Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Harley
    Keine Erhebung der Widerrufsklage am Gerichtsstrand der belegenen Sache gem. § 24 ZPO

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.11.2015 – 11 SV 93/15

    Darlehensnehmer, die ihre Darlehensvertragserklärungen widerrufen haben, wünschen oftmals nicht nur die Rückabwicklung des Darlehensvertrags, sondern begehren gleichzeitig auch die Freigabe der die Ansprüche der Bank sichernden Grundschuld, mithin die Erteilung einer Löschungsbewilligung oder einer löschungsfähigen Quittung. Durch die gezielte Antragsstellung auf Erteilung der Löschungsbewilligung erheben sie dann Klage in dem Gerichtsbezirk, in dem sich das Grundstück befindet, dessen Lastenfreiheit begehrt wird. Grund für die Antragsstellung ist oftmals die Umgehung des Gerichtsbezirks Frankfurt a.M..
    Dem hat das OLG Frankfurt a.M. nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Das LG Frankfurt hatte einen Rechtsstreit aufgrund der oben beschriebenen Antragsstellung an das LG Kempten (Allgäu) verwiesen. Dieses hatte die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da die Verweisung nach Auffassung des Landgerichts Kempten (Allgäu) willkürlich erfolgt sei. Das LG Frankfurt hatte die Sache dann dem OLG Frankfurt zur Gerichtsstandbestimmung vorgelegt.
    Der 11. Senat des OLG Frankfurt hat nunmehr das LG Frankfurt als das örtlich zuständige Gericht bestimmt und den Verweisungsbeschluss des LG Frankfurt an das LG Kempten (Allgäu) ausnahmsweise nicht für bindend erachtet. Der Senat hat seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und sich der wohl mittlerweile herrschenden Meinung in der Instanzrechtsprechung angeschlossen, nach der eine schuldrechtliche Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw. Löschungsquittung dem Sinn und Zweck des § 24 ZPO nach nicht geeignet sei, eine ausschließliche Zuständigkeit am Belegenheitsort zu begründen, wenn der Anspruch lediglich als Annex zu im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht werde. Sinn und Zweck des § 24 ZPO sei die Erwägung, dass „dem Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit bei Grundbuch- und Katasterämtern eher eine sichere Feststellung und Würdigung der maßgeblichen Rechtsverhältnisse möglich sei.“ Nach Ansicht des Senats sei der Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs, welche losgelöst von den Sicherheiten allein auf schuldrechtlicher Basis zu beurteilen sei. Die Erteilung der Löschungsbewilligung sei lediglich ein Annex.
    Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist richtig und begrüßenswert. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits über die Ausübung eines schuldrechtlichen Widerrufsrechts gerade durch den Richter der belegenen Sache diejenigen Vorzüge bietet, die dem Sinn und Zweck des § 24 ZPO entsprechen. Zudem ist zu beachten, dass die gewünschte Abtretung bzw. Löschung der Grundschuld keine Rechtsfolge des Widerrufs der Darlehensvertragserklärungen ist. Die Bestellung der Grundschuld beruht auf dem Sicherungsvertrag. Dieser Sicherungsvertrag ist kein Verbraucherdarlehensvertrag und wird durch den Widerruf der Darlehensvertragserklärungen nicht berührt. Demzufolge besteht auch keine Zug-um-Zug-Verknüpfung zwischen der Rückabwicklung des Darlehens und der Freigabe der Grundschuld. Zudem ist die Sicherungszweckabrede oftmals sehr weit gefasst und sichert weitere Ansprüche der Bank ab.

    Ist aus einem Newsletter der Kanzlei Göhmann, die auch gerne von der ING - DiBa mandatiert wird. Daher die bankenfreundliche Kommentierung.
    Ich halte OLG Hamm für überzeugender, https://openjur.de/u/873671.html

  3. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von superas
    Die Sparkasse hat in dem Verfahren 3 U 148/15 nicht die Gelegenheit genutzt, die Berufung auf den Hinweisbeschluss zurückzunehmen. Das OLG hat deshalb mit Beschluss vom 17.02.2016 über die Berufung per Beschluss entschieden und die Abweisung nur noch mit der ladungsfähgien Anschrift begründet. Am Ende ist dann der Hinweis enthalten:

    "Soweit es die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wegen der Leerstelle nach der Nennung der Frist betrifft, hält der Senat an seiner in dem Hinweisbeschluss vom 18. Januar 2016 geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest. "
    Danke f d Hinweis
    Kannst du den Beschluss hier einstellen?

    Wj

  4. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt
    Danke f d Hinweis
    Kannst du den Beschluss hier einstellen?


    Wj
    Ich hab's schon gesehen. Du hast es schon gemacht. Danke

    Wj

  5. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von superas
    Also das müsste doch der Antrag sein, den der Kläger hier gestellt hat. Die Klage ist ja hier wegen der Formulierung "Zug-um-Zug" abgewiesen worden. Nach Ansicht des LG besteht aber kein Anspruch auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung, weil der Darlehensnehmer vorleisten muss. Erst wenn der Zweck gemäß Sicherungszweckvereinbarung entfallen ist=Alle Forderungen bezahlt sind, dann kann der Darlehensnehmer die Löschung verlangen.

    Das KG Berlin hat aber zum Beispiel im Urteil vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 relativ umfangreich ausgeführt, dass ein Zug-um-Zug-Anspruch auf Herausgabe der für die Löschung erforderlichen Urkunden besteht. Dies ergibt sich aus § 1144 BGB. Also müsste der Antrag auf "Zahlung Zug-um-Zug gegen Erteilung einer löschungsfähigen Quittung" oder ähnlich lauten.
    hierzu möchte ich noch auf die Entscheidung des BGH von 19.01.2016 XI ZR 200/15 hinweisen.

    es heißt:

    Der Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäߧ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten verlangen (vgl.Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 22). Auf das ihm zustehende, nach § 348 BGB Zug um Zug zu erfüllende Gegenrecht der Rückübertragung der bewilligten Grundschuld hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 12. März 2015 berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 22. September 2015- XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7), ohne dass die Beklagte dessen Bestand bestritten hat.101112- 7 -III.

    Passend dazu
    BGH V ZB 93/13 von 22.10.2015

    Der Kläger hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht; der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft nicht ausdrücklich für den Fall zusagen, dass der Gegenanspruch erfüllt wird.

  6. Avatar von Widerruf jetzt
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Zitat Zitat von eugh
    Beim OLG Karlsruhe (17 U 77/15, Volltext im Anhang 2470) ist nicht bekannt, ob Revision beim BGH eingelegt wurde.

    Auch beim OLG FFM (23 U 135/15, Volltext im Anhang 2471) ist nicht bekannt, ob Revision beim BGH eingelegt wurde, aber dort gebe es den Vermerk zur Wiedervorlage am 16.04.2016 (in 3 Tagen). Im (Hinweis-?)Beschluss des OLG FFM ist im Tenor zu lesen:
    Der Senat schlägt den Parteien zur kostengünstigen und baldigen Erledigung des Rechtsstreits nach Beratung vor, sich darauf zu verständigen, dass die Klägerin zunächst ihre Klage zurücknimmt und anschließend die Beklagten die Berufung zurücknehmen.
    Aber lest Euch einmal den ganzen Beschluss des OLG FFM durch - ich staune nur noch...
    Also was das Thema Verwirkung/Rechtsmissbrauch angeht, finde ich den Beschluss des OLG FFM "bombastisch"; endlich findet man ein OLG ganz klare Worte.
    Ja, du hast recht. Das ist ja für eine OLG-Entscheidung regelrecht emotional.
    Man achte auf die verwendeten Formulierungen und Adjektive
    " Ohne weiteres" " grundlegend verfehlt" " natürlich nicht zum Nachteil gereichen" " logischerweise kein Schluss auf ein unredliches Verhalten gezogen werden" , ein Kausalitätskriterium, dem der BGH schon lange eine Absage erteilt hat" " es gibt keinen Widerruf zweiter Klasse" usw.

    Klasse!
    Da kann man nur hoffen, dass man mit seinem Fall zum 23. Senat kommt!!

    Wj

  7. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmals zum Gerichtsstand: Angenommen die Bank sitzt in Frankfurt, der Kunde hat seinen Wohnsitz+Grundstück z.B. Berlin. Wenn man weder eine Leistungsklage erheben möchte/kann, noch eine auf Freigabe der Grundschuld - genügt dann eine (negative) Feststellungsklage, um am Wohnsitz klagen zu können? Z.B. "Es wird festgestellt, dass der Vertrag aufgrund Widerruf rückabzuwickeln ist" Oder ist das auch nicht sicher?

  8. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von superas
    Ja, sehr ärgerlich, vor allem sollte man meinen, dass ein OLG-Senat sich vor einem entsprechenden Hinweisbeschluss überlegt, ob es diese Ansicht ernsthaft vertritt...

    Ich hänge den Beschluss mal an:

    Anhang 2474
    Nochmals danke für den Beschluss.

    Also ich möchte nicht wissen, was da hinter den Kulissen gelaufen ist. Angesichts der Dimensionen des vorherigen Beschlusses hat die Sparkasse da bestimmt alle Hebel in Bewegung gesetzt.

    Daher kann man schon Zweifel an dem Funktionieren der Rechtspflege bekommen...

    Da wird am 18. Januar ausführlich begründet, dass und warum die Leerstelle "erhebliche Missverständnisse über die Widerrufsfrist" auslösen könne und dass "die enthaltene Lehrerstelle nach Benennung der Frist stellt sich aus Sicht des Verbrauchers als verwirrend dar",

    und nicht einmal einen Monat später wird dann in dem Beschluss vom 17. Februar lapidar UND OHNE JEDE BEGRÜNDUNG (UND AUCH VÖLLIG OHNE NOT, da das OLG die Widerrufsbelehrung ja schon aus anderen Gründen als fehlerhaft angesehen hat) ausgeführt

    "Soweit es die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung wegen der Leerstelle nach der Nennung der Frist betrifft, hält der Senat an seiner in dem Hinweisbeschluss vom 18. Januar 2016 geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest. "

    Ein Trauerspiel und fast nicht mehr zu toppen :-(((

    wj

  9. Avatar von superas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Widerruf jetzt

    und nicht einmal einen Monat später wird dann in dem Beschluss vom 17. Februar lapidar UND OHNE JEDE BEGRÜNDUNG (UND AUCH VÖLLIG OHNE NOT, da das OLG die Widerrufsbelehrung ja schon aus anderen Gründen als fehlerhaft angesehen hat) ausgeführt

    wj
    Naja, es ist schon ganz gut, dass das Gericht ausdrücklich erklärt, dass es an dieser Sicht nicht festhält. Ich verstehe nur nicht, wie es sein kann, dass ein Gericht so etwas in einem Hinweisbeschluss raushaut, und sich dann so leicht umstimmen lässt. Der Hinweis bedeutet ja im Ergebnis: Das Gericht sieht diese Bewertung als so eindeutig an, dass es nicht nötig bzw. sinnvoll ist, darüber mündlich zu verhandeln und in irgendeiner Weise darüber zu diskutieren. Dann sollte man auch vorher sicher sein.

    Richtig ärgerlich ist das jetzt für alle, die im Vertrauen auf den Beschluss geklagt haben oder in Berufung gegangen sind. Der andere Fehler mit der Anschift ist ja eher eine Ausnahme. Daher haben jetzt sicher viele Darlehensnehmer, die von hohen Erfolgsaussichten ausgegangen sind, jetzt stattdessen hohe Prozessrisiken. Das finde ich extrem bitter...

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kurze Frage Superas, bezüglich dieser Aufrechnungsklausel-Geschichte bei Deinem Beitrag #12752


    ...mit Bezug auf den §309 nr. 3 BGB versteh ich nicht:




    In den Klauseln (z.B. in den von mir geposteten in Beitrag #12825 )heisst es ja, es können nur Forderungen aufgerechnet werden, solange sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden




    §309 3. BGB sagt „in AGB unwirksam:…. 3. eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen.“




    Das ist doch das Gleiche wie in der Klausel: „unbestritten“ oder „rechtskräftig festgestellt“?






    Wie kommst Du darauf, dass der §309 Nr.3 BGB die Klausel aufhebt bzw. unwirksam werden lässt?




    Für mich stellen sich dann eben drei grundsätzliche Fragen:

    - ist die Klausel aus dem DV bzw. AGB´s überhaupt noch wirksam, wenn der DV durch WR beendet wurde? Die (zurückgeforderten) Leistungen samt NE werden ja aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem DV nach §346 BGB begründet…


    - wenn die Klausel unwirksam ist, fällt eine Aufrechnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des WR zurück?


    - wenn die Klausel gg. Punkt 1 doch wirksam wäre… würde das bedeuten, dass man halt erst die Forderungen vs. DG rechtskräftig feststellen lassen muss. Somit dürfte dann auch eine Aufrechnung erst zu diesem Zeitpunkt der rechtskräftigwerdenden Feststellung möglich sein und auch nur auf diesen Zeitpunkt zurückfallen, da ja erst dann die Forderungen sich gegenseitig gegenüber standen…

  11. Avatar von superas
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Kurze Frage Superas, bezüglich dieser Aufrechnungsklausel-Geschichte bei Deinem Beitrag #12752

    Wie kommst Du darauf, dass der §309 Nr.3 BGB die Klausel aufhebt bzw. unwirksam werden lässt?
    Die Klausel ist erstmal nicht unwirksam. Die Klausel wird nur grundsätzlich einschränkend ausgelegt. Eigentlich heißt die Klausel "Eine Aufrechung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Ausgenommen von dem Aufrechnungsverbot sind Ansprüche aus dem selben Vertrag, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen."

    Das widerspricht aus meiner Sicht eigentlich jeglicher AGB-Wertung. Hier ist aber eine solche ergänzende Auslegung allgemein anerkannt.

    Die anderen Fragen kann ich spontan gar nicht beantworten.

  12. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Ich halte OLG Hamm für überzeugender, https://openjur.de/u/873671.html
    Das hilft dem Kläger aber wohl nicht, wenn die Bank Verweisung nach FFM beantragt und das zunächst angerufene LG in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt die Sache - sicher gern auch zwecks Arbeitserleichterung - rechtskräftig nach FFM verweist. Das LG FFM wird sich dann wohl eher der Ansicht "seines" OLGs anschließen, als dem OLG Hamm zu folgen. Damit wäre FFM Gerichtsstand ohne dass der Kläger - mit Ausnahme seines Rechts auf Anhörung - irgendeinen Einfluss auf die Verweisung gehabt hätte.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von merino
    Ich war dort. Insgesamt gab es heute 3 Verhandlungen mit DKB-Beteiligung. Leider liegt mir das Urteil des LG nicht vor. OLG betonte, an der bisherigen Linie (20.1.?) festhalten zu wollen. RAW mit 2,5 ueber Basis. Bank haette aber Anspruch auf Vertragszins (Restvaluta zum Datum des Widerrufs) fuer die Zeit nach Widerruf. Parteien haben sich auf Anregung des OLG - unter Vorbehalt - verglichen. Klaeger soll Saldo innerhalb von 30 Tagen nach Bestandskraft des Vergleichs ueberweisen. Kostenaufteilung analog LG: 3/4 zu 1/4. DKB haette durchaus weiter finanziert, Klaeger hat aber bessere Angebote vorliegen. Randnotiz: Trotz Besuchern bestand DKB-RA auf Verschwiegenheitsklausel ...
    Nochmals vielen Dank für den Bericht! Schade, dass hier sowohl mit nur 2.5% üBZ gerechnet wird, als auch noch mit dem Anspruch der Bank auf den vertraglich(!) vereinbarten Zinssatz für die Zeit auch nach(!) dem Widerruf. Vor allem letzteres kann ich angesichts § 301 BGB (Wegfall der Verzinsung) und der Tatsache, dass sich die Rückabwicklung laut BGH nicht mehr auf den DV stützt, sondern nur noch auf das Rückgewährschuldverhältnis, überhaupt nicht nachvollziehen. Wurde denn begründet, weshalb die Bank überhaupt noch einen Anspruch auf Verzinsung nach Widerruf/Annahmeverzug hat und vor allem auch, weshalb da der vertraglich vereinbarte statt eines marktüblichen Zinssatzes gelten soll?

    Sonst noch Meinungen dazu?


    PS: Unglaublich - das LG Potsdam hatte noch mit 5% üBZ gerechnet und das auch begründet:
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  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von merino
    Ich war dort. Insgesamt gab es heute 3 Verhandlungen mit DKB-Beteiligung. Leider liegt mir das Urteil des LG nicht vor. OLG betonte, an der bisherigen Linie (20.1.?) festhalten zu wollen. RAW mit 2,5 ueber Basis. Bank haette aber Anspruch auf Vertragszins (Restvaluta zum Datum des Widerrufs) fuer die Zeit nach Widerruf. Parteien haben sich auf Anregung des OLG - unter Vorbehalt - verglichen. Klaeger soll Saldo innerhalb von 30 Tagen nach Bestandskraft des Vergleichs ueberweisen. Kostenaufteilung analog LG: 3/4 zu 1/4. DKB haette durchaus weiter finanziert, Klaeger hat aber bessere Angebote vorliegen. Randnotiz: Trotz Besuchern bestand DKB-RA auf Verschwiegenheitsklausel ...

    Hast Du die Aktenzeichen dazu?

    Danke!

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Hast Du die Aktenzeichen dazu?

    Danke!
    Steht doch alles im Beitrag #12805.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Kurze Frage Superas, bezüglich dieser Aufrechnungsklausel-Geschichte bei Deinem Beitrag #12752

    ...mit Bezug auf den §309 nr. 3 BGB versteh ich nicht:

    In den Klauseln (z.B. in den von mir geposteten in Beitrag #12825 )heisst es ja, es können nur Forderungen aufgerechnet werden, solange sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden

    §309 3. BGB sagt „in AGB unwirksam:…. 3. eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen.“

    Das ist doch das Gleiche wie in der Klausel: „unbestritten“ oder „rechtskräftig festgestellt“?

    Wie kommst Du darauf, dass der §309 Nr.3 BGB die Klausel aufhebt bzw. unwirksam werden lässt?

    Für mich stellen sich dann eben drei grundsätzliche Fragen:

    - ist die Klausel aus dem DV bzw. AGB´s überhaupt noch wirksam, wenn der DV durch WR beendet wurde? Die (zurückgeforderten) Leistungen samt NE werden ja aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem DV nach §346 BGB begründet…

    - wenn die Klausel unwirksam ist, fällt eine Aufrechnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des WR zurück?

    - wenn die Klausel gg. Punkt 1 doch wirksam wäre… würde das bedeuten, dass man halt erst die Forderungen vs. DG rechtskräftig feststellen lassen muss. Somit dürfte dann auch eine Aufrechnung erst zu diesem Zeitpunkt der rechtskräftigwerdenden Feststellung möglich sein und auch nur auf diesen Zeitpunkt zurückfallen, da ja erst dann die Forderungen sich gegenseitig gegenüber standen…
    Zitat Zitat von superas
    Die Klausel ist erstmal nicht unwirksam. Die Klausel wird nur grundsätzlich einschränkend ausgelegt. Eigentlich heißt die Klausel "Eine Aufrechung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Ausgenommen von dem Aufrechnungsverbot sind Ansprüche aus dem selben Vertrag, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen."

    Das widerspricht aus meiner Sicht eigentlich jeglicher AGB-Wertung. Hier ist aber eine solche ergänzende Auslegung allgemein anerkannt.

    Die anderen Fragen kann ich spontan gar nicht beantworten.
    Danach hatte ich in Beitrag #12824 gefragt und gestehe, dass ich die weiteren Ausführungen von Dir, superas, nicht ganz verstehe. Meinst Du jetzt damit, dass die AGB-Klausel relevant ist? Mit dem § 309 Nr. 3 BGB kann man doch nicht argumentieren, da es in dem (siehe mein Beitrag dazu) eben um die Unwirksamkeit von Klauseln geht, welche die Aufrechnung von unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen beschneiden.

  17. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neues von test.de, die diesmal etwas in die Zukunft geschaut haben:

    11.09.2016 Auch die Sparkasse Bodensee hat von sich aus einen Kunden verklagt, der seinen Kreditvertrag widerrufen hatte. Sie zog vors Landgericht Ravensburg. Das berichtet Rechtsanwalt Christoph Ruther aus Überlingen. Das Landgericht setzte den Streitwert auf Antrag der Sparkasse auf 265 448,39 Euro fest. Das heißt: Das Prozesskostenrisiko beträgt allein für die erste Instanz 21 015,94 Euro. Bisher kommen alle Meldungen von Fällen, in denen Kreditinstitute von sich aus gegen Kreditnehmer vor Gericht ziehen, aus dem Lager der Sparkassen. Ein Sprecher der Sparkasse Bodensee erklärte: Es seien keine weiteren Klagen gegen Kunden geplant. Die LBBW dagegen hält sich bedeckt. Der Deutsche Sparkassen und Giro-Verband erkärte auf Nachfrage von test.de: Er habe seinen Mitgliedern keine Empfehlungen dafür gegeben, wie sie sich in Kreditwiderrufsstreitigkeiten verhalten sollen.
    Dieses prophylaktische Verklagen scheint in Mode zu kommen. Ob sich da kurz vor Toresschluss wohl die WRe häufen?

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Das LG Potsdam (Urteil vom 27.05.2015 - 8 O 263/14) hatte noch mit 5% üBZ gerechnet und das auch begründet:


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    Weshalb das OLG dann plötzlich nur noch mit 2.5% üBZ rechnete und auch noch damit, dass für die Zeit nach WR bankseits Anspruch auf eine vertraglich vereinbarte Verzinsung besteht, ist mir völlig rätselhaft.

  19. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Mit dieser Taktik macht man sich zwar nicht gerade beliebt, aber effektiv um die "Frontsoldaten" ohne Rechtsschutz zu dezimieren ist es allemal.

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @illusive:
    Hast Du eine Idee, weshalb das OLG im Verfahrensgang zum vorgenannten LG Potsdam plötzlich einen vertraglich vereinbarten (statt den noch vom LG zugebilligten marktüblichen) Zinssatz angesetzt hat - und zu allem Überfluss auch für die Zeit nach dem Widerruf?

    Nehmen die meisten hier nicht an, dass für diese Zeit die Bank keinerlei(!), also 0%, Zinsanspruch hat (wobei man mit Annahmeverzug oder auch Verstoß gegen Treu und Glauben argumentieren könne). Was übersehen wir diesbzgl. evtl. bei dieser Annahme?

  21. Avatar von ducnici
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    Danke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ...und wenn einer es sich doch nicht gefallen lässt und zum BGH geht, könnte es ja sein, dass einer der vielen dort sich doch nicht mal kaufen lässt und der BGH doch mal sich dazu äussern darf...

    So kommst mir schon vor. Denn wenn der Kläger zu 100% obsiegen würde, gäbe es für ihn ja keinen Anlass beim BGH Revision einzulegen. Und die Banken werden mit Sicherheit kein höchstrichterliches Urteil kassieren (falls sie Revision einlegen), siehe DKB

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