil sie ja nicht bereit ist die Grundschuld freizugeben. Könnte man das mit dem Annahmeverzug laut § 295 verbinden? Dass der DN seine Zahlungen von der Freigabe der Grundschuld abhängig machen kann, ist mit diesem Beschluss entschieden.


    Eine Überlegung. Was denkt ihr darüber?

  20. Avatar von claus47
    claus47 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Morgen allerseits! Um 11:00 h gehts beim BGH um "Rechtsmissbrauch".
    @ducnici: Bist Du dabei?

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von claus47
    Guten Morgen allerseits! Um 11:00 h gehts beim BGH um "Rechtsmissbrauch".
    @ducnici: Bist Du dabei?
    Nein, später kommt dann eh die Pressemitteilung per Email

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