b) Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 
358  BGB), 
kann der Wert der Beschwer nicht mit dem Nettodarlehensbetrag  gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das  Schuldverhältnis gemäß § 
357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 
346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 
346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.
  aa) Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines  Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des  Verbrauchers gestaltet den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für  die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. 
Bei der Betrachtung  der dem klagenden Verbraucher durch den Widerruf entstehenden Vorteile  ist damit, weil der Kläger künftig Leistungsbeziehungen aus dem  Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag  herleiten will, dieses Rechtsverhältnis und nicht der  Verbraucherdarlehensvertrag maßgeblich. Das gilt ohne Rücksicht auf die  konkrete Fassung des Feststellungsantrags. Auch dann, wenn der Antrag  wie hier dahin lautet festzustellen, dass der  Verbraucherdarlehensvertrag beendet ist, liegt dem die Behauptung  zugrunde, für die Zukunft Ansprüche aus §§ 
346  ff. BGB herzuleiten. 
Schon deshalb vermag der in der obergerichtlichen  Rechtsprechung vertretene Ansatz nicht zu überzeugen, der Wert des  klägerischen Interesses sei anhand des Vertragszinses bis zum Ende der  Zinsbindung (OLG Karlsruhe, 
WM 2015, 2088,  2089 f.) 
oder - wie vom Berufungsgericht bei der Festsetzung des  Streitwerts gehandhabt - anhand des Vertragszinses bis zum Ende der  Zinsbindung, höchstens aber anhand des dreieinhalbfachen des für das  Jahr geschuldeten Vertragszinses zu schätzen (so OLG Celle, BKR 2015,  417 Rn. 7; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16. November 2015 - 
1 W 41/15, juris Rn. 6; OLG Koblenz, BKR 2015, 463, 464 und Beschluss vom 3. September 2015 - 
8 W 528/15, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - 
9 U 119/14, juris Rn. 12 und vom 14. April 2015 - 
6 W 23/15, juris Rn. 18; außerdem OLG Stuttgart, 
WM 2015, 1147;  JurBüro 2015, 473 und 474 sowie 475 f.). Denn diese Betrachtungsweise  stellt auf die Leistungsbeziehungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag,  nicht - wie richtig - aus dem Rückgewährschuldverhältnis ab.
bb) 
Andere in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierte Schätzwerte geben das nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse ebenfalls nicht adäquat wieder:
  Der 
Nettodarlehensbetrag (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 
19 W 60/14,  juris Rn. 4) ist als Schätzgrundlage 
ungeeignet. Der widerrufende  Verbraucher nimmt nicht für sich in Anspruch, die Darlehensvaluta  behalten zu dürfen. Er will und kann den Darlehensgeber nicht an der  sofortigen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 
357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 
346 ff. BGB hindern (anderer Sachverhalt daher Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 - 
XI ZB 3/97, 
WM 1997, 741).
  Die 
Restdarlehensvaluta bei Einreichung der Klage (OLG Köln, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 
13 W 50/14, juris Rn. 5 f. und vom 25. März 2015 - 
13 W 13/15, juris Rn. 6) 
bzw. Einlegung des Rechtsmittels bietet ebenfalls 
keine geeignete Basis für die Schätzung nach § 
3  ZPO. Nähme man sie zum Ausgangspunkt, hinge die Schätzung von  Zufälligkeiten ab, die mit den Vorteilen des Verbrauchers aufgrund der  Ausübung des Widerrufsrechts in keinem verlässlichen Zusammenhang  stehen. Bei abgewickelten Darlehensverträgen fehlte es ganz an einer  Schätzgrundlage.
  Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Gebot eines  effektiven Zugangs zu den Gerichten gerechtfertigte Schätzung auf 
ein  Zehntel des Nettodarlehensbetrags (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.  Oktober 2015 - 
4 W 10/15, juris Rn. 18 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 
7 W 33/15, juris Rn. 6, 8) 
entbehrt jeder Grundlage. Eine solche Schätzung wird aufgrund ihres Schematismus den Anforderungen des § 
3 ZPO nicht gerecht (vgl. auch E. Schneider, ZAP Fach 13, 147, 148).
  cc) Der Kläger kann und hat die Hauptforderung zu beziffern, die er nach §§ 
346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 
346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - 
XI ZR 116/15, 
NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 
346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 
4  Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Werts des  klägerischen Interesses ist - auch wie hier bei der Feststellungsklage -  ein Abschlag nicht vorzunehmen.