Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Sorry, falls wir die folgenden Entscheidungen hier schon hatten. Da war wohl eine Kanzlei sehr fleißig mit Meldungen an dejure.org - Details bitte selbst nachlesen. ...
    Und noch ein paar... Ich gehe davon aus, dass sie bald auch bei test.de auftauchen, sofern die dort noch ein paar mehr relevante Infos in Erfahrung bringen können.

    BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14 - Vorinstanz: AG Kerpen, 03.07.2014 - 104 C 340/13 - Zur Gleichbehandlung des Verbrauchers bzgl. der Widerrufsbelehrung i. R. eines Haustürwiderrufsgeschäft bei Abschluss eines Ratenlieferungsvertrags oder eines "Bargeschäfts"

    OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - I-9 U 98/15 - Vorinstanz: LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 316/13
    OLG München, 26.07.2016 - 17 W 1253/16 - Zum Streitwert
    OLG Düsseldorf, 13.05.2016 - I-17 U 182/15 -
    OLG Frankfurt, 22.11.2016 - 10 U 78/15 -
    OLG München, 25.07.2016 - 5 U 1878/16 - Beschluss: keine Verwirkung, aber dann (unglaublich):
    2. Der Senat wird sich u.a. wegen des Urteils des BGH v. 29.7.2014, IV ZR 2384/14 Rn.26,  aber auch wegen des Beschlusses vom 212.01.2016, XI ZR 366/15 Rn.22 und der PM Nr.118/16 des BGH nicht den Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung anschließen und erinnert daran, dass bereits mehrfach Revisionsverfahren, in denen entsprechende Erwägungen zur Debatte standen, jeweils kurz vor einer Entscheidung des BGH durch Rücknahme abgeschlossen wurde und der BGH nunmehr ausdrücklich entschieden hat, dass es auf das Motiv des Widerrufs nicht ankommt. Bezeichnend ist auch, dass das Revisionsverfahren betreffend den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegen einen Widerruf (OLG Hamburg, Urt. v. 2.4.2015, 13 U 87/14) durch außergerichtlichen Vergleich beendet wurde (PM Nr.180/15 des BGH).

    3. Angesichts des Umstands, dass hinsichtlich der genannten Punkte bisher keine BGH-Entscheidung vorliegt, schiene es durchaus erwägenswert, den Rechtsstreit bei Schweigepflicht des Klägers dadurch gütlich beizulegen, dass die Parteien sich darauf einigen, beide Verträge mit Eingang des Widerrufs ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzurechnen. Dagegen sollte der Kläger auf Nutzungsersatz hinsichtlich bereits geleisteter Zahlungen verzichten, da dieser ohnehin nur nach dem Zinssatz für diejenigen Raten bemessen werden kann, die nicht zur Refinanzierung des Darlehens verwendet wurden (vgl. §§ 818 Abs.1 u. 3 BGB). Andererseits hat es der BGH ausweislich der PM Nr. 119/116 gebilligt, dass das OLG Nürnberg hinsichtlich des marktüblichen Zinses, der der Bank zusteht, vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen ist. Denkbar wäre auch eine Einigung auf die Prolongierung des Darlehens zu den bei Eingang des Widerrufs gültigen Bedingungen.
    OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 W 59/16 - Zum Streitwert:
    Leitsatz:
    1. Zahlt der Darlehensnehmer nach dem Wirksamwerden des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens seine Zins- und Tilgungsraten weiter, sind diese nicht bei dem Streitwert für die Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis zu berücksichtigen.
    2. Eine Erhöhung des Streitwertes um den Wert der zur Sicherheit des Darlehens bestellten Grundschuld erhöht den Streitwert nur dann, wenn der Anspruch auf Löschung oder Rückgewähr der Grundschuld im Rechtsstreit selbst geltend gemacht worden ist.
    OLG Frankfurt, 06.04.2016 - 17 U 149/15 -
    OLG Hamm, 21.03.2016 - 32 Sa 11/16 - Zum Gerichtsstand // Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, auf Feststellung des Annahmeverzuges hinsichtlich der Abtretung, auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zu weiterem Schadensersatz und auf gesamtschuldnerische Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
    KG (Berlin), 29.02.2016 - 8 W 15/16 - Vorinstanz: LG Berlin, 15.12.2015 - 4 O 59/15
    OLG Celle, 17.02.2016 - 3 U 148/15 - zuvor Beschluss vom 18.01.2016 (siehe auch test.de)
    OLG Hamm, 10.02.2016 - 31 U 41/15 -
    OLG Stuttgart, 15.12.2015 - 6 U 185/15 -
    OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - I-6 U 296/14 - zum Streitwert
    OLG Celle, 21.05.2015 - 13 U 38/14 - Vorinstanz: LG Lüneburg, 07.02.2014 - 3 O 280/13
    OLG Celle, 04.12.2014 - 13 U 205/13 - Hier ging es um Bücher => nachfolgend BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 8/15 -
    OLG Köln, 13.08.2014 - I-13 U 128/13 => BGH, 22.03.2016 - XI ZR 425/14 -
    OLG Köln, 19.06.2013 - I-13 U 122/12 und 20.11.2013 - Die Beklagte hatte den WR erklärt; das OLG sah diesen als wirksam an und äußerte sich u.a. zur RAW.

    LG Itzehoe, 08.12.2016 - 7 O 130/15 -
    LG Wiesbaden, 02.09.2016 - 7 O 240/15 -
    LG Essen, 25.08.2016 - 6 O 191/16 -
    LG Stuttgart, 24.08.2016 - 12 O 336/15 -
    LG Köln, 09.08.2016 - 21 O 498/15 -
    LG Frankenthal, 04.08.2016 - 7 O 434/15 -
    LG Saarbrücken, 22.07.2016 - 1 O 94/16 -
    LG Landau/Pfalz, 14.07.2015 - 4 O 424/14 -
    LG Landau/Pfalz, 14.07.2015 - 4 O 242/14 -
    LG Bielefeld, 13.07.2016 - 6 O 324/15 -
    LG Stuttgart, 29.06.2016 - 21 O 357/15 -
    LG Stuttgart, 27.06.2016 - 6 O 231/15 -
    LG Karlsruhe, 11.05.2016 - 2 O 192/15 -
    LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15 -
    LG Kiel, 03.05.2016 - 8 O 150/15 -
    1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Zinsen aus dem Darlehensvertrag zwischen den Parteien über 114.000,00 € zu der Konto-Nr. ... zu zahlen. [...] Der Hauptantrag zu 1. a) ist begründet, da aufgrund des Widerrufs des Klägers ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 Abs. 1 BGB eingetreten ist mit der Folge, dass der Kläger Zinsen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr schuldet.
    LG Potsdam, 12.04.2016 - 1 O 311/15 -
    LG Freiburg, 07.04.2016 - 5 O 25/16 - Zur örtlichen Zuständigkeit
    LG Stuttgart, 16.03.2016 - 25 O 223/15 -
    LG Nürnberg-Fürth, 25.02.2016 - 6 O 6071/15 -
    LG Trier, 16.02.2016 - 1 S 195/15 -
    LG Potsdam, 16.02.2016 - 1 O 331/15 -
    LG Mönchengladbach, 16.02.2016 - 3 O 153/15 -
    LG Neuruppin, 28.01.2016 - 5 O 67/15 -
    LG Bonn, 18.01.2016 - 17 O 182/15 => OLG Köln, 08.06.2016 - 13 U 23/16 - Klage abgewiesen
    LG Limburg, 14.01.2016 - 2 O 204/15 -
    LG Hamburg, 31.12.2015 - 329 O 149/15 -
    LG Köln, 29.12.2015 - 15 O 206/15 -
    LG Berlin, 15.12.2015 - 4 O 59/15 - Abänderung durch: KG (Berlin), 29.02.2016 - 8 W 15/16
    LG Hamburg, 27.10.2015 - 302 O 325/13 -
    LG Frankfurt/Main, 26.10.2015 - 2-27 O 273/15 -
    LG Köln, 08.10.2015 - 22 O 396/14 -
    LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 316/13 => OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - I-9 U 98/15
    LG Köln, 20.08.2015 - 22 O 150/15 -
    LG Essen, 23.07.2015 - 6 O 181/15 -
    LG Duisburg, 21.07.2015 - 1 O 306/14 -
    LG Wuppertal, 01.07.2015 - 3 O 56/15 - Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Fondsanteile der Klägerin an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Wert von 25.000,00 EUR.
    LG Berlin, 30.03.2015 - 37 O 113/14 -
    LG Siegen, 27.03.2015 - 2 O 231/13 -
    LG Düsseldorf, 17.03.2015 - 10 O 131/14 -
    LG Dortmund, 17.03.2015 - 3 O 123/14 -
    LG Düsseldorf, 28.11.2014 - 10 O 19/14 -
    LG Düsseldorf, 22.07.2014 - 10 O 81/13 -
    LG Dortmund, 04.07.2014 - 3 O 344/13 -
    LG Dortmund, 27.06.2014 - 3 O 91/13 -
    LG Osnabrück, 23.04.2014 - 7 O 1919/13 -
    LG Lüneburg, 07.02.2014 - 3 O 280/13 => OLG Celle, 21.05.2015 - 13 U 38/14

    AG Bremen, 15.04.2016 - 7 C 273/15 - Noch ein Matratzen-Urteil
    AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15 - Die darlehensgebende Bank ist nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages auch dann zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, wenn der Darlehensvertrag vor dem Widerruf einvernehmlich aufgehoben wurde.


    Es ist gut möglich, dass einige der o.g. Entscheidungen bereits bei test.de aufgeführt werden, aber eine Überprüfung, ob es so ist oder nicht, würde mich mehr Zeit kosten als alle hier einzustellen.

  3. Avatar von eugh
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  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Eughen hat ja im Abgasskandal-Thread ein neues und interessantes Urteil vom LG Regensburg gepostet...


    Die Ausführungen bzgl. Rückabwicklung sind lesenswert und könnten uns auch bei den Darlehensrückabwicklungen helfen.


    Denn hinsichtlich der Begründung zum Annahmeverzug ist nicht ersichtlich, warum das bei einem Darlehensvertrag anders sein soll:




    "Gem. § 346 Abs. 1 BGB sind infolge des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

    Die Beklagte muss daher den erlangten Kaufpreis in Höhe von 20.050,05 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückzahlen. Von diesem Betrag ist allerdings der Wertersatzanspruch für die Nutzung des Fahrzeugs gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB abzuziehen. Beide Forderungen werden ohne weiteres saldiert, einer Aufrechnung bedarf es hierfür nicht. Die Höhe des Wertersatzanspruches wird anhand des Bruttokaufpreises, der gefahrenen Kilometer und der zu erwartenden Restlaufleistung auf Grundlage linearer Wertminderung ermittelt (Geier in Münchner Kommentar zum BGB, a. a. O., § 346-Rdnr. 27). Der Kläger ist mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstrittig 10.450 km seit Übergabe gefahren. Zudem ist bei dem Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu rechnen. Damit ergibt sich ein Nutzungsvorteil, der mit 838,09 € zu ersetzen ist. (20.050,05 € Bruttokaufpreis x 10.450 km : 250.000 km Gesamtlaufleistung).

    Dem Kläger steht danach ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 19.211,96 € zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

    Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 346 Abs. 1,4, 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 03.03.2016 gem. §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger der Beklagten die Leistung so wie sie geschuldet ist, am 25.02.2016 angeboten hat. Denn ein wörtliches Angebot der Leistung gem. § 295 BGB ist entbehrlich, wenn der Gläubiger erkennen lässt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, die Leistung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. 10. 2000 - II ZR 75/99 (KG)). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 02.03.2016 jegliche Rückabwicklung des Vertrages abgelehnt und den Kläger auf die Rückrufaktion verwiesen. Die Beklagte befindet sich daher seit 03.03.2016 in Annahmeverzug."




  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke, ducnici, für den netten Hinweis!


    Ist bekannt, ob diese Verfahren tatsächlich noch anhängig sind?









    OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - I-6 W 99/15 -
    In diesem Beschluss kann man nachlesen, wie Kläger eine Art "Testballon" haben starten lassen. Es scheint so, dass sie mit einem blauen Auge davonkamen. Sorry, ich habe nicht die Zeit, Details nachzulesen, erlaube mir aber dennoch, hierauf hinzuweisen, denn ggf. steckt etwas Brauchbares drin.

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ...ist weniger ein Testballon, mehr eine Festsetzung des Streitwertes...weil wohl eine RSV mal wieder meinte, den selbst vorgeben zu können....

  7. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Genau, die haben ihre RSV vorgeführt - Die ARAG? Gerichtstand Düsseldorf und nicht der Klägerwohnort Kleve am Niederrhein....

  8. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Aus dem Netz:

    Verfahrensgang:

    vorgehend:
    LG Frankfurt am Main - 27.02.2015 - AZ: 2-25 O 370/14
    nachgehend:
    BGH - 16.05.2015 - AZ: XI ZR 31/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und jetzt alle zusammen:

    BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvL 9/14 - Vorinstanz: AG Kerpen, 03.07.2014 - 104 C 340/13 - Zur Gleichbehandlung des Verbrauchers bzgl. der Widerrufsbelehrung i. R. eines Haustürwiderrufsgeschäft bei Abschluss eines Ratenlieferungsvertrags oder eines "Bargeschäfts"

    • OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - I-9 U 98/15 - Vorinstanz: LG Düsseldorf, 21.08.2015 - 8 O 316/13
    • OLG Koblenz, 07.10.2016 - 8 U 1167/15 -
    • OLG München, 26.07.2016 - 17 W 1253/16 - Zum Streitwert
    • OLG Düsseldorf, 13.05.2016 - I-17 U 182/15 -
    • OLG Frankfurt, 22.11.2016 - 10 U 78/15 -
    • OLG München, 25.07.2016 - 5 U 1878/16 - Beschluss: keine Verwirkung, aber dann (unglaublich):
      2. Der Senat wird sich u.a. wegen des Urteils des BGH v. 29.7.2014, IV ZR 2384/14 Rn.26,  aber auch wegen des Beschlusses vom 212.01.2016, XI ZR 366/15 Rn.22 und der PM Nr.118/16 des BGH nicht den Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung anschließen und erinnert daran, dass bereits mehrfach Revisionsverfahren, in denen entsprechende Erwägungen zur Debatte standen, jeweils kurz vor einer Entscheidung des BGH durch Rücknahme abgeschlossen wurde und der BGH nunmehr ausdrücklich entschieden hat, dass es auf das Motiv des Widerrufs nicht ankommt. Bezeichnend ist auch, dass das Revisionsverfahren betreffend den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegen einen Widerruf (OLG Hamburg, Urt. v. 2.4.2015, 13 U 87/14) durch außergerichtlichen Vergleich beendet wurde (PM Nr.180/15 des BGH).
      3. Angesichts des Umstands, dass hinsichtlich der genannten Punkte bisher keine BGH-Entscheidung vorliegt, schiene es durchaus erwägenswert, den Rechtsstreit bei Schweigepflicht des Klägers dadurch gütlich beizulegen,
      dass die Parteien sich darauf einigen, beide Verträge mit Eingang des Widerrufs ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzurechnen. Dagegen sollte der Kläger auf Nutzungsersatz hinsichtlich bereits geleisteter Zahlungen verzichten, da dieser ohnehin nur nach dem Zinssatz für diejenigen Raten bemessen werden kann, die nicht zur Refinanzierung des Darlehens verwendet wurden (vgl. §§ 818 Abs.1 u. 3 BGB). Andererseits hat es der BGH ausweislich der PM Nr. 119/116 gebilligt, dass das OLG Nürnberg hinsichtlich des marktüblichen Zinses, der der Bank zusteht, vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen ist. Denkbar wäre auch eine Einigung auf die Prolongierung des Darlehens zu den bei Eingang des Widerrufs gültigen Bedingungen.
    • OLG Frankfurt, 16.11.2016 - 17 W 59/16 - Zum Streitwert:
    • OLG Frankfurt, 06.04.2016 - 17 U 149/15 -
    • OLG Hamm, 21.03.2016 - 32 Sa 11/16 - Zum Gerichtsstand // Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, auf Feststellung des Annahmeverzuges hinsichtlich der Abtretung, auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zu weiterem Schadensersatz und auf gesamtschuldnerische Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
    • KG (Berlin), 29.02.2016 - 8 W 15/16 - Vorinstanz: LG Berlin, 15.12.2015 - 4 O 59/15
    • OLG Celle, 17.02.2016 - 3 U 148/15 - zuvor Beschluss vom 18.01.2016 (siehe auch test.de)
    • OLG Hamm, 10.02.2016 - 31 U 41/15 -
    • OLG Stuttgart, 15.12.2015 - 6 U 185/15 -
    • OLG Düsseldorf, 10.11.2015 - I-6 U 296/14 - zum Streitwert
    • OLG Celle, 21.05.2015 - 13 U 38/14 - Vorinstanz: LG Lüneburg, 07.02.2014 - 3 O 280/13
    • OLG Celle, 04.12.2014 - 13 U 205/13 - Hier ging es um Bücher => nachfolgend BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 8/15 -
    • OLG Köln, 13.08.2014 - I-13 U 128/13 => BGH, 22.03.2016 - XI ZR 425/14 -
    • OLG Köln, 19.06.2013 - I-13 U 122/12 und 20.11.2013 - Die Beklagte hatte den WR erklärt; das OLG sah diesen als wirksam an und äußerte sich u.a. zur RAW.




    • AG Bremen, 15.04.2016 - 7 C 273/15 - Noch ein Matratzen-Urteil
    • AG Gießen, 22.10.2015 - 41 C 231/15 - Die darlehensgebende Bank ist nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages auch dann zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet, wenn der Darlehensvertrag vor dem Widerruf einvernehmlich aufgehoben wurde.





    Weiß jemand, ob diese Verfahren tatsächlich noch anhängig sind?



















  10. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    mal eine Frage zum OLG Köln (nicht mein Heimat OLG). Soweit ich das bislang verfolgt habe, sind eigentlich ausschließlich Entscheidungen des 13. Senats veröffentlicht worden. Es sind aber je nach Buchstabe auch noch einige andere Senate mit Widerrufssachen befasst (8., 12. 24., 28.) Sind die eigentlich mit dem 13. einer Meinung, was die Frage der Verwirkung angeht oder gibt es da auch Unterschiede (wie in Düsseldorf oder Frankfurt) zwischen den Senaten.

    Zudem wäre ich für eine kurze Erleuchtung dankbar, ob sich Anfangsbuchstaben für die Zuweisung auf den Berufungskläger oder den Berufungsbeklagten beziehen? Okay letzteres hat sich geklärt, es geht nach Anfangsbuchstabe des Kreditinstituts, das beteiligt ist, so dass der 13. alle Sparkassensachen bekommt.

  11. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wenn wir grad schon beim OLG Köln sind...

    Weiß hier zufällig Jemand etwas zu folgenden Verfahren: OLG Köln - 13 U 285/15

  12. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hier ein Beitrag zur steuerlichen Behandlung von rückabgewickelten Fondsbeteiligungen für Schrottimmobilien.

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hanomag
    Hier ein Beitrag zur steuerlichen Behandlung von rückabgewickelten Fondsbeteiligungen für Schrottimmobilien.
    Vielen Dank! Ggf. ist das auch bei der RAW von widerrufenen Kreditverträgen anwendbar, wobei die Komponente "Schadensersatz" offenbar von großer Bedeutung ist. Zitat aus dem verlinkten Artikel (mit Links zu den Entscheidungen bei dejure):
    So entschieden die Vorinstanzen und der BFH
    Die in den jeweiligen Klageverfahren angerufenen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.
    Der BFH hat jedoch in allen Fällen die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen.
    Die Richter begründeten dies damit, dass es sich zwar bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte handele. Die an die Kläger gezahlten Beträge seien aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden.
    Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank habe die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen.
    Zudem hat der BFH in den Entscheidungen die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung für die Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds verworfen (BFH-Urteile vom 6.9.2016, Az. IX R 44/14, IX R 45/14 und IX R 27/15).
    Seid also kreativ, wenn Ihr Vergleiche aushandelt!

    Außerdem scheint noch folgendes Verfahren beim BFH anhängig zu sein - siehe auch diese Verfahrensmitteilung des Bundesfinanzhofs und bei dejure.org:




    Zitat Zitat von widerrufsjoker
    wenn wir grad schon beim OLG Köln sind...

    Weiß hier zufällig Jemand etwas zu folgenden Verfahren: OLG Köln - 13 U 285/15
    Zwar kann ich leider nichts dazu sagen, aber den Hinweis habe ich im Beitrag #18948 ergänzt.

  14. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei beendeten Darlehensverträgen vom 01.02.2017 - I-3 U 26/26 - eine Frage zur Interpretation der jüngsten BGH-Rechtsprechung gestellt, die sich wohl viele Juristen (auch ich) stellen ...

  15. Avatar von eugh
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    Und was hältst Du von der Argumentation?


    Das LG Dortmund hat nach meinem Kenntnisstand so gut wie gar keine Urteile für den Verbraucher gefällt. Hierzu passt folgendes: LG Dortmund, 25.11.2016 - 3 O 399/15

  16. Avatar von Recht_so
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    Zitat Zitat von sebkoch
    mal eine Frage zum OLG Köln (nicht mein Heimat OLG). Soweit ich das bislang verfolgt habe, sind eigentlich ausschließlich Entscheidungen des 13. Senats veröffentlicht worden. Es sind aber je nach Buchstabe auch noch einige andere Senate mit Widerrufssachen befasst (8., 12. 24., 28.) Sind die eigentlich mit dem 13. einer Meinung, was die Frage der Verwirkung angeht oder gibt es da auch Unterschiede (wie in Düsseldorf oder Frankfurt) zwischen den Senaten.
    Die Spezialzuständigkeit für Widerrufssachen beim OLG Köln ist meines Wissens neu. Im Geschäftsverteilungsplan für 2016 war noch der 13. Senat allein für Bankgeschäfte zuständig (ohne dass ich allerdings weiß, ob es einen abändernden Fortschreibungsbeschluss des Präsidiums gab). Daher wird es wohl zu Widerrufssachen erst künftig Entscheidungen der neu zuständigen Senate geben.

    Dass die sich dann alle einig sind, wäre fast schon ein Wunder. Es ist ja auch kein Geheimnis, dass selbst innerhalb der Senate bzw. Kammern der Gerichte teils unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen, so dass abgesehen von divergierenden Einzelrichterentscheidungen manchmal schon der Wechsel eines Beisitzers zu einer Rechtsprechungsänderung des jeweiligen Spruchkörpers führen kann.

  17. Avatar von eugh
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    Wieso lässt sich ein Vorsitzender durch einen anderen Beisitzer in einem ähnlich gelagerten Fall zu einer anderen Entscheidung führen? Oder zählt bei 3 Richtern (egal, ob Vorsitzender oder Beisitzer), was 2 von ihnen meinen? Es ist vielleicht nicht so wichtig, aber mich interessiert es.

  18. Avatar von okerke
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    Bei abgelösten DV wird es für den Verbraucher zukunftig eher wenige Argumente gegen Verwirkung geben.

  19. Avatar von Recht_so
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    Zitat Zitat von eugh
    Und was hältst Du von der Argumentation?


    Das LG Dortmund hat nach meinem Kenntnisstand so gut wie gar keine Urteile für den Verbraucher gefällt. Hierzu passt folgendes: LG Dortmund, 25.11.2016 - 3 O 399/15
    Mir fällt - mit z. B. dem OLG Nürnberg - als nächstes nach der Ablösung liegendes wahrnehmbares Ereignis, welches das Umstandsmoment der Verwirkung begründen könnte, für den Regelfall erst die Vernichtung der Geschäftskorrespondenz zu dem Darlehensvertrag nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren ein.

    Ich denke aber nicht, dass der XI. Senat die Banken solange "zappeln lassen" will, weil sich dann aufgrund seiner höchst fragwürdigen asymetrischen Rechtsprechung zur Herausgabe von Nutzungen oft enorme Rückabwicklungsvorteile für den Darlehensnehmer ergeben würden, bei denen dem Senat klar sein muss, dass diese der Gesetzgeber auch vor der Gesetzesänderung zum 13.06.2014 mit dem vollständigen Wegfall des Nutzungsherausgabeanspruchs für den Darlehensnehmer unmöglich gewollt haben kann.

    Dann kann aber eigentlich nur die Ablösung selbst (nebst den damit gewöhnlich einhergehenden Dispositionen der Bank) das Umstandsmoment begründen und es stellt sich lediglich die Frage, ob anschließend noch ein weiteres Zeitmoment hinzutreten muss. Der BGH wird es uns hoffentlich bald sagen.

  20. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Zitat Zitat von eugh
    Wieso lässt sich ein Vorsitzender durch einen anderen Beisitzer in einem ähnlich gelagerten Fall zu einer anderen Entscheidung führen? Oder zählt bei 3 Richtern (egal, ob Vorsitzender oder Beisitzer), was 2 von ihnen meinen? Es ist vielleicht so wichtig, aber mich interessiert es.
    Jede Richterstimme eines Kollegialgerichts zählt gleich viel. Das gilt in anderen Gerichtszweigen übrigens auch für die ehrenamtlichen Richter im Verhältnis zu den Berufsrichtern.

  21. Avatar von PusteBlume15
    PusteBlume15 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo zusammen.

    Macht es Sinn ein Forwarddarlehen abzuschließen.
    Unser Vertrag läuft am 30.06.2018 aus.
    Das Verfahren dauert noch an. Es wird ein Finanzmathematisches Gutachten eingeholt.


    Kann man das Forwarddarlehen auch vorher in Anspruch nehmen,falls der Prozess doch vor der Zinsbondung zu Ende ist?

    Danke im Voraus und Liebe Grüße.

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