Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Zuglufttier
    Moin,

    habe jetzt viele Seiten gelesen und bräuchte auch einmal einen Tipp bzw. Ratschlag, wie ich weiter vorgehen sollte. Ausgangslage: Am 3.9.2007 wurde bei der Münchener Hypothekenbank ein Immobiliendarlehen in Höhe von 150.000 Euro (Neubau) aufgenommen. Die Widerrufsbelehrung lautet u.a.: "...Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars:

    - dieser Widerrufsbelehrung sowie
    - einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs...".

    Über einen Anwalt haben wir (Eheleute) im Jahr 2014 den Widerruf erklärt und die Münchener Hypothekenbank hat nach mehrfachem Schriftwechsel den Widerruf nicht anerkannt. Bis dato sind Kosten in Höhe von 952,-- Euro entstanden und die RSV hat eine Deckungszusage nicht erteilt (wurde mittlerweile gewechselt; aktuell Arag). Die Frage ist jetzt, ob wir das "Risiko" einer Klageerhebung eingehen bzw. wie die Erfolgsaussichten eingeschätzt werden.

    Meine Frage(n): hat jemand konkrete Erfahrungen mit der Münchener Hypothekenbank bzw. deren Widerrufsbelehrungen? Wie werden die Erfolgsaussichten eingeschätzt? Eine Anschlussfinanzierung ist nicht das Problem, weil diese Risiko bereits mit der Hausbank besprochen wurde.
    Die WRB bitte ganz einstellen....
    +
    welche Punkte hat der Anwalt als fehlerhaft angesehen?

    Glaskugel besitzt hier keiner....

  3. Avatar von at_home
    at_home ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    ___________________________

  4. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Es ist rechtlich umstritten, ob man sich bei einer Verordnung auf eine Schutzwirkung (Gesetzlichkeitsfiktion) berufen kann...da nur Verordnung und kein Gesetz...erst ab 2010 hat der Mustertext Gesetzesniveau...
    Es gab Stimmen in der Literatur, die diese Frage aufwarfen und der Gesetzgeber hat in 2010 mit der Aufnahme des Muster ins EGBGB dem Rechnung getragen. Der BGH hat aber später mit seiner richtungweisenden Entscheidung vom 15.08.2012 - Az VIII ZR 378/11 dem fehlerhaften Muster der BGB-InfoV die Gesetzlichkeitsfiktion zugestanden.

    ...In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, aaO Rn. 21 mwN). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat.

    Damit dürfte diese Diskussion beendet sein.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von idasb
    ..., die Prüfung des Darlehensvertrages von 2004 ergab, das die Bank sich genau an die Musterbelehrung von 2002 gehalten hatte, womit dies sich auf eine Schutzwirkung bzw. So wie ich das verstanden habe auf Verwirkung deuten würde da es zu lange her ist. ...
    Wenn sich die Bank tatsächlich an den Mustertext hielt, besteht die sog. Gesetzlichkeitsfiktion, d.h. die Bank genießt Schutz, auch wenn die WRB (wenn korrekt vom Mustertext abgeschrieben) rechtsfehlerhaft ist, also z.B. der Fristbeginn unklar ist. Aber wie hier schon von ducnici und anderen beschrieben, gibt es bzgl. der Gesetzlichkeitsfiktion auch gewisse Unsicherheiten.

    Nun möchte ich jedoch noch etwas zur Verwirkung schreiben bzw. einen älteren Beitrag von mir rauskramen:

    Zitat eines Beitrags auf test.de:
    RASebastianKoch schrieb am 20.02.2015 um 09:32 Uhr:
    aktuelles Urteil des LG Wiesbaden
    LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014, Az. 9 O 95/14 (nrkr)
    Hierin setzt sich das LG Wiesbaden sehr ausführlich und (wie ich finde) auch gut begründet mit der Frage auseinander, ob der Rückforderung einer Vorfälligkeit der "Widerruf nach Beendigung des Darlehensvertrags" entgegen steht.
    Dies wird von Banken umfangreich (neben Rechtsmissbrauch) eingewandt.
    Dazu das LG Wiesbaden (auszugsweise)
    "Vorliegend steht auch die vorzeitige Darlehensrückzahlung aus den beiden Darlehensverträgen dem später erklärten Widerruf der Darlehensverträge nicht entgegen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kündigung der beiden Darlehensverträge durch den Kläger oder um eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung handelte,....."
    Den Urteilstext dazu habe ich leider nicht finden können, aber dort gibt es ein paar weitere Hintergrund-Infos, u.a.:
    ... Das Landgericht Wiesbaden stellte mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen 9 O 95/14, fest, dass die Ansicht der Nassauischen Sparkasse unzutreffend sei. Die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft. Sie würden nicht den Schutz der Muster-Widerrufsbelehrung genießen, weil die Nassauische Sparkasse die Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" hinzugefügt und den Absatz „Finanzierte Geschäfte“ nicht so gestaltet habe, wie dies von der Muster-Widerrufsbelehrung vorgeschrieben sei. Außerdem sei der Beginn der Widerrufsfrist unklar. Aus der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" ergebe sich kein eindeutiger Fristbeginn, weil aus der Widerrufsbelehrung nicht hervorgehe, unter welchen Bedingungen die Frist erst nach Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne. ...
    Schließlich sei das Widerrufsrecht entgegen der Ansicht der Nassauische Sparkasse auch nicht verwirkt, weil sie selbst verursacht habe, dass das Widerrufsrecht nicht erloschen sei. ...

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @Eugh,

    der rot markierte Satz ist in der Tat in sich schlüssig und vor allem...logisch...

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Und genau so argumentieren nun auch viele Anwälte im Sinne der Kunden, in der Hoffnung, dass die B ank gleich einlenkt oder das Gericht dies dann wenigstens auch so würdigt.

    Mich wurmt, dass man ohne RSV sich nicht traut, Klage einzureichen, wenn die B ank es darauf ankommen lässt. Sollte man als Kunde daher nicht erwägen, einen Prozessfinanzierer in Anspruch zu nehmen? Allerdings müsste dann u.a. noch folgendes geklärt werden:

    Sollte man als Kunde per rechtskräftigem Urteil z.B. 1 Jahr (evtl. dauert es sogar länger, z.B. wenn es in die II. Instanz geht) nach Widerruf obsiegen, können die Z insen schon wieder gestiegen sein. Besteht die Möglichkeit, im Prozess die B ank auf Schadenersatz aufgrund des verschlechterten Zinssatzes am Markt zu verklagen? Dazu müsste man sich natürlich zum Zeitpunkt des Widerrufs 1-2 verbindliche Darlehensangebote als Beweismittel eingeholt haben. Liege ich hier (ungefähr) richtig oder ist das Utopie?

    Hat jemand konkrete Erfahrungen oder kennt zumindest ein Urteil dazu?

    PS: Man sollte dann die Raten wohl nur "unter Vorbehalt" weiter zahlen - aber auf keinen Fall die Zahlungen einstellen!

  8. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Das ist ziemlich missverständlich ausgedrückt.
    Das soll mutmaßlich heißen: Die Bank kann sich nicht auf Verwirkung berufen, da dieses Recht aufgrund der falschen/unwirksamen Widerrufsbelehrung nicht besteht.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich verstehe es so, dass sich eine B ank nicht auf Verwirkung und schon gar nicht auf Verstoß gegen Treu und Glauben (also auf eine rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Rechts durch den Kunden) berufen darf, wenn sie selbst die Situation herbeigeführt hat (indem sie falsch belehrt hat) und es dann auch noch unterlassen hat, korrekt nachzubelehren, wozu sie seit Bekanntwerden der einschlägigen BGH-Urteile schon längst die Gelegenheit gehabt hat.

    Wenn jemand in seinem Widerruf reinschreibt, er würde damit gerne die aktuell günstige Zinssituation ausnutzen wollen, ist er natürlich selbst Schuld, wenn er damit alles unnötig verkompliziert und ein negatives Urteil kassiert - siehe LG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2014, Az. 2-05 O 157/14.

    Da aber zum Widerruf keine Angabe von Gründen nötig ist, sollte man hier auch keine Angriffsfläche bieten. Es reicht wohl die Angabe, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Man kann sich ja das Musterschreiben bei test.de dahingehend etwas anpassen.

    Ein paar positive wie negative Urteile finden sich u.a. auch im Thread "Widerrufsjoker - Verwirkung".

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Und genau so argumentieren nun auch viele Anwälte im Sinne der Kunden, in der Hoffnung, dass die B ank gleich einlenkt oder das Gericht dies dann wenigstens auch so würdigt.

    Mich wurmt, dass man ohne RSV sich nicht traut, Klage einzureichen, wenn die B ank es darauf ankommen lässt. Sollte man als Kunde daher nicht erwägen, einen Prozessfinanzierer in Anspruch zu nehmen? Allerdings müsste dann u.a. noch folgendes geklärt werden:

    Sollte man als Kunde per rechtskräftigem Urteil z.B. 1 Jahr (evtl. dauert es sogar länger, z.B. wenn es in die II. Instanz geht) nach Widerruf obsiegen, können die Z insen schon wieder gestiegen sein. Besteht die Möglichkeit, im Prozess die B ank auf Schadenersatz aufgrund des verschlechterten Zinssatzes am Markt zu verklagen? Dazu müsste man sich natürlich zum Zeitpunkt des Widerrufs 1-2 verbindliche Darlehensangebote als Beweismittel eingeholt haben. Liege ich hier (ungefähr) richtig oder ist das Utopie?

    Hat jemand konkrete Erfahrungen oder kennt zumindest ein Urteil dazu?

    Also da bin ich auch am überlegen. Wir haben uns zum Zeitpunkt des Widerrufes natürlich ein Angebot für die Anschlussfinanzierung eingeholt und für diesen Fall gesichert...

    Natürlich auch für verschiedene Zinsbindungen... z.B. 15 Jahre...

    Ja, und ich denke, dass man, wenn ein Gericht den erklärten Widerruf als rechtens erklärt, man eine Differenz vom zum Zeitpunkt des Widerrufes gültigen Zins zum Zins nach Rückabwicklung nach Urteilsprechung als Schadensersatz ansetzen könnte...

    Vielleicht ist es auch geschickt, dies gleich mit in die Klage aufzunehmen...man also nicht nur auf Gültigkeit des Widerrufes samt Rückabwicklung klagt sondern auch auf möglichen Zinsverlust...

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    ...Vielleicht ist es auch geschickt, dies gleich mit in die Klage aufzunehmen...man also nicht nur auf Gültigkeit des Widerrufes samt Rückabwicklung klagt sondern auch auf möglichen Zinsverlust...
    Das sehe ich auch so, aber wie oben geschrieben, mangelt es mir an Informationen hierzu.

    Darf eine B ank eigentlich nachbelehren, indem sie die Nachbelehrung mittels Kontoauszug übermittelt? Man sollte sehr genau darauf achten.

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Das sehe ich auch so, aber wie oben geschrieben, mangelt es mir an Informationen hierzu.

    Darf eine B ank eigentlich nachbelehren, indem sie die Nachbelehrung mittels Kontoauszug übermittelt? Man sollte sehr genau darauf achten.
    Ich denke nicht. Eine Belehrung soll ja auffallen und nicht im restlichen Vertragswerk untergehen.

    Daher gehe ich davon aus, dass das Deutlcihkeitsgebot auch für eine Nachbelehrung gilt. Einfach mal so dem Kunden eine Nachbelehrung unterschieben...glaube nicht, dass ein Richter das anerkennt...

  13. Avatar von Pajak
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Nehmen wir mal an die Bank verwendet im Jahr 2010 das Muster aus bspw. dem jahr 2006 mit der Formulierung "frühestens".
    (Seit 2008 taucht die Formulierung "frühestens" im Muster nicht mehr auf.)

    Ist die WRB wirksam? Gibt es dazu ein Urteil?

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Die Formulierung "frühestens" im Zusammenhang mit der Frist ist vom BGH als irreführend und damit als rechtsfehlerhaft eingestuft worden. Wenn in einem Vertrag von 2010 dieses Wort in der WRB auftaucht und der Fristbeginn für den Widerruf unklar ist und zudem die WRB auch noch vom Muster abweicht, das für den Vertrag aus dem Jahr 2010 gültig war, dann besteht auch keine Schutzwirkung (Gesetzlichkeitsfiktion). Entsprechendist die WRB nach meinem Verständnis rechtsfehlerhaft.

    Die jeweils gültigen Mustertexte findet man im Internet bei diversen Kanzleien bzw. in der Übersicht "BGB InfoV - Mustertexte WRB - Bundesgesetzblätter" hier im Forum.

  15. Avatar von Zuglufttier
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Die WRB bitte ganz einstellen....
    +
    welche Punkte hat der Anwalt als fehlerhaft angesehen?

    Glaskugel besitzt hier keiner....
    Hatte auch nicht vorausgesetzt, dass eine Glaskugel zur Standardausstattung gehört. Also:

    "Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

    Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars:

    - dieser Widerrufsbelehrung sowie
    - einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."

    Im Wesentlichen wurde damit argumentiert, dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und zuletzt wurde auch das Urteil des OLG Brandenburg v. 19.3.2014, Az.: 4 U 64/12 zitiert, wonach bei einer erfolgten Belehrung, diese ordungsgemäß sein muss, um den Schutzzweck der §§ 355, 358 BGB Rechnung zu tragen.

  16. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Mich wurmt, dass man ohne RSV sich nicht traut, Klage einzureichen, wenn die B ank es darauf ankommen lässt. Sollte man als Kunde daher nicht erwägen, einen Prozessfinanzierer in Anspruch zu nehmen? Allerdings müsste dann u.a. noch folgendes geklärt werden:

    Sollte man als Kunde per rechtskräftigem Urteil z.B. 1 Jahr (evtl. dauert es sogar länger, z.B. wenn es in die II. Instanz geht) nach Widerruf obsiegen, können die Z insen schon wieder gestiegen sein. Besteht die Möglichkeit, im Prozess die B ank auf Schadenersatz aufgrund des verschlechterten Zinssatzes am Markt zu verklagen? Dazu müsste man sich natürlich zum Zeitpunkt des Widerrufs 1-2 verbindliche Darlehensangebote als Beweismittel eingeholt haben. Liege ich hier (ungefähr) richtig oder ist das Utopie?
    Ich denke, diese Möglichkeit besteht durchaus, wenn die Bank einen wirksamen WR unrechtmäßig zurück gewiesen hat. Allerdings hat sich daraus bisher in der Praxis in den letzten 2-3 Jahren kein Nachteil für den DN ergeben, weil die Zinsen kontinuierlich gesunken sind und die Anschlussfinanzierungen dadurch immer günstiger wurden.

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Pajak
    Nehmen wir mal an die Bank verwendet im Jahr 2010 das Muster aus bspw. dem jahr 2006 mit der Formulierung "frühestens".
    (Seit 2008 taucht die Formulierung "frühestens" im Muster nicht mehr auf.)

    Ist die WRB wirksam? Gibt es dazu ein Urteil?
    Den Mustertext mit "...frühestens..." gab es bis zum 31.03.2008 mit Übergangsfrist bis 30.09.2008...

    Danach dürfte sie auf keinen Fall mehr unter die Schutzwirkung fallen, vorausgesetzt, der Mustertext wurde entsprechend unverändert übernommen...

  18. Avatar von Hoppla20
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Also da bin ich auch am überlegen. Wir haben uns zum Zeitpunkt des Widerrufes natürlich ein Angebot für die Anschlussfinanzierung eingeholt und für diesen Fall gesichert...

    Natürlich auch für verschiedene Zinsbindungen... z.B. 15 Jahre...

    Ja, und ich denke, dass man, wenn ein Gericht den erklärten Widerruf als rechtens erklärt, man eine Differenz vom zum Zeitpunkt des Widerrufes gültigen Zins zum Zins nach Rückabwicklung nach Urteilsprechung als Schadensersatz ansetzen könnte...

    Vielleicht ist es auch geschickt, dies gleich mit in die Klage aufzunehmen...man also nicht nur auf Gültigkeit des Widerrufes samt Rückabwicklung klagt sondern auch auf möglichen Zinsverlust...
    Mit einer Feststellungsklage dürfte das durchaus gehen. Mann muß natürlich bedenken das dies den Streitwert richtig hochtreiben kann.

  19. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Pajak
    Nehmen wir mal an die Bank verwendet im Jahr 2010 das Muster aus bspw. dem jahr 2006 mit der Formulierung "frühestens".
    (Seit 2008 taucht die Formulierung "frühestens" im Muster nicht mehr auf.)

    Ist die WRB wirksam? Gibt es dazu ein Urteil?
    Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine im Zeitpunkt der Verwendung auf ein veraltestes Muster gestützte WRB den Schutz der Gesetzlichkeitsfunktion nicht auslöst. Ziel der Gesetzlichkeitsfiktion war es ja dem Verwender eines offiziellen - wenn auch fehlerhaften - Musters nicht den Vertrauensschutz zu entziehen. Der Verwender ein überholten Musters wird sich darauf aber nicht berufen können.

    Mit einem Urteil kann ich nicht dienen. Vielleicht auch, weil dieser Grundsatz bisher noch nicht angezweifelt wurde.

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Harley
    Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine im Zeitpunkt der Verwendung auf ein veraltestes Muster gestützte WRB den Schutz der Gesetzlichkeitsfunktion nicht auslöst. Ziel der Gesetzlichkeitsfiktion war es ja dem Verwender eines offiziellen - wenn auch fehlerhaften - Musters nicht den Vertrauensschutz zu entziehen. Der Verwender ein überholten Musters wird sich darauf aber nicht berufen können.

    Mit einem Urteil kann ich nicht dienen. Vielleicht auch, weil dieser Grundsatz bisher noch nicht angezweifelt wurde.

    ...oder keiner so doof war, eine derart falsche WRB noch so spät zu verwenden...

  21. Avatar von Pajak
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Am Anfang dieses Themas wurden ja oft WRB der DSL Bank thematisiert.
    Das ist über ein Jahr her...
    Zitat Zitat von JWAH
    WIDERRUFSRECHT

    Widerrufsrecht
    Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

    Form des Widerrufs
    Der Widerruf muss in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder per E-Mail) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

    Beginn der Widerrufsfrist
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen
    - und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
    ...
    So in etwa lautet die WRB der DSL Bank. Später ist noch von "Widerspruch" statt "Widerruf" die Rede...


    Hier wurden auch schon Argumente der Verbraucherzentralen gepostet warum diese WRB fehlerhaft sei
    •über den Fristbeginn "zu dem Zeitpunkt“ des Erhalts der Belehrung belehrt wurde, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, bei der Berechnung werde der Tag mit berechnet (BGH 27.04.1994 VIII ZR 223/93; LG Köln 16.04.2013 – 3 O 175/11),
    •der Begriff „ein Exemplar" in dieser Widerrufsbelehrung gewählt wurde, was nicht ausreichend klar werden lässt, ob die 30- oder 14-Tagesfrist ausgelöst wird,
    •die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 312 c BGB zwingend erforderlichen Zusätze fehlen, bzw. die gesetzlichen Vorschriften unvollständig angegeben sind,
    •die Formulierung „nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ unklar und intransparent erscheint, da die Gefahr besteht, dass der Tag mitgezählt wird und vollkommen unklar ist, wie der Verbraucher von dem exakten Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis erlangen soll (dies gilt zumindest für den Fall, dass der Vertrag erst durch Zusendung der Vertragsannahme des Verbrauchers zustande kommt),
    •der Begriff Widerspruch mit Widerruf verwechselt wird und
    •die Belehrung über die Ausübung des Widerrufs bei Vorliegen verbundener Verträge im Sinne von § 358 BGB missverständlich und irreführend ist. Konkret geht es insbesondere um die Formulierung „Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags ausgeschlossen“. Wegen Verstoßes gegen §§ 355, 358 Abs. 5, 358 Abs. 2 Satz 2 BGB erklärte der BGH (23.06.2009, Az XI ZR 156/08) eine nahezu wortgleiche Belehrung für unwirksam und führte insoweit aus: „[…] Die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, darf daher jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbraucher bleibe bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts […] an den Darlehensvertrag gebunden. Dieses Fehlverständnis legt jedoch die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nahe. Sie belehrt den Verbraucher […] nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt. Vielmehr entsteht dort in der konkreten Ausgestaltung der Belehrung und aus dem Zusammenspiel der einzelnen Sätze aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers […] der unzutreffende Eindruck, er könne sich in bestimmten Fällen ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags lösen, da sein Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag wegen des nach der gesetzlichen Regelung vorrangigen Widerrufs in Bezug auf das finanzierte Geschäft ausgeschlossen sei.
    Zwar kommen die vbz auf relativ hohe Quoten was die Fehlerhaftigkeit von WRB angeht, jedoch hat man bekanntlich vor Gericht nicht mit allen "Fehlern" Erfolg.

    Zurück zur WRB der DSL Bank: Hat jemand vielleicht neue Erkenntnisse? Konnte man sich zumindest vergleichsweise mit der DSL Bank einigen? Gibt es Urteile? anhängige Verfahren?

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