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II.
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. In der Sache haben beide Rechtsmittel nur teilweise, im tenorierten Umfang Erfolg.
1.
Es  bestehen Bedenken in Bezug auf das Rechtschutzbedürfnis des mit der  Klage verfolgten Feststellungsantrages, gerichtet darauf festzustellen,  dass die Klägerin aufgrund des Widerrufs lediglich verpflichtet sei,  einen bestimmten Betrag zu zahlen.
Nach  ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entfällt das rechtliche  Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines  Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete  Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr  zurückgenommen werde kann (siehe nur BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR  30/92 - Rdnr. 22). Hier steht außer Zweifel, dass das  Feststellungsbegehren und die hilfsweise erhobene Leistungswiderklage  der Beklagten denselben Streitstoff erfassen mit Erhebung der  Hilfswiderklage mit Schriftsatz vom 9.03.2016 und Verhandlung hierüber  im landgerichtlichen Termin am 16.03.2016 konnte die Beklagte ihre  Hilfswiderklage nicht mehr einseitig zurücknehmen.
Insoweit  dürfte nicht erheblich sein, dass die Bedingung, unter der die  Hilfswiderklage erhoben ist - dass das Gericht die Wirksamkeit des  Widerrufs annimmt - erst in dem Moment der gerichtlichen Entscheidung  eintritt. Wie bei einer nicht unter aufschiebender oder auflösender  Bedingung erhobenen Leistungswiderklage dürfte mit der Hilfswiderklage  ihr Interesse an der begehrten Feststellung indes entfallen sein, denn  das Feststellungsbegehren hängt - insoweit als Vorfrage - ebenso wie die  nur für diesen Fall erhobene Hilfswiderklage davon ab, ob der Widerruf  als wirksam erachtet wird oder nicht.
Letztlich  bedarf die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages vorliegend  keiner Entscheidung, weil die beklagte Bank das landgerichtliche Urteil  insoweit lediglich hinsichtlich der Höhe des festgestellten Betrages  angreift.
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aa) Die  gesetzlichen Regelungen rechtfertigen nicht die Annahme, der  Nutzungswertersatzanspruch ende mit Widerruf oder mit Durchgreifen der  von einer Partei erklärten Aufrechnung.
bb)  Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des Landgerichts  anzuschließen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff.  BGB befunden und ihr deshalb gemäß § 301 BGB kein Zinsanspruch mehr  zugestanden habe.
Es ist bereits zweifelhaft, ob § 301 BGB auf  den Nutzungswertersatzanspruch gemäß § 346 BGB Anwendung findet, wenn  dieser Wertersatz - wie im Falle eines nach Widerruf rückabzuwickelnden  Darlehens - auf Grundlage des Vertragszinses oder anderweitig  marktüblichen Zinssatzes ermittelt wird. Jedenfalls hat die Klägerin  entgegen ihrer im Berufungsrechtszug vertretenen Auffassung die ihr  obliegende Leistung nicht, auch nicht wörtlich i.S.d. § 295 BGB, so  angeboten, wie sie zu bewirken war. Hierzu hätte sie - da seinerzeit  keine Aufrechnung erklärt war - die Rückzahlung der vollen  Darlehensvaluta (43.000,00 €) zuzüglich des Nutzungswertersatzes in  voller Höhe (4.716,61 €) anbieten müssen. Dies hat sie weder mit ihrem  Widerrufsschreiben vom 09.09.2014 (Anlage K 3, Bl. 20 d.A.) noch mit dem  anwaltlichen Schreiben vom 07.10.2016 (Anlage K 5, Bl. 24 ff. d.A.)  getan.
Die  Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte der  Aufforderung indem Widerrufsschreiben der Klägerin vom 09.09.2014, ihre  Nutzungen abzurechnen, nicht nachgekommen ist. Eine derartige Pflicht  der Bank, die gezogenen Nutzungen abzurechnen, bestand aus keinem  Rechtsgrund. Dass insbesondere im Hinblick auf den Wertersatz für  Gebrauchsvorteile der überlassenen Darlehensvaluta einerseits und der  vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen anderseits bis zum Beschluss  des BGH vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 - wegen abweichender Auffassungen  in der Literatur Unsicherheit bestand, welche Bezugsgrößen für die  beiderseitigen Nutzungswertansprüche zugrunde zu legen sind, ändert  nichts daran, dass es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Zivilrechts  Sache der Klägerin als Anspruchsstellerin war und ist, die von ihr  geschuldete Leistung korrekt zu beziffern und anzubieten, will sie ihren  Gläubiger in Annahmeverzug setzen.
Auch  mit der Klageschrift vom 29.01.2015 hat die Klägerin die Beklagte nicht  gemäß §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug gesetzt. Es ist bereits  zweifelhaft, ob eine auf Feststellung, dass der Beklagten über einen  bestimmten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen, gerichtete  Klage ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB beinhaltet, den im  Feststellungsantrag genannten Betrag zu zahlen. Letztlich kann diese  Frage offen bleiben, denn (auch das wörtliche) Angebot muss der  geschuldeten Leistung entsprechen, was hier nicht der Fall war.
Die  Klägerin war bei Eingang der Klageschrift nicht lediglich zur Zahlung  von 26.562,49 € verpflichtet, sondern schuldete - wie oben dargelegt -  die Rückzahlung der vollen Darlehensvaluta (43.000,00 €) zuzüglich des  Nutzungswertersatzes bis zum Widerruf i.H.v. 4.716,61 € und 5,48 % p.a.  auf die nach Abzug der nach Widerruf geleisteten Zahlungen noch offene  Darlehensvaluta. Die Klägerin hat auch mit der Klageschrift keine  wirksame Aufrechnung eigener Ansprüche mit solchen der Beklagten –  jeweils infolge des Widerrufs des Vertrages – erklärt. Insoweit fehlt es  an einer hinreichend bestimmten Aufrechnungserklärung der Klägerin.  Eine bloße Saldierung, wie sie hier vorgenommen wurde (Klageschrift S.  7, Bl. 7 d.A.), lässt nämlich für die Beklagte als Empfängerin nicht  erkennen, welche Ansprüche der Beklagten die Klägerin mit ihrer  Verrechnung zum Erlöschen bringen wollte. Da die Kläger mit der  Wirksamkeit des Widerrufes Ansprüche sowohl auf Rückgewähr der  empfangenen Darlehensvaluta, als auch auf Nutzungsersatz zu erfüllen  hatten, war eine konkrete Verrechnungserklärung insoweit aber  erforderlich.
cc)  Eine andere Sichtweise ist auch nicht wegen § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB  (i.d.F. vom 02.12.2004) und § 286 Abs. 3 BGB angezeigt, denn diese  Normen begründen den Schuldnerverzug und nicht den hier in Rede  stehenden Annahmeverzug des Gläubigers.
dd)  Die nach Widerruf bis einschließlich 1.08.2016 von der Klägerin gemäß  der unstreitigen Aufstellung Anlage BB 5 (Bl. 727 d.A.) geleisteten  Zahlungen (24 x 375,53 € und 2.150,00 € am 5.01.2015) reduzierten den zu  Gunsten der beklagten Bank am 10.09.2014 bestehenden und mit 5,48 %  p.a. zu verzinsenden Saldo i.H.v. 30.844,78 € auf 
22.781,33 €.
d)  Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vorstehende Zahlung unter  Zug-um-Zug-Vorbehalt in Bezug auf die (Sicherungs)Grundschuld zu  stellen. Dies erfolgt aufgrund des allerdings erstmals im  Berufungsrechtszug geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts und nur in  Höhe des erstrangigen Teilbetrages von 43.000,00 €, da die Grundschuld  im Nennwert von 57.019,00 € ausweislich des Darlehensvertrages vom  22./24.08.2008 nur in dieser Höhe das streitgegenständliche Darlehen  sicherte.
Daraus,  dass den Klägern aufgrund der mit der Beklagten getroffenen  Sicherungsabrede ein durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend  bedingter Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zusteht, folgt nicht,  dass es an der Fälligkeit des Rückgewähranspruchs, die Voraussetzung für  das Zurückbehaltungsrecht ist, fehlt.
Zur  Fälligkeit des Rückgewähranspruchs muss die aufschiebende Bedingung (§  158 Abs. 1 BGB) eingetreten sein, unter der der Rückgewähranspruch  regelmäßig steht und die in dem Wegfall des Sicherungszwecks zu sehen  ist. Für die Begründung eines Zurückbehaltungsrechts reicht es aber aus,  wenn die aufschiebende Bedingung mit der Zahlung der Beklagten einträte  denn es genügt, dass der Gegenanspruch mit der Erbringung der  geschuldeten Leistung fällig wird (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteile  vom 18. Juli 2014 – V ZR 178/13 – Rdnr. 28; und vom 6. Dezember 1991 – V  ZR 229/90 – Rdnr. 12, und des Senats, Urteil vom 20.01.2016 - 4 U 79/15  - Rdnr. 135 ff).
Dass  der Beklagten über die hier in Rede stehenden Rückgewähransprüche nach  Widerruf des am 22./24.08.2008 geschlossenen Darlehensvertrag hinaus  weitere, durch die Grundschuld gesicherte Ansprüche gegen die Klägerin  zustehen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
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