Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Kojak
    Thema: Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Der Beschluss des OLG Frankfurt ist nachvollziehbar. Um es mit einfachen Worten auszudrücken:
    Der gesamte Komplex rund um die Widerrufsbelehrungen der Banken ist vom Ansatz her relativ einfach. Entweder es wurde das jeweils gültige Muster der Widerrufsbelehrung zu 100% vom Darlehensgeber verwendet. Dann kann sich die Bank auf den Vertrauensschutz der damals noch geltenden Verordnung berufen. Oder aber die Bank hat eine vom Muster abweichende Widerrufsbelehrung benutzt. Im letzteren Falle ist dann die konkrete Widerrufsbelehrung anhand des § 355 BGB zu bewerten.

    Und genau diese rechtliche Bewertung der jeweiligen Widerrufsbelehrung anhand des § 355 BGB ist aber unwahrscheinlich schwierig und kann, je nach sprachlicher Fassung der Belehrung, vollkommen unterschiedlich in der rechtlichen Bewertung ausfallen.
    Und da diese Bewertung letztlich immer eine Entscheidung im Einzelfall bedeutet, besteht auch kein Grund zu einer Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Deshalb war die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zuzulassen.
    Bis 2010 war, wie schon geschrieben, der Mustertext nur als Verordnung! herausgeben worden.... es ist also grundsätzlich fraglich, ob eine Gesetzlichkeitsfiktion für eine Verordnung gelten kann, falls der Mustertext erhebliche Mängel (z.B. ...frühestens...) aufweist...

  3. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Nafets
    Hallo liebe Gleichgesinnten,
    ich habe meine Widerrufsbelehrung im letzten Jahr durch die Verbraucherzentrale Lübeck und einen Hamburger Rechtsanwalt prüfen lassen - beide kamen zu dem Ergebnis, dass mehrere Fehler vorliegen.
    Nun teilte mir ein Rechtsanwalt mit, dass die Widerrufsbelehrung in meinem Vertrag nicht sonderlich vom Muster abweicht und es daher schwierig wird, bei der INGDiBA etwas zu erreichen.
    Könnt Ihr bitte mal draufschauen

    Ich habe mit Datum vom 19.05.2008 eine Darlehenszusage und ein Vertragsangebot mit der nachfolgenden Widerrufsbelehrung erhalten. Der Vertrag sollte gültig werden, wenn wir diesen bis zum 04.06.2008 an die INGDiBA zurücksenden würden.
    Tut sicher nichts zur Sache, dass wir nie ein unterschriebenes Exemplar erhalten haben. Getätigt wurde der Vertrag über einen Vermittler, der den unterschriebenen Vertrag abgeholt hat.
    Es handelte sich um eine Anschlussfinanzierung für ein gebrauchtes, selbst genutztes Einfamilienhaus (zeitweise teilvermietet). Auszahlung des Darlehens in zwei Schritten im Juli und September 2008.
    Ich hoffe, ich habe alles wichtige erwähnt und ihr könnt mir einen Tipp geben. Bei einem positiven Ergebnis würde ich mich um eine RSV kümmern, ansonsten versuche ich es mit einem netten Brief an die INGDiBA

    Liebe Grüße
    Stefan

    Ja, wenn die VZLübeck schon die WRB als fehlerhaft erachtet hat...dürfte doch alles klar sein, oder? Bitte mal die Erklärung der VZ hier einstellen!

    Meine laienhafte Meinung, die eine rechtliche Überprüfung bedarf:


    1. Vergleich mit Mustertext...

    https://www.bihk.de/bihk/extern/Muste...sbelehrung.pdf

    ...ergibt....keine Übereinstimmung!

    1.1 Abweichung "Ich kann/Wir können" statt "Sie können" etc.

    1.2 "Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag..." statt "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung..."

    1.4 Unter Widerrufsfolgen "...Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen" statt

    "...Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung...."

    Hinweis: Die Vermeidung des Wortes "Frist" ist meines Erachtens für den Verbraucher ebenfalls zum Nachteil, da ihm nicht deutlich vor Augen geführt wird, dass er als Folge des Widerrufes eine Frist von 30 Tagen hat um die Zahlungen zu tätigen...



    => Muster wurde nicht verwendet, keine Schutzwirkung (Gesetzlichkeitsfiktion). Fraglich ist sowieso, ob eine GF greift, da der Msutertext bis 2010 nur als Verordnung (≠ Gesetz) herausgegeben wurde


    2. Überprüfung ob Passage bzgl. Fristbeginns fehlerhaft ist...

    2.1 "Die Frist beginnt frühestens...."

    => fehlerhaft, vom BGH abgeurteilt...

    "Die Aussage ist zwar richtig, sagt aber nur, bis wann
    die Frist nicht begonnen hat. Wann sie beginnt, können
    Verbraucher nicht erkennen. Das ist unzureichend,
    hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach
    entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.
    Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08). Wirksam ist eine
    Belehrung mit der Formulierung nur, wenn sie bis
    aufs Wort dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
    gültigen gesetzlichen Muster entspricht."


    Quelle: Finanztest 7/2014


    2.2 "...mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa AG."

    => ist in ähnlicher Form ebenfalls schon vom BGH abgeurteilt worden...


    Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn
    Ihnen diese Belehrung ausgehändigt
    worden ist, jedoch nicht bevor uns die
    von Ihnen unterschriebene Ausfertigung
    des Darlehensvertrages zugegangen ist
    .“


    "Kreditnehmer können den Beginn der Widerrufsfrist
    anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Wann die
    unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages
    bei der Bank eingeht, können sie nämlich nicht wissen
    (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009,
    Az. XI ZR 456/07)."


    Quelle: Finanztest 7/2014


    2.3 Nicht verwenden von Passagen aus dem Mustertext, siehe im Mustertext unter

    (3) a)

    Falls Fernabsatz vorliegt...

    (3) b) bb)



    3. Fehler in den Widerrufsfolgen

    3.1 "...Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen" statt

    "...Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung...."

    Hinweis: Die Vermeidung des Wortes "Frist" ist meines Erachtens für den Verbraucher ebenfalls zum Nachteil, da ihm nicht deutlich vor Augen geführt wird, dass er als Folge des Widerrufes eine Frist von 30 Tagen hat um die Zahlungen zu tätigen.

    => Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot §355 BGB




    => Meiner Meinung nach eine WRB die sehr falsch ist...siehe 2.1 und 2.2

    So würde ich vorgehen:

    1. RSV abschließen.... ARAG soll zu empfehlen sein , keine Karenzzeit...

    2. RSV Police abwarten

    3. In der Zeit eine Anschlussfinanzierung realisieren...also Angebote einholen...ggf. auch gleich die Genehmigung der Finanzierung seitens der Bank einholen...

    4. Widerruf einfach und kurz und ohne Begründung erklären (Musterbrief test.de, aber ohne Gerichtsurteile etc. zu nennen)....um eine Ablehnung! zu bekommen, erst dieser ist das schadensfallauslösende Ereignis...

    5. Nach Ablehnung ggf. noch mal einen höflichen Brief nach schieben mit Hinweis auf die Gerichtsurteile etc.

    und/oder

    6. Anwalt übergeben...aber natürlich nicht an dem, der nicht mal lesen bzw. Texte vergleichen kann...


    good luck!

  4. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von hansi
    Thema Widerrufsbelehrung:
    Kann man eigtl. auch einen Bausparvertrag noch nach Jahren widerrufen mit Hilfe des Widerrufjokers und dann die Verzinsung mit 5% über Basiszinssatz verlangen? Ich meine einen Bausparvertrag der als Geldanlage gedacht war.

    Ich habe mal gehört das man evtl. auch priv. Rentenversicherungen widerrufen kann. Weis hierzu jemand mehr?

    Vielen dank
    Gute Frage. In unseren BSV war immer eine WRB aufgeführt, von daher würde ich sagen, besteht ein zumindest freiwillig eingeräumtes Widerrufsrecht. Das muss sich natürlich auch an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.

    Von daher... wenn in der WRB Fehler sind, die die WRB anfechtbar erscheinen lassen, könnte man das durchaus versuchen...

  5. Avatar von zimbo
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    Standard Dkb

    Hallo zusammen,

    die liebe D*B lehnt meinen Widerruf auch mit anwaltlicher Unterstützung ab. Übliches Vorgehen also.

    Für meine Widerrufsbelehrung ( Mai 2008 ) dürfte von der Bank aufgrund der Überleitungsregelung die Musterbelehrung 2004 gezogen werden.

    Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung:

    Widerrufsbelehrung:
    1. „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ (Statt: „Die Frist beginnt…“)
    2. „Zur Wahrung der Frist…“ (Statt: „Zur Wahrung der Widerrufsfrist...“)
    3. Die Abschnittsüberschrift Widerrufsrecht fehlt.

    Widerrufsfolgen:
    4. „…müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.“ (Statt „Widerrufserklärung“)

    Finanzierte Geschäfte:
    5. Formulierung für verbundene Geschäfts angeführt, obwohl keins vorliegt.


    Würdet Ihr hiermit klagen?

    Wenn ja, erst noch die Beschwerde der DKB vor dem BGH abwarten? Siehe Stiftung Warentest:
    DKB Deutsche Kredit­bank AG, Kredit­vertrag vom 10.06.2008
    Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 22.12.2014 (nicht rechts­kräftig; die Revision ist nicht zugelassen, die DKB kann allerdings noch Beschwerde dagegen einlegen, dass die Revision nicht zugelassen wurde, und die Sache so doch noch zum BGH bringen)
    Aktenzeichen: 24 U 169/13

  6. Avatar von Gertrud_Geyer
    Gertrud_Geyer ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Also ich weiß von mir und einem weiteren Forenteilnehmer, dass Klage eingereicht ist, gegen ebendiese Belehrung, die du anführst.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass man mit dem deutlich irreführenden Wort "Ihrer Widerrufsbelehrung" in den Widerrufsfolgen so dumm ist und Revision wollen kann....? Aber manchmal geschehen auch Dinge, die jenseits meiner Vorstellungskraft liegen.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    Die Annahme, dass Klagen im Zusammenhang mit der Verbraucher-Widerrufsbelehrung immer am Sitz der Bank stattfinden müssen, ist nicht richtig. ...
    Hast Du eine Quelle dafür? Es gibt einschlägige Regelungen dazu in der ZPO, § 12 ff., insbesondere § 29 (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts) und § 35 (Wahl unter mehreren Gerichtsständen).

    Auf meine Frage, ob ich meinen Wohnort für die Wahl des Gerichts geltend machen könne, hat mir ein RA mitgeteilt, dass regelmäßig das Gericht zuständig sei, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Bank befindet.


    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    ... Das Amtsgericht, bei dem man die Klage einreicht, kann man beliebig wählen. ...
    Hast Du auch dafür eine Quelle? Denn siehe § 23 Nr. 1 GVG:
    Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
    1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
    Beim Widerruf von Kreditverträgen dürfte es m.E. meist um Streitwerte über 5000€ gehen, weshalb die Amtsgerichte als "Austragungsort" des Prozesses ausscheiden.

  8. Avatar von zimbo
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @Gertrud_Geyer
    Danke für die Info.

    Mal schauen was der BGH zur Beschwerde der D*B sagt.

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Dkb

    Zitat Zitat von zimbo
    Hallo zusammen,

    die liebe D*B lehnt meinen Widerruf auch mit anwaltlicher Unterstützung ab. Übliches Vorgehen also.

    Für meine Widerrufsbelehrung ( Mai 2008 ) dürfte von der Bank aufgrund der Überleitungsregelung die Musterbelehrung 2004 gezogen werden.

    Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung:

    Widerrufsbelehrung:
    1. „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ (Statt: „Die Frist beginnt…“)
    2. „Zur Wahrung der Frist…“ (Statt: „Zur Wahrung der Widerrufsfrist...“)
    3. Die Abschnittsüberschrift Widerrufsrecht fehlt.

    Widerrufsfolgen:
    4. „…müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.“ (Statt „Widerrufserklärung“)

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    5. Formulierung für verbundene Geschäfts angeführt, obwohl keins vorliegt.


    Würdet Ihr hiermit klagen?

    Wenn ja, erst noch die Beschwerde der DKB vor dem BGH abwarten? Siehe Stiftung Warentest:
    DKB Deutsche Kredit*bank AG, Kredit*vertrag vom 10.06.2008
    Kammerge*richt Berlin, Urteil vom 22.12.2014 (nicht rechts*kräftig; die Revision ist nicht zugelassen, die DKB kann allerdings noch Beschwerde dagegen einlegen, dass die Revision nicht zugelassen wurde, und die Sache so doch noch zum BGH bringen)
    Aktenzeichen: 24 U 169/13
    Die Frage ist ganz einfach zu beantworten...hast Du eine RSV, die Deckungszusage (Objekt kein Neubau und selbstgenutzt) gibt?

    Zur Beschwerde beim BGH...wo steht denn, dass die DKB Beschwerde beim BGH eingereicht hat? Auf test.de kann ich dem Beitrag nur entnehmen, dass die DKB dies könnte...

  10. Avatar von Harley
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    Standard AW: Dkb

    Zitat Zitat von ducnici
    Zur Beschwerde beim BGH...wo steht denn, dass die DKB Beschwerde beim BGH eingereicht hat? Auf test.de kann ich dem Beitrag nur entnehmen, dass die DKB dies könnte...

    Wer es genau wissen möchte: Die Darlehensnehmerin war durch die Anwälte Poppelbaum & Geigenmüller, Berlin vertreten. Einfach mal anrufen und freundlich fragen, ob das Urteil inzwischen rechtskräftig ist.

  11. Avatar von zimbo
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    Standard AW: Dkb

    Ich weiß, dass sie Beschwerde eingereicht haben. Ist wohl eine weitere Verzögerungstaktik.

    PS: Hätte sie keine Beschwerde eingereicht, wäre das Urteil inzwischen rechtskräftig. Frist wäre verstrichen .

  12. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Dkb

    Zitat Zitat von zimbo
    Ich weiß, dass sie Beschwerde eingereicht haben. Ist wohl eine weitere Verzögerungstaktik.
    Wie lange dauert dann so eine Beschwerdebearbeitung?

  13. Avatar von zimbo
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Das wüsste ich auch gerne. Einen Zeitraum von 1- 6 Monaten halte ich für realistisch. Jedenfalls wird es Auswirkungen haben. Bei Zurückweisung (wovon ich ausgehe) wissen die Gerichte dann zumindest, woran sie sich halten können.

  14. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Hast Du eine Quelle dafür? Es gibt einschlägige Regelungen dazu in der ZPO, § 12 ff., insbesondere § 29 (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts) und § 35 (Wahl unter mehreren Gerichtsständen).

    Auf meine Frage, ob ich meinen Wohnort für die Wahl des Gerichts geltend machen könne, hat mir ein RA mitgeteilt, dass regelmäßig das Gericht zuständig sei, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Bank befindet.


    Hast Du auch dafür eine Quelle? Denn siehe § 23 Nr. 1 GVG:Beim Widerruf von Kreditverträgen dürfte es m.E. meist um Streitwerte über 5000€ gehen, weshalb die Amtsgerichte als "Austragungsort" des Prozesses ausscheiden.
    Das ein RA sowas sagt ... entzieht solchen Anwälten die Lizenz oder wie das heißt. So ein Anwalt kann ja nur verlieren ... bei vollem Lohn!!
    Jeden einfachen Arbeiter würde man bei so einer offenbarung entlassen ...

    Hallo Eugh ...
    Erst fragst Du mich, dann weißt Du es schon ... das mit den 5000 Euro ist wohl geschenkt. Toll, wenn man durch zusätliche Annahmen (Zusatz Streitwert größer 5000€), eine andere Aussage hinbekommt. Das ist wohl immer so. Aber hier kam es nicht darauf an, ab welchem Streitwert welche Gerichtsinstanz!! zuständig ist, sondern ob das Gericht, an dem die Bank ihren Sitz hat (wie von Kojak angenommen), zuständig ist. und das ist nicht so.

    und ich verrate dir auch gerne wieso:
    Erfüllungsort ist nicht Sitz der Bank sondern Sitz des Schuldners:
    Nach der Sonderregelung aus § 29 ZPO ist für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen das Gericht am Erfüllungsort zuständig. Der Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners und daher kann der gesetzliche Gerichtsstand auch der Wohnsitz des Verbrauchers sein.
    (quote von Harley)

    Den §29 ZPO hast Du in Deiner Sammlung "einschlägiger" Paragraphen wohl übersehen.

    Bezgl. "Fliegender Gerichtsstand" oder "freier Wahl"
    Frag doch "RAM" wie er es gemacht hat ...
    er hat bei 3 verschiedenen Landgerichten klage erhoben.

    Übrigens: Hätte von dir erwartet, dass Du es schon weißt ... denn schließlich hast du am 13.2.2015 einem Post von "Harley" gedankt, in dem eben das steht (der post datiert von Anfang 2014).

    ....trotzdem war ich nicht zu faul, dir die recherche abzunehmen ... grummel

    Gilt übrigens seit neuestem auch für Filesharing Fälle auch wenn hier nicht §29 ZPO relevant ist

    und für freunde von juristen-geschwafel:
    "
    Juristische Personen sind grundsätzlich gemäß § 17 ZPO an ihrem Sitz zu verklagen. Das deutsche Recht kennt jedoch auch Klägergerichtsstände. Gemäß § 29c ZPO ist das Gericht für Klagen aus Haustürgeschäften zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
    Was kann man jedoch machen, wenn kein Haustürgeschäft gegeben ist? Das ist z.B. dann der Fall, wenn keinen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher existiert, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und z.B. zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden war. § 29 ZPO gibt die Antwort.
    Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Unter § 29 ZPO fallen alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen und vertragsähnliche Sonderbeziehungen. Wichtigste Fälle von vertraglichen Sonderbeziehungen sind Rückabwicklungsverhältnisse nach Rücktritt oder Widerruf bei Verbraucherverträgen und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Verträgen gem. § 812 I 1 1.Alt. BGB über die Leistungskondiktion.
    Bei den Bankgeschäften ist der Erfüllungsort für die Verpflichtung des Kontoinhaber z.B. sein Wohnsitz bei Kontoeröffnung, nicht der Entstehung der einzelnen Leistungsverpflichtung (Zöller/ Vollkommer, § 29 Rn.25).

  15. Avatar von idasb
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo an alle,

    Ich lese jetzt schon eine Weile mit und hab ich mich mal registriert und wollte euch meine Widerrufsbelehrung zeigen und die Meinungen dazu hören.
    Situation RSV vorhanden aber das Darlehen war für einen Neubau abgeschlossen in 2009 für 4,50% Für 15 Jahre Zinsbindung. Früheste Ablösetermin ist September 2020.

    Also schaut mal im Anhang dann bitte eure Meinung dazu. Habe erst weggelassen von welcher Bank das ist. Bei Interesse schreibe ich das noch hin. Es ist auf jedenfall eine Postfach Adresse und keine ladungsfähige Anschrift vorhanden.

    Grüsse

    Idas
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  16. Avatar von S. Schweers
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Es wäre interessant zu erfahren, um welche Bank es sich handelt. Man könnte abschätzen, ob außergerichtlich eine Einigung erzielt werden kann. Es gibt da Erfahrungswerte.

  17. Avatar von idasb
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo

    Es ist die Nordrhenische Arztversorgung. Nach meinen Recherchen im Internet ca 80% fehlerhaft und es steht immer aussergerichtliche Einigung. Wie die Einigung aussah keine Infos.

    Ist die jetzt fehlerhaft oder nicht?

    Der Beginn der Widerrufsfrist ist doch nicht eindeutig oder?
    Woher soll ich wissen wann das bei den eingeht!

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von idasb
    Hallo

    Es ist die Nordrheinische Ärzteversorgung. Nach meinen Recherchen im Internet ca 80% fehlerhaft und es steht immer aussergerichtliche Einigung. Wie die Einigung aussah keine Infos.

    Ist die jetzt fehlerhaft oder nicht?

    Der Beginn der Widerrufsfrist ist doch nicht eindeutig oder?
    Woher soll ich wissen wann das bei den eingeht!

    Richtig!


    1. Sie entspricht in keinster Weise dem damals gültigen Mustertext

    vergleiche je nach genauem Vertragsdatum mit

    bis 04.09.2009

    https://www.bihk.de/bihk/extern/Muste...sbelehrung.pdf

    oder

    ab 04.09.2009

    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downlo...ublicationFile


    keine Schutzwirkung (Gesetzlichkeitsfiktion)

    2. Überprüfung ob Passage bzgl. Fristbeginns fehlerhaft ist...

    "...nach dem....bei der Bank eingegangen ist."

    => ist in ähnlicher Form ebenfalls schon vom BGH abgeurteilt worden...


    „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn
    Ihnen diese Belehrung ausgehändigt
    worden ist, jedoch nicht bevor uns die
    von Ihnen unterschriebene Ausfertigung
    des Darlehensvertrages zugegangen ist.“


    "Kreditnehmer können den Beginn der Widerrufsfrist
    anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Wann die
    unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages
    bei der Bank eingeht, können sie nämlich nicht wissen

    (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009,
    Az. XI ZR 456/07)."


    Quelle: Finanztest 7/2014


    3.Weitere mögliche Fehler

    3.1 Fehlerhaft bei der Angabe der Form

    "...muss in Textform (z.B. schriftlich...) erfolgen."

    Textform≠Schriftform (="schriftlich")

    Entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe laut §355 BGB "Textform"

    Textform benötigt nicht! die handschriftliche Unterschrift. Unter "schriftlich" ist Handschriftlich zu verstehen. Statt "schriftlich" hätte es heißen müssen "Brief"


    3.2 Fehlerhaft (m.M. nach) bei Adressat.

    "...an die im Darlehensvertrag angegebene Adresse..."

    Es muss der Adressat für den Widerruf angegeben sein. Direkt in der WRB. Es dürfte also unzulässig sein, dort einen Hinweis auf irgendeine andere Passage des Darlehensvertrages zu geben. Unabhängig davon, ob davor ein Adressat formell richtig schon angeführt wurde...
    Entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot nach §355BGB
    => irreführend



    3.3 Überschrift "Widerruf nach Empfang des Darlehens"

    entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot. Es müsste heissen "Widerrufsfolgen"

    => irreführend, denn es kann der Widerruf ja auch schon erfolgen, bevor es zu einer Darlehensauszahlung gekommen ist...

    3.4 Widerrufsfolgen fehlerhaft

    Angaben entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben nach §355BGB

    3.4.1 Angabe der Zwei Wochen Frist falsch, es müssten 30 Tage sein

    3.4.2 Angabe, dass der Widerruf als "nicht erfolgt" gilt, falls das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen zurück gezahlt wurde, ist grob fehlerhaft! Siehe 2.5.1 und ein Widerruf kann meines Wissens nur in beiderseitigen Einverständnis zurück genommen werden. Ein einmal ausgesprochener Widerruf (solang er fristgerecht ausgesprochen wurde) bleibt bestehen.

    3.4.3 Keine Angabe über die Frist von 30 Tagen, in der das Darlehen zurück zu führen wäre

    3.4.4 Angabe über Beginn der Rückzahlungsfrist äußerst fehlerhaft.

    Diese beginnt für den DN mit Absendung der Widerrufserklärung, für die Bank mit deren Empfang und nicht! mit der Auszahlung eines Darlehens

    3.4.5 Keine Angabe über die Pflicht der beidseitigen Erstattung der gezogenen Nutzungen


    4. Fernabsatz

    Da ich mal einfach annehme, dass diese Ärzteversorgung nicht ums Eck ne Filiale stehen hat und der Vertrag evtl. per Fernabsatz geschlossen wurde, würde für diesen Fall noch die kompletten Passagen bezüglich Belehrung für Fernabsatz fehlen...



    Meine laienhafte Meinung bedarf einer rechtlichen Überprüfung!



    Diese WRB ist so mit die Fehlerhafteste, die ich je gelesen habe....

    Ich würde hier nicht bis April warten.

    Jetzt ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung einholen und gleichzeitig die Darlehensgeberin bezüglich der fehlerhaften WRB anschreiben.

    Es wird bis zu einer Antwort genug Zeit vergehen.

  19. Avatar von Zuglufttier
    Zuglufttier ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Moin,

    habe jetzt viele Seiten gelesen und bräuchte auch einmal einen Tipp bzw. Ratschlag, wie ich weiter vorgehen sollte. Ausgangslage: Am 3.9.2007 wurde bei der Münchener Hypothekenbank ein Immobiliendarlehen in Höhe von 150.000 Euro (Neubau) aufgenommen. Die Widerrufsbelehrung lautet u.a.: "...Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars:

    - dieser Widerrufsbelehrung sowie
    - einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs...".

    Über einen Anwalt haben wir (Eheleute) im Jahr 2014 den Widerruf erklärt und die Münchener Hypothekenbank hat nach mehrfachem Schriftwechsel den Widerruf nicht anerkannt. Bis dato sind Kosten in Höhe von 952,-- Euro entstanden und die RSV hat eine Deckungszusage nicht erteilt (wurde mittlerweile gewechselt; aktuell Arag). Die Frage ist jetzt, ob wir das "Risiko" einer Klageerhebung eingehen bzw. wie die Erfolgsaussichten eingeschätzt werden.

    Meine Frage(n): hat jemand konkrete Erfahrungen mit der Münchener Hypothekenbank bzw. deren Widerrufsbelehrungen? Wie werden die Erfolgsaussichten eingeschätzt? Eine Anschlussfinanzierung ist nicht das Problem, weil diese Risiko bereits mit der Hausbank besprochen wurde.

  20. Avatar von idasb
    idasb ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo

    Ich würde ja am liebsten sofort loslegen mit dem Widerruf, aber wenn ich über Ostern wegfahre und mein Widerruf akzeptiert werden würde, hätte ich keine Zeit mehr alles abzuwickeln. Deswegen muss ich leider bis nach Ostern warten.


    Ich habe auch bei meiner Wohnung die ich verkauft habe im Jahre 2009 eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt von 4550€, die Prüfung des Darlehensvertrages von 2004 ergab, das die Bank sich genau an die Musterbelehrung von 2002 gehalten hatte, womit dies sich auf eine Schutzwirkung bzw. So wie ich das verstanden habe auf Verwirkung deuten würde da es zu lange her ist. Na was soll man sagen Pech gehabt hätte man früher sehen müssen.

    Gruss idas

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von idasb
    Hallo

    Ich würde ja am liebsten sofort loslegen mit dem Widerruf, aber wenn ich über Ostern wegfahre und mein Widerruf akzeptiert werden würde, hätte ich keine Zeit mehr alles abzuwickeln. Deswegen muss ich leider bis nach Ostern warten.


    Ich habe auch bei meiner Wohnung die ich verkauft habe im Jahre 2009 eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt von 4550€, die Prüfung des Darlehensvertrages von 2004 ergab, das die Bank sich genau an die Musterbelehrung von 2002 gehalten hatte, womit dies sich auf eine Schutzwirkung bzw. So wie ich das verstanden habe auf Verwirkung deuten würde da es zu lange her ist. Na was soll man sagen Pech gehabt hätte man früher sehen müssen.

    Gruss idas
    Na, einen freundlichen Brief mit einem freundlichen Hinweis auf eine Deiner Meinung nach falschen WRB löst doch noch nichts aus...denn kannst ja schon mal vorab schicken um heraus zu finden, wie die DGín sich verhält...

    Es ist rechtlich umstritten, ob man sich bei einer Verordnung auf eine Schutzwirkung (Gesetzlichkeitsfiktion) berufen kann...da nur Verordnung und kein Gesetz...erst ab 2010 hat der Mustertext Gesetzesniveau...

    Allerdings stellen 6 Jahre schon einen langen Zeitraum dar... also daran würde ich keine Gedanken verschwenden...

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