Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    Gerad mal nachgezählt: habe in den letzten Monaten mit 10 Leuten darüber gesprochen. Einer hat geklagt, die anderen neun nicht und werden auch nicht klagen. Hat unterschiedliche Gründe: lohnt nicht (Darlehen gerade abgelaufen), persönliche Beziehungen zur Bank (das einzige, was ich nachvollziehen könnte), moralische Bedenken, trauen sich nicht und keine RSV.
    und dann noch welche, die können wegen schlampiger Buchführung keine Kontoauszüge vorweisen und nicht zu vergessen diejenigen, die sich mit einem faulen Kompromiß abspeisen lassen.

    Ich denke auch, dass die Banken das verkraften werden.

  3. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    die mit dem "faulen Kompromiss" (was immer damit gemeint ist), sind bei der Quote der Widerrufenden bereits enthalten.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von derpicknicker
    ... persönliche Beziehungen zur Bank ...
    Wenn damit gemeint ist, dass man den Berater mag, sollte man ihn m.E. umso mehr bearbeiten, dass er an einem außergerichtlichen Vergleich zur Zufriedenheit alles mitwirkt. Anders kann es aussehen, wenn z.B. eine Geschäftsperson insbesondere an weiteren guten Beziehungen zur Bank XY interessiert ist, weil die Person bzw. deren Unternehmen/Gewerbe hin und wieder einmal Liquiditätsmittel benötigt. Da würde sich mein Enthusiasmus zu einem Prozess auch eher in Grenzen halten - was nicht heißt, dass ich dann trotzdem einmal Sondierungsgespräche führne würde. Ja, ich weiß, wir wissen, dass die (meist) zu sehr wenig führen.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @sebkoch:
    Was ist denn konkret im Beschluss des BGH vom 12.01.2016 gemeint bzgl. des Zeitpunkts der Berücksichtigung gegenseitiger Nutzungen? Frage schwammig? Hier mehr Hintergrund: Wenn ich mit Servais argumentiere, also mit einem marktüblichen, variablen (bis 1 Jahr Laufzeit) Zinssatz (SUD116) unter monatsabschnittsweiser Betrachtung (also periodisch) seit Vertragsabschluss, wieso spielt dann noch der Zeitpunkt des Widerrufs eine Rolle?

  6. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues von Test.de

    DSL Bank, Geschäfts*bereich der Deutsche Post*bank AG, Vertrag vom 03.04.2008
    Land*gericht Bonn, Urteil vom 04.03.2016 (nicht rechts*kräftig)
    Aktenzeichen: 3 O 367/15
    Kläger*vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
    Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass die Kläger eine gezahlte Vorfälligkeits*entschädigung trotz voraus*gehender Aufhebungs*ver*einbarung zurück*fordern können.
    [neu 17.03.2016]

    @illusive, ein weiteres Urteil vom LG Bonn gegen die DSL ohne den "frühestens" Passus.

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    Also ich sehe das hinsichtlich des Gegenstandswerts so, dass die Zahlungen bis Widerruf entscheidend sind, da der BGH sagt, die "nach §§ 357, 346 ff BGB herauszugebenden Leistungen" und das sind nur die bis zum Widerruf gezahlten. Die Rückzahlung von Zahlungen nach Widerruf richten sich nicht nach §§ 346 BGB, sondern ggfs nach § 812 BGB. Alles andere wäre auch (mal wieder) nicht praktikabel, da sich der Streitwert dann ja laufend ändern würde, wenn ich weiter meine Raten unter Vorbehalt zahle.

    Ich hätte natütlich persönlich nichts gegen die andere Auffassung, denke aber nicht, dass der BGH das so meint (aber wer weiß das schon).

    Auch denke ich, dass ich gleich selbst die Aufrechnung erklären kann (mache ich auch so), da der vermeintliche Mehrwert durch die weitere Verzinsung durch die Bank mittels eigener Aufrechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Widerrufs mir ohnehin genommen werden kann und dann auch genommen werden wird.

    War das die Frage?

    Das würde bedeuten:


    - Der Widerruf beendet den Darlehensvertrag und wandelt ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis um

    - Alle Leistungen (Zins- und Tilgungsleistungen, Ablösetilgungen und ggf. VFE) die der DN an den DG bis Widerruf erbracht hat, muss der DG herausgeben und darauf NWE herausgeben

    - Im Gegenzug bekommt der DG NWE vom DN für die jeweils tatsächlich noch überlassene Darlehensvaluta, also die jeweilige Restvaluta

    - Der Zeitpunkt des Widerrufes würde auch gleichzeitig das Ende des Rückgewährschuldverhältnisses bedeuten

    - Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes vom DN an den DG unter Vorbehalt geleisteten Raten sind ebenfalls vollumfänglich im Sinne §812ff.BGB vom DG zu erstatten.

    - Nach §818BGB wären auf diese Leistungen die Nutzungen vom DG an den DN zu erstatten.

    - Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes wäre die vom DN weiter überlassene Darlehensvaluta nicht weiter zu verzinsen, da Annahmeverzug bzw. Verstoß gegen Treu&Glauben


    - Saldierung zum Zeitpunkt des Widerrufes = Aufrechnung zum Zeitpunkt des Widerrufes

    - es kann nur der Schuldner aufrechnen

    - Die Gegenforderung muss bestehen

    - Die Gegenforderung muss durchsetzbar sein


    Dagegen spricht, dass der BGH für die Berechnung der Beschwer (und da alle anderen Möglichkeiten zur Berechnung des Streitwertes abgewatscht wurden) wohl auch des Streitwertes,

    alle bis zum Einlegen des Rechtsmittels (wohl auch Klage) vom DN geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen, ansetzt.


    Und gegen eine Verrechnung zum Zeitpunkt des Widerrufes spricht nach meinem laienhaften Verständnis, dass die Gegenforderung nicht durchsetzbar war und erst mit Rechtskräftigwerden eines Urteils oder Vergleich durchsetzbar wird.

    Wenn die Gegenforderung zum Zeitpunkt des WR durchsetzbar gewesen wäre, müsste man ja nicht klagen.




  8. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
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    DSL Bank, Geschäfts*bereich der Deutsche Post*bank AG, Vertrag vom 03.04.2008
    Land*gericht Bonn, Urteil vom 04.03.2016 (nicht rechts*kräftig)
    Aktenzeichen: 3 O 367/15
    Kläger*vertreter: Hahn Rechtsanwälte, Hamburg
    Besonderheit: Das Gericht stellt fest, dass die Kläger eine gezahlte Vorfälligkeits*entschädigung trotz voraus*gehender Aufhebungs*ver*einbarung zurück*fordern können.
    [neu 17.03.2016]

    @illusive, ein weiteres Urteil vom LG Bonn gegen die DSL ohne den "frühestens" Passus.
    Ja, das Urteil habe ich auch mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, da die 3. Kammer die Belehrung für richtig hielt (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/b..._20141105.html) und auch vom OLG bestätigt wurde. Vielleicht ist da ja doch noch "Musik drin", aber noch kennen wir die Urteilsgründe nicht. Ich habe beim LG Bonn bereits darum gebeten, das Urteil bei NRWE einzustellen; hoffentlich geht das schnell.

  9. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Ja, das Urteil habe ich auch mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, da die 3. Kammer die Belehrung für richtig hielt (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/b..._20141105.html) und auch vom OLG bestätigt wurde. Vielleicht ist da ja doch noch "Musik drin", aber noch kennen wir die Urteilsgründe nicht. Ich habe beim LG Bonn bereits darum gebeten, das Urteil bei NRWE einzustellen; hoffentlich geht das schnell.
    Liegt dir das OLG-Urteil vor und ist dies rechtskräfitg?

  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    bei der DSL muss man aber auch wirklich genau schauen, denn die haben ja (nach meiner Kenntnis) mindestens ein halbes Dutzend Varianten der Belehrung verwendet (nicht die "frühestens"-Variante). Da bietet einige eben deutlich mehr Angriffspunkte als andere. Insbesondere berücksichtigten einige Belehrungen die Fernabsatzsituation nicht. Ich habe sogar Fälle, in denen der Mandant zeitgleich mehrere Verträge bekommen hat (KfW und normal) und eins ist nach Fernabsatzrecht belehrt, das andere nicht.

  11. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/..._20150323.html , über Rechtskraft ist mir nichts bekannt, aber das ist die ständige Rechtsprechung des OLG Köln, OLG Celle und wohl OLG Düsseldorf. Ich kann nur vermuten, dass das das aktuelle LG Bonn Urteil eine besondere Konstellation zum Gegenstand hatte bzw. eine andere Widerrufsbelehrung.

  12. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    mal in die Runde gefragt, hat hier schon jemand von gerichtlichen Verfahren zum Widerruf von Fremdwährungsdarlehen gehört?. Es gibt da zwar eine Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem April 2015, aber so sehr ergiebig ist die mE auch nicht.

  13. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich fasse die RAW-Diskussion mal für den richtigen Thread zusammen. Bitte dort fortsetzen.

  14. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Interessehalber: Ist jemand bekannt, ob es neuere Urteile zu Fällen gibt, in denen der Darlehensnehmer vor Widerruf zunächst mit der Bank unter Hinweis auf sein "ewiges" Widerrufsrecht verhandelt hat, um z.B. einen besseren Zins zu erhalten, und erst nach Ablehnung widerrufen hat? Neulich habe ich ein Urteil eines LG gelesen, das dieses Vorgehen für unschädlich hielt (keine Rechtsmißbrauch, keine Verwirkung) und zu Gunsten des DN entschied. Bei test.de gab es jedoch auch Einträge zu Urteilen, bei denen dies dem DN zum Verhängnis wurde und die Klage deswegen abgewiesen wurde. Angesicht der Äußerungen des BGH zum Fernabsatzwideruf kann dies aber eigentlich nicht mehr haltbar sein, oder?

    Andererseits: Wird mit Beginn dieser Verhandlungen nicht automatisch der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt? Denn der DN weiss ja spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass er ein (vermutetes) Widerrufsrecht hat, und müsste dann in jedem Fall spätestens 2 Wochen danach und/oder bei Schweigen der Bank widerrufen.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    zur Aufrechnung zum Zeitpunkt des Widerufes... ist es nicht so, dass nach Aufrechnung eine weitere Verzinsung hinfällig ist, da der Ansprich erloschen ist?

    Damit wäre doch kein Annahmeverzug mehr notwendig...um eine weitere Verzinsung des Darlehens abwehren zu können...

    Oder lieg ich da falsch?


    Ab WR geleistete Zahlungen seitens des DN wurden danach ohne Rechtsgrundlage geleistet und wären dann nach §812BGB vom DG zurück zu erstatten sowie nach §816BGB seitens des DG gezogene Nutzungen herauszugeben?


    Meinung der Profis dazu?

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, dazu fällt mir leider nichts ein.


    Aber etwas anderes (sorry, ducnici):

    Wenn die Bank mit Größen/Variablen aus dem widerrufenen DV argumentiert, kann doch auch der Kunde dasselbe machen, richtig? Worauf will ich hinaus? Ich weiß ja nicht, was genau in Euren DVen bzgl. der Zinsen steht, aber bei mir (ING-DiBa Vertragsangebot, Blatt 2) ist folgender Satz zu lesen:
    Die Zinsen werden jeweils aus dem geschuldeten Restkapital berechnet.
    Dazu passt doch wunderbar der BGH-Beschluss vom 22.09.2015:
    Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung herauszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7; dagegen OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14, juris Rn. 85; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1003 mit Fn. 40). Nach § 346 Abs. 1 BGB sind nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 29). Das gilt auch für die Bank, der es freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (dazu schon RGZ 53, 563, 571; BGH, Urteil vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323; daran anknüpfend Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.).
    Verwechsle ich jetzt etwas, sehe ich zu viel bunt, schreibe ich Stuss oder wäre ein Wortlaut im DV(-Angebot) wie oben genannt ein weiteres Indiz für die Berechnung "nach BGH"?

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Sorry, dazu fällt mir leider nichts ein.


    Aber etwas anderes (sorry, ducnici):

    Wenn die Bank mit Größen/Variablen aus dem widerrufenen DV argumentiert, kann doch auch der Kunde dasselbe machen, richtig? Worauf will ich hinaus? Ich weiß ja nicht, was genau in Euren DVen bzgl. der Zinsen steht, aber bei mir (ING-DiBa Vertragsangebot, Blatt 2) ist folgender Satz zu lesenazu passt doch wunderbar der BGH-Beschluss vom 22.09.2015:Verwechsle ich jetzt etwas, sehe ich zu viel bunt, schreibe ich Stuss oder wäre ein Wortlaut im DV(-Angebot) wie oben genannt ein weiteres Indiz für die Berechnung "nach BGH"?

    Stuss

    1. DV ist mit WR passe

    2. BGH hat das richtig klar gestellt wie zu rechnen ist. Da muss man jetzt nicht noch das Haar in der Suppe suchen, ob es doch anders sein könnte.



    Bei meinen post vorher habe ich leider beim §389 überlesen: "Die Aufrechnung bewirkt, das die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem Si zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind."

    Heisst wohl, verbleibt eine Restsumme, wäre die weiter zu verzinsen.

    Schade, dachte, dass durch die Aufrechnung generell eine weitere Verzinsung passe wäre...

  18. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Heisst wohl, verbleibt eine Restsumme, wäre die weiter zu verzinsen.
    Wenn Du mit Restsumme Restschuld meinst, dann verhindert der Annahmeverzug die weitere Verzinsung.
    Zitat Zitat von ducnici
    Schade, dachte, dass durch die Aufrechnung generell eine weitere Verzinsung passe wäre...
    Schade ist, dass der dem DN zustehende - in der Regel höherverzinsliche NWE - nach der Aufrechnung nicht mehr existiert. Gut ist, dass die Restschuld infolge Annahmeverzug nicht mehr verzinst werden muss und dass die weiteren Raten nach § 812 BGB zurückgefordert werden können.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ok, Stuss. Aber wenn ich mit dem Satz aus meinem DV etwas für mich Positives argumentieren kann, dann mache ich es doch. Oder habe ich den Satz an sich evtl. falsch verstanden?


    Geil (test.de):
    17.03.2016 Rechtsanwalt Ulrich Poppelbaum berichtet: Der Bundesgerichtshof hat in einem seiner Verfahren gegen die DKB seine Rechtsprechung zum Streitwert bekräftigt (Beschluss vom 04.03.2016, Aktenzeichen: XI ZR 39/15). Danach kommt es darauf an, was der Kreditnehmer nach Widerruf des Vertrags fordern kann. Das ist regelmäßig die Erstattung aller Zahlungen auf den Kredit. Wird gleichzeitig beantragt, die Bank zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld zu verurteilen, erhöht das den Streitwert um den Nennbetrag der Grundschuld. Unter Juristen stößt die BGH-Rechtssprechung auf Unverständnis. In erster Linie wolle sich der Verbraucher doch aus der zukünftigen Verpflichtung befreien, argumentiert etwa Tobias Pielsticker. Das Interesse am Kreditwiderruf sei umso höher, je länger der Vertrag noch laufe, während der Streitwert laut BGH gleichzeitig um so geringer ausfalle. Beim Widerruf eines noch nicht ausgezahlt Forward-Darlehens könne der Streitwert ja wohl kaum bei 0 liegen, ergänzt Beatrix Roth.

    17.03.2016 test.de hat das Excel-Arbeitsblatt Kreditwiderruf aktualisiert und korrigiert. Es zeigt jetzt nur noch die Ergebnisse der Berechnung an, wie sie den Ansagen des Bundesgerichtshofs in seinen jüngsten Entscheidungen entspricht. Die Ergebnisse zu alternativen Rechenweisen ermittelt das Arbeitsblatt noch, zeigt sie aber nur noch an, wenn Nutzer sie einblenden.
    Mehr zur neuen BGH-Entscheidung bzw. zur Vorinstanz dort.

    Ich hoffe, dass der BGH diese Entscheidung bald öffentlich macht. Wussten wir davon?

  20. Avatar von Klare
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Paul,

    ich befinde mich in der gleichen Situation. Auch bei mir steht derzeit ein Angebot des BHW der Reduktion auf 30% im Raum. Über meinen Anwalt habe ich eine weitere Reduzierung gefordert. Heute kam die Ablehnung - man verweist u.a. auf die derzeitige "veränderte" Rechtsprechung. Also bleibt nur die Klage - hast Du Dich schon entschieden?
    Ich neige dazu, die Klage zu erheben (mit RSV)
    Gerne können wir uns über den weiteren Verlauf austauschen.
    Beste Grüße
    Klare

  21. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wer ist denn Paul?

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