Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Wenn Dein Anwalt die Chancen als "recht gut" (was auch immer das heißt*) erachtet, müsste er Dir auch sagen können, wie er das weiter zu verfolgen gedenkt.

    Am besten besprichst Du Dich mit Deinem Anwalt, auch bzgl. eines Anrufs und wie das mit der Klageerhebung kostentechnisch etc. abläuft. Dazu habe ich keinerlei Erfahrung.

    *Mit welcher Wahrscheinlichkeit rechnet er, dass die WRB von einem Gericht als rechtsfehlerhaft beurteilt wird? Gibt es schon Urteile zu exakt Deiner WRB? Wenn ja, von demselben Gericht, welches auch in Deinem Fall zuständig wäre? Unmittelbar davon hängt nämlich auch ab, auf welcher Basis ein Vergleichsangebot unterbreitet wird. Mehr dazu unter "Strategien zur Durchsetzung von Widerrufsrechten". Viel Erfolg!

  3. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    An alle:
    Weiß jemand, ob man Klage einreichen kann, in der es im Falle einer Ablehnung/Schweigen auf einen ausgesprochenen Widerruf nicht um eine komplette Rückabwicklung gehen soll, sondern wo der Kläger eine Einigung anstreben möchte - eben mit Unterstützung eines Gerichts?

    Wie hoch wäre dann der Gegenstands- bzw. Streitwert? Die Summe, auf die man sich einigt, welche die B ank/Kasse an den Kunden zu zahlen hat?
    Was dir vorschwebt ist die Schlichtung oder die Mediation. Das gibt es vor Gericht nicht.

    Es gibt nur die Möglichkeit des gerichtlichen Vergleichs nach vorhergehender Klageerhebung. Das wird das Gericht sowieso in vielen Fällen von sich aus anregen. Schon allein aus arbeitsökonomischen Gründen. Ein Urteil zu begründen macht viel mehr Arbeit.

    Nur aus Kostensicht ist damit kaum etwas gewonnen. Der Streitwert wird auch bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich vom Gericht nach eigenem Ermessen festgelegt und kann nicht etwa zwischen den Parteien ausgehandelt werden. Da sich die Honorare aus dem Streitwert ergeben, hat auch jeder der beteiligten Anwälte ein großes Eigeninteresse an hohen Streitwerten.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo zusammen,

    Kennt jemand ein rechtskräftiges Urteil/Aktenzeichen, wo eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut als rechtsfehlerhaft beurteilt wurde?
    Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der...
    Danke!

  5. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Hallo zusammen,

    Kennt jemand ein rechtskräftiges Urteil/Aktenzeichen, wo eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut als rechtsfehlerhaft beurteilt wurde?Danke!

    https://openjur.de/u/71852.html

    Rn 21

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Danke, aber was bedeutet "Rn 21"?

  7. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Danke, aber was bedeutet "Rn 21"?
    Rn = Randnummer

    Sorry, ich dachte, das sei bekannt. Wird häufig in Zitaten zum schnelleren Auffinden der relevanten Stellen mit angegeben.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Achso, klar, das hier:
    aa) Der mit dem Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam. Der verständige Kunde, auf dessen Sichtweise es für die Auslegung der Belehrung ankommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 16), kann den Beginn der Widerrufsfrist anhand der Belehrung nicht ermitteln. Denn nach dieser Belehrung beginnt die Frist entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG nicht mit Aushändigung der Belehrung, sondern erst dann, wenn die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages der Beklagten zugegangen ist. Wann dies der Fall ist, entzieht sich der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Abläufe bei der Kreditgeberin nicht informiert ist.
    Nochmals danke!

    Allerdings hatte ich auf einen Urteilstext gehofft, in dem der Wortlaut der WRB ("Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der...") konkret genannt wurde. Ich habe schon einige Urteile gelesen, wo eine WRB zitiert wurde, aber die von mir o.g. Formulierung habe ich bisher nicht finden können.

  9. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Allerdings hatte ich auf einen Urteilstext gehofft, in dem der Wortlaut der WRB ("Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der...") konkret genannt wurde.
    Dass alles 100 %ig auf die eigene Situation passt, wird wohl ein Traum bleiben. Dein Zitat wird vom BGH in 2 getrennten Entscheidungen aber jeweils als so fehlerhaft bewertet, dass jede Aussage für sich schon zur Unwirksamkeit genügt.


    Zitat Zitat von eugh
    Ich habe schon einige Urteile gelesen, wo eine WRB zitiert wurde, aber die von mir o.g. Formulierung habe ich bisher nicht finden können.
    Möglicherweise gibt es ja auch noch gar keine höchstrichterliche Entscheidung, die sich zu genau dieser Formulierung geäußert hat.

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Harley
    ... Dein Zitat wird vom BGH in 2 getrennten Entscheidungen aber jeweils als so fehlerhaft bewertet, ...

    Möglicherweise gibt es ja auch noch gar keine höchstrichterliche Entscheidung, die sich zu genau dieser Formulierung geäußert hat.
    Sorry, dass ich nochmal nachfrage, aber welche 2 getrennten Entscheidungen meinst Du?

    Und gibt es zumindest von einem OLG ein Urteil zum o.g. Wortlaut?

  11. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Sorry, dass ich nochmal nachfrage, aber welche 2 getrennten Entscheidungen meinst Du?

    Und gibt es zumindest von einem OLG ein Urteil zum o.g. Wortlaut?
    Zur Formulierung: "...frühestens..."

    z.B.

    BGH, Urteil vom 1. März 2012 - Az. III ZR 83/11

    Rn 22


    Zur Formulierung: "...mit dem Tag des Eingangs..."

    https://openjur.de/u/71852.html

    Rn 21


    OLG Entscheidungen sind mir nicht bekannt.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    BGH · Urteil vom 1. März 2012 · Az. III ZR 83/11 (Rn 22) - "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung":
    22 aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566 Rn. 21; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, NJW 2011, 1061 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34).
    BGH · Urteil vom 24. März 2009 · Az. XI ZR 456/07 (Rn 5, 6 und 21) - Tag des Eingangs:
    05 ... Ferner unterzeichneten sie eine von der Beklagten verfasste Widerrufserklärung, die unter anderem folgenden Inhalt hat:

    06 "Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist. ...

    ...
    21 aa) Der mit dem Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam. Der verständige Kunde, auf dessen Sichtweise es für die Auslegung der Belehrung ankommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 16), kann den Beginn der Widerrufsfrist anhand der Belehrung nicht ermitteln. Denn nach dieser Belehrung beginnt die Frist entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG nicht mit Aushändigung der Belehrung, sondern erst dann, wenn die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages der Beklagten zugegangen ist. Wann dies der Fall ist, entzieht sich der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Abläufe bei der Kreditgeberin nicht informiert ist.
    Die zitierten §1 und §2 HWiG sind außer Kraft. Die Vorschrift wurde neugefaßt durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl. I S. 897) m.W.v. 01.10.2000.

    Ob bzw. inwieweit dieses Gesetz inzwischen überholt wurde, weiß ich nicht. Siehe auch "BGB InfoV - Mustertexte WRB - Bundesgesetzblätter".

  13. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    erledigt, siehe post 653

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Mit meinem Edit oben hat sich mein Irrtum bzgl. der Links erledigt.
    (schade, dass man eigene Beiträge nicht löschen kann)

  15. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo,

    könnt ihr euch die WRB von BEMA ansehen. Wurde in der ehemaligen Wohnung meiner Frau unterschrieben. Ist eine "Beitrittserklärung (Zeichnungschein) als atypisch stiller Gesellschaftler"
    Wurde unterzeichnet am 22.05.2003
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  16. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Jemand denn schon mal was im Zusammenhang mit der BEMA gelesen/gehört?

    Aufgrund der Scheis..... musste meine Frau Privatinsolvenz anmelden, das läuft noch 2 Jahre !! Wäre zu geil wenn man der Ostsee Sparkasse/BEMA eins "reinwürgen" könnte !!

    Gruß

  17. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Guggst Du z.B. dort und dort und dort und dort usw. Viel Erfolg!

  18. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von dogfight76
    Jemand denn schon mal was im Zusammenhang mit der BEMA gelesen/gehört?
    Gruß
    Vielleicht hilft dieser Hinweis weiter. Diese Anwälte konnten offensichtlich bereits einem BEMA Kunden helfen:

    Anzeige der Artikel nach Schlagwörtern: BEMA Investitions und Beteiligungsgesellschaft mbH

  19. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe gerade so ein Deja-vu...

    Also mit einer beliebigen Suchmaschine findet man schon etliche Hinweise auf Kanzleien, die sich mit dem Thema beschäftigen. Darunter auch "alte Bekannte", die auf test.de gelistet werden.

  20. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hatt schon mit Goggle nach "Bema Widerruf" gesucht......aber ihr seit Spitze, danke !!

  21. Avatar von Overall2009
    Overall2009 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo, ich bin auch neu hier und habe mich bereits eingelesen. Ich habe Verträge von 10/2009 bei der DSL-BANK und bereits mit einem Anwalt für Bankwirtschaft eine Ersteinschätzung vollzogen. Er sieht "Ansatzpunkte" für eine Unwirksamkeit-sieht die Chancen aber eher bei einem Vergleich /gütliche außergerichtliche Einigung. Ich würde natürlich lieber ganz raus und umschulden über ein anderes Institut. Zusage liegt mir für Restschuld und hälftiger VFE vor! Ich möchte keinen rechtlichen Rat, lediglich Meinungen zu meinem Sachverhalt. Wir haben vor die Verträge zu widerrufen und hoffen im Nachgang auf eine Einigung. Inwieweit ist meine Widerrufsbelehrung obgerichtlich bereits anzuzweifeln? Vielen dank erstmal.
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