Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von Silberfisch
    Silberfisch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    https://www.lareda.hessenrecht.hessen...#docid:7517837

    Hallo eugh,
    ich habe immer mal wieder bei dejure.org nachgeschaut, ob XI ZR 58/16 noch beim BGH anhängig ist. Und siehe da, diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde inzwischen zurückgenommen. Das muss aber erst vor Kurzem passiert sein, denn Ende 2016 stand das noch nicht da.
    Das Thema hat mich nämlich auch sehr interessiert, weil ich nun ebenfalls eine Nichtzulassungsbeschwerde zu dieser Widerrufsbelehrung "Der Lauf der Frist... Exemplar dieser Widerrufserklärung" aus dem Jahr 2008 dem BGH vorlegen lasse. Sie wird im Moment noch vom Anwalt verfasst und demnächst zugestellt. Auch ich habe bei einem Landgericht verloren, die Berufung wurde ebenfalls per Beschluss zurückgewiesen, ohne mündliche Verhandlung, ohne alles.

    Nun eine Frage an Alle: Welchen Grund kann es geben, eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Die Kosten für die Instanz sind ja mit Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde schon angefallen. Aus Kostengründen eine Rücknahme der NZB schließe ich so mal aus. Ist es denkbar, dass sich die Deutsche Bank hier mit dem Kläger verglichen hat, um auf jeden Fall zu verhindern, dass dieser Fall vor den BGH kommt?

  3. Avatar von Widerruf jetzt
    Widerruf jetzt ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Silberfisch
    https://www.lareda.hessenrecht.hessen...#docid:7517837

    Hallo eugh,
    ich habe immer mal wieder bei dejure.org nachgeschaut, ob XI ZR 58/16 noch beim BGH anhängig ist. Und siehe da, diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde inzwischen zurückgenommen. Das muss aber erst vor Kurzem passiert sein, denn Ende 2016 stand das noch nicht da.
    Das Thema hat mich nämlich auch sehr interessiert, weil ich nun ebenfalls eine Nichtzulassungsbeschwerde zu dieser Widerrufsbelehrung "Der Lauf der Frist... Exemplar dieser Widerrufserklärung" aus dem Jahr 2008 dem BGH vorlegen lasse. Sie wird im Moment noch vom Anwalt verfasst und demnächst zugestellt. Auch ich habe bei einem Landgericht verloren, die Berufung wurde ebenfalls per Beschluss zurückgewiesen, ohne mündliche Verhandlung, ohne alles.

    Nun eine Frage an Alle: Welchen Grund kann es geben, eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Die Kosten für die Instanz sind ja mit Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde schon angefallen. Aus Kostengründen eine Rücknahme der NZB schließe ich so mal aus. Ist es denkbar, dass sich die Deutsche Bank hier mit dem Kläger verglichen hat, um auf jeden Fall zu verhindern, dass dieser Fall vor den BGH kommt?
    da bahnt sich was an...

  4. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was könnte sich da "anbahnen" ?

    kurzes Update von mir:
    Für beide Verfahren (Sparkasse und Volksbank, beide aus 2008) noch keine Termine

    gruss

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ohne mich an Details erinnern, würde ich vermuten, dass damals die Bank dem Kläger ein lukratives Angebot gemacht hat - oder es gab eine Entwicklung, welche den Kläger plötzlich zu der Annahme brachte, er könne die Sache doch noch verlieren?

    Jedenfalls viel Erfolg und danke für's Berichten.

  6. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke !
    Sparkasse mit der WRB "frühestens" und "Frist im Einzelfall prüfen" sollte ich ja hervorragende Chancen haben. Volksbank mit den 2 Fristen in der Belehrung 2Wochen (1Monat) sollte jetzt vorm OLG doch auch besser aussehen als vorm LG, oder?

    Gruß

  7. Avatar von Chubby
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    Hallo dofight 76 von wann ist deine Klage mit der Volksbank ? ich habe mit der Raiffeisenbank die gleiche
    WRB. Habe noch nicht Klage eingereicht. Mein Anwalt meldet sich seit Wochen nicht. Kann man hier auch was
    unternehmen, dass es zügiger voran geht ? Besten Dank für eine Antwort.

  8. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von LGSaar
    Ich würde gerne den Ansatz von vbk1000 zur Ermittlung der tatsächlich noch überlassenen Darlehensvaluta aufgreifen, obwohl einige hier diese sogar für rechtswidrig halten. Ich halte sie für durchaus vertretbar und sogar mit dem Rücktrittsrecht konform.

    Der BGH hat gesagt der DN muss die Ausgangsvaluta ohne eine Teiltilgung zurückgewähren und der DG die Ratenzahlungen. Damit ist der Zustand der vor dem Vertrag bestanden hat hergestellt.

    Weiterhin sind die Nutzungen die die Parteien aus dem Geld gezogen haben herauszugeben.
    Im Spiel steht die Darlehensvaluta. Bei der Berechnung des NWE muss ermittelt werden wer hatte von diesem Geld wie viel und wie lange genutzt. Am Anfang hat der DN die Valuta gehabt und hat sie genutzt, später hat er sie der Bank monatlich in Raten zurückerstattet und dann konnte die Bank diese nutzen.
    Bei Nutzungen geht es doch darum wer welches Geld wann genutzt hat. Ich glaube hier machen wir einen Denkfehler.
    Wir müssen strickt zwischen der Verpflichtung zur Herausgabe der ganzen Valuta durch den DN und der Ratenzahlungen durch die DG und der gezogenen Nutzungen unterscheiden.
    Bei den gezogenen Nutzungen wird nur der Teil verzins der jemandem zur Verfügung gestanden hat. Bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile unterstellen wir, dass der DN auch den Zinsanteil weiter genutzt hat. Das hat er aber nicht, weil die Bank diese ja am Ende des Monats bekommen hat. Dadurch machen wir eine monatliche Verrechnung.
    Das ist aber bei einem Rückgewährschuldverhältnis nicht möglich. Wir vermischen den Vertrag mit dem RGSCHV. Das darf aber laut BGH nicht sein.

    Bei den gezogenen Nutzungen aus den Ratenzahlungen machen wir diese monatliche Verrechnung nicht. Den da müssten wir dann nach unserer Logik die am Ende des Monats berechneten Nutzungen zu der Kumulierten Summe der Zahlungen den DN dazu addieren, denn die Bank hat ja diese Nutzungen nicht monatlich herausgegeben, sondern hat sie weitergenutzt.

    Also bei der Ermittlung der Gebrauchsvorteile nach der jetzigen Berechnungsmethode gestehen wir der Bank die Gebrauchsvorteile gleich am Ende des Monats, und auf der DN Seite erst am Widerrusdatum. Das dürfte meiner Meinung nach nicht sein.
    Erst wenn wir die ganze Rate abziehen um die Restschuld am Ende des Monats zu ermitteln, macht der BGH -Beschluss Sinn. Wir haben eine Schwierigkeit den BGH zu verstehen, weil er die Schuld und NWE komplett getrennt betrachtet, was auch juristisch richtig ist.

    Jetzt kommt Ihr und sagt das ist aber das Geld der Bank warum soll sie Nutzungen daraus herausgeben. Betrachtet auf die Nutzungen ist das Geld doch nicht der Bank, denn Sie bekommt im Rahmen des RGSCHV Ihr Geld mit der Herausgabe der Ausgangsvaluta ohne eine Teiltilgung zurück.

    Der NWE entsteht erst mit dem Widerruf. Die Ansprüche aus dem RGWSCHV können im Rahmen des Vertrages nicht erfüllt werden, den zu diesem Zeitpunkt gab es kein RGSCHV.
    Es ist wirtschaftlich unlogisch, aber juristisch korrekt und kann selbst von BGH nicht korrigiert werden. Das hat er ja deutlich gesagt.

    Das Gericht sagt in meinem Fall in dem Hinweisbeschluss, die Bank muss nur auf den tatsächlichen Betrag Nutzungen herausgeben, den sie wirklich zur Verfügung hatte. Ich hatte die Zinsen auch nicht zur Verfügung gehabt. Dafür muss ich aber nach unseren bisherigen Berechnungen indirekt der Bank Nutzungen herausgegeben, weil diese von der Restschuld am Ende des Monates nicht abgezogen werden, und weiter verzinst werden. Das ist ein Zinseszins Effekt. Wir haben hier nicht mit einem Darlehensvertragsverzinsung zu tun, sondern mit NWE, der erst mit dem Widerruf entstanden ist. Bis dahin war der Vertrag im Schwebezustand.
    ich werde doch diesen Ansatz von VBK1000 vortragen. In meinem Hinweisbeschluss hat das Gericht der Bank eingeräumt die Weiterleitung der Ratenzahlungen zu beweisen. Wenn sie es schaft dies zu beweisen, dann muss sie nur Nutzungen aus der Gewinnmarge herausgeben. Wenn die Bank nachweisen darf, dass das Geld ihr nicht zur Verfügung stand, dann kann auch ich anhand der Kontoauszüge nachweisen, dass die ganze Rate mir ab der Zahlung nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung gestanden hat, also auch der Zinsanteil nicht. Warum soll ich aus den Zinsanteilen NWE leisten, wenn noch nicht mal die Bank es tun muss die ja das Geld bekommen hat?
    Der NWE-Anspruch der Bank ist ja erst mit dem Widerruf entstanden. Unsere bisherige Berechnungen unterstellen, dass der NWE jeden Monat fällig war und auch geleistet wurde. Damit findet eine Saldierung des NWEs jeden Monat statt. Das kann bei einem RGSCHV einfach nicht sein.

    Denn der Zweck des Rücktrittsrechts, den Leistungsaustausch im Rahmen des durch Rücktritt bzw. gemäß § 357 BGB aF durch Widerruf nach § 355 BGB beendeten Vertragsverhältnisses rückgängig zu machen, kann bezogen auf diesen Anspruch überdies nicht bereits im Rahmen des vertraglichen Pflichtenprogramms erreicht sein. Denn vor dem Wirksamwerden des Widerrufs existiert kein Rückgewährschuldverhältnis, dessen Pflichtenprogramm vorab erfüllt werden könnte. Daher wirkt eine Aufrechnung, deren es mangels einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bedarf (vgl. statt vieler Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 357 BGB Rn. 11), nach § 389 BGB auch nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses und nicht weiter zurück. Vgl.
    BGH Beschluss vom 16.01.2016 XI ZR 366/15


    Meinungen dazu?

  9. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Die Klage gegen die Volksbank in 1. Instanz wurde ca. im Mai 2016 verloren, die Berufung wurde angenommen,aber leider immer noch keinen Termin vorm OLG

    Gruß

    Zitat Zitat von Chubby
    Hallo dofight 76 von wann ist deine Klage mit der Volksbank ? ich habe mit der Raiffeisenbank die gleiche
    WRB. Habe noch nicht Klage eingereicht. Mein Anwalt meldet sich seit Wochen nicht. Kann man hier auch was
    unternehmen, dass es zügiger voran geht ? Besten Dank für eine Antwort.

  10. Avatar von Falke69
    Falke69 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Bauspardarlehen mit dem Passus „Zins/Konditionen fest bis Zuteilung“

    Baudarlehensvertrag ggf. ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen. Dies ist deshalb möglich, weil mit der Angabe „fest bis Zuteilung“ kein konkreter Zinsbindungszeitraum benannt wird.

    Von Gansel Anwälte.

  11. Avatar von HerrLars
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    hab gerade das Angebot von der ING-DiBa bekommen, meine beiden Verträge (einer davon KFW) vom Okt. 2010 (für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) unter einem neuen Vertrag zusammen zu fassen. Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei 1.96% p.a. mit 10 jähriger Zinsbindung. Restschuld ist jedoch noch 90 Prozent. Was haltet ihr davon. Was kann man da noch raus holen?

    Danke und Gruß

  12. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von HerrLars
    Hallo,

    hab gerade das Angebot von der ING-DiBa bekommen, meine beiden Verträge (einer davon KFW) vom Okt. 2010 (für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) unter einem neuen Vertrag zusammen zu fassen. Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei 1.96% p.a. mit 10 jähriger Zinsbindung. Restschuld ist jedoch noch 90 Prozent. Was haltet ihr davon. Was kann man da noch raus holen?
    Es gibt drei Ansatzpunkte, bei denen Du Dich noch besser stellen kannst, wenn Du entweder klagst oder zumindest (mit Anwalt oder ohne) nachverhandelst:

    - Zinssatz: Je nachdem wie deine Bonität ausfällt, erscheint mir der gebotene Zinssatz recht teuer, hier könnte noch Luft drin sein. Hol Dir ein alternatives Angebot bei einer anderen Bank, dann weißt Du, ob und wenn ja wieviel du hier zuviel zahlst.

    - Nutzungsentschädigung: Die Nutzungsentschädigung fällt im vorliegenden Angebot offenbar weg. Bei einer Rückabwicklung steht Dir diese aber zu. In deinem Fall dürften das geschätzt rund 3-6 Prozent der Kreditsumme sein, die von der Restschuld abzuziehen wären.

    - Zeit seit Widerruf: Ich nehme an, dass die Diba für die Zeit seit deinem erstmaligen Widerruf die regulären Raten vereinnahmt hat und diese im Zuge des Vergleichs auch behalten möchte. Auch hier würdest Du im Rahmen einer Rückabwicklung unter Umständen besser gestellt. Diverse Gerichte haben geurteilt, dass der Bank für die Zeit zwischen Widerruf und Auflösung des Darlehen keine Verzinsung zusteht. Allerdings ist die Rechtsprechung hier nicht einheitlich.

    Es gibt also mehrere Punkte, in denen Du das vorliegende Angebot noch verbessern kannst. Letztlich ist das alles eine Frage der Kosten und der Streitfreude, ob Du Dich mit dem vorliegenden Angebot zufrieden gibst. Auch spielt eine Rolle, ob Du lieber bei der Diba bleiben willst oder zu einer anderen Bank wechseln möchtest. Wir hatten bei der IG Widerruf einige gleich gelagerte Fälle mit der Diba, in denen sowohl eine Nutzungsentschädigung gezahlt wurde, als auch die Zeit seit Widerruf zinslos blieb bzw. eine teilweise Rückzahlung des Vertragszinses für diesen Zeitraum erfolgte. In diesen Fällen kommt es dann meist zu einer Auflösung des Kredits, so dass Du eine Anschlussfinanzierung brauchst.

  13. Avatar von congor
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Also, ich habe auch so ein Angebot von der DiBa im August 2016 bekommen mit 1,8%. Und auch meine Verträge beliefen sich noch so um die 90% des ursprünglichen Darlehens. Allerdings ist der Objektwert wesentlich höher gewesen. Ich habe es nicht angenommen, weil der Zinssatz, den man so von anderen Banken am Markt bekam bei 0.9% lag und ich glaube, er liegt immer noch in der Gegend.

    Meiner Meinung nach refinanziert sich die ING-DiBa den Rechtsstreit mit so einem *sorry* beschi... Zinssatz. Banken haben ja keine Rechtsschutzversicherung, wie mir mein Anwalt erklärt hat.

    Aber konkret hängt das natürlich auch von vielen Faktoren (Objektwert, Einkommen, Zinsbindung, Darlehenshöhe ...) ab, wie ein guter Zinssatz aussieht. Man kann das zum Beispiel durch Online-Recherche bei Interhyp o.ä. vergleichen.

  14. Avatar von congor
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Achso, auch ich habe versucht nachzuverhandeln bei der DiBa, erst über den Anwalt, dann persönlich... Keine Antwort.

  15. Avatar von widerrufsjoker
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von HerrLars
    Hallo,

    hab gerade das Angebot von der ING-DiBa bekommen, meine beiden Verträge (einer davon KFW) vom Okt. 2010 (für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) unter einem neuen Vertrag zusammen zu fassen. Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei 1.96% p.a. mit 10 jähriger Zinsbindung. Restschuld ist jedoch noch 90 Prozent. Was haltet ihr davon. Was kann man da noch raus holen?

    Danke und Gruß
    Glückwunsch! Das würde ich mal als Teilerfolg verbuchen und schauen ob noch mehr rauszuholen ist, vorausgesetzt Du hast eine RSV...

    Darf ich fragen, wie die Informationslage bzgl. der Aufsichtsbehörde bei der ING-DiBa im Darlehensvertrag war?
    War die Aufsichtsbehörde in keinem Dokument genannt (Vertrag / Eurpäisches Standardisiertes Merkblatt / AGB)?
    Wenn doch, wo wurde sie genannt und wie war das jeweilige Dokument mit dem Vertrag verbunden - angeheftet oder schriftlich als Anlage definiert oder nur als vorvertragliche Information ausgehändigt?

  16. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Es gibt drei Ansatzpunkte, bei denen Du Dich noch besser stellen kannst, wenn Du entweder klagst oder zumindest (mit Anwalt oder ohne) nachverhandelst:

    - Zinssatz: Je nachdem wie deine Bonität ausfällt, erscheint mir der gebotene Zinssatz recht teuer, hier könnte noch Luft drin sein. Hol Dir ein alternatives Angebot bei einer anderen Bank, dann weißt Du, ob und wenn ja wieviel du hier zuviel zahlst.

    - Nutzungsentschädigung: Die Nutzungsentschädigung fällt im vorliegenden Angebot offenbar weg. Bei einer Rückabwicklung steht Dir diese aber zu. In deinem Fall dürften das geschätzt rund 3-6 Prozent der Kreditsumme sein, die von der Restschuld abzuziehen wären.

    - Zeit seit Widerruf: Ich nehme an, dass die Diba für die Zeit seit deinem erstmaligen Widerruf die regulären Raten vereinnahmt hat und diese im Zuge des Vergleichs auch behalten möchte. Auch hier würdest Du im Rahmen einer Rückabwicklung unter Umständen besser gestellt. Diverse Gerichte haben geurteilt, dass der Bank für die Zeit zwischen Widerruf und Auflösung des Darlehen keine Verzinsung zusteht. Allerdings ist die Rechtsprechung hier nicht einheitlich.

    Es gibt also mehrere Punkte, in denen Du das vorliegende Angebot noch verbessern kannst. Letztlich ist das alles eine Frage der Kosten und der Streitfreude, ob Du Dich mit dem vorliegenden Angebot zufrieden gibst. Auch spielt eine Rolle, ob Du lieber bei der Diba bleiben willst oder zu einer anderen Bank wechseln möchtest. Wir hatten bei der IG Widerruf einige gleich gelagerte Fälle mit der Diba, in denen sowohl eine Nutzungsentschädigung gezahlt wurde, als auch die Zeit seit Widerruf zinslos blieb bzw. eine teilweise Rückzahlung des Vertragszinses für diesen Zeitraum erfolgte. In diesen Fällen kommt es dann meist zu einer Auflösung des Kredits, so dass Du eine Anschlussfinanzierung brauchst.
    also Zinssatz stimme ich zu, aber der Nutzungsersatz (3 bis 6 % auf die Kreditsumme) ist schon sehr hoch gegriffen

    bei einem Darlehen über € 100.000, 4 % Zinsen und 2 % Tilgung, sind bei Auszahlung 01.01.2011 und Widerruf 01.06.2016 nach der Vorgabe des BGH (XI ZR 564/15) gerade mal € 1.735 Nutzungsersatz angefallen, der auch noch steuerpflichtig sein dürfte (mithin netto 1.250). Wir sprechen in diesem Beispiel also von deutlich unter 2 % und es gibt sicher auch Leute, die noch niedrigere Zinssätze und ggfs auch nur 1 % Tilgung hatten. Also der Nutzungsersatz ist bei diesen Darlehen sicher nicht der entscheidende Punkt.

    Das kann bei extrem hoher Tilgung oder hohen Sondertilgungen mal anders sein.

  17. Avatar von tobin
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Habe gerade bei der zuständigen Geschäftsstelle am OLG Nürnberg und beim Revisionseingang am BGH angefragt. Die Revisionsfrist ist am 23.01.17 abgelaufen.
    Es wurden keine weiteren Rechtsmittel eingelegt, dass Urteil 14 U 1260/16 vom 19.12.16 OLG Nürnberg ist damit rechtskräftig!



    Zitat Zitat von ducnici
    Nun ja, das haben wir ja immer gesagt, zuerst Fakten schaffen, dann reden.

    Aber das OLG N sieht selbst in dem Fall, dass man vor WR bei der Bank aufschlägt und bzgl. der Möglichkeit für bessere Konditionen nachzufragen,
    weder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten noch das Umstandsmoment für die Verwirkung als erfüllt an... Urteil liegt mir vor


    Anhang 3034

    Anhang 3035
    Anhang 3036
    Anhang 3037
    Anhang 3038

  18. Avatar von Aikido
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von HerrLars
    Hallo,

    hab gerade das Angebot von der ING-DiBa bekommen, meine beiden Verträge (einer davon KFW) vom Okt. 2010 (für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) unter einem neuen Vertrag zusammen zu fassen. Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei 1.96% p.a. mit 10 jähriger Zinsbindung. Restschuld ist jedoch noch 90 Prozent. Was haltet ihr davon. Was kann man da noch raus holen?

    Danke und Gruß
    Es ´noch einiges rauszuholen, allerdings auch in Abhängigkeit der Widerrufsbelehrung.

    Ich habe meine Erfahrung mit der ING DiBa im Thread #17323 geschieben.

    Bei 1,3 % Zinsen und Zahlungen ab Widerruf werden als Tilgung eingesetzt, hieß es: "Das ist das absolut letzte Angebot!"

    Dann kam aber wieder eins: Sie zahlen mir 5000 €uro für den Nutzungsersatz und entlassen mich sofort aus dem Vertrag (ohne Vorfälligkeitsentschädigung natürlich, aber diesmal wollten sie Zahlungen ab Widerruf normal anrechnen)

    Mittlerweile hat mein Anwalt zur Begründung (für mehr als die mittlerweile üblichen 2,5% über den Basiszinssatz) den Institutsspezifischen Zinssatz bei Gericht angeführt. Daher ist jetzt die spannende Frage, ob sich bei der DiBa noch etwas bewegt.

    Meine Restschuld ist ebenfalls bei 90%. Allerdings hat sich der Wert des Hauses verdoppelt, so dass ich jetzt nur noch bei einer Beleihung von bis 60 % bin.

    In den Widerrufsfolgen meiner Widerrufsbelehrung steht allerdings auch: "Dies kann dazu führen, dass ich / wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."

    Das Fettgedruckte habe ich hervorgehoben, die ING DiBa macht mit ihrer Belehrung selber die Begrenzung des Wertersatzes nur bis zum Widerruf!

  19. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    und in Abhängigkeit von der Tatsache, dass du dich in einem laufenden Gerichtsverfahren befindest.

    Die wesentliche Gefahr, die man mE sehen muss, ist, dass man bei langen Verhandlungen ggfs auch ein Eigentor schießen kann, wenn es nachher beim Vertragszins nach Widerruf bis zur Ablösung bleibt und ggfs dann noch das Zinsniveau für die Umfinanzierung gestiegen ist, aber das muss in letzter Konsequenz jeder für sich bewerten.

  20. Avatar von HerrLars
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Danke für Eure Antworten. Die Bonität ist bei uns sehr gut (Frau verbeamtet und ich verdiene sehr gut), aber ich verstehe nicht warum das eine Rolle bei der ING-DiBa spielen sollte, denn es wird ja jetzt keinerlei Bonitätsauskunft von ihr verlangt. Und die Situation bei Vertragsabschluss 2010 war noch eine andere (Frau war noch nicht verbeamtet und mein Gehalt hat sich seit dem verdoppelt).
    Ich habe eine RSV und lasse den Anwalt nun mal nachverhandeln. Er steht in direktem Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt.

    Bzgl. der Nennung der Aufsichtsbehörde:

    Die BaFin wird im ESM genannt. Der Vertrag verweist jedoch lediglich auf die "Geschäfsbedingungen für Immobilienfinanzierung". Die AGBs, das ESM sowie der Vertrag sind jeweils getrennt zusammengeheftet. Abgesehen davon ist ja in der Widerrufsinformation nur die Rede von: für den DarlehensNEHMER zuständigen Aufsichtsbehörde. Damit dürfte irrelevant sein ob die BaFin genannt wird. Abgesehen davon befindet sich im ESM eine Widerrufsinformation, die im Widerspruch zur Widerrufsinformation des Vertrages steht. Die ING-DiBa sollte also das ESM lieber nicht zur Sprache bringen ;-)

    Was den Nutzungersatz betrifft: das wäre für mich eher noch ein Bonbon. Wichtiger ist mir der Zinssatz und Erlass der Zinsen seit Widerruf. Widerrufen hatte ich nämlich im Mai 2016, was dann ein schönes Sümmchen ergibt.

    Vielen Dank nochmal!

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    und in Abhängigkeit von der Tatsache, dass du dich in einem laufenden Gerichtsverfahren befindest.

    Die wesentliche Gefahr, die man mE sehen muss, ist, dass man bei langen Verhandlungen ggfs auch ein Eigentor schießen kann, wenn es nachher beim Vertragszins nach Widerruf bis zur Ablösung bleibt und ggfs dann noch das Zinsniveau für die Umfinanzierung gestiegen ist, aber das muss in letzter Konsequenz jeder für sich bewerten.
    Ja, die Gefahr von steigenden Zinsen sehe ich auch und nehme sie sehr ernst. Lieber den Spatz auf der Hand als die Taube auf dem Dach.

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