Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Brazz
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    @eugh:
    Vielen Dank für dein Verständnis. So laut sollte mein Ruf nach einer eigenen Ecke für Versicherungen gar nicht schallen, ich wollte mich nur in diesem regen Thread nachhaken, ob es weitere Diskussionen gibt, die (zugegeben, zu meinem Anliegen) besser passen könnten.
    Die mit meiner Thematik übereinstimmenden Texte von Finanztip kenne ich bereits, durch diese Seite fing die ganze WDR-Sache für mich überhaupt erst an Test.de war mir neu, aber auch seit dem Lesen in diesem Thread bekannt! Werde nun auch dort lesen.
    "IG Widerruf" habe ich hierin schon bemerkt - ich kann nach erfolgter Prüfung ja nach einer Publikationserlaubnis fragen.

    Danke nochmals!

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Urteil gegen die DKB vom OLG Brandenburg


    https://www.gerichtsentscheidungen.be...rue#focuspoint

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Urteil gegen die DKB vom OLG Brandenburg


    https://www.gerichtsentscheidungen.be...rue#focuspoint
    Hey, ducnici, was ist los? Guckst Du dort (Beitrag vom 04.06. ):
    Zitat Zitat von eugh
    Rechtsnews - ganz frisch serviert. OLG Brandenburg, 01.06.2016 - 4 U 125/15:
    Tenor

    Auf die Berufung der Kläger sowie auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juli 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 273/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, die in der Abteilung III des beim Amtsgericht D… geführten Grundbuchs von D…, Blatt 10983, Flur 1, Flurstücke 640, 3062, 3818, 3819, Objekt … 27, D…, eingetragene Grundschuld ohne Brief (laufende Nr. 1) in Höhe von 160.000 € mit 14% Jahreszinsen, bewilligt gemäß UR-Nr. 538/06 des Notars …, D…, eingetragen am 28.11.2006, an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten abzutreten, Zug-um-Zug gegen Zahlung in Höhe von 105.819,59 € sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagten über den Betrag von 105.819,59 €, sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016 keine weiteren Forderungen gegen die Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 780258539 zustehen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern alle von diesen nach dem 11. Mai 2016 auf den Darlehensvertrag mit der Nummer 780258539 noch gezahlten Beträge zu erstatten hat.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 105.819,59 € sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Abtretung der in der Abteilung III des beim Amtsgericht D… geführten Grundbuchs von D…, Blatt 10983, Flur 1, Flurstücke 640, 3062, 3818, 3819, Objekt … 27, D…, eingetragene Grundschuld ohne Brief (laufende Nr. 1) in Höhe von 160.000 € mit 14% Jahreszinsen, bewilligt gemäß UR-Nr. 538/06 des Notars …, D…, eingetragen am 28.11.2006, an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten.

    Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

    Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtstreits tragen die Kläger zu 41% als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 59%.

    Die weitergehende Berufung der Kläger sowie die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 40% als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 60%.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    Und:
    Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Absatz 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Absatz 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - Rdnr. 29).

    Dem lässt sich weder entgegenhalten, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 24. April 2007 () und vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08 = BGHZ 180, S. 123 ff.) die durch die Bank gezogenen Nutzungen mit dem "üblichen Verzugszins" in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angesetzt hat (so aber KG Berlin), noch besteht Veranlassung, den gesetzlichen Zinssatz von 4 % gemäß § 246 BGB für die Schätzung des Nutzungswertersatzes (§ 287 ZPO) heranzuziehen.

    Sachliche Gründe, für die Schätzung von Nutzungswertersatz gemäß § 346 Absatz 1 BGB einen anderen Maßstab heranzuziehen als bei dem bereicherungsrechtlich nach § 818 Absatz 1 BGB geschuldeten Nutzungswertersatz, sind nicht ersichtlich (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - Rdnr. 29).
    Bäh:
    Der "übliche" Verzugszins liegt indessen bei Immobiliardarlehen wie dem hier vorliegenden gemäß § 497 Absatz 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Absatz 2 BGB (in der ab 11. Juni 2010 geltenden Fassung) bei 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (ebenso: OLG Stuttgart; und OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14 - Rdnr. 47;).
    Leider auch kein Annahmeverzug:
    aa) Anderes folgt hier nicht aus §§ 301 und 302 BGB. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschriften dazu führen können, dass eine beklagte Bank in eigenem Annahmeverzug von ihrem ehemaligen Darlehnsnehmer z.B. nur noch Nutzungsersatz in dann konkret noch marktüblicher Höhe (hier ggfs. 1,55 %) verlangen könnte. Denn die Voraussetzungen eines Annahmeverzuges der Beklagten liegen nicht vor.
    ...
    2. Mit Erfolg wendet sich die Berufung der Beklagten dagegen, dass das Landgericht einen Anspruch der Kläger auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten bejaht hat (Tenor zu 2. der angefochtenen Entscheidung). Dieser Feststellungsantrag der Kläger ist bereits deshalb unbegründet, weil, wie unter A.1. ausgeführt, die Beklagte sich mangels eines wirksamen Angebotes der geschuldeten Leistung durch die Kläger nicht in Annahmeverzug befand.
    ...
    Die Kläger begehren hier die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich eines möglichen Verzögerungsschadens, obwohl insoweit der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgewähranspruch der Kläger zustand. Die Beklagte konnte die Herausgabe der Grundschuld aufgrund des o.g. Inhalts der Sicherungsabrede der Parteien zu dieser Grundschuld verweigern, weil sie ihrerseits Rückgewähransprüche gegen die Kläger nach Widerruf hatte, die Kläger sie auch nicht wirksam in Annahmeverzug gesetzt haben und die Bedingung noch nicht eingetreten war (s.o.).
    Aber ganz klar kein Rechtsmissbrauch:
    Ein von keinen weiteren Voraussetzungen abhängendes Widerrufsrecht kann wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist, beispielsweise wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2016, VIII ZR 146/15 - "Tiefpreisgarantie" - Rdnr. 16, juris).
    Das Urteil ist natürlich in seiner Gänze durchaus lesenswert. Die o.g. Passagen sollen nur den Appetit anregen.
    Es gab darauf hin ja schon Rückmeldungen (u.a. von LGSaar), dass das Urteil nicht wirklich sooo prickelnd ist...


    PS: test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 08.06.2016 um 19:26 Uhr bei test.de:
    Re: OLG-Entscheidung vom 01.06.2016 (4 U 125/15)

    Das ist ein Urteil zu einer offensiv geführten Kreditwiderrufsklage mutmaßlich gegen die Deutsche Kreditbank AG. Ich vermute: Die Kläger hatten eine Rechtsschutzversicherung, sonst hätten ihre Rechtsanwälte zumindest die Widerklage der Bank teilweise anerkannt. Die Bank hätte dann erheblich mehr als 60 Prozent der Kosten übernehmen müssen. Bei etwas defensiverer Strategie, wie sie bei Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung naheliegt, wäre das eine klar und uneingeschränkte Verurteilung der Bank geworden. Ich werde schauen, ob ich die für die Eintragung des Urteils in unsere Erfolgsliste erforderlichen Daten in Erfahrung bringen kann.

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ahsoo...

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ducnici, vielen herzlichen Dank für Deine erneute Berichterstattung bei test.de von heute (teils bereits hier im Forum diskutiert ). Ich zitiere:

    Sparkasse Fürth: Bericht vom OLG Nürnberg

    Am 30.05.2016 verhandelte man am OLG Nürnberg den Widerruf eines Darlehens von der Sparkasse Fürth. 14 U 1812/15, erstinstanzlich 6 O 459/15 LG N-Fü v. 20.07.2015
    WRB mit Fußnote "Frist im Einzelfall prüfen" und "...frühestens...".
    Man verglich sich und vereinbarte, dass die Sparkasse dem Darlehensnehmer das einbehaltene Disagio in Höhe von 17.500Euro zurückzahle. Das Darlehen war zwischenzeitlich vollständig getilgt. Auf eine weitere Rückforderung von Nutzungswertersatz verzichtete der Kläger im Rahmen des Vergleiches. Der Streitwert betrug 74.160Euro und die Kosten wurden entsprechend der Quote aufgeteilt.

    Sparda Bank Ostbayern: Bericht vom OLG N

    Am Montag, 06.06.2016, wurde am OLG Nürnberg über einen Widerruf eines Darlehensvertrages bei der Sparda Bank Ostbayern. Darlehen aus 2009. 154.000Euro verhandelt (Az 14 U 1028/15).

    Belehrung mit "mein Darlehensantrag".

    Erstinstanzliches Urteil v. LG Regensburg, 1 O 1898/14 vom 30.04.2015 mit Klageabweisung.

    Der 14.Zivilsenat hielt die Belehrung der Spardabank Ostbayern für fehlerhaft, da in der vorgetragenen Konstellation der Darlehensnehmer den Fristbeginn nicht eindeutig bestimmen konnte. Der DN unterschrieb einen Antrag, den die Bank gegenzeichnete und zurück schickte.

    Man verglich sich. Der Darlehensnehmer wurde gegen eine pauschale Zahlung von 1.500Euro aus dem Vertrag entlassen.

    Eine Vorfälligkeitsentschädigung betrüge 12.053Euro, man einigte sich auf eine pauschale Zahlung von 1.500Euro vom Darlehensnehmer an die Spardabank. Gegenseitige Kostenaufhebung

    Eine Rückabwicklung wurde seitens der Kläger wohl nicht angestrebt.

    Commerzbank, Axa LV: Bericht v. OLG Nürnberg

    Am 06.06.2016 wurde am OLG N ein Fall bzw. zwei Fälle wegen Widerruf eines Verbraucherdarlehens der Commerzbank als auch Axa-Versicherung (als Rechtsnachfolgerin der DBV Winterthur) verhandelt.

    Az. 14 U 1130/15, 14 U 1089/15, erstinstanzlich LG N-Fü, Az. 10 O 9266/14. Erstinstanzlich Abweisung.

    Besonderheit: es lag ein sogenannter Kombivertrag vor. Die Commerzbank hat mehrere Verträge mit verschiedenen Vertragspartnern in ein Dokument zusammengefasst, aber falsch belehrt. In der Belehrung heisst es "Ich bin an meine Willenserklärung ... nicht mehr gebunden" und diese singulare Ausdrucksform den Darlehensnehmer im Unklaren lässt, ob er alle Verträge einzeln und unabhängig von einander widerrufen könne oder nur gemeinsam.

    Somit folgt das OLG N der Rechtsauffassung vom LG Verden, Az. 4 O 333/14 v. 04.09.2015, welches zur Entscheidung am OLG Celle liegt, Az. 3 U 173/15. Verkündung einer Entscheidung am OLG Celle in diesem ähnlich gelagerten Fall am 22.06.16.

    Am OLG Nürnberg hat man sich in der Güteverhandlung verglichen. Sowohl die Commerzbank als auch die Axa-Versicherung haben sich darauf geeinigt, den Darlehensnehmer aus seinen Verträgen zu entlassen.

    Man reduziert die Restschuld um einen Betrag, der ungefähr den Nutzungen auf Basis von 2,5%punkten über den Basiszins entspricht. Damit wären jegliche Ansprüche abgegolten. Stillschweigen wurde extra vereinbart. Der Streitwert wurde auf Basis der BGH Beschlüsse vom 12.01.2016 und 04.03.2016 festgesetzt, also die Summe der Zins- und Tilgungsleistungen bis Berufung und den Nennwert der Grundschuld, deren Herausgabe beantragt war. Von den Kosten trägt das Kläger-Ehepaar 2/3, den Rest jeweils die beklagte Commerzbank bzw. Axa-Versicherung.
    Topp!

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Übrigens hier ein interessanter Artikel in der FAZ vom 07.09.2016 mit dem Titel "Enttäuschte Träume vom Eigenheim".
    Es geht um die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die seit Ende März in Deutschland gilt.

    Auszug aus dem Artikel:
    Bestimmte Kundengruppen haben es schwerer

    Noch ist es zu früh, um eindeutige Zahlen zu nennen. Darauf weist auch Interhyp, der größte Kreditvermittler am deutschen Markt, hin. Dort heißt es, man habe keine höhere Ablehnungsquote, doch dauere die Bearbeitung der Kreditanfragen aufgrund der neuen Rechtslage länger.
    Das deckt sich mit meinen Bedenken, dass vor allem ältere Kunden/Rentner, welche sich (z.B. auch aufgrund eines Widerrufs mangels EK) nach einer Anschlussfinanzierung umschauen.

  8. Avatar von r0mek
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo Zusammen,
    bei mir hat die Beklagte (Bank) in der 2. Instanz die Forderung anerkannt. "sofortige Anerkennung".
    Kosten werden womöglich nach § 93 ZPO auf mich / die RSV zumindest teilweise abgewälzt. Urteil folgt erst in 4 Wochen

    Ist ist so ohne weiteres möglich trotz 1. Instanz? Welche Möglichkeiten habe ich dagegen vorzugehen.

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Suche Erfahrungen und Urteile zur Santander Bank. Jeweils Fernabsatz.

    Folgende WRB
    Vertrag vom 21.03.2011

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  10. Avatar von Noni
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Guten Morgen

    Das bereits vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht vor, dass für alle Verträge mit Datum 1. September 2002 bis 10. Juni 2010 trotz Fehlern in der Belehrung zum 21. Juni das Widerrufsrecht endet.
    Also endet????? hat nie begonnen zulaufen ????? Wenn etwas endet....... hat somit der Gesetzesgeber nicht schon zugegeben das die WR nie Inkrafttreten ist???
    Warum muss ich das dann noch beweisen ? wenn es doch erst am 21Juni 2016 endet
    Viele Grüße Noni

  11. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Santander- Widerrufsbelehrung erfüllt die Vorgaben des Bundesgerichtshof wohl nicht:

    Zu kleines Schriftbild

    Kostenpflichtige 0180-Faxnummer

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von RAM
    Die Santander- Widerrufsbelehrung erfüllt die Vorgaben des Bundesgerichtshof wohl nicht:

    Zu kleines Schriftbild

    Kostenpflichtige 0180-Faxnummer
    Die 2011er entspricht ja soweit dem Muster.

    Nur, ich habe für Fernabsatz ein anderes Muster gefunden, welches für den Zeitraum 23.02.2011 - 03.08.2011 gelten soll...


    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv...cationFile&v=3


    Das andere Muster "Widerrufsinformation", gültig ab 30.07.2010, ist für Verbraucherdarlehensverträge...

    Für mich nicht ganz klar... musste nach §355 BGB oder § 312 BGB Fernabsatz belehrt werden?

  13. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Noni
    Guten Morgen

    Das bereits vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht vor, dass für alle Verträge mit Datum 1. September 2002 bis 10. Juni 2010 trotz Fehlern in der Belehrung zum 21. Juni das Widerrufsrecht endet.
    Also endet????? hat nie begonnen zulaufen ????? Wenn etwas endet....... hat somit der Gesetzesgeber nicht schon zugegeben das die WR nie Inkrafttreten ist???
    Warum muss ich das dann noch beweisen ? wenn es doch erst am 21Juni 2016 endet
    Viele Grüße Noni
    Du hast das falsch verstanden. DV mit ordnungsgemäßer WRB bzw. WRB die der Musterbelehrung entsprechen (Gesetzlichkeitsfiktion) können schon seit Jahren nicht mehr widerrufen werden, weil das WRR längst erloschen ist.

    Das neue Gesetz betrifft nur DV mit fehlerhafter WRB. Derzeit kannst du nur widerrufen, wenn du beweisen kannst, dass die WRB fehlerhaft ist. Die Fehlerhaftigkeit spielt ab dem 21.06.16 keine Rolle mehr für Altverträge, weil Kraft Gesetzes der WR auch für fehlerhafte Verträge ausgeschlossen ist.

  14. Avatar von HenryJones
    HenryJones ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kurze Frage: Die Urteile die ich zum LG S fand, da wurde immer mit der Winnecke Berechnung gerechnet. Ist das dort also Standard?

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    die liebe 6.Kammer des LG N-Fü...

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    Da ich am Montag vor Ort war habe ich dazu auch das Aktenzeichen:


    6 O 9055/15

  16. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
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    Da ich am Montag vor Ort war habe ich dazu auch das Aktenzeichen:


    6 O 9055/15
    Das kann ja noch ganz spannend werden. Für die gleiche WRB hat die DiBa noch im Dezember 2015 ein Anerkenntnisurteil beim LG Karlsruhe kassiert. Im April 2016 hat der 17. Senat des OLG Frankfurt in einem Hinweisbeschluss die WRB für ordnungsgemäß erklärt, weil der DN den Fristbeginn ja ohne weiteres anhand der üblichen Postlaufzeiten durch Schätzung ermitteln könnte. Da haben sich auch die BV wohl verwundert die Augen gerieben. Und jetzt wieder retour.

    Ich habe die gleiche WRB und ich will wissen was der BGH dazu sagt. Hilfsweise nehme ich natürlich auch einen Scheck.

    Sobald die Hektik des 21.06. sich gelegt hat, legt mein RA los. Gleich beim LG Frankfurt mit einer Leistungsklage auf Nutzungsersatz nach RAW um den Streitwert im überschaubaren Rahmen zu halten. Den Heckmeck mit der Gerichtsstandsrüge tue ich mir allerdings nicht an. Dass die ersten beiden Instanzen in die Hose gehen können ist einkalkuliert. Maximales Kostenrisiko, falls es zur Verhandlung beim BGH kommen sollte, sind 20.000 EUR.

  17. Avatar von ducnici
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  18. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Das Ende des WRJ in seiner bisherigen Form naht, aber auch bei Anwälten muss der Schornstein weiter rauchen.

    Nach den Sparkassen werden jetzt wohl die "systemrelevanten" Autobanken den Gesetzgeber um Hilfe angehen müssen.

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und außerdem gibt es da noch die Möglichkeit, bei der VW AG die Autokaufveträge anzufechten - Stichtwort "manipulierte Software". Und wer das - aus welchen Gründen auch immer - nicht kann/möchte, der hat in der Tat evtl. die Möglichkeit, aus der Nummer rauszukommen, wenn er den mit dem Kaufvertrag verbundenen Autokredit noch widerrufen kann.

    Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016 - 23 O 23033/15

    Quellen:
    - Dejure: https://dejure.org/2016,11059
    - IWW Institut: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/186072
    - IWW Direktlink zum Urteil: https://files.vogel.de/infodienste/sm...6/8/186072.pdf
    - Das Verkehrslexikon: https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr8048.php

    Zitat "Das Verkehrslexikon" zum o.g. Urteil:
    "Nach erfolgreicher Anfechtung eines Neuwagen-Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über den Schadstoffausstoß in Form von Stickoxiden, wobei gleichzeitig über den Schadstoffausstoß Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen wurden, stehen dem Käufer ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie auch Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu. - Der zum Konzern-Verbund des Herstellers gehörende Verkäufer muss sich sämtliche Äußerungen des Herstellers zurechnen lassen. - Der aufgedeckte Softwaremangel ist erheblich."

    Dies hier ist uns ja schon bekannt, taucht nun aber (endlich) auch bei dejure auf:


  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Neben dem bereits von ducnici (nochmals vielen Dank) aus der Chronik von test.de zitierte interessante Eintrag gibt es noch einen gerichtlichen Erfolg von heute zu vermelden, über den wir hier gerade schon sprachen:

    DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 29.08.2006
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 15.07.2015
    Aktenzeichen: 8 O 273/14
    Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 01.06.2016
    Aktenzeichen: 4 U 125/15 (nicht rechtskräftig)
    Klägervertreter: Gansel Rechtsanwälte, Berlin
    Besonderheit: Es ging um einen Vertrag mit nach ständiger Rechtsprechung eindeutig fehlerhafter „frühestens“-Belehrung der DKB. Gansel Rechtsanwälte hatten mit Rückendeckung der Rechtsschutzversicherung der Kläger beantragt, die Grundschuld für den Kredit an die Kläger oder an einen von ihnen benannten Dritten Zug um Zug gegen Zahlung des Betrags abzutreten, der sich bei Rückabwicklung entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshof ergibt, wenn die Bank Zinsen in Höhe 5 Punkten über dem Basiszinssatz auf die Zahlungen der Kläger als Nutzungsersatz herauszugeben hat. Vor dem Landgericht hatten sie damit noch Erfolg. Das Oberlandesgericht allerdings sah die Bank nur in der Pflicht, Nutzungen in Höhe von 2,5 Punkten über dem Basiszinssatz herauszugeben. Auf die Widerklage der Bank verurteilte das Gericht die Kläger zur Zahlung des entsprechenden Betrags an die Bank. Hätten die Kläger jedenfalls den auch aus ihrer Sicht begründeten Teil der Widerklageforderung in der ersten Instanz sofort anerkannt, hätte ihre Rechtsschutzversicherung nur einen geringeren Teil der Kosten des Verfahrens ausgleichen müssen. Risiko dann allerdings: In der Berufung wird die Verurteilung der Bank ganz oder teilweise aufgehoben, während die auf ein Teilanerkenntnis der Widerklageforderung hin ergehende Verurteilung der Kläger rechtskräftig wird. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Parteien aber noch Beschwerde einlegen und die Sache so doch noch zum Bundesgerichtshof bringen.
    [neu 09.06.2016]

    Das ist ein interessanter Aspekt!

  21. Avatar von Selci38
    Selci38 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo liebe Mitglieder, ich möchte ein Foto von meiner Widerrufsbelehrung einstellen, wie kann ich das am einfachsten machen? MfG

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