Hat der alte Arbeitsgeber die Direktversicherung falsch versteuert?

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  1. Avatar von Miro
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    Standard Hat der alte Arbeitsgeber die Direktversicherung falsch versteuert?

    Hallo...ich brauche mal Eueren Rat bzw. Hilfe.

    Ich habe eine Direktversicherung die ich am 01.12.2004 abgeschlossen habe.
    Lt. Vertrag; mit dem Abschluß dieser Direktversicherung für die Versicherte Person haben Sie einen steuerlich geförderten Vertrag in Form einer klassischen Lebensversicherung mit einer gesicherten Kapitalanlage gewählt. Die Beiträge zu dieser Direktversicherung werden nach § 40b Einkommensteuergesetz pauschal mit 20% versteuert. Dadurch ist die Ablaufleistung regelmäßig steuerfrei.

    Ich haben in diesem Jahr den Arbeitgeger gewechselt und habe die Direktversicherung mitgenommen bzw. durch neuen Arbeitgeber weitergeführt.

    Erst dann viel mir auf das der alte Arbeitgeber den Beitrag nicht versteuert hat (abgerechnet nach §3 Nr. 63EStG)
    Mein neuer Arbeitgeber nach § 40b.

    Habe bereits mit dem alten Arbeitsgeber telefoniert...er meint er hätte alles richtig gemacht. Neuer Arbeitgeber sagt das es nicht richtig ist was da abgerechnet wurde.

    Was soll ich jetzt tun? Alter Arbeitsgeber lässt nicht mit sich reden.
    Bekomme ich ärger mit dem Finanzamt...

    L.G.
    Miro

  2. Avatar von Peter Wolnitza
    Peter Wolnitza ist offline

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    Standard AW: Hat der alte Arbeitsgeber die Direktversicherung falsch versteuert?

    Hallo,

    für eine Direktversicherung, die auf Grund einer Zusage seit dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, gilt §3/63 ESTG. Vorher galt §40b. Gilt auch weiterhin, wenn Vertrag vorher abgeschlossen wurde und Zusage vorher erfolgte.

    Vertrag kam in 12/2004 zustande. Jetzt müsste geprüft werden, ob die Zusage (= nicht unbedingt der Vertragsbeginn in der Police, auch nicht unbedingt das Unterschriftsdatum unter den Antrag - da wird lebhaft drüber diskutiert) auch tatsächlich vor dem 31.12.2004 erfolgte. Gab es damals eine generelle Betriebsvereinbarung zum Thema BAV? . Evtl. gibt es auch ein Schreiben/einen Vordruck des Arbeitgebers, auf dem sowas drauf steht wie:
    ..im Würdigung Ihrer geleisteten...blabla...erteilen wir Ihnen ab.....eine ...
    Damit liesse sich ein genauer Zeitpunkt der Erteilung dieser Zusage ermitteln und festlegen. Somit wäre die Zuordnung, ob alt (40b) oder Neu (3/63) ganz eindeutig zu treffen.

    Würde ich mir jetzt aber keine allzu intensiven Gedanken drum machen, denn:
    Letzten Endes ist es in der Verantwortung des Arbeitgebers, die Steuern für gezahlten oder umgewandelten Lohn richtig abzuführen, insofern sehe ich hier auf den Arbeitnehmer kein Problem zukommen - das Problem hat dann eher der ehemalige Arbeitgeber (weil er ab 2004 die pauschalen Steuern nach 40b nicht abgeführt hat). Am Besten alle Unterlagen zu diesem Vorgang sorgfältig aufheben, die aktuelle Kommunikation mit dem alten Arbeitgeber dokumentieren, dann sollte eigentlich an der Stelle nichts passieren. Die Gefahr einer (irgendwann in der Zukunft - bei Auszahlung des Vertrages?) erfolgenden unfreiwilligen Umwandlung von 40b nach 3/63 sehe ich hier nicht.

    Hoffe, das hilft ein wenig weiter.

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