III.
                                            Nach Aufrechnung, wie oben dargelegt,  steht den Klägern noch ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Zinsen  in Höhe von € 4.160,54 zu.
         
                                   1. Im Rahmen des  Rückgewährschuldverhältnisses hat die Beklagte als Darlehensgeberin die  von den Klägern als Darlehensnehmer empfangenen Zinszahlungen an diese  zurückzugewähren. Gleiches gilt für von den Darlehensnehmern gezahlte  Bearbeitungsgebühren, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen,  Versicherungsbeiträge u. ä. (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2002, XI ZR  47/01, Rz. 29, juris).
         Vorliegend tragen die Kläger lediglich zu  Zahlungen auf den Vertragszins vor und beziffern diese, von der  Beklagten nicht beanstandet, bis 30.09.2014 auf € 17.490,18 (vgl.  jeweils Spalte 6 in Anlagen K 4 und K 6).
         
                                   2. Demgegenüber hat die Beklagte als  Darlehensgeberin einen Anspruch gegen die Kläger als Darlehensnehmer auf  Ersatz für die Nutzungen, die diese aus der Leistung der  Darlehensgeberin gezogen haben. Dieser Anspruch, hier auf Wertersatz,  beläuft sich vorliegend auf € 13.329,64.
         
                                   a. Die Leistung der Beklagten bestand  vertragstypisch darin, den Klägern vorübergehend das Recht zur Nutzung  des ausgezahlten Darlehensbetrages einzuräumen. Da diese  Gebrauchsüberlassung nicht in Natur zurückgewährt werden kann, haben die  Kläger Wertersatz zu leisten.
         
                                   b. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich  folgerichtig nach dem Gebrauchswert des überlassenen Kapitals, ohne  dass es darauf ankäme, wie die Kläger das Kapital tatsächlich verwandt  haben. Entsprechend bestimmt § 346 Abs.2 Satz 2 HS 1 BGB dass für die  Höhe des Wertersatzes der vertraglich vereinbarte Darlehenszins  maßgeblich ist. Jedoch können die Darlehensnehmer nachweisen, dass der  Wert der Gebrauchsvorteile geringer war, womit der unter Umständen  deutlich geringere Marktzins maßgeblich sein kann.
         
                                   (1) Strittig ist, wie dieser Marktzins zu  ermitteln ist. Dabei wird mit unterschiedlicher Begründung, zum Teil  unter Verweis darauf, dass das zwischen den Parteien vereinbarte  vertragliche Äquivalenzgefüge gewahrt bleiben müsse, zum Teil unter  Hinweis darauf, die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung  (Kapitalnutzungsmöglichkeit) sei „keine zeitlich gestreckte Leistung“  (vgl. Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 f), vertreten, dass der bei  Vertragsabschluss marktübliche Zins maßgeblich ist. Entwicklungen nach  Abschluss des Darlehensvertrages, bzw. Auszahlungen der Valuta werden  als bedeutungslos erachtet (vgl. LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, 4 O  343/13, Tz. 51 f, juris,). 
Zum Teil wird als maßgeblich auch der  marktübliche Zins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, bezogen indes  auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehensvertrages bis Widerruf  angesehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.11.2011, 38 O 358/10, nicht  veröffentlicht, und Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1091 f). Andere  Stimmen fordern demgegenüber eine zeitabschnittsweise dynamische  Ermittlung des Wertersatzes, mit der Folge, dass der marktübliche Zins  für jede, dann festzulegende, Überlassungsperiode neu zu bestimmen ist  (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f).
                                   Der zuletzt genannten Ansicht  („dynamisch-konsensbezogene Methode“, vgl. Piekenbrock a. a. O., 1090)  folgt das Gericht. [Anm. von eugh: Das ist aber nicht die zuletzt genannte Ansicht, denn die wäre die von Servais.] Denn dem Zweck der Rückabwicklung, einen Zustand  wieder herzustellen, wie er ohne vertraglichen Leistungsaustausch  bestanden hätte, wird es allein gerecht, wenn der Gebrauchswert objektiv  bestimmt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.07.1995, V ZR 45/94, Rz.  14, juris, für Nutzungen im Eigentümer/Besitzerverhältnis). Der zu  bewertende Gebrauchsvorteil besteht, nachdem wie oben dargelegt, die  konkrete Verwendung des Kapitals durch den Darlehensnehmer außer  Betracht bleibt, in erster Linie darin, dass das überlassene Kapital  nicht anderweitig beschafft werden muss oder darin, dass das überlassene  Kapital zu Marktbedingungen ausgeliehen werden kann. Und dieser Vorteil  ist je nach Zinsniveau und nach Höhe des in Rede stehenden Betrages  unterschiedlich wertvoll. Im Übrigen wird auch bei dem von der Bank zu  leistenden Nutzungswertersatz die Zinsentwicklung während des Vollzugs  des Vertrages berücksichtigt, wenn vermutet wird, dass die Bank  Nutzungen auf Grundlage des Basiszinssatzes gezogen hat (vgl. BGH,  Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rz. 29, für den Anspruch gem. §§  357, 346 Abs.1 BGB, und Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Rz. 35, für  den Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 818 Abs.3 BGB, jeweils juris).
         
                                   (2) Daraus folgt:
         
                                   - Der Marktzins ist in der Regel gem. §  287 ZPO auf Grundlage der Statistiken der Deutschen Bundesbank, die  wiederum auf die EWU Zinsstatistik verweisen, die die frühere  Bundesbankzinsstatistik, die mit Ablauf des Referenzmonats Juni 2003  eingestellt wurde, ersetzen, zu schätzen (vgl. z. B.  Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 5 U  2/10, Rz. 11, juris). Diese Statistiken sind allenfalls dann keine  taugliche Schätzgrundlage, wenn die Bank darlegt und erforderlichenfalls  beweist, dass der Darlehensnehmer wegen seiner konkreten Situation  (Bonität, Sicherheiten) eine Refinanzierung nur zu schlechteren als den  in der Statistik ausgewiesenen Bedingungen erhalten hätte.
         
                                   - Die konkret anzuwendende Zeitreihe  bestimmt sich nach den in dem ursprünglichen Darlehensvertrag  vereinbarten Konditionen (Verwendungszweck, Laufzeit, Sicherheiten,  Zinsbindungsfrist usw.). Der jeweils zu betrachtende Zeitabschnitt nach  den in dem ursprünglichen Vertrag getroffenen Reglungen zu den  Annuitäten (monatlich, am Ende eines Quartals usw.). Für jeden dieser  Zeitabschnitte ist somit der Wertersatz unter Berücksichtigung des dann  aktuellen Marktzinses und des dann aktuellen valutierenden Standes des  Darlehens zu bestimmen.
                                   c. Schließlich ist im Hinblick auf § 346  Abs.2 Satz 2 BGB der Vertragszins als „Kappungsgrenze“ für die Höhe des  Wertersatz zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer kann dies  jedoch nicht in der Weise geschehen, dass für jeden der oben genannten  Zeitabschnitte isoliert der jeweils günstigere Zins angesetzt wird.  Vielmehr ist die Zinsbelastung, die sich über die gesamte Zeit der  Kapitalnutzung bei Anwendung des Vertragszinses ergibt mit dem  Gesamtbetrag des Marktzinses, ermittelt wie oben über die gesamte Dauer  der Kapitalnutzung, zu vergleichen. Ist dann der Vertragszins niedriger  als der Marktzins, kann sich der Darlehensnehmer auf die Kappungsgrenze  berufen.