Widerrufsjoker - Erfahrungen

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  1. Avatar von enduristi
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    Standard Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Hallo,

    ich bin gerade dabei meine Widerrufsbelehrungen überprüfen zu lassen ob diese evtl. fehlerhaft sind und ich die im letzten Oktober bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung der Bank zurückfordern kann. Speziell eine Widerrufsbelehrung scheint fehlerhaft zu sein.

    Gibt es hier User die hierzu Erfahrungen gemacht haben? Gerne würde ich mich diesbezüglich austauschen, auch per PN oder Email.

    Grüsse

    Endu

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    adhoc nicht, aber zur Prolongation selbst habe ich das vor kurzem gefunden...

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    https://www.gesetze-bayern.de/Content...-17894?hl=true

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    hat vielleicht jmd Urteile greifbar, dass die Prolongation eines Darlehens keinen Umstand für die Verwirkung begründet (wenn das Darlehen noch während seiner prolongierten Laufzeit widerrufen wird).
    RA Stenz&Rogoz mit einem Urteil des OLG Nürnberg

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    https://www.kredit-widerrufen.com/20...svereinbarung/

  4. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sind irgendjemanden Fälle bekannt, wo die DSL Bank bei Verträgen aus 12/2012 - mit entsprechenden Belehrungen aus dieser Zeit - sich auf neue Konditionen im Vergleich eingelassen hat?

    Hat sich die DSL Bank vergleichen lassen?

  5. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Michi2020
    Bedeutet dies, dass es für die Bank heute von Vorteil ist, damals nicht nach dem Fernabsatzgesetz belehrt zu haben, weil sie damit auch nicht zu den Widerrufsfolgen haben belehren müssen?
    Nur im Rahmen vom Fernabsatz- und Haustürgeschäften mussten die Banken damals überhaupt über die Widerrufsfolgen belehren. Ich sage nicht, dass der Passus richtig oder korrekt ist, aber die Angaben nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. waren NICHT Teil der zwingenden Widerrufolgenbelehrung einer WRB für einen DV im Fernabsatz. Als Leitbild kann hier das damalige gesetzliche Muster in der Anlage 2 zum § 14 BGB InfoVO und die dortigen Hinweise verstanden werden, auch wenn die wirksamkeit einer WRB natürlich am Gesetz gemessen werden muss. Daraus ergibt sich aber m.E. nichts anderes.

    Die WRF waren nur nach § 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 1 BGB InfoVO & § 357 BGB a.F. auszuführen.

    Die Banken konnten aber freilich auf die besonderen Folgen nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. hinweisen und mussten dann auch vollständig darüber informieren. Das hat die LBBW nicht gemacht. In deiner zitierten Belehrung sehe ich keinen Hinweis auf eine Formulierung nach § 312d Abs. 6 BGB a.F.. Ist das auch eine Degussa Bank Belehrung gewesen?

    #sebkoch

    Das hier im Forum zitierte OLG Düsseldorf 30.04.2018 I-9 U 89/17 Urteil enthält eine Passage zur Prolongation & Verwirkung.

    Auf dem Verhalten der Kläger beruhende besondere Umstände, die bei objektiver Beurteilung trotz fehlender Nachbelehrung bereits vor Beendigung des Darlehensverhältnisses ein Vertrauen der Beklagten darauf hätten rechtfertigen können, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden, sind nicht ersichtlich. Der insoweit allein in Betracht kommende Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 5. Januar 2010 reicht dafür nicht aus. Diese erschöpfte sich in der Festschreibung neuer Zins- und Tilgungssätze im Anschluss an die am 30. März 2010 abgelaufene Zinsbindung. Ein neues Kapitalnutzungsrecht wurde nicht begründet. Damit hielt sich die Vereinbarung im Rahmen der üblichen Durchführung eines langfristigen Darlehensvertrages mit zeitlich beschränkter Zinsfestschreibung. Ein über ihren Regelungsgehalt hinausgehender besonderer Erklärungswert in Bezug auf den ursprünglichen Vertragsabschluss, dessen Wirksamkeit damals gar nicht im Blickpunkt stand, kam ihr nicht zu. Insbesondere kann die Änderungsvereinbarung nicht als Bestätigung des Darlehensvertrages als solchen gewertet werden; dieser wäre auch ohne die Änderungsvereinbarung, dann nur mit variablem Zins und der Möglichkeit der Ablösung, weitergelaufen. Dass die Kläger seinerzeit keinen Gebrauch von ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht nach Ablauf der Zinsbindung machten, rechtfertigte ebenfalls kein Vertrauen der Beklagten darauf, dass sie ihr Widerrufsrecht dauerhaft nicht mehr ausüben würden. Es handelte sich vielmehr um eine situationsbezogene Entscheidung vor dem Hintergrund der damaligen Marktverhältnisse, die keine Rückschlüsse auf die künftige Wahrnehmung anderer Rechte - hier des Widerrufsrechts - für den Fall veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestattete.

  6. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    ..zudem der §312d Abs.6 BGB aF ja erst zum 08. Dezember 2004 eingeführt wurde...


    https://lexetius.com/BGB/312d,5

  7. Avatar von friedo
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Texis
    Der BGH hat nicht gesagt, dass im Fernabsatz über die besonderen Anforderungen nach § 312d Abs. 6 BGB a.F. zu belehren gewesen ist. Der BGH sagt nur, dass der § 312d Abs. 6 BGB a.F. im Grundsatz gilt und dass wenn die Bank Ausführungen dazu macht, diese vollständig und richtig sein müssen & eben auf beide Voraussetzungen hinweisen muss.
    Das stimmt nicht so ganz. Im Urteil XI ZR 183/15, Rn 29 steht:

    Weil die Verbraucherdarlehensverträge zwischen den Parteien als Fernabsatzverträge zustande kamen, traf die Beklagte trotz des Vorrangs des Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB vor dem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. gemäß § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. die damals noch geltende fernabsatzrechtliche Verpflichtung, ihre Vertragspartner auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren. Dazu gehörten auch die systematisch § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zugehörigen Modifikationen bei der Wertersatzpflicht nach § 312d Abs. 6 BGB a.F.
    Dem Urteil ist allerdings auch zu entnehmen, dass der aus dem Muster stammende Satz "Dies kann dazu führen, dass Sie ... gleichwohl erfüllen müssen." an sich genügt, um § 312d Abs. 6 gerecht zu werden. Fraglich ist, welcher nicht aus dem Muster stammende Satz / welche Passage dann zu einer Verunklarung führen kann.

  8. Avatar von Michi2020
    Michi2020 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von ducnici
    Wann 2004?
    03/2004

    Zitat Zitat von Texis
    Ist das auch eine Degussa Bank Belehrung gewesen?
    Nein, Darlehen von der Allgemeinen Deutschen Direktbank, heute ING-DiBa, mit Widerruf in 2016, als das Darlehen noch lief.

    Zitat Zitat von ducnici
    ..zudem der §312d Abs.6 BGB aF ja erst zum 08. Dezember 2004 eingeführt wurde...
    ...und was galt bis 07.12.2004 bzgl. Belehrungpflichen, Anspruch der Bank auf Verzinsung der überlassenen Valuta bei Widerruf usw. von im Fernabsatz abgeschlossenen Darlehen?

  9. Avatar von Texis
    Texis ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Tjo hab ich wohl etwas inakurat formuliert gehabt.


    Vor Dez. 2004 stand es wohl so explizit nicht im Gesetz. Laut Google und Gesetzesbegründung, hätte es sich aber auch ggf. so schon aus den Normen ergeben.

    Drucksache 15/2946 S. 23
    Die Anfügung eines neuen Absatzes 6 wird erforderlich wegen
    Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie über den Fernabsatz von
    Finanzdienstleistungen. Hiernach darf der Unternehmer
    vom Verbraucher eine anteilige Vergütung für die tatsächlich
    erbrachte Dienstleistung im Fall des Widerrufs nur verlangen,
    wenn er nachweisen kann, dass der Verbraucher zuvor
    auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Er kann
    eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor
    Ende der Widerrufsfrist ohne ausdrückliche Zustimmung
    des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat.

    Die materielle Rechtsfolge ergibt sich bereits nach geltendem
    Recht aus den Vorschriften über den gesetzlichen
    Rücktritt, die § 357 Abs. 1 BGB für den Widerruf von Verbraucherverträgen
    für entsprechend anwendbar erklärt, insbesondere
    aus § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn die Vergütung
    für die erbrachte Dienstleistung ist nach deutschem Recht
    als Wertersatz zu konstruieren, nachdem die Rückgewähr
    oder Herausgabe bei einer Dienstleistung naturgemäß ausgeschlossen
    ist.

    Die qualifizierten Voraussetzungen werden in die Vorschrift
    des § 312d BGB aufgenommen. In ähnlicher Weise regelt
    etwa § 485 Abs. 5 BGB für Teilzeit-Wohnrechteverträge
    Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Rechtsfolgen
    des Widerrufs in § 357 BGB. Sprachlich folgt der
    neue Absatz 6 weitgehend den Vorgaben der Richtlinie.
    Dabei enthält die gewählte Formulierung hinsichtlich der
    Beweislastverteilung die naheliegende Klarstellung (zur
    Zulässigkeit vgl. Artikel 15 Unterabs. 1 der Richtlinie über
    den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen), dass der Unternehmer
    nicht nur die ordnungsgemäße Unterrichtung des
    Verbrauchers, sondern auch dessen ausdrückliche Zustimmung
    zu einem etwaigen Erfüllungsbeginn zu beweisen hat.

  10. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Noch mal die Frage bezüglich der Vergleichsbereitschaft neuer Konditionen bei der DSL Bank bei Verträgen aus 2/2012 nach Widerruf. Ist da jemanden etwas bekannt drüber?

  11. Avatar von Recht_so
    Recht_so ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Texis
    Tjo hab ich wohl etwas inakurat formuliert gehabt.


    Vor Dez. 2004 stand es wohl so explizit nicht im Gesetz. Laut Google und Gesetzesbegründung, hätte es sich aber auch ggf. so schon aus den Normen ergeben.

    Drucksache 15/2946 S. 23
    Die Gesetzesbegründung darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Knüpfung der Wertersatzpflicht an die beiden Voraussetzungen des § 312d Abs. 6 BGB aF schon vor Inkrafttreten des FernAbsÄndG am 08.12.2004 galt, welches nach den Vorgaben der FernAbsFinanzDL-RL (mit knapp zweimonatiger Umsetzungsverspätung) Finanzdienstleistungen überhaupt erst in das nationale Fernabsatzrecht einbezogen hat. Lediglich die Rechtsfolgen des Widerrufs einer Dienstleistung, nämlich u. a. Wertersatz nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt, waren - worauf die Gesetzesbegründung hinweist - schon zuvor im Gesetz geregelt.

  12. Avatar von Mkempes
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von sebkoch
    hat vielleicht jmd Urteile greifbar, dass die Prolongation eines Darlehens keinen Umstand für die Verwirkung begründet (wenn das Darlehen noch während seiner prolongierten Laufzeit widerrufen wird).
    OLG Düsseldorf I-9 U 89/17
    OLG Köln 13 U 258/16
    OLG Nünberg 14 U 1260/16
    OLG Saarbrücken 4 U 54/15

    Alle pro DN.

  13. Avatar von bolek75
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Was darf denn nun die Bank für die Zeit nach dem WR an Zinsen verlangen?
    Wir haben erstmal vorbehaltlich einer Überzahlung den Vertragszins gezahlt. Nun nach der kompletten Abwicklung fordert mein RA von der GEgenseite die Überzahlung und geht von max. 2,5% aus für die letzten 2 Jahre. Anwalt der Bank schreibt, dass seine Mandatin in dem Zeitraum nach der Ausübung der Widerrufe den jeweiligen Vertragszins zu Grunde legen durfte. Die Bank befand sich mit den Rückgewährforderungen zu keinem Zeitraum im Annahmeverzug.
    Was meint ihr dazu?

  14. Avatar von Hobbyesel
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich meine, dass dein RA völlig Recht hat.

    1. So auch das OLG Düsseldorf mit sehr überzeugender Begründung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018, Az.: I-9 U 89/17).

    2. Andere Ansicht: alle anderen Oberlandesgerichte in der Republik (allerdings mit – wenn überhaupt – schrottiger Begründung).

    3. Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Zitat Zitat von Hobbyesel
    Ich meine, dass dein RA völlig Recht hat.

    1. So auch das OLG Düsseldorf mit sehr überzeugender Begründung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018, Az.: I-9 U 89/17).

    2. Andere Ansicht: alle anderen Oberlandesgerichte in der Republik (allerdings mit – wenn überhaupt – schrottiger Begründung).

    3. Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden.
    D.h. solange der BGH sich hier nicht klar positioniert hat, wird man schlechte Karten haben weniger als den Vertragszins nach WR von verlangen?
    Telefoniere heute Nachmittag mit dem RA und ich befürchte, dass er mir sagt, dass da wohl nicht viel zu machen ist, weil die Aussicht auf Erfolg gering ist.

  16. Avatar von fighting lawyer
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Liebe Forumsgemeinde,

    kennt jemand - außer den veröffentlichten Entscheidungen des LG Stuttgart und des OLG Brandenburg sowie des OLG Düsseldorf noch Rechtsprechung zu der Frage, ob der Darlehensnehmer nach Widerruf Wertersatz für Bereitstellungszinsen leisten muss? Ist vielleicht jemandem bekannt, ob das beim BGH anhängig ist? Vielen Dank!

  17. Avatar von IG Widerruf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ja, ganz aktuell unser Urteil gegen die Sparda Bank Hessen vor dem OLG Frankfurt.
    Rückabwicklung des Darlehens, Verbraucher schuldet keine Zinsen nach Widerruf, Bank muss Nutzungsentschädigung bezahlen

    Siehe meinen Bericht hier:

    Sparda-Bank-Kredit kann widerrufen werden

    Urteil würde ich gerne anhängen, bekomme die Datei aber nicht auf weniger als 1MB komprimiert. Kann ich gerne auf Anfrage zuschicken.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    wow Glückwunsch, ich hätte daran Interesse

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Ich hätte auch großes Interesse!

  20. Avatar von RA_Manes
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Wir haben auch Interesse, das Urteil zu erhalten...

  21. Avatar von sebkoch
    sebkoch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    danke, so schön das Urteil vom Ergebnis ist (Fehlerhaftigkeit der Belehrung, die so auch bei anderen Sparda Banken verwendet wurde), so unterirdisch ist es leider begründet. § 360 BGB aF ist nach einhelliger Auffassung auf den Widerruf beim Verbrauchdarlehen ab 11.06.2010 schlicht nicht anwendbar. Das ist für einen OLG-Senat leider nur peinlich. Man hätte das auch problemlos richtig unter Verweis auf Art 247 § 6 EGBGB begründen können.

    Ob das eine NZB überlebt? Mal sehen

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