Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von abcd123
    abcd123 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    ENTSPRICHT DIE WB DIBA 100 % DEM MUSTER - JA ODER NEIN ?

    BEI NEIN:

    Zitat:





    • BGH vom 10.02.2015 Beschluss II ZR 163/14 RN 8 ff.



    Im Übrigen ist es hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
    Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 15 ff. mwN).“


    Zitat:



    • BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13 RN 18



    Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).“

  3. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von abcd123
    ENTSPRICHT DIE WB DIBA 100 % DEM MUSTER - JA ODER NEIN ?

    BEI NEIN:

    Zitat:





    • BGH vom 10.02.2015 Beschluss II ZR 163/14 RN 8 ff.



    Im Übrigen ist es hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.
    Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 15 ff. mwN).“


    Zitat:



    • BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13 RN 18



    Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, ZIP 2011, 1858 Rn. 39; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17).“


    Nun ja, eine WRB kann auch richtig sein, wenn sie dem Muster nicht entspricht. Allein die Tatsache, dass eine Bank nicht zu 100% das Muster übernommen hat, macht per se die Belehrung nicht unbedingt falsch. Sie kann sich halt nur im Fall wenn sie falsch ist, nicht auf die Schutzwirkung berufen...

  4. Avatar von abcd123
    abcd123 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    ......falsch

  5. Avatar von thejoker
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Forum,
    danke für 714 Seiten Informationen, ihr seid super!
    Auch wir beschäftigen uns intensiv mit dem Thema Widerruf. Unser Darlehen ist von einer Sparkasse im Süddeutschen vom März 2010, läuft noch. In unserem Vertragswerk sind zwei unterschiedliche Belehrungen, eine davon haben wir unterschrieben (Vorlage vom DSV Fassung 2008). Die andere befindet sich im Merkblatt "Informationen für den Verbraucher". Es war KEIN Fernabsatzgeschäft, es gab keine verbundenen Geschäfte. Im Anhang die unterschriebene Version und das komplette Merkblatt. Die Dokumente sind durch eine Ring-Heftung links oben zu einer "Einheit" verbunden.
    WRB1 mit 2 Fußnoten: 1:"Nicht für Fernabsatzgeschäfte", 2: "Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom"
    WRB2 mit 1 Fußnote: 1: "Frist im Einzelfall durch die Sparkasse zu prüfen"
    Ich hatte mich über den Hinweisbeschluß vom OLG Celle natürlich sehr gefreut, leider wurde das Thema "Leerstelle" ja wieder relativiert :-(. Meine Argumente wären nun noch:
    Nicht richtig belehrt da:
    Vertragsdokument zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen beinhaltet: OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az 1-4 U 48/12 Es fehlt an einer für uns eindeutigen und unmissverständlichen Belehrung. Siehe auch LG Nürnberg-Fürth vom 20.04.2015, Az 6 O 9499/14

    die vorhandenen Fußnotenzusätze (beider Belehrungen) verunsichern:
    LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.10.2015, Az 6 O 7471/14
    die Ausführungen unter "Finanzierte Geschäfte" entsprechen nicht dem Muster:
    LG München, Urteil vom 09.12.2014, Aktenzeichen 28 O 83/14

    Und halt die Leerstelle, oder gleich weglassen?
    (Verwirrende Inhalte und Gestaltungen : OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2016, Aktenzeichen 3 U 148/15) Durch das leere Feld hinter dem Passus "zwei Wochen" wurden wir verunsichert ob ggf. eine Angabe vergessen wurde. Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F.

    Einen Anwalt möchte ich zunächst nicht, ich möchte erst sehen wie die Bank reagiert, ggf. verklagen Sie mich ja gleich, dann bräuchte ich natürlich einen RA :-).
    Danke für Eure Meinung

    thejoker

    WRB1:
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    WRB2 (Merkblatt -Informationen für Verbraucher-):
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  6. Avatar von thejoker
    thejoker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Mir ist eben noch ein wichtiges Detail aufgefallen. Vertragspartner des Darlehens sind wir beide (meine Frau und ich), wir haben die Vertragsdokumente daher auch in zweifacher Ausführung (zwei geheftete Bündel), interessanterweise ist auf unseren Ausführungen (WRB1) weder Ort,Datum ausgefüllt (steht maschinell am Seitenanfang), noch haben wir unsere Expemplare unterschrieben! Nur das Exemplar der Bank haben wir wohl unterschrieben (ist 6 Jahre her, ich habe keine Ahnung, wird aber wohl so sein).
    Ist das auch ein Angriffspunkt?

    Danke für Eure Hinweise
    thejoker

    P.S.: Die unseren Ausfertigungen des Darlehnsvertrags ansich haben wir auch nicht unterschrieben, obwohl im Darlehensvertrag steht: "Der Vertrag und die Mehrfertigung(en) sind von allen auf Seite 1 genannten Darlehensnehmern zu unterschreiben!" Ggf. brauchen wir gar keinen Widerrufsjoker, weil unser Vertrag gar nicht korrekt geschlossen wurde :-)?

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Nur ganz kurz,

    genau diese WRB mit der Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" wurde wohl nun vom OLG Nürnberg als fehlerfrei eingestuft.
    Gestern wurde dazu verkündet: "Die Klage wird abgewiesen". Die Gründe wurden aber nicht genannt.

    Urteil bekomme ich noch.

    Erstinstanzlich 6 o 7471/14, zweitinstanzlich 14 U 2246/15

    Der Fall wird aber wohl zum BGH gehen.


    Allerdings sind zwei Widerrufsbelehrungen die unterschiedlichh sind, verwirrend. Ein Gericht könnte höchstens noch sagen, da das Geschäft ein Präsenzgeschäft war, also in der Filiale unterschrieben wurde, dürfte klar sein, dass kein Fernabsatzgeschäft vorlag...

    Schwierig.

    Ich würde widerrufen, da die Frist dazu ja am 21.06. abläuft. Dann abwarten was passiert. Erstes Indiz ist, was am 12.07. am BGH passiert. Bzw. wenn nichts passiert, weil man sich mit der Klägerin geeinigt hat.

    Dann wird man sehen, ob der Kläger zum obengenannten Urteil des OLG Nürnberg tatsächlich Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreicht und der BGH dieser statt gibt.
    Sagen wir so, spätestens in einem Jahr hättest Du Klarheit darüber, ob die Sparkassen über diese WRB den BGH urteilen lassen oder nicht. Wenn nicht, Klage einreichen und ggf. zwei Klageabweisungen durch LG und OLG kassieren und auch einrechnen. Danach BGH. Das wäre die strategische Marschroute.

    Du schreibst, süddeutscher Raum... welches LG & OLG wäre bei Dir bzw. der Sparkasse zuständig?

  8. Avatar von thejoker
    thejoker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo ducnici,
    vielen Dank für Deine Einschätzung, LG Ravensburg, OLG Stuttgart.
    Es war ein Neubau, daher kein Rechtschutz.
    Wie schätzt Du meine Ergänzungen ein, wir haben unsere Exemplare nicht unterschrieben, weder den Darlehensvertrag noch eine Widerrufsbelehrung.
    DANKE!
    thejoker

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von thejoker
    Hallo ducnici,
    vielen Dank für Deine Einschätzung, LG Ravensburg, OLG Stuttgart.
    Es war ein Neubau, daher kein Rechtschutz.
    Wie schätzt Du meine Ergänzungen ein, wir haben unsere Exemplare nicht unterschrieben, weder den Darlehensvertrag noch eine Widerrufsbelehrung.
    DANKE!
    thejoker
    Gute Frage. Wir führen das bei manchen unserer eigenen Fälle auch immer mit an. Man hat keinen Vertrag mit eigener Unterschrift vor sich liegen. Wurde bisher nie darauf eingegangen.
    WRB musste nicht unterschrieben werden.

    Man könnte noch anführen, dass das eingedruckte Datum des Vertrages nicht mit dem Vertragsschluss übereinstimmt und daher irreführend wäre... ob das allein reicht, fraglich..

    LG Ravensburg, k.A. wie die so drauf sind, OLG S ist ja eher verbraucherfreundlich einzuschätzen... man könnte es also durchaus versuchen... aber... hohes Risiko...wie schon geschrieben, zwei Klageabweisungen gleich mit einplanen...


    2010 abgeschlossen, also endet der Vertrag frühestens 2020, bis Ende 2019 müsste Ihr aber Klage eingereicht haben....doof...

    Was habt Ihr aktuell an Summe Z&T gezahlt und wie hoch ist der Nennwert der Grundschuld? Sichert die GS auch noch weitere Vb ab? Oder nur das Darlehen?

  10. Avatar von thejoker
    thejoker ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Was habt Ihr aktuell an Summe Z&T gezahlt und wie hoch ist der Nennwert der Grundschuld? Sichert die GS auch noch weitere Vb ab? Oder nur das Darlehen?
    Die ganzen Details möchte ich hier nicht veröffentlichen :-) Grundschuld ist 1zu1 die Kreditsumme, sichert nur diesen Vertrag ab, Nennwert zw. 300k und 400k, Zins war bei 4,x %
    Ja schwierig...
    Ich habe eben noch das hier gefunden:
    Keine Belehrung darüber, dass bei mehreren Kreditnehmern jedem einzelnen ein Widerrufsrecht zusteht. Es ist anerkannt, dass bei einer Mehrheit von Schuldnern nicht der Eindruck erweckt werden darf, sie könnten nur gemeinschaftlich vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Vielmehr ist jeder Kreditnehmer, der nach dem persönlichen Anwendungsbereich den verbraucherschützenden Vorschriften unterfällt, darüber zu belehren, dass er ein eigenes Widerrufsrecht hat, das er unbeschadet der Widerrufsrechte anderer Schuldner ausüben darf. Daher ist es nicht ordnungsgemäß, wenn bei einem Verbraucherdarlehensvertrag, der – wie vorliegend – von mehreren Darlehensnehmern gemeinsam abgeschlossen wird, eine einzige (gemeinsame) Widerrufsbelehrung verwendet wird. Dies gilt selbst in jenen Fällen, in denen die Kreditnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. zum Vorstehenden nur Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 495, Rn. 34 m.w.N.).
    Quelle: https://www.kredit-widerrufen.com/kre...gsm%C3%A4ngel/

    Wenn wir damals unterschrieben haben, dann beide gemeinsam auf einer WBR. Auf unseren Vordrucken stehen auch unsere Namen im Feld "Unterschrift des Verbrauchers" bereits angedruckt (nur auf unserem Exemplar sowieso nicht unterschrieben).
    thejoker

  11. Avatar von bluespeed75
    bluespeed75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Nochmal neu das Muster von 2202 bis 7.12.2004.
    Später unsere.

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  12. Avatar von bluespeed75
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

    So nun der Rest....Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
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    Eure Meinungen bitte auch zum Thema Prozesskostenfinanzierungen bitte.
    Habe keine Lust 50K meines Geldes über Jahre bis zum BGH zu tragen.
    Das ist ein echt harter Fall.Werde auch nochmal zur VZ gehen ob die Nicht was anleihern können.

  13. Avatar von bluespeed75
    bluespeed75 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Erfahrungen

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    Vor dem LG und OLG kommen wir nicht weiter.

    Der Anwalt der Bank scheint die Bedeutung vom Urteil des BGH 28.05.2013 XI ZR 6/12 nicht zu verstehen.

    Entsprechende dem Ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird […]bezieht sich auf die Frage, ob bereits im Ursprungsvertrag eine Konditionenanpassungsvereinbarung vereinbart war bzw. das eingeräumte Kapitalnutzungsrecht von vornherein über den Zeitraum der ersten Zinsbindungsperiode hinausreichte.
    Fakt ist folgendes:
    Im Ursprungvertrag auf Seite 2 Punkt 2 steht folgendes:

    2.Konditionenanpassung
    Bei einem bis zu einem bestimmten Tag festen ZinsHier der 31.05.2014)
    Die Bank wird sich frühestens ein Vierteljahr, spätestens jedoch einen Monat vor Ablauf des Zinsbindungszeitraumes neue, für Darlehen dieser Art bei ihr dann übliche Konditionen anbieten.
    Somit regelt dieser Vertrag sehr wohl die Konditionenänderung schon im Voraus.
    Herr .... schickte auch bereits am 17.02.2009 zu einem weiteren Vertrag ebenfalls bei der Bank (zeitgleich mit dem Streitgegenständlichen Vertrag unterzeichneten) 3 mögliche Angebote zur Konditionenänderung.


    Dies tat er Vertragskonform innerhalb der 3 Monatsfrist zum Ende der Zinsbindung am 31.05.2009
    Durch den Anruf von Herrn .... am 12.04.2012 bei uns und den per Brief gesendeten Vertrag zur Konditionenänderung hat Herr ... aktiv eine Pflichtverletzung des Ursprungsvertrags begangen. Den er hat bereits 25 Monate vor Ende der Zinsbindung uns arglistig getäuscht und „ein gutes Angebot angepriesen“. Insbesondere nur 1 Angebot mit einer 10 jährigen Laufzeit ohne Sondertilgungen. Die Änderung der Vertragsnummer mit ... vor der Darlehensnummer ist für uns nur mit dem vorbringen des gegnerischen Anwalts mit „Es handelt sich hierbei um Forwardkonditionen“ zu erklären. Somit hat die Bank also ein Forwarddarlehen unter dem Deckmantel der Vertraglich vorgesehenen und üblichen Konditionenänderung verkauft. Dies steht so nicht im Vertrag.

    Ausserdem unterstellen wir eine betrügerischer Absicht, da zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ein Bausparvertrag über mehr als 60.000 Euro beim Darlehensgeber zwingend abgeschlossen werden musste.



    Dieser ist für jeden Mitarbeiter im Kundenstamm ersichtlich und somit wäre dieser Vertrag für den Kunden nicht erforderlich. Vielmehr verhindert diese Konditionenänderung die Verwendung des Bausparvetrags zur Ablöse des Darlehens wie damals am 2004 besprochen und schädigt uns um Zinsmehrbelastungen von 19.900 Euro nachhaltig.

    Dies geschah wie in den jeweiligen Anschreiben auch klar ersichtlich nicht auf Wunsch von uns sondern auf Initiative von Herrn ..... Ebenso wird dariin auch nicht auf ein angebliches Gespräch mit der zuständigen Beraterin in der Filiale Bezug genommen. Die Bank nimmt sehr wohl in Ihren anderen Anschreiben Bezug auf Wünsche und Anträge von uns.




    Denn der Anwalt der Bank behauptet es hätte ein voriges Gespräch in der Filiale gegeben.

    Das ist versuchter Prozessbetrug durch den Beklagtenvertreter durch falsche Tatsachenbehauptungen.
    Diese Konditionenänderung fand ausschliesslich durch Fernabsatz statt.Wir waren zuhause und hörten das Gespräch über die Freisprecheinrichtung.

    Ausserdem regelt die Beklagte unter Sonderbedingungen Anlage Seite 2 folgendes:
    Punkt 12 Schadenersatz gemäß Nr. 4.1, 8.2, 10 oder 11.9 kann nicht verlangt werden, wenn der Darlehensnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
    Punkt 10.2 Wird das Darlehen vor Ablauf eines Zinsbindungszeitraumes fällig bzw. zurückgezahlt,so ist der Bank der entstandene Schaden zu ersetzen, es sei denn, dem Darlehensnehmer steht ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wegen einer Vertragsverletzung der Bank zu.
    Das sollte Grund genug sein eine Ausserordentliches Kündigung nach §490 BGB sowie

    § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage sowie § 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

    zu rechtfertigen.

    Mit dem Schreiben der Bank vom.... in der Sie den Widerruf nicht Akzeptiert

    steht sie seit dem nach § 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung sowie

    § 286 BGB Verzug des Schuldners

    in Verzug. Dieser ist laut einschlägiger Rechtssprechung mit 5% zu verzinsen.

    Zum Widerruf des Ursprungsvertrages verkennt der Anwalt der Beklagten folgende Sachverhalte der höchst richterlichen BGH Rechtsprechung:

    BGH vom 18.03.2014 II ZR 109/13

    Ebenso OLG Köln 29.02.12 Az 13 U 74/11

    (Wenn sie dem Muster nach Anlage 2 zum §14 BGB-InfoVO a.F. vollständig enspricht)

    BGH vom 28.06.2011 XI ZR 349/10

    ( Inhaltliche Änderungen vorgenommen)

    BGH vom 01.03.2012 III ZR 83/11

    (Den Text unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ Wortgetreu Übernommen hat) LG Köln vom 26.05.2015 Az.: 21 O 361/14 sowie KG Berlin 08.09.2009 Az.: 5 W 105/09





    Hier wurde die Überschrift „Widerrufsfolgen“ erst gar nicht verwendet. Dies sieht der BGH mit Urteil vom 01.12.2010 VII ZR 82/10 … schon als erheblichen Mangel an.

    Auszugsweise:

    Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspricht, wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann, weder inhaltlich noch insbesondere in ihrer äußeren Gestaltung dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung.


    b) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten stimmt schon inhaltlich nicht vollständig mit dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV überein. Es fehlen die im Muster vorgeschriebene Überschrift "Widerrufsbelehrung" und die die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften "Widerrufsrecht", "Widerrufsfolgen" und "finanzierte Geschäfte". Stattdessen enthält die Widerrufsbelehrung der Beklagten nur die einzige Überschrift "Widerrufsrecht". Durch diese Überschrift wird verschleiert, dass der Verbraucher nicht nur ein Widerrufsrecht hat, sondern auch erhebliche Pflichten im Falle der Ausübung dieses Rechts

    Vor allem aber genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten in ihrer äußeren Gestaltung weder den gesetzlichen Anforderungen noch der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der für den Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Zwar darf die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen (§ 14 Abs. 3 BGB-InfoV). Dies ändert aber nichts daran, dass die Widerrufsbelehrung - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - "deutlich gestaltet" sein muss (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diesem Deutlichkeitsgebot genügt die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung - anders als die Musterbelehrung - nicht annähernd.

    Es fehlen nicht nur die in der Musterbelehrung vorgeschriebenen Zwischenüberschriften, sondern auch jegliche Absätze. So wird insbesondere nicht deutlich, dass sich unter der Überschrift "Widerrufsrecht" auch Ausführungen zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften verbergen und an welcher Textstelle die betreffenden Ausführungen beginnen und enden. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt in einer der Musterbelehrung entsprechenden Weise deutlich gestaltet wäre; diese gilt insbesondere im Hinblick auf die Informationen über die für den Verbraucher nachteiligen Widerrufsfolgen.



    Die Bank geht also davon aus das es auch möglich wäre das das Darlehen bereits vor Ende der Widerrufsfrist ausbezahlt sein könnte.

    Gibt aber keine Frist für eine mögliche Rückzahlung an.
    Damit entsteht für den Darlehensnehmer der Eindruck er könne das Darlehen zurückzahlen wann er wolle ohne über die Rechtliche Folgen einer verspäteten Rückzahlung aufgeklärt zu werden.
    Ausserdem erwähnt die Bank in allen Verträgen ein Kündigungsrecht nach §489 Abs. 1 Nr.3 BGB und §490 Abs. 2 BGB.

    Was § 489 betrifft erklärte der Anwalt das dieses Kündigungsrecht nicht gelte da es sich nicht um Verträge handle die länger als 10 Jahre Laufen würden.

    Somit gilt Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
    (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

  14. Avatar von Biflu
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Biflu
    Anhang 2546Anhang 2545

    Hallo liebe Forengemeinde,

    ich bin durch eine Bekannte auf dieses Forum und die allgemeine Thematik "Widerrufsjoker" aufmerksam geworden und muss ehrlich sagen das mich die Komplexität dieses Themas
    echt überfordert.

    Ich habe letztes Jahr aufgrund des Verkaufs meiner Wohnung die Darlehensverträge mit der DKB und DKB/KfW , gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (mittlerer 5-stelliger Betrag), kündigen müssen und bin dann durch den
    Bekannten auf dieses Forum gekommen.

    Ich habe angehängte Widerrufsbelehrungen bekommen und mich würde jetzt interessieren ob hier die Möglichkeit besteht die VFE wieder zu bekommen, und sich ein Widerruf lohnen würde. Eine Rechtsschutzversicherung wäre auch vorhanden, Wie gesagt, die Darlehen wurden bereits getilgt und abgeschlossen.

    Vielen Dank bereits im Voraus für eine erste Einschätzung und eventueller Tipps.

    Viele Grüße

    Biflu

    Keine einer Meinung? Widerrufen habe ich jetzt zur Sicherheit inzwischen, allerdings habe ich einen recht unfreundlichen Brief der DKB bekommen....

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Normal.... noch mal Frist setzen, dass sie schriftlich den Widerruf als wirksam anerkennen. Danach zum Anwalt. Den ein Schreiben aufsetzen lassen. Bei dann erneuter Ablehnung sofort Klage einreichen.

    Alles andere ist Zeitverschwendung.

    Beide Belehrungen grundsätzlich falsch wegen "...frühestens..."


    Dann geht es nur noch um die Aufhebung der Schutzwirkung des Mustertextes.

    Hier sind mehrere inhaltliche Änderungen anzuführen:

    - fehlende Überschrift "Widerrufsrecht"

    - geänderte Passage zu den "Finanzierten Geschäften"

    - in einer Belehrung heisst es "...nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung..." statt "....Widerrufserklärung..."

    - gleiche Belehrung ist in gleichem Schrifttyp und -größe unter 3.13 nach 3.12 in den AGB´s oder so in den laufenden Vertragstext eingefügt => keine deutliche optische Hervorhebung!

  16. Avatar von Biflu
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo ducnici,

    vielen Dank für die Info. Allerdings bin ich mit ja nicht ganz sicher ob die WRB falsch ist.... Ich habe hier im Forum noch keine der DKB gefunden welche meiner gleicht.
    Auf eine RSV kann ich leider auch nicht zurückgreifen und deswegen wäre ich mir schon ganz gerne sicher das die WRB wirklich angreifbar ist

    Viele Grüße

    Biflu

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Biflu
    Hallo ducnici,

    vielen Dank für die Info. Allerdings bin ich mit ja nicht ganz sicher ob die WRB falsch ist.... Ich habe hier im Forum noch keine der DKB gefunden welche meiner gleicht.
    Auf eine RSV kann ich leider auch nicht zurückgreifen und deswegen wäre ich mir schon ganz gerne sicher das die WRB wirklich angreifbar ist

    Viele Grüße

    Biflu

    Dann hast Du nicht richtig gesucht. ;-) Diese Belehrungen wurden schon zigmal abgeurteilt!


    Noch mal.... fehlerhaft sind sie grundsätzlich wegen "...frühestens...", denn das hat der BGH schon 2009 bei einem anderen Fall entschieden...


    Es geht nur dann noch darum, ob die DKB das Muster vollständig inhaltlich als auch optisch übernommen hat. Nur dann gibts die Schutzwirkung und der WR wäre nicht wirksam.


    Da die DKB aber recht umfangreich im Mustertext herumgepfuscht hat, gibts keine Schutzwirkung.


    Selbst die 10. Zivilkammer des LG N-Fü, welche namentlich durch RiLG Dr. Regenfus noch im Dezember 2015 eine Klage gg. die DKB mit genau dieser Belehrung (bis auf die ...belehrung statt -erklärung)
    abgewiesen hat und so wohl noch die einzig, verbliebene Kammer in Deutschland war, die die DKB Belehrung als unverändertes, übernommenes Muster ansah,
    hat zwischenzeitlich ihre Rechtsauffassung um 180° gedreht!

    Man sieht in den Abweichungen bei den "Finanzierten Geschäften" mittlerweile inhaltliche Veränderungen an, unabhängig davon, ob "Finanzierte Geschäfte" vorlagen oder nicht.

    RiLG Dr. Regenfus ist übrigens seit 01.04.2016 als "akademischer Oberrat" beurlaubt. Ob hier ein Zusammenhang besteht, darf wohl durchaus angenommen werden.

  18. Avatar von Biflu
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Vielen Dank ducnici,

    dann werde ich mich nochmal auf die Suche begeben :-)

    Das hört sich ja zumindest nicht ganz entmutigend an!
    Meine RSV weigert sich, da Neubau, leider die Klage zu finanzieren und da wäre es ein unkalkulierbares Risiko mit einer nicht wirklich fehlerbehafteten WRB
    vor Gericht zu ziehen.... Kann man ungefähr sagen mit welchen Kosten man bei einer Klage zu rechnen hat?

  19. Avatar von welena
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Zusammen, liebe Grüße aus dem Schwabenländle
    Ich lese schon ein Weilchen diesen Forum und bin begeistert.
    Heute stelle ich auch meine erste Frage hier.
    Gestern kam die erste Antwort von der Bank(DKB). Nicht unfreundlich, eher neutral. Sie bitten um Fristverlängerung für eine detaillierte Stellungsnahme zu meinen Ausführungen(hab 2 Darlehen widerrufen, beide laufen noch).
    Meine Frage. Muss ich diese Fristverlängerung bestätigen?Oder was wäre allgemein der nächste Schritt?
    Rechtschutzversicherung ist vorhanden. Werde auch einen Anwalt beaftragen(hab mich noch nicht festgelegt, welchen; es gibt 3 Fachanwälte, die mir vom Gefühl her zusagen).
    Danke für eure Antworten

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @Biflu

    nein, auf keinen Fall entmutigend!

    Frage, da Du Neubau (keine RSV) erwähnst:

    - wo liegt das Grundstück welches beliehen wurde? Also welches LG wäre dort das zuständige?

    - welche Zinsbindungsfrist wurde damals vereinbart? 10Jahre oder länger?

    - 2007 wurde der DV abgeschlossen, richtig?

    - was sind aktuell die Summe der geleisteten Raten?

    - wie hoch ist die eingetragene Grundschuld?

    - wie hoch ungefähr die aktuelle Restschuld?

  21. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von welena
    Hallo Zusammen, liebe Grüße aus dem Schwabenländle
    Ich lese schon ein Weilchen diesen Forum und bin begeistert.
    Heute stelle ich auch meine erste Frage hier.
    Gestern kam die erste Antwort von der Bank(DKB). Nicht unfreundlich, eher neutral. Sie bitten um Fristverlängerung für eine detaillierte Stellungsnahme zu meinen Ausführungen(hab 2 Darlehen widerrufen, beide laufen noch).
    Meine Frage. Muss ich diese Fristverlängerung bestätigen?Oder was wäre allgemein der nächste Schritt?
    Rechtschutzversicherung ist vorhanden. Werde auch einen Anwalt beaftragen(hab mich noch nicht festgelegt, welchen; es gibt 3 Fachanwälte, die mir vom Gefühl her zusagen).
    Danke für eure Antworten
    Hallo und herzlich willkommen!

    Auch DKB... nun, bestätigen musst Du gar nichts. Setze ihnen aber noch mal schriftlich eine Frist von zwei Wochen, dass Sie Dir schriftlich den Widerruf als wirksam anerkennen. Nicht dass das länger dauert...bis sie wissen, was sie noch so schreiben sollen um Dich davon abzuhalten Deine Rechte einzufordern....und auch klar ist, dass Du sie noch mal aufgefordert hast, damit ggf. der Verzug etwas klarer wird.

    Weil Du RSV sagst, nun, was wurde finanziert? Ein Altbau oder Neubau?

    Wann wurden die Darlehen abgeschlossen?

    Welche Zinsbindungsfrist?

    Grundpfandrechtlich abgesichert?

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