Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Beschluss des OLG Koblenz vom 31.03.2016 (8 W 143/16)


    Bitte sehr!

    Wurde mir freundlicherweise von RA Dr. Lehnen aus Trier, der das Urteil erstritten hat, zur Verfügung gestellt!


    OLG Koblenz 8 U 143 16 Streitwert.pdf

  3. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Und weiter geht es mit test.de (aaO)...
    Sparkasse Fürth, Kreditverträge vom 01.04.2011 und 07.04.2011
    Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015
    Aktenzeichen: 6 O 2628/15
    Klägervertreter: Tolle.Hoffmann Rechtsanwälte, Nürnberg
    Besonderheit: Der Kläger hatte bei der Sparkasse Kredite über insgesamt 260 000 Euro aufgenommen. Die Sparkasse verwendete jeweils das Vertragsformular 192 643.000 (Fassung Juni 2010). Die in der Widerrufsbelehrung als Beispiele für die Pflichtangaben aufgeführten „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum (...) Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ seien missverständlich und daher falsch. Tatsächlich handele es sich bei den angeführten Daten nicht um Pflichtangaben im Sinne des Gesetzes.
    [neu 07.04.2016 Rechtskraft]
    Aus dem Urteil:
    Zum Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung war der Darlehensvertrag noch nicht widerrufen, so dass auch der Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung noch nicht entfallen war und deshalb auch noch keine Kenntnis des Klägers von der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB vorgelegen sein kann. Unschädlich ist damit, dass der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung vorbehaltlos zahlte.
    Das ist doch schön, oder?

    Und weiter:
    Die Streitwertfestsetzung gründet auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 und 4 ZPO.
    Der Klageantrag zu 1 a) wird nach der Höhe der geltend gemachten Forderung bewertet.
    Der Streitwert für den Klageantrag zu 1 b) bemisst das Gericht gemäß § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, 17 W 21/05, Rz. 3, juris). Diese wird vorliegend mangels konkreten Parteivortrags auf 56.980,00 € geschätzt. Dabei wurde der Darlehensnennbetrag (70.000,00 €), die Vertragslaufzeit bis Klageeingang und die vereinbarte jährliche Tilgung von 4,65 % (vgl. K 2 Seite 3 Ziff. 2.7) berücksichtigt (= Tilgung von ca. 13.020,00 € [4 Jahre à 4,65 % x 70.000,00 €]).
    Mit dem Klageantrag zu 2) (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) wird eine Nebenforderung geltend gemacht, die den Streitwert gemäß § 4 ZPO nicht erhöht.
    Da wurde der Streitwert noch etwas anders gesehen, was aber daran liegt, dass das Urteil vor dem BGH-Beschluss erging.


    Die übrigen 15 Einträge unter "Vergleiche" stammen fast ausnahmslos von einer Kanzlei in Freiburg, wo lediglich die VFE erlassen wurde.

  4. Avatar von illusive
    illusive ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    @reCthAbEr und Recht_so:

    Wie rechnet Ihr für den Zeitraum seit WR bis zur mündlichen Verhandlung?
    Geht Ihr von einem Annahmeverzug aus oder nicht? Falls ja,

    • Automatisch durch den WR?
    • Nur wenn der Kunden einen konkreten Betrag X korrekt angeboten hat?


    Welche Folgen hat ein Annahmeverzug aus Eurer Sicht?

    • Hat die Bank dann noch Anspruch auf eine Verzinsung der noch offenen Restschuld? Begründet auf welche §§? In welcher Höhe?
    • Hat der Kunde Anspruch auf NWE auf nach Annahmeverzug weiterlaufende Raten? Begründet auf welche §§? In welcher Höhe?

    Danke!


    Zitat Zitat von illusive
    Ich finde, viele hängen sich zu sehr an dem Thema "Berechnung" auf; auch Richter sind nicht über ellenlange Zahlenkolonnen erfreut, die sie ja dann überprüfen müssen.

    Überdies erfährt man meist erst im Gerichtstermin, ob der Widerruf überhaupt erfolgreich sein dürfte und tritt dann häufig in Vergleichsverhandlungen ein. Diese Vergleichsverhandlungen können auch gut mit Anträgen ohne Berechnungen geführt werden.
    Wie funktioniert das konkret?

    Ist gemeint, dass zwar die Anträge keine Berechnungen enthalten, aber RA und Mandant Berechnungen in der mündlichen Verhandlung sehr wohl auf den Tisch legen können?

    Aber selbst dann ist m.E. die Aussage, dass das Thema "Berechnung" zu sehr im Fokus stehe (so interpretiere ich sinngemäß Deinen Beitrag) doch nicht richtig, und auch ein Richter wird sich (wie auch der BV) die "Zahlenkolonnen" in der Vergleichsverhandlung anschauen müssen. Oder ist der Richter davon ausgenommen und schaut nur zu, was die "Kontrahenten" da betrachten und vereinbaren? Ich bin verwirrt.
    Im Rahmen von Vergleichsgesprächen vor Gericht sind die Parteien ja hinsichtlich des Ergebnisses völlig frei, so dass auch eine Klage ohne bezifferte Anträge den Verhandlungstisch öffnet. Und das ist kein juristisches Argument, sondern eher ein psychologisches: Ich habe das Gefühl, dass konkrete Berechnungen auf Heller und Pfennig einige Richter dazu verleiten, den klagenden Verbraucher als gierig gedanklich abzustempeln.

  5. Avatar von okerke
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Gaertner
    geht mal auf www.wallstreet-online.de. Dort wird über das Urteil berichtet.

    Viele Grüße, Gaertner
    Diese Veröffentlichung liegt mir auch vor, aber lt Illusive fehlt hier der entscheidende Teil des Urteils.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von okerke
    Diese Veröffentlichung liegt mir auch vor, aber lt Illusive fehlt hier der entscheidende Teil des Urteils.
    Da bleibt nur der Anruf bei der Geschäftsstelle.


    Sorry, aber darf ich hier bitte noch einmal meinen etwas längeren Beitrag bzgl. Annahmeverzug und den Rechtsfolgen wiederholen? (ich fürchte, das geht sonst unter)


    Nach folgenden §§ verstehe ich es so, dass der Gläubiger (DG) in Annahmeverzug kommt, sobald der Schuldner (DN) den WR ausgesprochen hat und dass dabei (m.E.) das Angebot der Leistung (Rückzahlung der Restvaluta) entbehrlich ist, wenn es sich um eine Zug-um-Zug-Leistung handelt (s.u. § 298 BGB) und der Schuldner den WR ablehnt. Denn damit ist klar, dass der Gläubiger (DG) die verlangte Gegenleistung (Löschung der GS) nicht anbietet. Es sollte sich dabei aber dann auch tatsächlich um ein mittels GS abgesichertes Darlehen handeln. Falls ich in einem dieser Punkte irre, bitte ich um Korrektur. Danke.
    § 293 Annahmeverzug

    Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

    § 294 Tatsächliches Angebot

    Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

    § 295 Wörtliches Angebot

    Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

    § 296 Entbehrlichkeit des Angebots

    Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

    § 297 Unvermögen des Schuldners

    Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

    § 298 Zug-um-Zug-Leistungen

    Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

    § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung

    Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.

    § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs

    (1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

    (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
    Aus dem Vorgenannten ergibt sich der Eintritt des Annahmeverzugs durch den Gläubiger (DG).

    Und aus folgendem § ergibt sich:
    § 301 Wegfall der Verzinsung

    Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
    Zusammenfassend muss ich ziemlich sicher davon ausgehen, dass mit der Erklärung des DN gegenüber dem DG, die auf den DV gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, der Gläubiger (DG) ab dem Zeitpunkt des WR keinen Anspruch mehr auf eine Verzinsung der Schuld (Restvaluta) hat. Was sonst sollte sich hieraus ergeben? Auch hierzu bitte ich um kritische Stellungnahmen, falls es jemand anders sieht. Danke.


    Weiterhin denke ich, dass § 812 BGB nur eine Rolle spielt, wenn eine nach WR gezahlte VFE zurückgefordert wird, da der Gläubiger (DG) diese dann ohne Rechtsgrund erlangt hat. Hingegen erscheint es mir bei laufenden Darlehen und nach WR weiterlaufenden Ratenzahlungen des Schuldners (DN) nicht möglich, sich auf § 812 BGB zu berufen, weil unstrittig ist, dass der Gläubiger (DG) einen Anspruch darauf hat, den Restsaldo vom Schuldner (DN) zurückzuerhalten. Teil jemand diese Ansicht nicht? Wenn nicht, weshalb?
    § 812 Herausgabeanspruch

    (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
    (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
    Gibt es hierzu andere Meinungen?

    Und noch ein paar Fragen dazu:
    Sollten die o.g. §§ nicht ausreichen, um jeglichen Zweifel zu zerstreuen, dass dem Gläubiger (DG) seit Annhameverzug (Zeitpunkt WR) keine Verzinsung mehr zusteht? Wozu brauchz es dazu noch entsprechende gerichtliche Entscheidungen als Referenz? Hat jemand evtl. negative Entscheidungen hierzu, aufgrund derer man sich in dieser Richtung noch besser vorbereiten könnte (um deren Argumentation zu widerlegen)? Nochmals herzlichen Dank!

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Beschluss des OLG Koblenz vom 31.03.2016 (8 W 143/16)


    Bitte sehr!

    Wurde mir freundlicherweise von RA Dr. Lehnen aus Trier, der das Urteil erstritten hat, zur Verfügung gestellt!


    OLG Koblenz 8 U 143 16 Streitwert.pdf
    Vielen Dank, ducnici (und RA Lehnen)! Man kann nur hoffen, dass die Klägervertreter bei Unterliegen und ohne RSV nicht auf die Idee kommen, eine Streitwertbeschwerde einzulegen, die dann plötzlich zu doppelt so hohen Kosten für den Kläger führen. In dieser Hinsicht ist der BGH-Beschluss zum Streiwert/der Beschwer für manchen ein gewisses Risiko.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Quelle: test.de

    Was empfehlen Sie Nutzern des Rechners für die Zeit seit dem WR? Kann man einen Verzugszinsrechner (z.B. zinsen-berechnen.de/ verzugszinsrechner) nutzen und auf die kompletten Zahlungen 5% üBZ an Verzugszinsen seit WR rechnen? Wäre das dann korrekt für die Bemessung des gesamten Vorteils? (bis und seit WR)
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 07.04.2016 um 11:59 Uhr:
    Richtig, ab Widerruf ist aus meiner Sicht mit einem Basiszinsrechner zu ermitteln, was herauszugeben ist. Das ist leider etwas mühsam, weil jede Rate einzeln zu betrachten ist.
    Meinungen hierzu?


    Sie zitieren das Urteil des LG München I, 09.12.2014 - 28 O 83/14, wo es um die Forderung der Rückerstattung einer nach WR gezahlten VFE ging. Dass hier § 812 BGB gilt, nach dem die Kläger die VFE aufgrund des zuvor erklärten WR ohne Rechtsgrund bezahlt haben, ist einleuchtend.

    Aber dieses Urteil speziell zum Fall der VFE ist m.E. nicht übertragbar auf die Frage zu Fällen, wo es nicht um eine nach WR gezahlte VFE geht, sondern um nach WR weiterlaufende Ratenzahlungen - denn diese werden (m.E.) nicht ohne Rechtsgrund getätigt, denn es ist doch unstrittig, dass der Kunde trotz WR der Bank die Rückzahlung der noch offenen Restvaluta schuldet (anders eben als bei der VFE). Wie sehen Sie das?
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 07.04.2016 um 11:51 Uhr:
    Dass dem Kreditgeber im Zuge der Rückabwicklung Forderungen zustehen, berechtigt ihn nicht dazu, die vereinbarten Raten weiter zu kassieren. Wird unter Vorbehalt gezahlt, scheidet auch aus, die Ratenzahlungen auf die Rückabwicklungsforderungen anzurechnen, so lange keine Aufrechnung erfolgt.
    So hatte ich das noch gar nicht betrachtet - interessant.

    Demnach gilt auch für seit WR weiterlaufende Ratenzahlungen, dass der DG diese ohne Rechtsanspruch erhält und zzgl. Verzugszinsen (5% üBZ) an den DN zurückzuerstatten hat.


    @IG Widerruf/Roland Klaus:
    Hast Du eine Möglichkeit, Eure Fachanwälte einmal zu befragen, wie sie den Annahmeverzug einschätzen, d.h. ob der DG dann noch Anspruch auf eine Verzinsung hat oder eben nicht, weil der DG seit dem WR gezahlte Raten ohne Rechtsgrund erhält? Dieser Aspekt macht nämlich in der Tat sehr viel aus, wenn seit dem WR und einem rechtskräftigen Urteil viel Zeit ins Land geht, die Raten hoch sind, ggf. Sondertilgungen geleistet wurden oder gar das gesamte Darlehen abgelöst wurde. Herzlichen Dank!

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ist das hier schon bekannt? LG Wuppertal, 01.07.2015 - 3 O 56/15. Auf den ersten Blick ein Hammer-Urteil:
    Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.383,33 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 13.750,00 EUR vom 30.4.2007 bis 30.1.2008, aus 12.967,01 EUR vom 31.1.2008 bis 28.02.2008, aus 13.489,88 EUR vom 14.3.2008 bis 30.1.2009, aus 12.114,88 EUR vom 31.1.2009 bis 27.2.2009, aus 12.813,08 EUR vom 28.2.2009 bis 29.1.2010, aus 11.438,08 EUR vom 30.1.2010 bis 26.2.2010, aus 11.719,23 EUR vom 27.2.2010 bis 28.1.2011, aus 10.344,23 EUR vom 29.1.2011 bis 28.2.2011, aus 10.578,47 EUR vom 1.3.2011 bis 28.2.2012, aus 10.888,10 EUR vom 1.3.2012 bis 30.4.2012, aus 10.513,10 EUR vom 1.5.2012 bis 30.8.2012, aus 10.013,10 EUR vom 31.8.2012 bis 28.2.2013, aus 10.219,84 EUR vom 1.3.2013 bis 28.2.2014 und aus 10.383,33 EUR seit dem 1.3.2014 Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Fondsanteile der Klägerin an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Wert von 25.000,00 EUR.
    2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin weder aus dem Darlehensvertrag Finanzprojektnummer #####/#### vom 24.4.2007, noch aus sonstigem Rechtsgrund Zins- oder Tilgungsansprüche hat.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.383,33 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 13.750,00 EUR vom 30.4.2007 bis 30.1.2008, aus 12.967,01 EUR vom 31.1.2008 bis 28.2.2008, aus 13.489,88 EUR vom 29.2.2008 bis 30.1.2009, aus 12.114,88 EUR vom 31.1.2009 bis 27.2.2009, aus 12.813,08 EUR vom 28.2.2009 bis 29.1.2010, aus 11.438,08 EUR vom 30.1.2010 bis 26.2.2010, aus 11.719,23 EUR vom 27.2.2010 bis 28.1.2011, aus 10.344,23 EUR vom 29.1.2011 bis 28.2.2011, aus 10.578,47 EUR vom 1.3.2011 bis 28.2.2012, aus 10.888,10 EUR vom 1.3.2012 bis 30.4.2012, aus 10.513,10 EUR vom 1.5.2012 bis 30.8.2012, aus 10.013,10 EUR vom 31.8.2012 bis 28.2.2013, aus 10.219,84 EUR vom 1.3.2013 bis 28.2.2014 und aus 10.383,33 EUR seit dem 1.3.2014 Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Fondsanteile des Klägers an der SCI Vierte IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich im Wert von 25.000,00 EUR.
    4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger weder aus dem Darlehensvertrag Finanzprojektnummer #####/#### vom 24.04.2007, noch aus sonstigem Rechtsgrund Zins-oder Tilgungsansprüche hat.
    5. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 39.604,58 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.172,96 EUR vom 3.5.2006 bis 15.5.2007, aus 33.567,21 EUR vom 16.5.2007 bis 16.5.2007, aus 30.301,61 EUR vom 17.5.2007 bis 15.5.2008, aus 31.954,50 EUR vom 16.5.2008 bis 8.5.2009, aus 28.906,75 EUR vom 9.5.2009 bis 15.5.2009, aus 30.724,63 EUR vom 16.5.2009 bis 15.5.2010, aus 32.542,51 EUR vom 16.5.2010 bis 16.5.2011, aus 34.306,82 EUR vom 17.5.2011 bis 15.5.2012, aus 36.075,96 EUR vom 16.5.2012 bis 15.5.2013, aus 37.840,27 EUR vom 16.5.2013 bis 15.5.2014 und aus 39.604,58 EUR seit dem 16.5.2014 Zug um Zug gegen Abgabe des Angebots auf Übertragung der Fondsanteile des Klägers an der Erste IFE geschlossener Immobilienfonds für F GmbH & Co. KG im Wert von 40.000,00 GBP.
    6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger weder aus dem Darlehensvertrag Stamm Nr.: xxx vom 5.05./15.5.2006, noch aus sonstigem Rechtsgrund Zins- oder Tilgungsansprüche hat.
    7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragungsangebote gemäß Ziffer 1, 3 und 5 in Verzug befindet.
    8. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
    9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
    Und weiter:
    Die Kläger haben gegen die Beklagte ferner Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 357, 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss BGH Urt. v. 10.3.2009, XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, Rz. 29). Zwar trägt die Beklagte vor, dass sie zuletzt jeweils Jahresfehlbeträge erwirtschaftet habe (Bl. 138 d.GA.). Selbst wenn dies jedoch tatsächlich der Fall war, so indiziert dieser Umstand nicht, dass sie aus den von den Klägern enthaltenen Beträgen nicht gleichwohl Nutzungen in der von den Klägern geltend gemachten Höhe erzielt hat.
    Keine Verwirkung:
    Schließlich waren die Widerrufsrechte der Kläger im Zeitpunkt der Widerrufserklärungen, mithin im Zeitpunkt der Klagerhebung, auch nicht verwirkt.
    Das Urteil habe ich unserer Sammlung zu den Themen "Keine Verwirkung" (Beitrag #2) sowie "Annahmeverzug" (Beitrag #7) beigefügt.

  10. Avatar von illusive
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Da war aber kein Immobiliardarlehen streitgegenständlich sondern eine darlehensfinanzierte Fondsbeteiligung.

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von illusive
    Da war aber kein Immobiliardarlehen streitgegenständlich sondern eine darlehensfinanzierte Fondsbeteiligung.
    Richtig - genauer ging es um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds.

    Na und?


    Dass sich die Bank in Annahmeverzug befand, ist doch auf widerrufene Immobiliendarlehen übertragbar, oder siehst Du da ein Problem?

    Dasselbe gilt m.E. auch für den nicht zielführenden Vortrag der Bank zu ihren Nutzungen. Es gab bereits bei Verfahren um widerrufene Immobiliendarlehen Gejammer seitens der Banken, sie haben Verluste gemacht. Das ändert aber rein gar nichts daran, dass sie Nutzungen gezogen haben. Das Thema haben wir bereits sehr sehr ausgiebig diskutiert und festgestellt, dass es um die Nutzungen (Erträge, Früchte) und nicht um den Gewinn geht.

    Aus den vorgenannten Gründen empfinde ich dieses Urteil als sehr interessant (auch wenn es sich nicht um ein Immobiliendarlehen handelte und finanzierte Geschäfte mit im Spiel waren). Ja, ich bin Laie und mag mich da auch irren. Also: Gibt es da Probleme mit der Übertragbarkeit? Ich bin für solche Hinweise wirklich sehr dankbar.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Es gibt tatsächlich noch Gerichte, die Verwirkung annehmen: OLG Bremen, 26.02.2016 - 2 U 92/15

  13. Avatar von vissbuslabi
    vissbuslabi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Frage wegen Rechtschutzversicherung


    Angenommen, man bekomment Deckungszusage 1.Instanz.
    Man verliert aber die 1. Instanz.

    Ist die Rechtschutzversicherung verpflichtet, auch bei 2. Instanz Deckung zu erteilen?
    Oder kann sie das irgendwie umgehen?

    Wenn es in der Zwischenzeit beispielsweise neue ARB gab (Ausschluss der Widerrufs), gelten noch die alten ARB zum Zeitpnukt der Entsstehung des Schadenfalls, oder? Die Versicherung kann also nicht die Deckung 2.Instanz mit Hinweise auf neue ARB verweigern, oder?

  14. Avatar von reCthAbEr
    reCthAbEr ist offline

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    Zitat Zitat von eugh
    Es gibt tatsächlich noch Gerichte, die Verwirkung annehmen: OLG Bremen, 26.02.2016 - 2 U 92/15
    ...und nicht mal die Revision zulassen ��

  15. Avatar von Gaertner
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    Zitat Zitat von eugh
    Es gibt tatsächlich noch Gerichte, die Verwirkung annehmen: OLG Bremen, 26.02.2016 - 2 U 92/15
    Ich bitte um Eure Einschätzungen zum obigen Urteil des OLG Bremen. Das kann doch vor dem BGH keinen Bestand haben, oder wie seht Ihr das?

    viele Grüße, Gaertner

  16. Avatar von lelo44
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Kann man in solchen Fällen nicht mal den Kläger ausfindig machen und mit der Verbraucherzentrale verhandeln, dass sie den Anspruch auf Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH abkaufen? Ich würde auch etwas spenden. Zwar kann es dann immer noch ein Anerkenntnisurteil der Bank geben, aber die Revision, sofern die Beschwerde Erfolg hätte, könnte nicht mehr zurückgenommen werden.

  17. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Mit welchem Urteil hatte ein Gericht darauf hingewiesen, dass gemäß der Vorgaben des BGH rückabgewickelt werden müsse ("Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta") und nicht wie vorgetragen? Danke!

  18. Avatar von reCthAbEr
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    Zitat Zitat von Gaertner
    Ich bitte um Eure Einschätzungen zum obigen Urteil des OLG Bremen.
    Ich denke: Es steht in direktem Widerspruch zum Urteil des BGH vom 16. März 2016, Aktenzeichen: VIII ZR 146/15. In der Wissenschaft besteht auch weitgehende Einigkeit darüber, dass Verwirkung oder Rechtsmissbrauch dem Kreditwiderruf allenfalls in extremen Ausnahmefällen oder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Unterlagen bei der Bank 10 Jahre nach Abwicklung des Kredits entgegenstehen. Dass das Gericht wegen angeblicher Besonderheiten im Einzelfall die Revision nicht zulässt, ist völlig indiskutabel und grob rechtswidrig. An der Finanzierung der Nichtzulassungsbeschwerde würde ich mich auch beteiligen. Ich bin sicher: Der BGH würde die Revision sehr schnell zulassen.

  19. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von eugh
    Mit welchem Urteil hatte ein Gericht darauf hingewiesen, dass gemäß der Vorgaben des BGH rückabgewickelt werden müsse ("Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta") und nicht wie vorgetragen? Danke!
    OLG N war damals recht fix mit dem BGH Beschluss... im Urteil v. 11.11.2015 14 U 2439/14

    Meinst Du das?

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von reCthAbEr
    Ich denke: Es steht in direktem Widerspruch zum Urteil des BGH vom 16. März 2016, Aktenzeichen: VIII ZR 146/15. In der Wissenschaft besteht auch weitgehende Einigkeit darüber, dass Verwirkung oder Rechtsmissbrauch dem Kreditwiderruf allenfalls in extremen Ausnahmefällen oder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Unterlagen bei der Bank 10 Jahre nach Abwicklung des Kredits entgegenstehen. Dass das Gericht wegen angeblicher Besonderheiten im Einzelfall die Revision nicht zulässt, ist völlig indiskutabel und grob rechtswidrig. An der Finanzierung der Nichtzulassungsbeschwerde würde ich mich auch beteiligen. Ich bin sicher: Der BGH würde die Revision sehr schnell zulassen.
    Wer schreibt die Kläger und Verbaucherschutzzentrale an?


    Zitat Zitat von ducnici
    OLG N war damals recht fix mit dem BGH Beschluss... im Urteil v. 11.11.2015 14 U 2439/14

    Meinst Du das?
    An dieses hatte ich zwar nicht gedacht, denn es war eines, wo das Gericht explizit eine vorgetragene Berechnung hin zur "BGH-Methode" korrigierte, aber das Urteil des OLG N ist auch prima. Danke! Dass dort nur 2.5% üBZ herangezogen wurden, lag ggf. am mangelnden Vortrag des Klägers mit der Folge, dass die sekundäre Darlegungspflicht auf Seiten der Bank ausblieb (habe das Urteil diesbzgl. noch nicht überprüft).


    Noch 2 Fragen:

    1. Wie könnte man argumentieren, dass die Bank wegen ihrer Verweigerung der RAW (trotz wirksamem Widerruf) keinen Anspruch mehr hat auf eine Verzinsung der Restvaluta? Könnte man diese Verweigerung als Verstoß gegen Treu und Glauben werten und damit die 0%-Verzinsung rechtfertigen?
    2. Unter Vorbehalt nach dem WR getätigte Ratenzahlungen sollen (nach meinem Verständnis - aber wo genau ist das geregelt?) nicht mit den gegenseitigen Forderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis verrechnet, sondern getrennt behandelt werden. Ist das korrekt?
      Dass dem Kreditgeber im Zuge der Rückabwicklung Forderungen zustehen, berechtigt ihn nicht dazu, die vereinbarten Raten weiter zu kassieren. Wird unter Vorbehalt gezahlt, scheidet auch aus, die Ratenzahlungen auf die Rückabwicklungsforderungen anzurechnen, so lange keine Aufrechnung erfolgt.

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von eugh
    Wer schreibt die Kläger und Verbaucherschutzzentrale an?


    Noch 2 Fragen:

    1. Wie könnte man argumentieren, dass die Bank wegen ihrer Verweigerung der RAW (trotz wirksamem Widerruf) keinen Anspruch mehr hat auf eine Verzinsung der Restvaluta? Könnte man diese Verweigerung als Verstoß gegen Treu und Glauben werten und damit die 0%-Verzinsung rechtfertigen?
    2. Unter Vorbehalt nach dem WR getätigte Ratenzahlungen sollen (nach meinem Verständnis - aber wo genau ist das geregelt?) nicht mit den gegenseitigen Forderungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis verrechnet, sondern getrennt behandelt werden. Ist das korrekt?
    Deswegen sind zwei Aufrechnungen notwendig. Zum Zeitpunkt des WR und dann zum Zeitpunkt der Klageeinreichung und/oder letzte mündlicher Verhandlungstermin...

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