c) Die Saldierung der gegenläufigen Rechnungspositionen ergibt -  rechnerisch korrekt - den von der Klägerin ermittelten Betrag von  70.945,62 EUR. Zwar sind nach § 
348  BGB die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien  Zug um Zug zu erfüllen. Selbst wenn dies bei gleichartigen Geldschulden -  wie im vorliegenden Fall - einer Saldierung entgegenstehen sollte  (verneinend etwa 
BGHZ 175, 286  Rdn. 9 - zitiert nach juris), wäre die Forderung der Beklagten auf  verzinsliche Rückzahlung der Darlehensvaluta, soweit sie sich mit der  Gegenforderung der Klägerin deckt, durch Aufrechnung erloschen (§§ 
387, 
389  BGB). Denn eine solche Aufrechnung ist der von der Klägerin  vorgenommenen Saldierung schlüssig zu entnehmen. Die Erklärung nach § 
388  BGB muss nicht ausdrücklich - unter Verwendung des Wortes „Aufrechnung“  - abgegeben werden; vielmehr genügt die klare Erkennbarkeit des  Aufrechnungswillens (vgl. nur BVerfG 
NJW-RR 1993, 764 Rdn. 13 - zitiert nach juris - und etwa Palandt/Grüneberg aaO. § 
388  BGB Rdn. 1). An diesem ist angesichts der Bezifferung der saldierten  Restschuld in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin  vom 15.10.2014 (Bl. II 124ff. d.A.) und der darauf aufbauenden  Formulierung des Hilfsantrages zu Ziffer 5 (jetzt Urteilstenor zu Ziffer  1b) nicht zu zweifeln. 
Die formularvertragliche Beschränkung der  Aufrechnungsbefugnis des Kunden auf unbestrittene und rechtskräftig  festgestellte Forderungen (Nr. 11 Abs. 1 und Nr. 27 der Allgemeinen  Geschäftsbedingungen) steht nicht entgegen. Denn die Berufung auf diesen  - grundsätzlich wirksamen - Aufrechnungsausschluss widerspricht Treu  und Glauben, wenn über eine im Prozess zur Aufrechnung gestellte  Gegenforderung ohne weiteres - insbesondere ohne Beweisaufnahme -  entschieden werden kann (vgl. nur BGH WM 2002, 1654 Rdn. 10 und BGH NJW-RR 2008, 121 Rdn. 11 - jeweils zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg aaO. § 309 BGB Rdn. 17; Staudinger/Coester-Waltjen (Neubearbeitung 2013) § 309  Nr. 3 BGB Rdn. 2). So liegt es hier. Der Verstoß gegen Treu und Glauben  ist hier sogar besonders deutlich, weil die Beklagte das  Aufrechnungsverbot erklärtermaßen dazu nutzen will, in voller Höhe -  ohne Berücksichtigung der berechtigten Gegenforderung der Klägerin - in  das Grundstück und das persönliche Vermögen der Klägerin zu  vollstrecken.