Das Widerrufsrecht ist auch nicht verwirkt (vgl. Senat,  Urteil vom 23.03.2016 - 23 U 50/15; Beschluss vom 17.10.2014 - 23 U  13/14 und vom 
24.11.2014 - 23 U 41/14; 
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2015 - 17 U 202/14;  OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1760/14; OLG Celle, Urteil vom  21.05.2015 - 13 U 38/14; OLG Hamm ZIP 2015, 1113). Zwar können auch  grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht im  Falle illoyaler Verspätung der Verwirkung unterliegen  (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 88, 107 jeweils  m.w.N.). Jedenfalls das für die Annahme der Verwirkung erforderliche  Umstandsmoment ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der  Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit  der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist  (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete  Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen  (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei  objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen  durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und sich  im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so  eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts  ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]; NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13]; NJW 2011, 212 [BGH 20.07.2010 - EnZR 23/09];  jeweils m.w.N.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 87). Allein der  Ablauf einer gewissen Zeit (auch von mehreren Jahren) vermag das  notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen; dass der andere Teil  "natürlich" nicht mehr mit der Ausübung des Rechts rechnete, führt  allein nicht zur Verwirkung (vgl. BGH NJW 2014, 1230 [BGH 23.01.2014 - VII ZR 177/13] m.w.N.).Vorliegend  ist nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte sich in irgendeiner  Weise auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet oder im  Hinblick auf das Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts gar  irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, so dass ihr nun ein  unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW-RR 2011, 403 [BGH 26.10.2010 - XI ZR 367/07]).  Die Annahme eines unzumutbaren Nachteils erscheint in einem Fall wie  dem vorliegenden, in dem der verbraucherkreditrechtliche Widerruf zu  einer an sich wertneutralen Rückabwicklung führt, auch eher fernliegend.
Es  besteht auch kein neben dem Verwirkungseinwand (als Spezialfall der  unzulässigen Rechtsausübung) zu berücksichtigender allgemeiner Einwand  des Rechtsmissbrauchs wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein solches  widersprüchliches Verhalten ist hier schon nicht festzustellen; dass ein  Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts  den bestehenden Vertrag anerkennt, steht der Geltendmachung von Rechten  nach der Ausübung natürlich nicht grundsätzlich entgegen. Hinzu kommt,  dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ohne besondere Begründung  ausüben kann, vgl. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.; eine wie auch immer  geartete "Motivationsprüfung" findet nicht statt - und zwar weder  innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch danach. Insofern ist es ohne  weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen  Erwägungen geltend zu machen. Die Beklagte kann ohnehin keine vorrangige  Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat,  den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren (vgl. BGH  NJW 2014, 2646 [BGH 07.05.2014 - IV ZR 76/11]).
Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen.