b)
Der Beklagten kommt auch nicht die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 
14  BGB-InfoV a. F. zugute. Die Beklagte hat das Muster für die  Widerrufsbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, die über  das nach § 
14  Abs. 3 BGB-InfoV a. F. für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion  Erlaubte hinausgeht. Sie hat u. a. zwei Fußnoten eingefügt, die das  Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah.
Auf Grund der damit festzustellenden nicht ordnungsgemäßen Belehrung ist daher gemäß § 
355  Abs. 3 BGB a. F. das Recht des Klägers, seine auf Abschluss des  Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, nicht  erloschen.
Das Widerrufsrecht ist  überdies auch nicht bereits mit der einvernehmlichen Auflösung des  Darlehensvertrages mit Vereinbarung vom 5.6.2013 erloschen. Dies folgt  aus dem Zweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu  geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch  Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- und  Beendigungsgründen verbundenen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen.  
Daher kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines  Verbrauchervertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn  die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts bereits  einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht  zu vergleichen (BGH Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15 -, Rn. 28, juris).
2.
Das Widerrufsrecht des Klägers ist jedoch verwirkt (§ 
242  BGB), nachdem das Darlehensvertragsverhältnis auf Grund der  Vereinbarung vom 5.6.2013 zum 30.6.2013 gegen Zahlung der von der  Beklagten errechneten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 19.736,53 €  aufgelöst wurde.Das Widerrufsrecht nach § 
495 BGB a. F. kann verwirkt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 – 
XI ZR 564/15 -, Rn. 34 ff., juris; 
Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15 -, Rn. 30, juris). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 
242  BGB) setzt neben einem 
Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit  dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ein 
 Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der  Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen  Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und  eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so  dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu  dem Zeitablauf müssen daher besondere, auf dem Verhalten des  Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des  Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht  mehr geltend machen (BGH in st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v.  12.7.2016 – 
XI ZR 564/15 -, Rn. 37, juris).
Nach  diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung vorliegend  vor. Das Vorliegen des erforderlichen Zeitmoments ergibt sich bereits  daraus, dass der Widerruf durch den Kläger erst mehr als 9 Jahre nach  Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte. Diese Zeitspanne reicht für  die Annahme des erforderlichen Zeitmoments aus.
Auch  das Umstandsmoment liegt vor. Dieses folgt daraus, dass der  Darlehensvertrag bereits am 5.6.2013 
auf Wunsch des Klägers  einvernehmlich vor Ablauf der Zinsfestschreibung gegen Vereinbarung  eines Vorfälligkeitsentgelts zum 30.6.2013 fällig gestellt und das  Vertragsverhältnis beendet wurde, bevor der Kläger fast 2 Jahre später  seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete  Willenserklärung widerrufen hat. Gerade bei auf Wunsch des Verbrauchers  beendeten Verbraucherdarlehensverträgen – wie hier – kann das Vertrauen  des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach den  vorgenannten Maßstäben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte  Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht  entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß  § 
355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen Fassung nachzubelehren (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2016 – 
XI ZR 501/15  -, Rn. 41). Löst der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung  einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig  zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank oder Sparkasse – im  Sinne einer tatsächlichen Vermutung – darauf einrichten darf und wird,  dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des  Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist (vgl.  auch OLG Schleswig, Urt. v. 6.10.2016 – 
5 U 72/16  -, Rn. 41). Für die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung  spricht vorliegend auch der weitere Umstand, dass der Kläger nach  erfolgter Ablösung des Darlehens und Zahlung der  Vorfälligkeitsentschädigung mehr als 19 Monate hat verstreichen lassen,  bevor er den Widerruf erklärte. In diesem Falle ist das Vertrauen der  Beklagten gerechtfertigt, der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht  mehr geltend machen.