Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von Pajak
    Pajak ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    grundpfandrechtlich gesichertes Darlehn mit R+V Lebensversicherung mit (verbundenes Geschäft) Arbeitslosenversicherung
    Vertrag vom 15.08.2008

    "Widerrufsbelehrung

    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform, d.h. durch Brief, Telefax oder E-Mail widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs Der Widerruf ist zu richten an:

    [hier folgen Name, Adresse etc]

    Widerrufsfolgen
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

    Finanzierte Geschäfte
    Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

    Ende der Widerrufsbelehrung"
    Weiß jemand, ob diese Widerrufsbelehrung wirksam ist?

  3. Avatar von Tiecie
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    Daumen hoch AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Es gibt hier bereits eine Vielzahl von Beiträgen und Verweisen auf die jeweils gültigen Muster-WRB, immer abhängig davon, wann der Vertrag geschlossen wurde.

    Die Formulierung:"........die Frist beginnt frühestens mit Erhalt........" hält meines Erachtens einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

    Ich habe die Recht- oder Unrechtmäßigkeit aber nicht weiter verfolgt, da dieser fehlerhafte Textbaustein auf meine Fälle nicht zutraf.

    Viel Erfolg!


    MfG

    Tiecie

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Pajak
    grundpfandrechtlich gesichertes Darlehn mit R+V Lebensversicherung mit (verbundenes Geschäft) Arbeitslosenversicherung
    Vertrag vom 15.08.2008


    Weiß jemand, ob diese Widerrufsbelehrung wirksam ist?
    Fernabsatz oder Präsenzgeschäft (Vertragsabwicklung in den Geschäftsräumen der Bank?)

  5. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Tiecie
    Es gibt hier bereits eine Vielzahl von Beiträgen und Verweisen auf die jeweils gültigen Muster-WRB, immer abhängig davon, wann der Vertrag geschlossen wurde.

    Die Formulierung:"........die Frist beginnt frühestens mit Erhalt........" hält meines Erachtens einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

    Ich habe die Recht- oder Unrechtmäßigkeit aber nicht weiter verfolgt, da dieser fehlerhafte Textbaustein auf meine Fälle nicht zutraf.

    Viel Erfolg!


    MfG

    Tiecie
    "Frühestens" wurde ja schon vom BGH abgeurteilt. Wenn aber die Bank die MusterWRB 1zu1 übernommen hat, unterliegt sie einer Schutzwirkung.

    Um das geht es hier!

  6. Avatar von Pajak
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Fernabsatz oder Präsenzgeschäft (Vertragsabwicklung in den Geschäftsräumen der Bank?)
    Danke zunächst für Deine Antwort.
    Ich müsste da nochmal nachhaken, wie mein Onkel das gemacht hat.

    Wofür ist das wichtig mit Fernabsatz oder Präsenzgeschäft? Also wie müsste es bei Fernabsatz und wie beim Präsenzgeschäft ausschauen? Verzeih mir meine Unwissenheit.

  7. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Pajak
    grundpfandrechtlich gesichertes Darlehn mit R+V Lebensversicherung mit (verbundenes Geschäft) Arbeitslosenversicherung
    Vertrag vom 15.08.2008


    Weiß jemand, ob diese Widerrufsbelehrung wirksam ist?
    Meines Erachtens weicht man beim Passus über "Finanzierte Geschäfte" vom Mustertext ab...

    Da wurde wild durcheinander gemixt. u.a. wird über FG für Grundstücksgeschäfte aufgeklärt...

    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downlo...ublicationFile

    Gestaltungshinweis Nr. [9]

    Also falls diese Bank nicht auch gleichzeitig Verkäufer des Grundstückes/Hauses war, ist das natürlich Blödsinn. Wenn sich das verbundene Geschäft NUR auf diese RSV bezieht, hat das mit Grundstücken drin nichts zu suchen!

    Davon abgesehen, weicht man aber auch beim Wortlaut generell total vom Mustertext ab...

    => Abweichung vom Mustertext =>keine Schutzwirkung =>keine Übergangsfrist =>"Frühestens..." laut BGH unzulässig => WRB unzulässig

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Pajak
    Danke zunächst für Deine Antwort.
    Ich müsste da nochmal nachhaken, wie mein Onkel das gemacht hat.

    Wofür ist das wichtig mit Fernabsatz oder Präsenzgeschäft? Also wie müsste es bei Fernabsatz und wie beim Präsenzgeschäft ausschauen? Verzeih mir meine Unwissenheit.
    Siehe der pdf-Kopie bzgl. Mustertext 2004, Gestaltungshinweis Nr. [8], 2.Absatz

    "Gilt das Widerrufsrecht nach §312d Abs 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag für Finanzdienstleistungen lautet der Hinweis wie folgt: ........ "

    Der Hinweis müsste dann mit angegeben sein...

  9. Avatar von MrSpeedy
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Allerdings fügen sie einen Satz hinzu, der meines Erachtens weitreichende Folgen hat...eine

    => Schutzwirkung aufgrund von Gesetzlichkeitsfiktion entfällt damit!
    Damit kann die WRB also auf jedes Detail hinsichtlich Rechtsgültigkeit geprüft werden, auch des Passus bezüglich des Fristbeginns.

    2. Meines Erachtens fehlt bei diesem, auch vom Gesetzgeber damals so vorgegebenen Fassung "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.."
    der "...beginnt am Tag nachdem", denn laut §187 BGB Fristbeginn Absatz 1 heisst es:

    "Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt."

    Bekommt man also während eines Tages z.B. einen Strafbefehl zugestellt mit einer Widerspruchsfrist von zwei Wochen, so zählt der Tag des Erhaltes NICHT zur Frist. Diese beginnt erst am nächsten Tag.

    Das ist beim Erhalt der notwendigen Darlehens-Dokumente ebenfalls der Fall. In manchen WRB wurde das so berücksichtigt und der "Tag nachdem" auch so erwähnt.

    "Unzulässig ist die Formulierung, die Frist beginne „mit“ einem bestimmten Ereignis, weil dies entgegen § BGB § 187 Abs. BGB § 187 Absatz 1 BGB die unzutreffende Vorstellung erweckt, die Frist beginne noch am Tag des Ereignisses; vgl. LG Frankfurt/M., Urteil v. 11.12.2013 – 2-04 O 294/13
    ferner BGH, Urteil v. 27.4.1994 – BGH Aktenzeichen VIIIZR22393 VIII ZR 223/93, zur Formulierung „ab heute“."


    3. Weiterhin der zugefügte Passus bezüglich des FRistbeginns"Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG."

    Der Eingang des Darlehensvertrages beim Darlehensgeber ist für den Darlehensnehmer NICHT kontrollierbar.

    Eine ähnliche Konstellation wurde vom BGH schon höchstrichterlich abgeurteilt:

    "„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn
    Ihnen diese Belehrung ausgehändigt
    worden ist, jedoch nicht bevor uns die
    von Ihnen unterschriebene Ausfertigung
    des Darlehensvertrages zugegangen ist.“"

    Begründung:
    "Kreditnehmer können den Beginn der Widerrufsfrist
    anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Wann die
    unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages
    bei der Bank eingeht, können sie nämlich nicht wissen
    (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009,
    Az. XI ZR 456/07)."

    Quelle: finanztest 7/2014

    und

    "Unwirksam ist daher eine Belehrung, die den Beginn der Frist an den Eingang der unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank knüpft, BGH, Urteil v. 24.3.2009 – BGH Aktenzeichen XIZR45607 XI ZR 456/07. Denn der Kreditnehmer hat keinen Einblick in die Interna der Bank und kann so nicht einschätzen, wann die Frist beginnt. Nichts anderes gilt, wenn der Fristbeginn – unbesehen des Zugangs der Vertragsurkunde beim Darlehensnehmer – an die Gegenzeichnung durch die Bank geknüpft wird."


    4. Zudem ist es in Verbindung mit dem vorherigen Satz recht verwirrend.

    "Der Fristbeginn muss durch das ihn auslösende Ereignis bzw. die ihn auslösenden Ereignisse konkret und unmissverständlichzur Fussnote 20 bezeichnet werden (§ BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB)"


    nur meine laienhafte Meinung ohne Anspruch auf Rechtsgültigkeit!
    Also bitte die Punkte mit einem Anwalt besprechen!
    Ich habe gerade meinen Ansprechpartner bei der Baufinanzierung (Dr. Klein) mal angesprochen und er meinte das andere mit der gleichen Widerrufsbelehrung der IngDiba aus Anfang 2009 keinen Erfolg hatten. Er hat diesbezüglich auch schon Fälle gehabt, wo Kunden keine Freigabe anderen Banken zur Umschuldung bekommen haben.
    Da mein Vertrag 2019 ausläuft, könne man sich wohl schon im nächsten Jahr, gemeinsam mit der Bank am Tisch setzten und eine Vertragsverlängerung mit besseren Konditionen abschließen.

  10. Avatar von Tiecie
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @ducnici:

    Hier gilt doch bereits die Muster-WRB 2008, die am 01.04.2008 in Kraft trat, oder?

    Pajaks Vertrag datiert doch vom 15.08.2008.


    @Pajak:.

    guckst du hier:

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag (Widerrufs-Joker) - Finanztip

    Beachte auf jeden Fall alle für deinen Vertrag zutreffenden Gestaltungshinweise (Randziffern in Klammern)


    MfG


    Tiecie

  11. Avatar von Sam
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    => Abweichung vom Mustertext =>keine Schutzwirkung =>keine Übergangsfrist =>"Frühestens..." laut BGH unzulässig => WRB unzulässig
    Schön auf den Punkt gebracht ducnici

    Nun hab ich auch nochmal geschaut und der Passus "frühstens" steht ja auch in der Muster WRB für 2005. Könnte das bedeuten, dass die Bank hier die von dir erwähnte Schutzwirkung genießt, wenn diese nicht weiter von der Muster WRB abweicht?

  12. Avatar von Pajak
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Siehe der pdf-Kopie bzgl. Mustertext 2004, Gestaltungshinweis Nr. [8], 2.Absatz

    "Gilt das Widerrufsrecht nach §312d Abs 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag für Finanzdienstleistungen lautet der Hinweis wie folgt: ........ "

    Der Hinweis müsste dann mit angegeben sein...
    Wenn der Verbraucher bereits ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB hat, hat er denn auch eins nach § 312 d BGB bei Fernabsatzverträgen?
    Weil, wenn er es nicht hätte, müsste er auch nicht darüber belehrt werden

    So verstehe ich nicht, wie ich § 312 d Abs. 5 BGB aF richtig einordnen soll...
    "Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend."

  13. Avatar von Tiecie
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Im § 312d Abs. 5 heisst es doch im Wortlaut:

    Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

    Und der Absatz 2 lautet:

    Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2..... bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

    Und genau deshalb muß bei Fernabsatzverträgen ja als Gestaltungshinweis stehen:

    ".......jedoch nicht vor Vertragsschluss....."




    MfG


    Tiecie

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von MrSpeedy
    Ich habe gerade meinen Ansprechpartner bei der Baufinanzierung (Dr. Klein) mal angesprochen und er meinte das andere mit der gleichen Widerrufsbelehrung der IngDiba aus Anfang 2009 keinen Erfolg hatten. Er hat diesbezüglich auch schon Fälle gehabt, wo Kunden keine Freigabe anderen Banken zur Umschuldung bekommen haben.
    Da mein Vertrag 2019 ausläuft, könne man sich wohl schon im nächsten Jahr, gemeinsam mit der Bank am Tisch setzten und eine Vertragsverlängerung mit besseren Konditionen abschließen.
    Mit was verdient der Berater noch mal sein Geld?

    Die Berater werden unter der Hand von den Banken angehalten, WR nicht zu unterstützen...die sagen klippundklar "Haut ab mit Widerruflern!"
    Tenor eines früheren Beraters von uns.

    Freigabe von Banken...tss...

    Ist die WRB anfechtbar, muss man ggf. gegen die Bank klagen.

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Sam
    Schön auf den Punkt gebracht ducnici

    Nun hab ich auch nochmal geschaut und der Passus "frühstens" steht ja auch in der Muster WRB für 2005. Könnte das bedeuten, dass die Bank hier die von dir erwähnte Schutzwirkung genießt, wenn diese nicht weiter von der Muster WRB abweicht?
    Es gibt m.W. kein Muster aus 2005..

    08.12.2004 - 31.03.2008.... = MusterWRB mit "...frühestens..

    Wurde der Mustertext 1zu1 übernommen, geniesst die Bank Schutzwirkung, wenn nicht dann nicht...

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Tiecie
    @ducnici:

    Hier gilt doch bereits die Muster-WRB 2008, die am 01.04.2008 in Kraft trat, oder?

    Pajaks Vertrag datiert doch vom 15.08.2008.

    ...
    Es gab Übergangsfrist bis zum 30.09.2008 bis zu der man die WRB 08.12.2004 - 31.03.2008 mit "...frühestens..." verwenden dürfe.

    Übergangsfrist ist aber nur gültig, wenn der Mustertext 1zu1 übernommen wurde...

  17. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Tiecie
    Im § 312d Abs. 5 heisst es doch im Wortlaut:

    Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

    Und der Absatz 2 lautet:

    Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2..... bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

    Und genau deshalb muß bei Fernabsatzverträgen als Gestaltungsheinweis stehen:

    ".......jedoch nicht vor Vertragsschluss....."




    MfG


    Tiecie

    "§ 312d. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    (1) [1] Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu."


    (Fassung vom 8. Dezember 2004)

    Man muss schon immer die jeweils zum Vertragsdatum gültige Fassung heranziehen...

  18. Avatar von Tiecie
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Es bleibt doch aber dabei, dass die Widerrufsfrist erst "nach Vertragschluss" beginnt, denn genau dass sagt der § 355 BGB doch aus.

    Nicht nur für mich bedeutet das inhaltlich das Gleiche, ob es nun heißt,

    Widerrufsrecht nach § 355
    oder

    nicht vor Vetragsschluss

    Nach meinem Dafürhalten wird die WRB dadurch ingesamt nicht unrechtmäßig bzw. anfechtbar. (abgesehen von der oben beschriebenen Übergangsfrist, wenn denn wirklich der genaue Wortlaut wie im Muster verwendet werden musste)

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Tiecie
    Es bleibt doch aber dabei, dass die Widerrufsfrist erst "nach Vertragschluss" beginnt, denn genau dass sagt der § 355 BGB doch aus.

    Nicht nur für mich bedeutet das inhaltlich das Gleiche, ob es nun heißt,

    Widerrufsrecht nach § 355
    oder

    nicht vor Vetragsschluss

    Nach meinem Dafürhalten wird die WRB dadurch ingesamt nicht unrechtmäßig bzw. anfechtbar. (abgesehen von der oben beschriebenen Übergangsfrist, wenn denn wirklich der genaue Wortlaut wie im Muster verwendet werden musste)
    Über was diskutierst Du jetzt?

    Die WRB von pajak entspricht wegen der Abweichungen in den FG nicht dem Mustertext. Punkt.
    Wegen der Abweichung kann eine Schutzwirkung nicht greifen. Punkt.
    Wenn eine Schutzwirkung nicht greift, bleibt zu überprüfen, ob die WRB bezgülcih des Fristbeginns fehlerhaft, was sie mit dem BGH Urteil bezüglich "...frühestens..." ist...

    so what?

  20. Avatar von Pajak
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Über was diskutierst Du jetzt?

    Die WRB von pajak entspricht wegen der Abweichungen in den FG nicht dem Mustertext. Punkt.
    Wegen der Abweichung kann eine Schutzwirkung nicht greifen. Punkt.
    Wenn eine Schutzwirkung nicht greift, bleibt zu überprüfen, ob die WRB bezgülcih des Fristbeginns fehlerhaft, was sie mit dem BGH Urteil bezüglich "...frühestens..." ist...

    so what?
    Also wenn ich mir den Baukasten der Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsbelehrung (in der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung) anschaue, dann wurde schon das Muster gemäß Gestaltungshinweis [9] zusammengebaut.
    Unter FG heißt meine Widerrufsbelehrung:

    Finanzierte Geschäfte
    Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
    Das Ding ist jedoch, dass dieser Darlehensvertrag gar nicht zum Erwerb einer Immobilie, sondern zum Ablösen eines alten Darlehens, welches eine Immobilie finanzierte, diente. Insofern liegt tatsächlich gar kein verbundenes Geschäft vor.

    Des Weiteren gibt es auch eine Abweichung vom Mustertext:

    Mustertext
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
    bei mir
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform, d.h. durch Brief, Telefax oder E-Mail widerrufen.

  21. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Pajak
    Also wenn ich mir den Baukasten der Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsbelehrung (in der vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung) anschaue, dann wurde schon das Muster gemäß Gestaltungshinweis [9] zusammengebaut.
    Unter FG heißt meine Widerrufsbelehrung:



    Das Ding ist jedoch, dass dieser Darlehensvertrag gar nicht zum Erwerb einer Immobilie, sondern zum Ablösen eines alten Darlehens, welches eine Immobilie finanzierte, diente. Insofern liegt tatsächlich gar kein verbundenes Geschäft vor.

    Des Weiteren gibt es auch eine Abweichung vom Mustertext:

    Mustertext


    bei mir
    Die Abweichung bezüglich der Textform ist marginal und nicht zu beanstanden. Kein Richter würde deswegen allein die WRB in Frage stellen.

    bezüglich deines FG:

    1. Du hast kein Grundstücksgeschäft als FG/VG. Wurde aber darüber aufgeklärt.

    2. Würde die Belehrung für das FG sein, würde der Passus so beginnen:

    "Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert..." ≠ "Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren"

    3. Würde die Belehrung für den Darlehensvertrag gelten, würde der Passus so beginnen:

    "Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären."

    "Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären."


    Du meinst sicherlich, dann, dass dieser rot markierte Satz aufgrund des letzten Absatzes zu [9] eingefügt wurde.

    Du hast aber kein Grundstück gekauft für das das hier gelten kann "wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert"

    Somit hat man sich nicht an den Mustertext gehalten! Denn der Mustertext sieht diesen Passus für Deinen Fall NICHT vor!

    In Deinem Fall hätte wohl der erste Passus unter 3. eingefügt werden müssen...

    Verstanden?

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