OLG Dresden: Auch bei nur geringfügigen Änderungen keine Berufung auf die Schutzfunktion des Mustertextes
                                                                     Bankrecht & Kapitalmarktrecht,                           
Grundstücksrecht & Immobilienrecht,                           
Allgemeines Vertragsrecht                              
                                                                       (2 Bewertungen)                                   
                           Mit Urteil vom 11.06.2015 
(Az.: 8 U 1760/14)  hat das OLG Dresden eine deutliche Entscheidung da-hingehend getroffen,  dass sich die Bank bzw. der Unternehmer auch bei nur geringen  Änderungen, welche den Sinngehalt des Mustertextes nicht wesentlich  verändern, nicht auf den Vertrauensschutz gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV  berufen kann.
Eine unveränderte Übernahme des Mustertextes liegt  demnach nicht vor, wenn zwar die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ aus  dem Muster verwendet wurde, jedoch nicht auch die darauffolgende  Unterüberschrift „Widerrufsrecht“. Außerdem wurden in der vom OLG  Dresden zu beurteilenden Belehrung die Worte:
„zur Wahrung der Widerrufsfrist […]“
durch die Worte:
„zur Wahrung der Frist […]“
ersetzt und auch die Formulierung:
„Verpflichtungen  zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt  werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer  Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang“
durch folgende ausgetauscht:
„Dies  kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den  Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen  zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach  Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.“
Das OLG Dresden  gibt in dieser jüngeren Entscheidung klar zu erkennen, dass das von  Banken und Unternehmern gerne herangezogene Argument, es handele sich  lediglich um marginale Eingriffe, nicht durchgreift. Insbesondere hat  das Oberlandesgericht mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung 
(Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10, Rn. 16ff.)  auch noch einmal betont, dass der Unterüberschrift erhebliche Bedeutung  zukommt. Neben dem Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung führt das OLG  Dresden zur Begründung vor allem aus, dass mit der Unterüberschrift  „Widerrufsrecht“ dem Darlehensnehmer bzw. Verbraucher erst mit dieser  deutlich werde, dass ihm Rechte zustehen, welche er geltend machen könne  - alleine aus der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ gehe dieses eben  nicht hervor.
Daneben erteilt das OLG Dresden einer  Rechtsmissbräuchlichkeit und einer Verwirkung noch eine klare Absage.  Auch nach über 6 Jahren ordnungsgemäßer Vertragserfüllung hat der an dem  Rechtstreit beteiligte Kläger das ihm zustehende Widerrufsrechts  wirksam ausüben können.
Auch wenn die erteilte Widerrufsbelehrung  also lediglich geringfügige Änderungen gegenüber dem seinerzeit gültigen  Mustertext aufweisen sollte, verhindert dieses nach der zutreffenden  Rechtsprechung regelmäßig die Möglichkeit der Bank bzw. des  Unternehmers, sich auf die Schutzfunktion zu berufen mit der Folge, dass  die Belehrung einer vollständigen Prüfung zu unterziehen ist. Letztere  hat weit überwiegend zum Ergebnis, dass die Belehrung mangelhaft und  damit ein Widerruf weiterhin möglich ist.
Quelle:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg...es_072255.html