Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.9.2015 verkündete Urteil der  24. Zivilkammer des Landgerichts Köln  - 24 O 153/15 - abgeändert und  wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die 
Beklagte verpflichtet ist, 
bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die 
außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung 1. Instanz des Klägers ab dem 25.8.2014 gegen die T O eG, 
mit folgenden dortigen Anträgen zu übernehmen:
a)  Es wird 
festgestellt, dass der 
Beklagten aus dem 
Darlehensvertrag vom 4.10.2010 
keine Zahlungsansprüche gegen den 
Kläger zustehen.
b) Die 
Beklagte wird 
verurteilt, die 
Löschung der nachfolgend bezeichneten 
Grundschulden gemäß § 19 GBO gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bewilligen und zu beantragen,
- Grundschuld ohne Brief über 62.000 € eingetragen im Grundbuch von G, Bd. 595, Bl. 20177.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)