Die Kläger sind zunächst im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages  gemäß § 346 Abs. 1, 1. Hs. BGB dazu verpflichtet, die Darlehensvaluta an  die Beklagte zurückzuzahlen. Daneben schulden sie der Beklagten gemäß  § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für die  Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der  Darlehensvaluta. Die Höhe dieses Wertersatzes bestimmt sich jedoch gemäß  § 346 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. BGB nach der im Vertrag vereinbarten  Gegenleistung, so dass die Kläger die Verzinsung des ihnen überlassenen  Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz schulden.  Soweit für die Kläger gemäß § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB die  Möglichkeit besteht, nachzuweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils  niedriger war, dass also der marktübliche Zinssatz für ein  vergleichbares Darlehen geringer war als der vertraglich vereinbarte  Zinssatz, 
so ist dieser Vergleich nicht über die gesamte Laufzeit des  Darlehens in periodischen Abschnitten jeweils neu vorzunehmen. Da  grundsätzlich das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt werden soll,  bleiben spätere Wertentwicklungen unberücksichtigt. Maßgeblicher  Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes des Gebrauchsvorteils im Sinne  des § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Hs. BGB ist daher der Zeitpunkt des  Vertragsschlusses und der Darlehensauszahlung (OLG Düsseldorf, Urteil  vom 17.01.2013, Az. 6 U 64/12, zit. n. [...], Rn. 35; OLG Schleswig,  Beschluss vom 17.03.2010, Az. 5 U 2/10, zit. n. [...], Rn. 11; LG Ulm,  Urteil vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, zit. n. [...], Rn. 51).