ING-DiBa AG, Vertrag vom 26.06.2006
Vergleich vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen: 10 O 4461/15
Klägervertreter: 
Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte, Trier
Besonderheit:  Die ING Diba AG hat vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth einen für den  Kreditnehmer sehr günstigen Vergleich zu einem Vertrag mit der bis 2008  von der ING-DiBa sehr häufig verwendeten Widerrufsbelehrung mit der  Formulierung „
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“  geschlossen. Diese Widerrufsbelehrung weicht vom seinerzeit geltenden  amtlichen Muster nur insoweit ab, dass sie nicht in der 3. Person Plural  („Sie können Ihre Vertragserklärung … widerrufen.“), sondern in der 1.  Person Singular/Plural („
Ich/Wir kann/können meine/unsere  Vertragserklärung(en) … widerrufen.“) formuliert ist. Bisher sind zu  dieser Widerrufsbelehrung ausschließlich Urteile bekannt, die die  Abweichung als rein sprachlich und damit unbeachtlich beurteilen.  Die Bank kann sich danach zulasten der Verbraucher mit Erfolg auf die  sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Daher scheuen viele  Verbraucher bei dieser Belehrung vor einem Widerruf zurück. Auch das  Landgericht Nürnberg-Fürth tendierte zunächst dazu, so zu entscheiden.  Allerdings konnten die Verbraucheranwälte das Gericht davon  überzeugen, dass die Formulierungsalternative „Wir können unsere  Vertragserklärungen … widerrufen“ schon für sich genommen fehlerhaft  ist, sodass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV  überhaupt nicht mehr ankommt. 
Daraufhin legte die ING Diba AG -  offensichtlich um ein verbraucherfreundliches Urteil zu verhindern -  mehrfach verbesserte Vergleichsangebote vor. Am Ende akzeptierte der  Kläger. Ergebnis: Die Bank verzichtet vollständig auf mehrere tausend  Euro Vorfälligkeitsentschädigung. Außerdem reduziert sie die  Restschuld im Hinblick auf die nach Widerruf an den Kreditnehmer  herauszugebenden Nutzungen um nochmals mehrere tausend Euro.